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PKG 1999 41

Graubünden · 1999-04-26 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher die aufschiebende Wir- kung und damit die provisorische Wiedererteilung des Führerausweises an den Gesuchsteller zu verweigern. Steht aber demnach im Ergebnis fest, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen, J. den Führerausweis provisorisch auszuhändigen, so ist das vorliegende Gesuch unbegründet und muss abgewiesen werden. VB 00 4 Beschluss vom 22. März 2000

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

144 41 PKG 1999

f) Verwaltungsrechtliche Berufungen 41

- Verwaltungsrechtliche Berufung; aufschiebende Wirkung; Entzug des Führerausweises (Art. 16 SVG; Art. 141 ff. StPO; Art. 19 Abs. 2 GAV zum SVG). Die Berufung hat beim Sicherungsentzug - anders als beim Warnungsentzug - von Bundesrechts wegen entgegen Art. 142 Abs. 3 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen:

1. Da J. sein Gesuch um provisorische Wiedererteilung des Führer- ausweises beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden ein- reichte, letzteres aber seine Eingabe an den Kantonsgerichtsausschuss wei- terleitete, stellt sich vorweg die Frage, welche Behörde zur Behandlung des Gesuches zuständig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 1. Februar 2000 betreffend Entzug des Führerausweises in der Sache selbst mittels Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten worden ist. Steht aber damit fest, dass der Kantonsgerichtsausschuss bereits in der Hauptsache über den Entzug des Führerausweises zu befinden hat, so fällt auch der Zwischenent- scheid über das Gesuch um provisorische Wiedererteilung des Führeraus- weises in dessen Zuständigkeit.

2. Der Gesuchsteller beantragt die provisorische Wiedererteilung des Führerausweises bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung stützt er sich im wesentli- chen auf Art. 142 Abs. 3 StPO, wonach eine rechtzeitig eingereichte Beru- fung die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides hemmt. Daraus ergebe sich, dass der Sicherungsentzug noch nicht rechtskräftig verfügt sei. Die De- partementsverfügung vom 26. April 1999 habe somit nach wie vor Gül- tigkeit. Der Führerausweis sei dementsprechend provisorisch wiederzu- erteilen. Überdies sei gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse und Untersuchungsergebnisse nicht davon auszugehen, dass eine Trunksucht be- stehe, so dass die provisorische Wiedererteilung des Führerausweises auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheine. Zudem würden die Er- gebnisse der Blutuntersuchung darauf hinweisen, dass er bereits über ein Jahr abstinent gelebt habe. Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises wären somit selbst dann erfüllt, wenn der Sicherungsent- zug gerechtfertigt wäre. Abschliessend sei überdies zu berücksichtigen, dass der Führerausweisentzug nun bereits 13 Monate andauere, womit die Dauer des verfügten Sicherungsentzuges überschritten sei. Selbst in Anwendung

145 PKG 1999 41 des verfügten Sicherungsentzuges stehe somit einer Wiedererteilung des Führerausweises nichts entgegen.

3. In der Ausgestaltung der Rechtsmittelverfahren im Administrativ- massnahmeverfahren sind die Kantone grundsätzlich frei. Vor den kantona- len Rechtsmittelinstanzen ist mithin das kantonale Verfahrensrecht anzu- wenden. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften dem kantonalen Recht vorgehen. Zwar fehlt es im SVG an einer entsprechenden Bestimmung über die aufschiebende Wir- kung. Zur Frage, ob und inwieweit den Rechtsmitteln im Administrativver- fahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, wurde jedoch von der Rechtsprechung eine reiche Praxis entwickelt, welche auch die kantonalen Behörden bindet. Denn die Kantone würden im Ergebnis die Durchsetzung von Bundesrecht vereiteln, wenn sie ihrem Entscheid nicht jene Gesichts- punkte zugrunde legten, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der aufschiebenden Wirkung entwickelt hat (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Admi- nistrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2749, 2756 f.). Die Rechtsprechung hat zur Gewährung der aufschiebenden Wir- kung im Bereich der Administrativmassnahmen folgende Praxis entwickelt. Bei Warnungsentzügen von Führerausweisen ist einer Beschwerde grund- sätzlich aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weil bei Massnahmen mit War- nungscharakter Fahreignung vorausgesetzt wird, besteht kein Anlass, von diesem «Normalverfahren» abzugehen. Daher verlangt die Rechtsprechung zu Recht, dass auch der kantonalen Beschwerde gegen Warnungsmassnah- men «in der Regel aufschiebende Wirkung zukommen muss, soll der Sachent- scheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert und damit im Ergebnis Bun- desrecht vereitelt werden» (BGE 107 Ib 395 ff., 397 f.). Umgekehrt soll bei Sicherungsmassnahmen die aufschiebende Wirkung grundsätzlich verweigert werden, weil diese Massnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit in aller Regel sofort vollstreckt werden sollen. Die verfügende Behörde ordnet da- her regelmässig an, dass einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen ist. Mit Einreichung des Rechtsmittels kann in diesem Fall das Gesuch gestellt werden, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustel- len. Stehen Sicherungsmassnahmen zu Frage, wird beim Entscheid über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eine allge- meine Interessenabwägung vorgenommen. Angesichts der Verkehrsgefah- ren, die von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehen, ist die aufschiebende Wirkung nur dann zu gewähren, wenn ersichtlich ist, dass im fraglichen Fall die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlich- keit nicht gegeben sind (vgl. zum Ganzen Schaffhauser, a. a. O., Rz 2758). Im konkreten Fall hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden einen Sicherungsentzug verfügt. Wie oben ausgeführt, ist somit

