Praxis Kantonsgericht |
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37 PKG 1999 sich aus einen Einstellungsentscheid wegen Verjährung zu erlassen. Ebenso- wenig ist die vorliegend vertretene Auffassung der Beschwerdekammer für den nach Anklageerhebung zuständigen Kreisgerichtsausschuss bindend (vgl. zur Zuständigkeit PKG 1992 Nr. 45 S. 174; in Bezug auf die Einstellung aus formellen Gründen differenzierter W. Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 450). Die Beachtung der kas- satorischen Natur des Rechtsmittels rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr, als dass im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens auch über das Schicksal des sichergestellten Radarwarngeräts entschieden werden muss, was letztlich doch eine teilweise materielle Prüfung der Ange- legenheit bedingt. Die Sache ist demnach zur Erledigung im Sinne der Er- wägungen an den Kreisgerichtsausschuss zurückzuweisen.
3. Das Verfahren dürfte zwar wegen Verjährung eingestellt werden. Dies ändert letztlich jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Beschwerde gegen die Anklageverfügung materiell als völlig unbegründet erwies. Ent- sprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. BK 99 12 Entscheid vom 10. März 1999
- Beschwerde; Vertretung (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 13 Abs. 1 VVG). I m Beschwerdeverfahren sind - wie im Gerichtsverfahren allgemein, aber anders als im Untersuchungsverfahren und bei der Adhäsionsklage (Art. 102 Abs. 2, Art. 76a Abs. 3 und Art. 129 Abs. 1 StPO)
- auch (natürliche, nicht jedoch juristische) Personen ohne Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte als Rechtsvertreter zugelassen. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 76a Abs. 3 StPO werden im Untersuchungsverfahren als Verteidiger nur Inhaber des bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechts- anwälte oder vom Justiz- und Polizeidepartement zum Auftreten vor Gericht ermächtigte Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten zugelassen. Mit an- deren Worten ist im Untersuchungsverfahren die Rechtsvertretung durch einen «Nichtanwalt» unzulässig. Die Bestimmungen über die Verteidigung im Untersuchungsverfahren sind aber auf den vorliegenden Fall nicht an- wendbar. Hier geht es um eine strafrechtliche Beschwerde, welche ohne Zweifel nicht zum Untersuchungsverfahren, sondern zum Gerichtsverfah- ren gehört. Vorliegend ist demnach auf Art. 102 Abs. 2 StPO abzustellen, wel- cher die Verteidigung im Gerichtsverfahren regelt (vgl. PKG 1994 Nr. 29). Im Vergleich zu der entsprechenden Bestimmung für das Untersu- chungsverfahren ist die Regelung der Verteidigung beziehungsweise der 134 37
PKG 1999 Vertretung im Gerichtsverfahren weniger eng umschrieben. Zwar kann ge- mäss Art. 102 Abs. 2 StPO als amtlicher Verteidiger nur eine Person mit dem kantonalen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte oder einer Ermächtigung des Justiz- und Polizeidepartements für Rechtsvertreter und Rechtsprakti- kanten fungieren. Für einen freigewählten Verteidiger gelten diese Voraus- setzungen indessen im Gerichtsverfahren nicht. Hier verzichtet das Gesetz auf die Anforderung eines Fähigkeitsausweises für patentierte Anwälte. Im Beschwerdeverfahren kann mithin auch ein «Nichtanwalt» als privater Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auftreten. Zwar trifft es zu, dass C. als Geschädigte zu gelten hat und Padrutt auf Seite 327 festhält, der Rechts- vertreter des Geschädigten müsse in der Regel patentierter Anwalt sein (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 327, Ziff. 8). Diese Aussage darf jedoch nicht isoliert betrachtet wer- den. Sie erfolgte unter Hinweis auf Art. 129 Abs. 1 StPO und auf Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1973. Art. 129 ff. StPO beziehen sich nun aber lediglich auf die Stellung des Geschädigten im Untersuchungs- und Adhäsionsverfahren. Hinsichtlich des Adhäsionsver- fahrens hält Domenig fest, dass der gewillkürte Vertreter des Geschädigten