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PKG 1999 40

Graubünden · 1999-03-19 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 40 Raum steht, nicht einfach sagen, der eigene Beitrag zur Verwirklichung des

Verhandlungszwecks sei zweifellos gering. Was vom Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang vorgebracht wird, spricht demnach eher für als ge-

gen seine persönliche Teilnahme an der Sühneverhandlung.

Was verbleibt, ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeit-

liche Aufwand und die damit verbundene Behinderung in seiner Geschäfts-

tätigkeit. Fraglos ist die Anreise von der Westschweiz ins Engadin eigens für

die Sühneverhandlung für den Beschwerdeführer mit einigem Aufwand ver-

bunden. Von einem triftigen Grund, der eine Dispensierung rechtfertigen

würde, kann indes nicht gesprochen werden. Beim Einwand des Beschwer-

deführers, er werde in dieser Zeit in seiner geschäftlichen Tätigkeit verhin-

dert, handelt es sich um eine pauschale, nicht näher belegte Behauptung.

Dabei wird auch nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund

seiner geschäftlichen Tätigkeit in der fraglichen Zeit geradezu unabkömm-

lich. Die Anreise, die Teilnahme an der Sühneverhandlung und die Rückkehr

nach Genf innerhalb einem Tag bis höchstens eineinhalb Tagen ist dem Be-

schwerdeführer ohne weiteres möglich. Der zeitliche Aufwand der Reise,

eine allfällige mit der Teilnahme verbundene geschäftliche Verhinderung,

aber auch die Kosten der Reise halten sich damit in vertretbaren Grenzen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz grundsätzlich in

St. Moritz hat. Demzufolge nimmt der Beschwerdeführer die Anreise ins

Engadin und den damit verbundenen Zeitverlust also regelmässig aus pri-

vaten Gründen in Kauf. Umso weniger kann deshalb gesagt werden, die

Anreise sei für den Beschwerdeführer dann nicht zumutbar, wenn diese aus-

nahmsweise nicht aus privaten Gründen, sondern aufgrund einer richterli-

chen Vorladung zu erfolgen hat. Schliesslich vermag der Kläger auch aus der

Tatsache, dass die Kläger von der Sühneverhandlung dispensiert wurden,

nichts für sich abzuleiten. Die vier Kläger haben ihren Wohnsitz allesamt in

Griechenland. Ihre Anreise für die persönliche Teilnahme an der Sühnever-

handlung ist offensichtlich mit erheblich grösserem zeitlichem und finanzi-

ellem Aufwand verbunden. Von einer rechtsungleichen und willkürlichen

Behandlung der Dispensationsgesuche, wie sie der Beschwerdeführer dem

Kreispräsidenten in diesem Zusammenhang vorwirft, kann nicht die Rede

sein. Die angefochtene Verfügung erweist sich zusammenfassend weder als

rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen

ist.

BK 99 5

Entscheid vom 2. Februar 1999

143

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 1999 40 digte befragt wurden. Es wurde gegen sie kein Verfahren eröffnet. Ihre zur Interessenwahrung beigezogenen Rechtsanwälte fungierten folglich nicht als Verteidiger, sondern hatten im Rechtsmittelverfahren ausschliesslich die Stellung einer selbstgewählten Parteivertretung. Somit besteht aus Art. 160 Abs. 4 StPO von vornherein kein Anspruch auf Abgeltung des entstandenen Aufwands. Mangels gesetzlicher Grundlage ist demnach von der Zuspre- chung einer staatlichen Umtriebsentschädigung abzusehen. BK 98 93 Verfügung vom 19. März 1999

- Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre; Dispensierung einer Partei von der Teilnahme an der Sühneverhandlung (Art. 167 Abs. 1 StPO). Eine Dispensierung darf nur bei trif- tigen Gründen, wie namentlich Krankheit oder Landesab- wesenheit, erfolgen. Aus den Erwägungen:

1. (Hinweis auf die in PKG 1998 Nr. 47 publizierte Rechtsprechung, wonach auch Verfügungen des Kreispräsidenten im Zusammenhang mit dem Sühneverfahren mittels Beschwerde anfechtbar sind.)