146 41 PKG I999 die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu verweigern. Entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung ist folglich das Gesuch von J. nur dann gutzuheissen, wenn davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für ei- nen Sicherungsentzug vorliegend nicht gegeben sind. Entgegen der Auffas- sung des Gesuchstellers kann mithin im konkreten Fall nicht auf Art. 142 Abs. 3 StPO abgestellt werden, welcher bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung bei rechtzeitig eingereichter Berufung von Gesetzes wegen gege- ben sei. Denn diese Bestimmung steht in klarem Widerspruch zur bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in bezug auf das Administrativmassnahme- verfahren, an welche die Kantone nach dem Gesagten gebunden sind. Kommt im übrigen hinzu, dass das Verfahren betreffend Führerausweisent- zug kein rein strafrechtliches Verfahren ist, sondern im Grundsatz als Ver- waltungsverfahren zu gelten hat. Für die Frage, ob einem Rechtsmittel im Administrativmassnahmeverfahren die aufschiebende Wirkung zukommt, ist mithin nicht auf strafprozessuale Vorschriften, sondern auf die entspre- chenden Regelungen in den Verwaltungsrechtspflege-Erlassen abzustellen (vgl. Schaffhauser, a. a. O., Rz 2757). Bei Art. 142 Abs. 3 StPO handelt es sich nun aber um eine strafprozessuale Vorschrift, welche ganz klar auf das Strafrecht und das dazugehörige Strafverfahren ausgerichtet ist. Die vom Gesuchsteller angerufene strafprozessuale Vorschrift kann demnach den Verhältnissen des Verwaltungsverfahrens, wie sie im konkreten Fall zur Dis- kussion stehen, nicht genügend Rechnung tragen. Art. 142 Abs. 3 StPO ist also auch aus diesem Grunde auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem Gesagten kann somit zusammenfassend festgestellt wer- den, dass die Frage der aufschiebenden Wirkung allein nach den oben dar- gelegten, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grund- sätzen zu entscheiden ist. In bezug auf den vorliegenden Sicherungsentzug ist die aufschiebende Wirkung und damit die provisorische Wiedererteilung des Führerausweises mithin nur dann zu gewähren, wenn ersichtlich ist, dass im fraglichen Fall die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug mit gros- ser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sind. Mit anderen Worten ist das vor- liegende Gesuch nur dann gutzuheissen, wenn auf Grund der gegenwärtigen Prüfung damit zu rechnen ist, dass der Führerausweis dem Gesuchsteller nach dem Entscheid in der Hauptsache definitiv wiederzuerteilen ist.

4. Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht er- teilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähig- keit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr beste- hen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Ver- kehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen we- gen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähig-

147 PKG 1999 41 keit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fäl- len wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. Ibis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hier- für der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (vgl. BGE 120 Ib 309 Erw. 4b). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG bildet mithin das Vorliegen einer Sucht. Für die Trunksucht hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 46 Erw. 3a ausgeführt, diese sei gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiere, dass seine Fahr- fähigkeit vermindert werde und er diese Neigung zum übermässigen Alko- holkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag.