die entsprechenden Voraussetzungen der Zivilprozessordnung erfüllen muss. Es dürfe mithin im Prozess nur ein Rechtsanwalt mit Bündner Fähig- keitsausweis als Vertreter auftreten (vgl. S. 94). Dies leuchtet ein, da es im Adhäsionsverfahren um die Geltendmachung einer Zivilforderung geht. Im konkreten Fall soll aber nicht ein zivilrechtlicher Anspruch durchgesetzt werden. Es wird Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhoben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mithin die Strafverfolgung. Die für die Rechtsvertretung im Adhäsionsverfahren aus dem Zivilprozess übernommene Regelung kann demnach nicht auf das völlig anders gelagerte Strafverfolgungsverfahren übertragen werden. Es gilt vielmehr die Bestim- mung von Art. 102 Abs. 2 StPO, welche die Verteidigung beziehungsweise Vertretung im strafrechtlichen Gerichtsverfahren regelt und woraus klar hervorgeht, dass der frei gewählte Verteidiger kein Rechtsanwalt zu sein braucht (vgl. zum Ganzen PKG 1987 Nr. 47, 1994 Nr. 29). Dasselbe ergibt sich im übrigen auch, wenn man die Regeln über das Verfahren in Verwal- tungssachen zu Rate zieht, welche gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO im straf- rechtlichen Beschwerdeverfahren subsidiäre Anwendung finden. Auch ge- mäss den Bestimmungen zu den allgemeinen Grundsätzen im Verwaltungsverfahren (Art. 13 Abs. 1 VVG) genügt es, wenn die Vertretung der am Verfahren Beteiligten durch eine handlungsfähige Person erfolgt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft wird mithin ersichtlich, dass auch ein «Nichtanwalt» als Vertreter eines Geschädigten im strafrecht- lichen Gerichtsverfahren auftreten kann, sofern es nicht um die adhäsions- weise Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen geht. Gemäss dem vor- 135
38 PKG 1999 liegend anwendbaren Art. 102 Abs. 2 StPO wird jedoch vorausgesetzt, dass der freigewählte Rechtsvertreter in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und einen guten Leumund geniesst. Dies sind Eigenschaften, welche sich nur auf eine natürliche Person beziehen können. Daraus ergibt sich, dass als Ver- teidiger oder Vertreter in einem Strafverfahren nur natürliche Personen in Frage kommen (vgl. auch PKG 1987 Nr. 47,1994 Nr. 29). BK 99 63 Entscheid vom 15. Dezember 1999
- Beschwerde (Art. 137 ff. StPO). Vertretung eines unmün- digen Geschädigten durch die Eltern; Interessenkollision (Art. 304, Art. 392 Abs. 2 ZGB). Wegen der Gefahr eines In- teressenkonflikts kann nur ein Beistand gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB und nicht die Mutter als gesetzliche Vertreterin ihres angeblich durch sexuelle Handlungen des Eheman- nes und Vaters geschädigten Kindes Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung führen. Erwägungen: Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 StPO innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Im konkreten Fall erhebt T. Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Graubünden vom 10. Juni 1999. Sie lässt sich dabei von ihrer Mut- ter vertreten, welche wiederum von ihrer Fürsprecherin wiedervertreten wird. Dabei kann festgestellt werden, dass T. als Trägerin des durch die an- gebliche Tat unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes grundsätzlich berech- tigt ist, gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben.
a) Ob T. selbst Beschwerde erheben kann oder dazu einer entspre- chenden Vertretung bedarf, hängt jedoch von der Prozessfähigkeit des Kin- des ab. Der Prozessunfähige kann nämlich, ausser in Bezug auf absolut höchstpersönliche Rechte, welche vorliegend nicht zur Diskussion stehen, nur durch seinen gesetzlichen Vertreter handeln. Die Prozessfähigkeit ist als prozessuale Ausgestaltung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit zu verste- hen. Sie ergibt sich aus den zivilrechtlichen Elementen der Urteilsfähigkeit und Mündigkeit, muss jedoch sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess gege- ben sein, damit der Betroffene die entsprechenden prozessualen Handlun- 136 38