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PKG 1999 39

Graubünden · 1998-10-27 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Sachverhalt

Die X AG erstattete am 2. Dezember 1997 im Zusammenhang mit Grundstückverkäufen an die Y AG Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Ausgangspunkt der Strafanzeige bildete offenbar ein Entwurf für einen Ak- tionärsbindungsvertrag zwischen A und B, die auch als Präsident und Vize- präsident der Y AG fungierten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 10. De- zember 1997 eine Strafuntersuchung wegen möglicher Vermögensdelikte zum Nachteil der X AG. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 stellte sie das Verfahren wieder ein. Die X AG liess gegen diese Verfügung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einreichen. Nachdem die Staatsanwaltschaft sowie A und B ihre Vernehmlassungen eingereicht hat- ten, teilte der Rechtsvertreter der X AG dem Kantonsgerichtspräsidium mit, dass der Verwaltungsrat entschieden habe, die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Verfügung vom 19. März 1999 schrieb der Kantonsgerichtsvizepräsident die Beschwerde als durch Rückzug erledigt unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin ab. Die Entschädigungsbegehren der Beschwerdegeg- ner A und B wies er ab aufgrund folgender

Erwägungen (2 Absätze)

E. 39 PKG 1999

E. 40 digte befragt wurden. Es wurde gegen sie kein Verfahren eröffnet. Ihre zur

Interessenwahrung beigezogenen Rechtsanwälte fungierten folglich nicht

als Verteidiger, sondern hatten im Rechtsmittelverfahren ausschliesslich die

Stellung einer selbstgewählten Parteivertretung. Somit besteht aus Art. 160

Abs. 4 StPO von vornherein kein Anspruch auf Abgeltung des entstandenen

Aufwands. Mangels gesetzlicher Grundlage ist demnach von der Zuspre-

chung einer staatlichen Umtriebsentschädigung abzusehen.

BK 98 93

Verfügung vom 19. März 1999

- Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre; Dispensierung

einer Partei von der Teilnahme an der Sühneverhandlung

(Art. 167 Abs. 1 StPO). Eine Dispensierung darf nur bei trif-

tigen Gründen, wie namentlich Krankheit oder Landesab-

wesenheit, erfolgen.

Aus den Erwägungen:

1. (Hinweis auf die in PKG 1998 Nr. 47 publizierte Rechtsprechung,

wonach auch Verfügungen des Kreispräsidenten im Zusammenhang mit

dem Sühneverfahren mittels Beschwerde anfechtbar sind.)

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreispräsident habe

ihm zu Unrecht die Dispensierung von der Sühneverhandlung verweigert.

Insbesondere habe die Vorinstanz dem Umstand, dass er sich wochentags

beruflich in der Westschweiz - vorwiegend in Genf - aufhalte, nicht ausrei-

chend Rechnung getragen. Zur Teilnahme an der Verhandlung müsse er eine

grosse Distanz zurücklegen, was mit entsprechendem zeitlichem Aufwand

und gleichzeitiger Verhinderung in seiner Geschäftstätigkeit verbunden sei.

Dass er seine Schriften in St. Moritz hinterlegt habe, ändere an dieser Tat-

sache nichts. Zudem sei aus der Klageschrift nicht ersichtlich, worin seine

Beteiligung an der behaupteten strafbaren Handlung gegen die Ehre der

Kläger bestehe. Er könne daher weder zum Sachverhalt noch zu einem

Vergleich etwas beitragen. Ausserdem sei er der deutschen Sprache nicht

mächtig. Da die Ehrverletzungskläger vom persönlichen Erscheinen an der

Sühneverhandlung dispensiert worden seien und sich von einem Anwalt ver-

treten liessen, sei auch er gezwungen, einen Anwalt beizuziehen. Das Süh-

negespräch werde unter diesen Umständen praktisch ausschliesslich zwi-

schen den Anwälten geführt. Sein Anwalt vermöge sich zum Vorbringen der

Kläger vollumfänglich zu äussern und sei legitimiert, gegebenenfalls in einen

Vergleich einzuwilligen. Sein eigener Beitrag an eine Aussöhnung sei jeden-

falls gering und stehe in keinem Verhältnis zum resultierenden Aufwand.

