Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 PKG 1999
scheid, der in unrichtiger Besetzung oder unter Mitwirkung eines nicht unab-
hängigen oder nicht unparteiischen Richters ergangen ist, muss vielmehr auf-
gehoben werden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a. a. 0., Rz. 179 f.), und es ist die
Sache zur Neubeurteilung in ordnungsgemässer Besetzung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Nur so wird erreicht, dass die genannten Teilgehalte von Art.
58 Abs. 1 BV (hier die Garantie des gesetzlichen Richters) bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren verwirklicht werden.
Wie oben gezeigt wurde, tagte das Bezirksgericht an den beiden Sit-
zungen vom 28. April 1999 und 24. Juni 1999, als die vorliegende Streitsache
beraten und entschieden wurde, nicht in der von Art. 8 Abs. 1 GVG vorge-
schriebenen Fünferbesetzung. Vielmehr nahmen - den Vizepräsidenten ein-
geschlossen - lediglich vier Richterinnen und Richter im Gericht Einsitz. Es
gibt keinerlei Hinweise, dass die Parteien hierüber rechtzeitig unterrichtet
worden wären und dass sie dem je konkludent oder gar ausdrücklich zuge-
stimmt hätten. Sie konnten offenkundig erst der schriftlichen Urteilsausfer-
tigung entnehmen, dass die erkennende Behörde im Zeitpunkt der Beratung
und Entscheidfindung nicht die erforderliche Anzahl Mitglieder aufgewie-
sen hatte. Dies führte nach dem Gesagten zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, damit sie
hierüber in ordnungsgemässer Zusammensetzung neu befinde.
Bei dieser Sachlage braucht nicht näher abgeklärt zu werden, ob sich
eine Rückweisung der Streitsache an das Bezirksgericht auch deshalb auf-
gedrängt hätte, weil lic. iur. R., welche an den mündlichen Verhandlungen
vom 28. Mai und 15. Oktober 1997 als Aktuarin teilgenommen hatte, für die
beiden Sitzungen vom 28. April und 24. Juni 1999 durch lic. iur. M. ersetzt
worden war. Im Hinblick darauf, dass die ursprüngliche Gerichtskomposi-
tion bei der nun nötig werdenden Neubeurteilung des Falles möglicherweise
wiederum nicht zur Verfügung stehen wird, erscheinen doch einige wenige
Bemerkungen angezeigt. Kommt es in einem Verfahren zu mehr als einer
Verhandlung, ist es ohne weitere denkbar, dass eine Gerichtsperson (Rich-
ter oder Aktuar) wegen Ausscheidens aus dem Amt oder aus anderen Grün-
den (Krankheit etwa) nicht mehr Einsitz nehmen kann und durch jemand
anders ersetzt werden muss. Eine solche Auswechslung stellt noch keinen
Verstoss dar gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters im Sinne
von Art. 58 Abs. 1 BV, und sie führt unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen
Gehörs (Art. 4 BV) auch nicht zwingend dazu, dass den Parteien allein des-
wegen stets Gelegenheit gegeben werden muss, sich noch einmal mündlich
oder schriftlich vernehmen zu lassen, dies kann sich erübrigen, wenn der neu
mitwirkende Richter (oder Aktuar) den Prozessstoff durch Aktenstudium
zu erarbeiten vermag und dadurch einen Wissenstand erreicht, der jenem
der übrigen Gerichtsmitglieder entspricht (vgl. BGE 117 Ia 133 ff., 96 I321
ff.). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, dürfte
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E. 6 PKG 1999
äusserst fraglich sein, gilt es doch in diesem Zusammenhang zu berücksich-
tigen, dass insgesamt sechs Verhandlungen bzw. Sitzungen stattgefunden ha-
ben und dass aussagekräftige Protokolle hierzu praktisch fehlen. Die Vorin-
stanz wird also der Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs besondere
Aufmerksamkeit schenken müssen.
ZF 99 60
Urteil vom 2. November 1999
ZF 99 61
Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB).
Die vormundschaftsrechtliche Berufung ist nicht nur ge-
gen Sachurteile der Bezirksgerichtsausschüsse gegeben,
sondern gegen sämtliche prozesserledigenden Entschei-
de wie die in casu angefochtene Abschreibungsverfügung
des Bezirksgerichtspräsidenten zufolge Rückzugs der Be-
schwerde.
Aus den Erwägungen:
Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, kann die Sache nach fester
bündnerischer Gerichtspraxis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Rege-
lung durch den betreffenden Gerichtspräsidenten als erledigt abgeschrie-
ben werden. Es bedarf hierfür keines förmlichen Beschlusses jener Instanz,
welche für die materielle Behandlung der Angelegenheit zuständig gewesen
wäre. Dies blieb denn auch im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestrit-
ten, und es hat insbesondere die Berufungsklägerin hierzu in ihrer Eingabe
an die Zivilkammer keine Rügen erhoben.
