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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 1999
- Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Zum Begriff der Fahrlässigkeit (Art. 18 Abs. 3 StGB). Sorgfaltspflichten beim Schlitteln auf einer Skipiste; Zusammenstoss des Schlittenfahrers mit einem zu Fuss die Zieldurchfahrt que- renden Kind (Sorgfaltspflichtverletzung in casu verneint). Aus den Erwägungen: 3.Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft; ist die Schädigung schwer, geschieht die Verfolgung von Amtes wegen (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Sorg- faltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge- fährdung des Opfers hätte erkennen können und wenn er zugleich die Gren- zen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 112 IV 227). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Ver- halten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfah- rungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Es genügt dabei, wenn der Täter in groben Zü- gen den zum Erfolg führenden Kausalverlauf als Folge seines pflichtwidri- gen Verhaltens voraussehen konnte. Die Voraussehbarkeit ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden eines Drit- ten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Er- folges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren, na- mentlich das Verhalten des Angeschuldigten, in den Hintergrund drängen (BGE 121 IV 289 f.; vgl. auch Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Textausgabe, 14. Aufl., Zürich 1997, S. 27, mit Hinweisen; Stefan Trech- sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz. 26 ff. zu Art. 18 StGB, mit Hinweisen). Wo besondere, der Unfallverhü- tung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebie- ten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, den Bestimmungen des Strassenverkehrs- rechts beispielsweise (BGE 122 IV 135). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze 11 9 33
120 33 PKG 1999 wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 122 IV 20, 121 IV 14 f.). Ebenso herangezogen werden dürfen entsprechende, allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn sie von einem privaten oder halb- öffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen, die Verhaltensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) etwa oder die von der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) erlassenen Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten (BGE 118 IV 133). Um den Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückführen zu können, genügt es nicht, dass er vorhersehbar war. Er muss darüber hinaus auch vermeidbar gewesen sein. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher hypo- thetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen. Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bil- dete (BGE 121 IIV 290).
4. Unmittelbare Ursache des Schlittelunfalls vom 11. Januar 1998 war zweifellos das unvorsichtige Verhalten des geschädigten Knaben, der - ohne sich auf dem Gelände weiter umzusehen - den Bereich des Zieltores über- querte. Zu prüfen ist, ob auch dem Schlittenfahrer M. ein pflichtwidriges Ver- halten vorgeworfen werden muss, ob er also bei seinem Tun aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und damit die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt.
a) In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, das Verhalten des Kna- ben sei keineswegs aussergewöhnlich gewesen. Er habe sich im Zielgelände aufgehalten und in diesem Bereich müssten Ski- wie auch Schlittenfahrer im- mer damit rechnen, dass sich Personen abrupt in eine Richtung bewegen wür- den. M. habe seine Fahrweise nicht auf diesen Umstand ausgerichtet. Er sei mit zu hoher Geschwindigkeit in zu geringem Abstand an der Personen- gruppe vorbeigefahren. Indem der Beschwerdeführer M. vorwirft, er hätte sein Verhalten vermehrt auf jenes in einem Zielgelände ausrichten müssen, beruft er sich offensichtlich auf die im Zusammenhang mit der Anwendung der Verhal- tensregeln für Skifahrer des Internationalen Skiverbandes (FIS) bei Skiun- fällen entwickelte Rechtsprechung (BGE 106 IV 353 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob und inwieweit sich dies im vorliegenden Fall, wo das Verhalten eines Schlittlers zu beurteilen ist, rechtfertigt.
