Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Bei einer Anklageverfügung kann die Beschwerdekammer auf Beschwerde hin bloss überprüfen, ob genügend Gründe für eine Anklage ge- geben sind, und ob eine Anklageschrift formell den gesetzlichen Anfor- derungen entspricht. Nicht Gegenstand der Überprüfung ist hingegen die Frage, ob dieselben Gründe, welche eine Anklage rechtfertigen, auch ausrei- chen, um den Angeklagten schuldig zu sprechen. Diese weitergehende ma- terielle Prüfung und Wertung des Sachverhalts ist dem zuständigen Sach- richter vorbehalten. Als J. am 1. Februar 1997 in die Schweiz einreisen wollte, fanden die Zollbehörden in dem von ihm gelenkten Fahrzeug ein Radarwarngerät. Die- ser Sachverhalt ist ausgewiesen und wurde von J. auch nicht bestritten. Damit besteht aber auch kein Zweifel, dass genügend Gründe für eine Anklage vor- liegen. Art. 57b SVG in Verbindung mit Art. 99 Ziff. 8 Abs. 1 SVG verbietet das Einführen von Radarwarngeräten in die Schweiz (Abs. 2). Bereits das Mitführen eines nicht am Fahrzeug angeschlossenen Radarwarngeräts stellt einen Straftatbestand dar (Abs. 1). Die Kontrollorgane haben solche Geräte sicherzustellen; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung (Abs. 3). 132 36
PKG 1999 36 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu än- dern. Sein Einwand, er sei nicht Eigentümer von Gerät und Fahrzeug ge- wesen und er habe zum fraglichen Zeitpunkt die Schweizer Grenze noch gar nicht passiert, betreffen die Beweiswürdigung bzw. die Frage der Tatbe- standsmässigkeit des eingeklagten Sachverhalts. Diese weitergehende Prü- fung und Wertung ist jedoch, wie vorstehend dargelegt wurde, nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, sondern des zuständigen Sachrichters. Unbestrit- ten ist schliesslich, dass das Gerät auf Zollgelände sichergestellt wurde, wes- halb sich die in diesem Zusammenhang beantrage Einvernahme von Zeugen erübrigt.
E. 2 Zwar erweist sich die Beschwerde von J. demnach als unbegrün- det. Zu einem Sachentscheid dürfte es in der Angelegenheit aber wohl den- noch nicht mehr kommen. Wie bereits von der Staatsanwaltschaft in ihrem Kompetenzentscheid festgehalten wurde, handelt es sich bei dem zur Frage stehenden Delikt um einen Übertretungstatbestand. Gemäss Art. 109 StGB verjährt eine Übertretung in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 71 StGB). Der fristauslösende Tag wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (S. Trech- sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 3 zu Art 70 StGB mit Hinweisen). Gemäss Art. 102 StGB in Verbin- dung mit Art. 72 Ziff. 2 StGB führen Untersuchungshandlungen einer Straf- verfolgungsbehörde oder Verfügungen des Gerichts ferner die Ergreifung von Rechtsmitteln zur Unterbrechung der Verjährung. Die absolute Ver- jährung tritt für die Verfolgung von Übertretungen nach zwei Jahren ein (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die Verjährungsfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist am 2. Fe- bruar 1997 zu laufen begann. Sie wurde zwar immer wieder durch Untersu- chungshandlungen unterbrochen. Auch erging in der Sache ein Strafmandat. Letzteres wurde jedoch durch die Einsprache hinfällig. Somit lief die abso- lute zweijährige Frist am 2. Februar 1999 ab, ohne dass ein formell rechts- kräftiges Urteil ergangen ist. Nach Auffassung der Beschwerdekammer