Die vier in Griechenland ansässigen Kläger seien ebenfalls global tätige Ge-

schäftsleute. Wenn der Kreispräsident einerseits die Kläger von der Teil-

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39 PKG 1999

- Beschwerde; Parteientschädigung (Art. 139 Abs. 3, Art. 160 StPO). Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Zu- sprechung einer Entschädigung an den Beschwerdegeg- ner zulasten des Beschwerdeführers oder zulasten des Staates. Aus dem Sachverhalt: Die X AG erstattete am 2. Dezember 1997 im Zusammenhang mit Grundstückverkäufen an die Y AG Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Ausgangspunkt der Strafanzeige bildete offenbar ein Entwurf für einen Ak- tionärsbindungsvertrag zwischen A und B, die auch als Präsident und Vize- präsident der Y AG fungierten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 10. De- zember 1997 eine Strafuntersuchung wegen möglicher Vermögensdelikte zum Nachteil der X AG. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 stellte sie das Verfahren wieder ein. Die X AG liess gegen diese Verfügung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts einreichen. Nachdem die Staatsanwaltschaft sowie A und B ihre Vernehmlassungen eingereicht hat- ten, teilte der Rechtsvertreter der X AG dem Kantonsgerichtspräsidium mit, dass der Verwaltungsrat entschieden habe, die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Verfügung vom 19. März 1999 schrieb der Kantonsgerichtsvizepräsident die Beschwerde als durch Rückzug erledigt unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin ab. Die Entschädigungsbegehren der Beschwerdegeg- ner A und B wies er ab aufgrund folgender Erwägungen: Die StPO kennt keine Regelung, welche es erlauben würde, im Rechtsmittelverfahren dem Beschwerdegegner zu Lasten der beschwerde- führenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Die vor- liegend wohl am ehesten gerechtfertigte Entschädigungsfolge fällt demnach ausser Betracht. Es stellt sich die Frage einer staatlichen Entschädigungs- pflicht. Im Rechtsmittelverfahren ist eine Parteientschädigung nur dann aus- zurichten, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. Hauser / Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, dritte Auflage, Basel 1997, N. 9 zu § 109 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 160 Abs. 4 StPO sieht nur eine ausseramtliche Entschädigung des Verteidigers im Zusammenhang mit der Einlegung eines Rechtsmittels vor. Bei der genannten Bestimmung handelt es sich ausserdem um eine Kann-Vorschrift. Aufgrund dieser Einschränkun- gen wird nach Praxis der Beschwerdekammer dem Verteidiger des Ange- schuldigten, der nicht selbst Beschwerde erhoben hat, keine Entschädigung ausgerichtet (BK 96 78 i. S. C. F., BK 97 05 i. S. H. S., BK 98 103 i. S. T. G. AG). Auf die diesbezügliche Praxis braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Tatsache ist, dass H. und A. als Auskunftspersonen und nicht als Angeschul- 140 39

PKG 1999 40 digte befragt wurden. Es wurde gegen sie kein Verfahren eröffnet. Ihre zur Interessenwahrung beigezogenen Rechtsanwälte fungierten folglich nicht als Verteidiger, sondern hatten im Rechtsmittelverfahren ausschliesslich die Stellung einer selbstgewählten Parteivertretung. Somit besteht aus Art. 160 Abs. 4 StPO von vornherein kein Anspruch auf Abgeltung des entstandenen Aufwands. Mangels gesetzlicher Grundlage ist demnach von der Zuspre- chung einer staatlichen Umtriebsentschädigung abzusehen. BK 98 93 Verfügung vom 19. März 1999

- Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre; Dispensierung einer Partei von der Teilnahme an der Sühneverhandlung (Art. 167 Abs. 1 StPO). Eine Dispensierung darf nur bei trif- tigen Gründen, wie namentlich Krankheit oder Landesab- wesenheit, erfolgen. Aus den Erwägungen:

1. (Hinweis auf die in PKG 1998 Nr. 47 publizierte Rechtsprechung, wonach auch Verfügungen des Kreispräsidenten im Zusammenhang mit dem Sühneverfahren mittels Beschwerde anfechtbar sind.)

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kreispräsident habe ihm zu Unrecht die Dispensierung von der Sühneverhandlung verweigert. Insbesondere habe die Vorinstanz dem Umstand, dass er sich wochentags beruflich in der Westschweiz - vorwiegend in Genf - aufhalte, nicht ausrei- chend Rechnung getragen. Zur Teilnahme an der Verhandlung müsse er eine grosse Distanz zurücklegen, was mit entsprechendem zeitlichem Aufwand und gleichzeitiger Verhinderung in seiner Geschäftstätigkeit verbunden sei. Dass er seine Schriften in St. Moritz hinterlegt habe, ändere an dieser Tat- sache nichts. Zudem sei aus der Klageschrift nicht ersichtlich, worin seine Beteiligung an der behaupteten strafbaren Handlung gegen die Ehre der Kläger bestehe. Er könne daher weder zum Sachverhalt noch zu einem Vergleich etwas beitragen. Ausserdem sei er der deutschen Sprache nicht mächtig. Da die Ehrverletzungskläger vom persönlichen Erscheinen an der Sühneverhandlung dispensiert worden seien und sich von einem Anwalt ver- treten liessen, sei auch er gezwungen, einen Anwalt beizuziehen. Das Süh- negespräch werde unter diesen Umständen praktisch ausschliesslich zwi- schen den Anwälten geführt. Sein Anwalt vermöge sich zum Vorbringen der Kläger vollumfänglich zu äussern und sei legitimiert, gegebenenfalls in einen Vergleich einzuwilligen. Sein eigener Beitrag an eine Aussöhnung sei jeden- falls gering und stehe in keinem Verhältnis zum resultierenden Aufwand. Die vier in Griechenland ansässigen Kläger seien ebenfalls global tätige Ge- schäftsleute. Wenn der Kreispräsident einerseits die Kläger von der Teil- 141 40