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreispräsident habe ihm zu Unrecht die Dispensierung von der Sühneverhandlung verweigert. Insbesondere habe die Vorinstanz dem Umstand, dass er sich wochentags beruflich in der Westschweiz - vorwiegend in Genf - aufhalte, nicht ausrei- chend Rechnung getragen. Zur Teilnahme an der Verhandlung müsse er eine grosse Distanz zurücklegen, was mit entsprechendem zeitlichem Aufwand und gleichzeitiger Verhinderung in seiner Geschäftstätigkeit verbunden sei. Dass er seine Schriften in St. Moritz hinterlegt habe, ändere an dieser Tat- sache nichts. Zudem sei aus der Klageschrift nicht ersichtlich, worin seine Beteiligung an der behaupteten strafbaren Handlung gegen die Ehre der Kläger bestehe. Er könne daher weder zum Sachverhalt noch zu einem Vergleich etwas beitragen. Ausserdem sei er der deutschen Sprache nicht mächtig. Da die Ehrverletzungskläger vom persönlichen Erscheinen an der Sühneverhandlung dispensiert worden seien und sich von einem Anwalt ver- treten liessen, sei auch er gezwungen, einen Anwalt beizuziehen. Das Süh- negespräch werde unter diesen Umständen praktisch ausschliesslich zwi- schen den Anwälten geführt. Sein Anwalt vermöge sich zum Vorbringen der Kläger vollumfänglich zu äussern und sei legitimiert, gegebenenfalls in einen Vergleich einzuwilligen. Sein eigener Beitrag an eine Aussöhnung sei jeden- falls gering und stehe in keinem Verhältnis zum resultierenden Aufwand. Die vier in Griechenland ansässigen Kläger seien ebenfalls global tätige Ge- schäftsleute. Wenn der Kreispräsident einerseits die Kläger von der Teil- 141 40

40 PKG 1999 nahme an dem von ihnen erwirkten Verfahren dispensiere, andererseits aber in seinem Fall an der persönlichen Teilnahme festhalte, handle er rechtsun- gleich und willkürlich.

a) Die Sühneverhandlung bezweckt die gütliche Beilegung des Rechtsstreites in einem frühen Verfahrensstadium. Der persönlichen Teil- nahme der Parteien, ihrer Erörterung des Streites im Gespräch, kommt hier- bei eine zentrale Bedeutung zu. Art. 164 Abs. 1 StPO hält deshalb fest, dass die Parteien in der Regel verpflichtet sind, persönlich an der Sühneverhand- lung teilzunehmen. Von dem die Regel bildenden persönlichen Erscheinen der Parteien zur Sühneverhandlung darf nur beim Vorliegen von triftigen Gründen abgewichen werden (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 429; G. Wieland, Der bündnerische Ehrverletzungsprozess, Disentis 1968, S. 46). Als solche gelten namentlich Krankheit und Landesabwesenheit (Entscheid der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Juni 1998, BK 98 44; N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 857).

b) Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht be- herrscht, vermag von vornherein keinen wichtigen, die Dispensierung recht- fertigenden Grund darzustellen. Der Beschwerdeführer vermag sich zu- mindest mit seinem Verteidiger zu verständigen. Dieser wird, wie in der Beschwerdeschrift festgehalten wurde, ebenfalls an der Sühneverhandlung teilnehmen und ist deshalb, soweit dies erforderlich sein sollte, in der Lage, seinem Mandanten Übersetzungsdienste zu leisten. Anderenfalls liegt es am Kreispräsidenten abzuschätzen, ob zur Vermeidung allfälliger Verständi- gungsschwierigkeiten der Beizug eines Dolmetschers erforderlich ist. Eben- sowenig ist von Bedeutung, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, worin seine Beteiligung an der behaupteten strafbaren Handlung gegen die Ehre zu sehen ist. So besteht der Zweck der Sühnever- handlung gerade in der Aussprache der Parteien und damit der Klärung der erhobenen Vorwürfe. Die Parteien haben dadurch die Möglichkeit, den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt beizulegen. Der Kläger soll von der Durchführung eines offenbar unbegründeten Prozesses, der Beklagte von der Bestreitung einer offensichtlich begründeten Klage abgehalten werden. Damit dient das Verfahren der Vermeidung von unnötigem Aufwand der Parteien, aber auch der staatlichen Gerichte. Und nachdem dem Beschwer- deführer nicht klar ist, was ihm zum Vorwurf gemacht wird, und die Sache insofern erst der Klärung bedarf, darf zumindest als fraglich bezeichnet wer- den, inwiefern der Verteidiger, wie geltend gemacht wird, vollumfänglich in der Lage sein soll, sich zum Vorbringen der Klägerschaft anlässlich der Vermittlungsverhandlung ohne Rücksprache mit seinem Mandanten zu äus- sern und gegebenenfalls in Vergleiche einzuwilligen. Desgleichen lässt sich dann, wenn einer Partei offenbar unklar ist, was überhaupt als Vorwurf im 142

PKG 1999 40 Raum steht, nicht einfach sagen, der eigene Beitrag zur Verwirklichung des Verhandlungszwecks sei zweifellos gering. Was vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, spricht demnach eher für als ge- gen seine persönliche Teilnahme an der Sühneverhandlung. Was verbleibt, ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeit- liche Aufwand und die damit verbundene Behinderung in seiner Geschäfts- tätigkeit. Fraglos ist die Anreise von der Westschweiz ins Engadin eigens für die Sühneverhandlung für den Beschwerdeführer mit einigem Aufwand ver- bunden. Von einem triftigen Grund, der eine Dispensierung rechtfertigen würde, kann indes nicht gesprochen werden. Beim Einwand des Beschwer- deführers, er werde in dieser Zeit in seiner geschäftlichen Tätigkeit verhin- dert, handelt es sich um eine pauschale, nicht näher belegte Behauptung. Dabei wird auch nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit in der fraglichen Zeit geradezu unabkömm- lich. Die Anreise, die Teilnahme an der Sühneverhandlung und die Rückkehr nach Genf innerhalb einem Tag bis höchstens eineinhalb Tagen ist dem Be- schwerdeführer ohne weiteres möglich. Der zeitliche Aufwand der Reise, eine allfällige mit der Teilnahme verbundene geschäftliche Verhinderung, aber auch die Kosten der Reise halten sich damit in vertretbaren Grenzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz grundsätzlich in St. Moritz hat. Demzufolge nimmt der Beschwerdeführer die Anreise ins Engadin und den damit verbundenen Zeitverlust also regelmässig aus pri- vaten Gründen in Kauf. Umso weniger kann deshalb gesagt werden, die Anreise sei für den Beschwerdeführer dann nicht zumutbar, wenn diese aus- nahmsweise nicht aus privaten Gründen, sondern aufgrund einer richterli- chen Vorladung zu erfolgen hat. Schliesslich vermag der Kläger auch aus der Tatsache, dass die Kläger von der Sühneverhandlung dispensiert wurden, nichts für sich abzuleiten. Die vier Kläger haben ihren Wohnsitz allesamt in Griechenland. Ihre Anreise für die persönliche Teilnahme an der Sühnever- handlung ist offensichtlich mit erheblich grösserem zeitlichem und finanzi- ellem Aufwand verbunden. Von einer rechtsungleichen und willkürlichen Behandlung der Dispensationsgesuche, wie sie der Beschwerdeführer dem Kreispräsidenten in diesem Zusammenhang vorwirft, kann nicht die Rede sein. Die angefochtene Verfügung erweist sich zusammenfassend weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. BK 99 5 Entscheid vom 2. Februar 1999 143