dürfte der J. zum Vorwurf gemachte Übertretungstatbestand daher verjährt sein. Mit der Verjährung liegt ein dauerndes Prozesshindernis vor. Das Ver- fahren ist einzustellen (vgl. zum Ganzen R. Hause/E. Schweri, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, dritte Auflage, Zürich 1997, S. 154 f. mit Hinweisen). In Bezug auf den Erlass eines Einstellungsentscheides gilt es zu berücksich- tigen, dass die strafrechtliche Beschwerde der Überprüfung von Unter- suchungshandlungen dient und ihr in aller Regel rein kassatorische Natur zukommt (vgl. PKG 1975 Nr. 61). Die Beschwerdekammer ist demnach be- fugt, eine Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörden auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Es ist ihr aber grundsätzlich verwehrt, von 133
37 PKG 1999 sich aus einen Einstellungsentscheid wegen Verjährung zu erlassen. Ebenso- wenig ist die vorliegend vertretene Auffassung der Beschwerdekammer für den nach Anklageerhebung zuständigen Kreisgerichtsausschuss bindend (vgl. zur Zuständigkeit PKG 1992 Nr. 45 S. 174; in Bezug auf die Einstellung aus formellen Gründen differenzierter W. Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 450). Die Beachtung der kas- satorischen Natur des Rechtsmittels rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr, als dass im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens auch über das Schicksal des sichergestellten Radarwarngeräts entschieden werden muss, was letztlich doch eine teilweise materielle Prüfung der Ange- legenheit bedingt. Die Sache ist demnach zur Erledigung im Sinne der Er- wägungen an den Kreisgerichtsausschuss zurückzuweisen.
E. 3 Das Verfahren dürfte zwar wegen Verjährung eingestellt werden. Dies ändert letztlich jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Beschwerde gegen die Anklageverfügung materiell als völlig unbegründet erwies. Ent- sprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. BK 99 12 Entscheid vom 10. März 1999
- Beschwerde; Vertretung (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 13 Abs. 1 VVG). I m Beschwerdeverfahren sind - wie im Gerichtsverfahren allgemein, aber anders als im Untersuchungsverfahren und bei der Adhäsionsklage (Art. 102 Abs. 2, Art. 76a Abs. 3 und Art. 129 Abs. 1 StPO)
- auch (natürliche, nicht jedoch juristische) Personen ohne Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte als Rechtsvertreter zugelassen. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 76a Abs. 3 StPO werden im Untersuchungsverfahren als Verteidiger nur Inhaber des bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechts- anwälte oder vom Justiz- und Polizeidepartement zum Auftreten vor Gericht ermächtigte Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten zugelassen. Mit an- deren Worten ist im Untersuchungsverfahren die Rechtsvertretung durch einen «Nichtanwalt» unzulässig. Die Bestimmungen über die Verteidigung im Untersuchungsverfahren sind aber auf den vorliegenden Fall nicht an- wendbar. Hier geht es um eine strafrechtliche Beschwerde, welche ohne Zweifel nicht zum Untersuchungsverfahren, sondern zum Gerichtsverfah- ren gehört. Vorliegend ist demnach auf Art. 102 Abs. 2 StPO abzustellen, wel- cher die Verteidigung im Gerichtsverfahren regelt (vgl. PKG 1994 Nr. 29). Im Vergleich zu der entsprechenden Bestimmung für das Untersu- chungsverfahren ist die Regelung der Verteidigung beziehungsweise der 134 37
