Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Bei einer Anklageverfügung kann die Beschwerdekammer auf Beschwerde hin bloss überprüfen, ob genügend Gründe für eine Anklage ge- geben sind, und ob eine Anklageschrift formell den gesetzlichen Anfor- derungen entspricht. Nicht Gegenstand der Überprüfung ist hingegen die Frage, ob dieselben Gründe, welche eine Anklage rechtfertigen, auch ausrei- chen, um den Angeklagten schuldig zu sprechen. Diese weitergehende ma- terielle Prüfung und Wertung des Sachverhalts ist dem zuständigen Sach- richter vorbehalten. Als J. am 1. Februar 1997 in die Schweiz einreisen wollte, fanden die Zollbehörden in dem von ihm gelenkten Fahrzeug ein Radarwarngerät. Die- ser Sachverhalt ist ausgewiesen und wurde von J. auch nicht bestritten. Damit besteht aber auch kein Zweifel, dass genügend Gründe für eine Anklage vor- liegen. Art. 57b SVG in Verbindung mit Art. 99 Ziff. 8 Abs. 1 SVG verbietet das Einführen von Radarwarngeräten in die Schweiz (Abs. 2). Bereits das Mitführen eines nicht am Fahrzeug angeschlossenen Radarwarngeräts stellt einen Straftatbestand dar (Abs. 1). Die Kontrollorgane haben solche Geräte sicherzustellen; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung (Abs. 3). 36
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
129 PKG 1999 35 ne dell'istruzione, ma anche e particolarmente colla considerazione della te- stimonianza. A ciä deve essere aggiunto che testimonianze di questo genere per esperienza sovente si scostano dalla verità. E perciò giusto non osser- varle, vale a dire escluderle dalla procedura. La circostanza che nel caso d'o- messa istruzione è incerto se il testimonio avesse fatto uso della possibilità offertagli e irrilevante. Sufficiente e che la testimonianza si fonda possibil- mente sulla violazione dell'obbligo d'istruzione. Determinante non e nem- meno il fatto se il giudice istruttore ha omesso l'istruzione per negligenza o per errore, per esempio sul grado di parentela o sul sospetto di un reato, poichè per la questione di sapere se la testimonianza possa o non possa es- sere utilizzata la sua colpa è irrilevante. Infine la testimonianza non e valida anche nel caso che può esser presunto che il testimone abbia saputo del suo diritto di rifiutarsi a deporre e ciänonostante abbia testimoniato. Prescin- dendo dalla circostanza che a questa prova sono frapposte pressochè insor- montabili difficoltà, occorre tener conto che non può mai, essere escluso con sicurezza se il teste, confrontato coll'istruzione del giudice inquirente, non avesse invocato il suo diritto di rifiutarsi a testimoniare. Nel concreto caso le allegazioni dell'impugnante secondo cui A. era conscio della sua facoltà di rifiutarsi a deporre e voleva testimoniare il falso, sicchè l'omessa istruzione sul suo diritto è irrilevante, altro non sono che delle presunzioni poichè la circostanza che è stato chiamato come teste dalla moglie non fornisce la prova delle asserite contingenze di fatto. Non essendo quindi esse documentate, l'inosservanza dell'obbligo d'istruire il testimone ha per conseguenza che la testimonianza non è valida ed egli non può esser perseguitato per falsa testimonianza. In simili circostanze l'impugnato de- creto d'abbandono non presta fianco a delle critiche. Il gravame si rivela in- fondato e dev'essere respinto. BK 99 44 Decisione del 25 agosto 1999
- Zur Frage der Sistierung des Strafverfahrens bis zum Ent- scheid der zuständigen (Verwaltungs-) Behörde über eine Vorfrage. Aus den Erwägungen:
3. Gegenstand des Strafuntersuchungsverfahrens ist die Abklärung, ob sich der Beschwerdeführer des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das Arbeitslosengesetz gemäss Art. 105 Abs. 1 AVIG schuldig gemacht hat, indem er durch unwahre Angaben oder in 35
130 anderer Weise zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt hat. Den Entscheid darüber wird das dafür zuständige Strafgericht fällen. Es ist aktenkundig, dass die Arbeitslosenkasse
131 35 PKG 1999 VHTL am 20. April 1998 eine Verfügung erliess, wonach der Beschwerde- führer zur Rückerstattung von ausbezahlten Arbeitslosengeldern im Um- fange von Fr. 110 180.75 verpflichtet wurde. Gegen diese Verfügung rekur- rierte der Beschwerdeführer erfolgreich beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Entscheid wurde indes insbesondere infolge Ver- letzung des Anspruches auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und weniger aus materiell-rechtlichen Überlegungen aufgehoben. Das Verwal- tungsgericht von Graubünden hielt fest, dass die Arbeitslosenkasse VHTL nicht einfach infolge des eingeleiteten Strafuntersuchungsverfahrens die Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz als gegeben an- nehmen dürfe. Sie habe dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersu- chungsgrundsatz Nachachtung zu verschaffen und abzuklären, ob die Ver- mittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis am 31. Mai 1997 gegeben gewesen sei. Da die Frage der Vermittlungsfähig- keit für die Beurteilung, ob eine Widerhandlung gegen das Arbeitslosenver- sicherungsgesetz und allenfalls die strafrechtlichen Tatbestände des Betru- ges und der Urkundenfälschung erfüllt sind, relevant sein kann, beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des Strafverfahrens, bis ein rechtskräf- tiger verwaltungsrechtlicher Entscheid hierüber vorliegt.