In Vormundschaftssachen ergangene Entscheide der Bezirksge-
richtsausschüsse können gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB mit Berufung bei
der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Im Rahmen
der letzten Totalrevision des EGzZGB, die zu der vom Volk am 12. Juni 1994
angenommenen und von der Regierung auf den 1. Oktober 1994 in Kraft ge-
setzten Fassung führte, war anfänglich noch vorgesehen gewesen, die Regie-
rung weiterhin als zweite Aufsichts- und Beschwerdeinstanz zu belassen.
Um den von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Verfahrensgarantien zu genü-
gen, entschied sich dann aber der Gesetzgeber, anstelle der Regierung - un-
ter Beibehaltung der bisherigen Kompetenzausscheidung zwischen dem Be-
zirksgerichtsausschuss und der oberen Instanz (vgl. hierzu PKG 1995 4 24).
- als zweitinstanzliche Aufsichts- und Weiterzugsbehörde das Kantonsge-
richt (genauer dessen Zivilkammer) treten zu lassen. Den Zugang zu ihr er-
möglichen sollte fortan naturgemäss nicht mehr wie bisher die Verwaltungs-
beschwerde, sondern neu (und wiederum als einziges Rechtsmittel) die
zivilrechtliche Berufung (vgl. Botschaften der Regierung an den Grossen
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
5 PKG 1999 260 SchKG). Sind jedoch die Berufungskläger folglich nicht legitimiert, den streitigen Verantwortlichkeitsanspruch gegen den Kanton Graubünden gel- tend zu machen, so ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat. ZF 98 76 Urteil vom 22. Februar 1999 Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 22. Juni I999 abgewiesen. Verfassungsmässiger Richter; vollständige Besetzung des Gerichts; Auswechslung von Gerichtspersonen (Art. 58, Art. 4 aBV; Art. 24 GVG). Vom Grundsatz der vollständigen Besetzung des Gerichts darf nur mit Zustimmung der Par- teien abgewichen werden, ansonsten das Urteil aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung in ordnungsge- mässer Besetzung zurückzuweisen ist. Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Auswechslung von Gerichtsperso- nen ohne erneute Äusserungsmöglichkeit der Parteien. Aus den Erwägungen: Art. 58 Abs. 1 BV gibt jedem Verfahrensbeteiligten unter anderem einen Anspruch darauf, dass die erkennende richterliche Behörde richtig zu- sammengesetzt ist, sie also vollzählig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (Garantie des gesetzlichen Richters; vgl. Rene Rhinow/Hein- rich Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs- recht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 139, 144, 369; Alfred Kölz, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, Bd. III, Art. 58 BV [Stand Dezember 1990], Rz. 7, 13). Vom Grundsatz der vollständigen Besetzung des Spruchkörpers darf freilich ab- gewichen werden, wenn sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt ha- ben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a. a. 0., Rz. 144). Entsprechend bestimmt Art. 24 Abs. 1 GVG, dass die Gerichte vollständig besetzt sein müssten, während Abs. 2 vorsieht, es könne ausnahmsweise (bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richter) mit Einwilligung der Par- teien auch in reduzierter Besetzung getagt werden, bei Fünfergerichten, wenn wenigstens drei, und bei Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Rich- ter Einsitz nähmen. Die Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässi- gen Richter gemäss Art. 58 Abs. 1 BV, der nebst dem bereits erwähnten An- spruch auf den gesetzlichen Richter auch den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst (vgl. Rhinow/Koller/Kiss,
a. a. 0., Rz. 139), kann im Weiterzugsverfahren nicht geheilt werden; ein Ent- 30 5
PKG 1999 scheid, der in unrichtiger Besetzung oder unter Mitwirkung eines nicht unab- hängigen oder nicht unparteiischen Richters ergangen ist, muss vielmehr auf- gehoben werden (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, a. a. 0., Rz. 179 f.), und es ist die Sache zur Neubeurteilung in ordnungsgemässer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur so wird erreicht, dass die genannten Teilgehalte von Art. 58 Abs. 1 BV (hier die Garantie des gesetzlichen Richters) bereits im erstin- stanzlichen Verfahren verwirklicht werden. Wie oben gezeigt wurde, tagte das Bezirksgericht an den beiden Sit- zungen vom 28. April 1999 und 24. Juni 1999, als die vorliegende Streitsache beraten und entschieden wurde, nicht in der von Art. 8 Abs. 1 GVG vorge- schriebenen Fünferbesetzung. Vielmehr nahmen - den Vizepräsidenten ein- geschlossen - lediglich vier Richterinnen und Richter im Gericht Einsitz. Es gibt keinerlei Hinweise, dass die Parteien hierüber rechtzeitig unterrichtet worden wären und dass sie dem je konkludent oder gar ausdrücklich zuge- stimmt hätten. Sie konnten offenkundig erst der schriftlichen Urteilsausfer- tigung entnehmen, dass die erkennende Behörde im Zeitpunkt der Beratung und Entscheidfindung nicht die erforderliche Anzahl Mitglieder aufgewie- sen hatte. Dies führte nach dem Gesagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, damit sie hierüber in ordnungsgemässer Zusammensetzung neu befinde. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher abgeklärt zu werden, ob sich eine Rückweisung der Streitsache an das Bezirksgericht auch deshalb auf- gedrängt hätte, weil lic. iur. R., welche an den mündlichen Verhandlungen vom 28. Mai und 15. Oktober 1997 als Aktuarin teilgenommen hatte, für die beiden Sitzungen vom 28. April und 24. Juni 1999 durch lic. iur. M. ersetzt worden war. Im Hinblick darauf, dass die ursprüngliche Gerichtskomposi- tion bei der nun nötig werdenden Neubeurteilung des Falles möglicherweise wiederum nicht zur Verfügung stehen wird, erscheinen doch einige wenige Bemerkungen angezeigt. Kommt es in einem Verfahren zu mehr als einer Verhandlung, ist es ohne weitere denkbar, dass eine Gerichtsperson (Rich- ter oder Aktuar) wegen Ausscheidens aus dem Amt oder aus anderen Grün- den (Krankheit etwa) nicht mehr Einsitz nehmen kann und durch jemand anders ersetzt werden muss. Eine solche Auswechslung stellt noch keinen Verstoss dar gegen die Garantie des verfassungsmässigen Richters im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BV, und sie führt unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 4 BV) auch nicht zwingend dazu, dass den Parteien allein des- wegen stets Gelegenheit gegeben werden muss, sich noch einmal mündlich oder schriftlich vernehmen zu lassen, dies kann sich erübrigen, wenn der neu mitwirkende Richter (oder Aktuar) den Prozessstoff durch Aktenstudium zu erarbeiten vermag und dadurch einen Wissenstand erreicht, der jenem der übrigen Gerichtsmitglieder entspricht (vgl. BGE 117 Ia 133 ff., 96 I321 ff.). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, dürfte 3 1
6 PKG 1999 äusserst fraglich sein, gilt es doch in diesem Zusammenhang zu berücksich- tigen, dass insgesamt sechs Verhandlungen bzw. Sitzungen stattgefunden ha- ben und dass aussagekräftige Protokolle hierzu praktisch fehlen. Die Vorin- stanz wird also der Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. ZF 99 60 Urteil vom 2. November 1999 ZF 99 61 Vormundschaftsrechtliche Berufung (Art. 64 EG zum ZGB). Die vormundschaftsrechtliche Berufung ist nicht nur ge- gen Sachurteile der Bezirksgerichtsausschüsse gegeben, sondern gegen sämtliche prozesserledigenden Entschei- de wie die in casu angefochtene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten zufolge Rückzugs der Be- schwerde. Aus den Erwägungen: Wird ein Rechtsmittel zurückgezogen, kann die Sache nach fester bündnerischer Gerichtspraxis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Rege- lung durch den betreffenden Gerichtspräsidenten als erledigt abgeschrie- ben werden. Es bedarf hierfür keines förmlichen Beschlusses jener Instanz, welche für die materielle Behandlung der Angelegenheit zuständig gewesen wäre. Dies blieb denn auch im vorliegenden Verfahren zu Recht unbestrit- ten, und es hat insbesondere die Berufungsklägerin hierzu in ihrer Eingabe an die Zivilkammer keine Rügen erhoben. In Vormundschaftssachen ergangene Entscheide der Bezirksge- richtsausschüsse können gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden. Im Rahmen der letzten Totalrevision des EGzZGB, die zu der vom Volk am 12. Juni 1994 angenommenen und von der Regierung auf den 1. Oktober 1994 in Kraft ge- setzten Fassung führte, war anfänglich noch vorgesehen gewesen, die Regie- rung weiterhin als zweite Aufsichts- und Beschwerdeinstanz zu belassen. Um den von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderten Verfahrensgarantien zu genü- gen, entschied sich dann aber der Gesetzgeber, anstelle der Regierung - un- ter Beibehaltung der bisherigen Kompetenzausscheidung zwischen dem Be- zirksgerichtsausschuss und der oberen Instanz (vgl. hierzu PKG 1995 4 24).
- als zweitinstanzliche Aufsichts- und Weiterzugsbehörde das Kantonsge- richt (genauer dessen Zivilkammer) treten zu lassen. Den Zugang zu ihr er- möglichen sollte fortan naturgemäss nicht mehr wie bisher die Verwaltungs- beschwerde, sondern neu (und wiederum als einziges Rechtsmittel) die zivilrechtliche Berufung (vgl. Botschaften der Regierung an den Grossen 32 6