a) Im psychiatrischen Gutachten der Klinik Beverin vom 19. No- vember 1999 kam die Expertin zum Schluss, dass mindestens drei der Kri- terien für die Internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) erfüllt seien und diagnostizierte bei J. ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), was einer Trunksucht im Sinne des Gesetzes entspricht. Ge- stützt auf dieses Gutachten ordnete das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tement Graubünden mit Verfügung vom 1. Februar 2000 einen Sicherungs- entzug auf unbestimmte Zeit an. Dagegen liess J. am 23. Februar 2000 beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben, wobei er die Schlussfolgerun- gen des Gutachtens als widersprüchlich und falsch qualifizierte. Aufgrund dessen liess das zur Vernehmlassung aufgeforderte Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement von der Psychiatrischen Klinik Beverin ein Ergän- zungsgutachten erstellen. In diesem Gutachten wird die Diagnose der Alko- holabhängigkeit bestätigt. Es wird festgestellt, dass mindestens drei der er- forderlichen ICD-10 Kriterien erfüllt seien. Dass der Patient selber nicht angebe, seit 1995 regelmässig Alkohol zu trinken, sei kein Beweis, dass keine Alkoholabhängigkeit vorliege. Demgegenüber sei der Umstand, dass Dr. med. M. dem Patienten Antabus verordnete ein Beweis an sich, dass J. da- mals abhängig gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Patient einige Tage ohne Alkohol bleiben konnte, ohne dass ein körperlicher Entzug durchge- führt werden musste, widerspreche nicht der Diagnose einer Alkoholabhän- gigkeit. Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, dass beide Gut- achten zum Ergebnis gelangen, dass im Falle von J. zum damaligen Zeit- punkt eine Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsrechts bestand. Dabei ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Feststellungen auf den vom Unter- suchungsrichteramt Chur zur Verfügung gestellten Akten, der ambulanten Exploration vom 2. August 1999, dem Arztzeugnis von Dr. med. M. vom 22. Juni 1999 sowie den telefonischen Auskünften von Dr. med. Z. vom 15. Sep-

148 41 PKG 1999 tember 1999 beruhen. Auch wenn diesen beiden Gutachten das Arztzeugnis von Dr. med. M. vom 15. Februar 2000 entgegensteht, so lässt sich daraus nach einer vorläufigen Prüfung noch keineswegs der Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nicht gegeben waren.

b) Im Weiteren stellt sich die Frage, ob der Gesuchsteller allenfalls den Nachweis einer 12-monatigen Abstinenz zu erbringen vermag. Denn un- ter diesen Umständen würde es an den Voraussetzungen dafür fehlen, den verfügten Sicherungsentzug weiter aufrechtzuerhalten; der Führerausweis müsste dem Gesuchsteller wieder ausgehändigt werden. Diesbezüglich kann gestützt auf die regelmässigen Kontrollen von Dr. med. M. festgestellt wer- den und wird im Gutachten vom 19. November 1999 denn auch anerkannt, dass J. vom 8. Februar 1999 bis zum Zeitpunkt der Exploration abstinent leb- te. Da diese aber am 2. August 1999 erfolgte und das Gutachten am 19. No- vember 1999 erstellt wurde, konnte zum damaligen Zeitpunkt eine zwölf- monatige Abstinenz weder bewiesen noch verneint werden. Das Gutachten vom 19. November 1999 konnte lediglich den damaligen Zustand von J. fest- stellen, wobei es zum Ergebnis kam, dass eine Trunksucht im Sinne des Ge- setzes vorliege. Um festzustellen, ob der Gesuchsteller im Zeitraum von Herbst 1999 bis Februar 2000 ebenfalls abstinent lebte, bedarf es mithin wei- terer Abklärungen. Der Gesuchsteller verweist diesbezüglich auf das Arzt- zeugnis von Dr. med. M. vom 15. Februar 2000 sowie den Blutanalysebericht aus der Nachkontrolle vom 3. Februar 2000. Wie nun aber aus dem Ergän- zungsgutachten hervorgeht, fehlen dem Experten diese Unterlagen (Labor- analysen, Arztzeugnis vom 15. Februar 2000), um feststellen zu können, ob J. vom Herbst 1999 bis Februar 2000 abstinent gelebt hat. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 10. März 2000 wurden die entsprechenden Unterlagen dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement mit dem Ersuchen zugestellt, diese beiden Urkunden der Psychiatrischen Klinik Beverin zuzu- stellen. Die Psychiatrische Klinik Beverin wird alsdann zu beurteilen haben, ob gestützt darauf der Nachweis einer mindestens zwölfmonatigen Absti- nenz erbracht ist, respektive, ob diese Unterlagen zu weiteren zu den bishe- rigen Gutachten ergänzenden oder abweichenden Bemerkungen Anlass geben. Vor Einsicht in die entsprechenden Urkunden kann gemäss Ergän- zungsgutachten vom 7. März 2000 eine zwölfmonatige Abstinenz nicht be- stätigt werden. Da die entsprechenden Abklärungen der Klinik Beverin mo- mentan noch nicht vorliegen, kann demnach zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob die geforderte einjährige Abstinenz von J. gegeben ist.

c) Zusammenfassend wird demzufolge ersichtlich, dass auf Grund der Prüfung der gegenwärtigen Umstände nicht gesagt werden kann, der Führerausweis sei dem Gesuchsteller mit grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Entscheid in der Hauptsache definitiv wiederzuerteilen. Entsprechend

149 PKG I999 41 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher die aufschiebende Wir- kung und damit die provisorische Wiedererteilung des Führerausweises an den Gesuchsteller zu verweigern. Steht aber demnach im Ergebnis fest, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen, J. den Führerausweis provisorisch auszuhändigen, so ist das vorliegende Gesuch unbegründet und muss abgewiesen werden. VB 00 4 Beschluss vom 22. März 2000