a) Es kann vorkommen, dass eine Behörde eine in ihre Zuständig- keit fallende Frage nicht beantworten kann, ohne zuerst eine Frage zu ent- scheiden, für welche grundsätzlich eine andere Behörde, insbesondere eine Behörde einer anderen Gewalt, zuständig ist. Wenn dies eine absolute Not- wendigkeit ist, wenn die Frage, für welche die andere Behörde zuständig ist, in engem Zusammenhang steht mit jener, welche die in der Hauptfrage zu- ständige Behörde zu entscheiden hat, wenn die Frage sich für beide Behör- den in gleicher Weise stellt, wenn die für den Erlass der Verfügung, von wel- cher der Ausgang der Hauptstreitigkeit abhängt, zuständige Behörde noch keine Entscheidung gefällt hat, so handelt es sich bei der zuerst zu beant- wortenden Frage um eine sogenannte Vorfrage. Anders als beispielsweise im französischen Recht, wonach die Behörde ihre Entscheidung aussetzen muss, bis die zuständige Behörde die Vorfrage beurteilt hat, gilt im schwei- zerischen Recht unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung die Kompetenzattraktion. Mit anderen Worten, der für die Hauptstreitigkeit zuständigen Behörde steht die Befugnis zur selbständigen Prüfung einer sol- chen Vorfrage zu, solange die zuständige Behörde darüber noch nicht ent- schieden hat. Liegt jedoch ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Behörde vor, ist der Richter grundsätzlich daran gebunden, ansonsten er sich in unzulässiger Weise in einen fremden Zuständigkeitsbereich einmi- schen würde. Solange die sachkompetente Behörde über eine Vorfrage noch nicht entschieden hat, folgt das schweizerische Recht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und nicht dem Prinzip der Gewaltenteilung. Grund-
132 PKG 1999 sätzlich ist also die für die Hauptfrage zuständige Behörde zur vorfragewei- sen Prüfung einer Rechtsfrage aus dem Kompetenzbereich einer anderen Behörde berechtigt, wenn dies nicht durch eine gesetzliche Bestimmung ver- boten ist. Dabei hat sich die Behörde bei ihrem Entscheid über die Vorfrage an die klare Praxis derjenigen Behörde zu halten, die eigentlich sachzustän- dig ist. Die sachkompetente Behörde ihrerseits ist nicht an den Entscheid über die Vorfrage durch eine andere Instanz gebunden. Die in der Vorfrage getroffene Entscheidung hat keine materielle Rechtskraft, ist sie doch nicht Teil des Dispositives der Verfügung oder des Urteils (vgl. zum Ganzen BGE 108 II 460 Erwägung 2; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel und Frankfurt am Main 1983, Note 24 und 25; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Schulthess Polygra- phischer Verlag, Zürich 1990, Note 46 ff.)