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
36 PKG 1999 antwortung der Frage der Vermittlungsfähigkeit ab. Dahingegen ist die ge- naue Höhe eines allfälligen Deliktsbetrages allein bei der Strafzumessung und nicht bei den objektiven Tatbestandvoraussetzungen relevant. Hierbei ist auf den Grundsatz «in dubio pro reo» hinzuweisen. Abschliessend sei noch erwähnt, dass vorliegend das Legalitätsprinzip die Fortsetzung des Strafuntersuchungsverfahrens geradezu gebietet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat in seinem Entscheid nicht nur festgehalten, dass die Arbeitslosenkasse VHTL die Frage der Vermittlungsfähigkeit auf Grund eigener Erhebungen beantworten müsse, sondern auch, dass sie den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten habe. Ob diese Anweisung be- gründet ist, kann hier offen gelassen werden. Sollte nun aber die Arbeitslo- senkasse VHTL den Vorgaben des Verwaltungsgerichtes des Kantons Grau- bünden folgen, hätte dies im Falle der Sistierung des Ermittlungsverfahrens die Konsequenz, dass über die Frage der Vermittlungsfähigkeit im Verwal- tungsverfahren gar nicht entschieden würde. BK 99 48 Entscheid vom 22. September 1999
- Beschwerde (Art. 137 ff. StPO). Die Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer Natur. Der Beschwerdekammer ist es daher grundsätzlich verwehrt, in einer Beschwerde gegen eine Anklageverfügung das Verfahren zufolge Ver- jährung der Strafverfolgung einzustellen. Erwägungen:
1. Bei einer Anklageverfügung kann die Beschwerdekammer auf Beschwerde hin bloss überprüfen, ob genügend Gründe für eine Anklage ge- geben sind, und ob eine Anklageschrift formell den gesetzlichen Anfor- derungen entspricht. Nicht Gegenstand der Überprüfung ist hingegen die Frage, ob dieselben Gründe, welche eine Anklage rechtfertigen, auch ausrei- chen, um den Angeklagten schuldig zu sprechen. Diese weitergehende ma- terielle Prüfung und Wertung des Sachverhalts ist dem zuständigen Sach- richter vorbehalten. Als J. am 1. Februar 1997 in die Schweiz einreisen wollte, fanden die Zollbehörden in dem von ihm gelenkten Fahrzeug ein Radarwarngerät. Die- ser Sachverhalt ist ausgewiesen und wurde von J. auch nicht bestritten. Damit besteht aber auch kein Zweifel, dass genügend Gründe für eine Anklage vor- liegen. Art. 57b SVG in Verbindung mit Art. 99 Ziff. 8 Abs. 1 SVG verbietet das Einführen von Radarwarngeräten in die Schweiz (Abs. 2). Bereits das Mitführen eines nicht am Fahrzeug angeschlossenen Radarwarngeräts stellt einen Straftatbestand dar (Abs. 1). Die Kontrollorgane haben solche Geräte sicherzustellen; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung (Abs. 3). 132 36
PKG 1999 36 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu än- dern. Sein Einwand, er sei nicht Eigentümer von Gerät und Fahrzeug ge- wesen und er habe zum fraglichen Zeitpunkt die Schweizer Grenze noch gar nicht passiert, betreffen die Beweiswürdigung bzw. die Frage der Tatbe- standsmässigkeit des eingeklagten Sachverhalts. Diese weitergehende Prü- fung und Wertung ist jedoch, wie vorstehend dargelegt wurde, nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, sondern des zuständigen Sachrichters. Unbestrit- ten ist schliesslich, dass das Gerät auf Zollgelände sichergestellt wurde, wes- halb sich die in diesem Zusammenhang beantrage Einvernahme von Zeugen erübrigt.