b) Obige Erwägungen erhellen, dass die angefochtene Verfügung weder rechtswidrig noch unangemessen ist. Die Sistierung des Strafverfah- rens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Verwaltungsentscheides betref- fend der Frage der Vermittlungsfähigkeit und damit, ob ein Rückforde- rungsanspruch ausbezahlter Arbeitslosengelder besteht, erweist sich unter keinen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen als notwen- dig. Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Strafrichter zur vorfrage- weisen Prüfung der Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers berechtigt ist, zumal keine diese Prüfung verbietende gesetzliche Bestim- mung besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird er auch nicht in seinen im verwaltungsrechtlichen Verfahren bestehenden ge- setzlichen Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt, wenn der Strafrichter die Frage der Vermittlungsfähigkeit vorfrageweise überprüft. Wie dargelegt, besteht für die sachkompetente Behörde keine bindende Wirkung des Ent- scheides über die Vorfrage durch eine andere Instanz. Sie entscheidet auf Grund eigener Erhebungen und Erkenntnisse, weshalb dem Strafurteil kei- ne präjudizielle Wirkung zukommen kann. Ist die sachkompetente Behörde nicht an einen Vorfrageentscheid durch eine andere gebunden, kann diese Frage im Verfahren vor der sachkompetenten Behörde auch ohne weiteres im Rahmen der dort bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten jederzeit zur Diskussion gestellt werden. Auch die Argumentation des Beschwerde- führers, erst nach Klärung der Frage der Vermittlungsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörden sei die Berechnung und Verfügung eines genauen Schadensbetrages möglich, überzeugt nicht. Dass der Beschwerdeführer Ar- beitslosentaggelder im Umfange von Fr. 110 180.75 bezogen hat, ist unbe- stritten. Ob und allenfalls wieviel davon zu Unrecht bezogen worden ist, steht in direktem Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage der Ver- mittlungsfähigkeit. Mit anderen Worten, ob die Arbeitslosengelder in delik- tischer Art und Weise bezogen worden sind, hängt unmittelbar von der Be-
133 36 PKG 1999 antwortung der Frage der Vermittlungsfähigkeit ab. Dahingegen ist die ge- naue Höhe eines allfälligen Deliktsbetrages allein bei der Strafzumessung und nicht bei den objektiven Tatbestandvoraussetzungen relevant. Hierbei ist auf den Grundsatz «in dubio pro reo» hinzuweisen. Abschliessend sei noch erwähnt, dass vorliegend das Legalitätsprinzip die Fortsetzung des Strafuntersuchungsverfahrens geradezu gebietet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat in seinem Entscheid nicht nur festgehalten, dass die Arbeitslosenkasse VHTL die Frage der Vermittlungsfähigkeit auf Grund eigener Erhebungen beantworten müsse, sondern auch, dass sie den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten habe. Ob diese Anweisung be- gründet ist, kann hier offen gelassen werden. Sollte nun aber die Arbeitslo- senkasse VHTL den Vorgaben des Verwaltungsgerichtes des Kantons Grau- bünden folgen, hätte dies im Falle der Sistierung des Ermittlungsverfahrens die Konsequenz, dass über die Frage der Vermittlungsfähigkeit im Verwal- tungsverfahren gar nicht entschieden würde. BK 99 48 Entscheid vom 22. September 1999
- Beschwerde (Art. 137 ff. StPO). Die Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer Natur. Der Beschwerdekammer ist es daher grundsätzlich verwehrt, in einer Beschwerde gegen eine Anklageverfügung das Verfahren zufolge Ver- jährung der Strafverfolgung einzustellen. Erwägungen:
1. Bei einer Anklageverfügung kann die Beschwerdekammer auf Beschwerde hin bloss überprüfen, ob genügend Gründe für eine Anklage ge- geben sind, und ob eine Anklageschrift formell den gesetzlichen Anfor- derungen entspricht. Nicht Gegenstand der Überprüfung ist hingegen die Frage, ob dieselben Gründe, welche eine Anklage rechtfertigen, auch ausrei- chen, um den Angeklagten schuldig zu sprechen. Diese weitergehende ma- terielle Prüfung und Wertung des Sachverhalts ist dem zuständigen Sach- richter vorbehalten. Als J. am 1. Februar 1997 in die Schweiz einreisen wollte, fanden die Zollbehörden in dem von ihm gelenkten Fahrzeug ein Radarwarngerät. Die- ser Sachverhalt ist ausgewiesen und wurde von J. auch nicht bestritten. Damit besteht aber auch kein Zweifel, dass genügend Gründe für eine Anklage vor- liegen. Art. 57b SVG in Verbindung mit Art. 99 Ziff. 8 Abs. 1 SVG verbietet das Einführen von Radarwarngeräten in die Schweiz (Abs. 2). Bereits das Mitführen eines nicht am Fahrzeug angeschlossenen Radarwarngeräts stellt einen Straftatbestand dar (Abs. 1). Die Kontrollorgane haben solche Geräte sicherzustellen; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung (Abs. 3). 36