2. Zwar erweist sich die Beschwerde von J. demnach als unbegrün- det. Zu einem Sachentscheid dürfte es in der Angelegenheit aber wohl den- noch nicht mehr kommen. Wie bereits von der Staatsanwaltschaft in ihrem Kompetenzentscheid festgehalten wurde, handelt es sich bei dem zur Frage stehenden Delikt um einen Übertretungstatbestand. Gemäss Art. 109 StGB verjährt eine Übertretung in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 71 StGB). Der fristauslösende Tag wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (S. Trech- sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 3 zu Art 70 StGB mit Hinweisen). Gemäss Art. 102 StGB in Verbin- dung mit Art. 72 Ziff. 2 StGB führen Untersuchungshandlungen einer Straf- verfolgungsbehörde oder Verfügungen des Gerichts ferner die Ergreifung von Rechtsmitteln zur Unterbrechung der Verjährung. Die absolute Ver- jährung tritt für die Verfolgung von Übertretungen nach zwei Jahren ein (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die Verjährungsfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein formell rechtskräftiges Urteil ergeht. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist am 2. Fe- bruar 1997 zu laufen begann. Sie wurde zwar immer wieder durch Untersu- chungshandlungen unterbrochen. Auch erging in der Sache ein Strafmandat. Letzteres wurde jedoch durch die Einsprache hinfällig. Somit lief die abso- lute zweijährige Frist am 2. Februar 1999 ab, ohne dass ein formell rechts- kräftiges Urteil ergangen ist. Nach Auffassung der Beschwerdekammer dürfte der J. zum Vorwurf gemachte Übertretungstatbestand daher verjährt sein. Mit der Verjährung liegt ein dauerndes Prozesshindernis vor. Das Ver- fahren ist einzustellen (vgl. zum Ganzen R. Hause/E. Schweri, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, dritte Auflage, Zürich 1997, S. 154 f. mit Hinweisen). In Bezug auf den Erlass eines Einstellungsentscheides gilt es zu berücksich- tigen, dass die strafrechtliche Beschwerde der Überprüfung von Unter- suchungshandlungen dient und ihr in aller Regel rein kassatorische Natur zukommt (vgl. PKG 1975 Nr. 61). Die Beschwerdekammer ist demnach be- fugt, eine Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörden auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Es ist ihr aber grundsätzlich verwehrt, von 133
37 PKG 1999 sich aus einen Einstellungsentscheid wegen Verjährung zu erlassen. Ebenso- wenig ist die vorliegend vertretene Auffassung der Beschwerdekammer für den nach Anklageerhebung zuständigen Kreisgerichtsausschuss bindend (vgl. zur Zuständigkeit PKG 1992 Nr. 45 S. 174; in Bezug auf die Einstellung aus formellen Gründen differenzierter W. Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 450). Die Beachtung der kas- satorischen Natur des Rechtsmittels rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr, als dass im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens auch über das Schicksal des sichergestellten Radarwarngeräts entschieden werden muss, was letztlich doch eine teilweise materielle Prüfung der Ange- legenheit bedingt. Die Sache ist demnach zur Erledigung im Sinne der Er- wägungen an den Kreisgerichtsausschuss zurückzuweisen.
3. Das Verfahren dürfte zwar wegen Verjährung eingestellt werden. Dies ändert letztlich jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Beschwerde gegen die Anklageverfügung materiell als völlig unbegründet erwies. Ent- sprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. BK 99 12 Entscheid vom 10. März 1999
- Beschwerde; Vertretung (Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbin- dung mit Art. 13 Abs. 1 VVG). I m Beschwerdeverfahren sind - wie im Gerichtsverfahren allgemein, aber anders als im Untersuchungsverfahren und bei der Adhäsionsklage (Art. 102 Abs. 2, Art. 76a Abs. 3 und Art. 129 Abs. 1 StPO)
- auch (natürliche, nicht jedoch juristische) Personen ohne Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte als Rechtsvertreter zugelassen. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 76a Abs. 3 StPO werden im Untersuchungsverfahren als Verteidiger nur Inhaber des bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechts- anwälte oder vom Justiz- und Polizeidepartement zum Auftreten vor Gericht ermächtigte Rechtsvertreter und Rechtspraktikanten zugelassen. Mit an- deren Worten ist im Untersuchungsverfahren die Rechtsvertretung durch einen «Nichtanwalt» unzulässig. Die Bestimmungen über die Verteidigung im Untersuchungsverfahren sind aber auf den vorliegenden Fall nicht an- wendbar. Hier geht es um eine strafrechtliche Beschwerde, welche ohne Zweifel nicht zum Untersuchungsverfahren, sondern zum Gerichtsverfah- ren gehört. Vorliegend ist demnach auf Art. 102 Abs. 2 StPO abzustellen, wel- cher die Verteidigung im Gerichtsverfahren regelt (vgl. PKG 1994 Nr. 29). Im Vergleich zu der entsprechenden Bestimmung für das Untersu- chungsverfahren ist die Regelung der Verteidigung beziehungsweise der 134 37