b) Die FIS-Regeln dienen der Unfallverhütung beim Skifahren. Schlittenfahrer unterstehen ihnen dagegen grundsätzlich nicht (vgl. H.-K. Stiffler, Skirecht, 2. Auflage, 1991, S. 25 N. 99). Aus den Verhaltensregeln be-
PKG 1999 ziehungsweise der in diesem Zusammenhang entwickelten Rechtsprechung lassen sich aber durchaus grundlegende Sorgfaltspflichten für alle Personen, die sich auf und neben Skipisten aufhalten, ableiten. Denn letztlich muss auch von Personen, die das Pistengelände für andere sportliche Aktivitäten und Vergnügungen nutzen, zumindest ein ähnliches Mass an Rücksicht- nahme und Vorsicht verlangt werden wie von den Skifahrern. So ist eines der wesentlichen Ziele der FIS-Verhaltensregeln die Vermeidung von Kollisio- nen (Stiffler, a. a. 0., S. 22 N. 86). Diese Gefahr besteht fraglos auch beim Schlitteln auf Pistengelände, was es schon grundsätzlich rechtfertigt, von den Schlittenfahrern die Beachtung der hier geltenden Sorgfaltsregeln zu ver- langen (M. Reinhardt, Die strafrechtliche Bedeutung der FIS-Regeln, Diss. Zürich 1976, S. 82 mit Hinweisen). Dabei stellt das Schlitteln auf ganzen, als Skipisten präparierten Abfahrten eine atypische und von den Betreibern wohl auch nicht sehr geschätzte Nutzung dar. Der Schlittenfahrer muss sich folglich bewusst sein, dass er auf einer solchen Pistenabfahrt einen «Fremd- körper» darstellt und seine Fahrweise entsprechend anpassen. Relativ häu- fig kommt es allerdings vor, dass im Bereich von Talstationen einzelne Pi- stenstücke auch den Schlittenfahrern zur Verfügung gestellt werden. Von einer atypischen Pistenbenützung kann in solchen Fällen nicht gesprochen werden. Auch hier hat der Schlittenfahrer seine Fahrweise selbstverständlich so auszulegen, dass es nicht zu Zusammenstössen mit anderen kommt. Vom Mass der erforderlichen Sorgfaltspflicht bestehen aber kaum noch erhebli- che Unterschiede zum Skifahrer. Der Schlittenfahrer hat sich ähnlich zu ver- halten wie der Skifahrer, mit dem er ja die Piste teilt, und die von ihm zu be- achtende Vorsicht gleicht sich entsprechend jener des Skifahrers an. Parallel dazu darf aber auch der Schlittenfahrer von anderen Personen ein ähnliches korrektes, der jeweiligen Situation angepasstes Verhalten erwarten, wie es der Skifahrer seiner Fahrweise zugrunde legen kann. Im Falle von G. gilt zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls erst siebeneinhalbjährig war. Ausserdem hatte er seine Skier nicht angeschnallt, sondern diese gerade abgezogen, um sie zur Skischule zurück- zubringen. Die FIS-Verhaltensregeln gelten jedoch für alle Skifahrer jegli- cher Altersklasse und somit auch für Kinder. Skifahrer ist dabei nicht nur der abfahrende, sondern auch der aufsteigende Skisportler, selbst wenn er seine Ski nicht angeschnallt hat, sondern trägt (vgl. Stiffler, a. a. O., S. 24 f. N. 91 f.). Das Verhalten von G. darf demnach ebenfalls, soweit er aufgrund seines Al- ters dafür einzustehen hat, aus dem Blickwinkel der FIS-Regeln und der in diesem Zusammenhang entwickelten Rechtsprechung beurteilt werden.
5. Für Skifahrer ergibt sich gestützt auf die FIS-Regeln 2 und 5 sowie in analoger Anwendung des im Strassenverkehr geltenden Vertrauensprin- zips die Richtlinie, dass derjenige, der auf der Piste fährt, sich in der Regel darauf verlassen darf, dass am Rande stehende oder in der Piste anhaltende 12 1
122 33 PKG 1999 Skifahrer ihm den Vortritt lassen und nicht plötzlich quer in seine Fahrbahn hineinkommen. Wer jedoch als Skifahrer - sei es auch im Auslauf einer Piste
- in ein Gebiet kommt, welches vorwiegend zum An- oder Abschnallen der Ski benützt wird, durch Gruppen von stillstehenden Skifahrern charakteri- siert ist und keine eindeutig der Abfahrt (Durchfahrt) dienende Piste auf- weist, sondern topographisch und funktionell als Vorplatz einer Station, oder Vorbereitungsareal erkennbar ist, muss vermehrt damit rechnen, dass die dort befindlichen Personen sich auf diesem Platz bewegen, ohne stets auf passierende Skifahrer mit hoher Geschwindigkeit gefasst zu sein (vgl. BGE. 106 IV 353.). Das heisst allerdings nicht, dass Personen in einem solchen Be- reich überhaupt von jeder Sorgfaltspflicht befreit sind. Mit anderen Skifah- rern ist auch auf Vorplätzen grundsätzlich immer zu rechnen. Doch darf er- wartet werden, dass die von oben kommenden Skifahrer hier ihre Tempi reduzieren. Dem einfahrenden Skifahrer ist es also weder verwehrt, an einer Gruppe vorbeizufahren, noch muss er von einer absoluten Unvorsichtigkeit der stehenden Skifahrer ausgehen. Und in Bezug auf das Verhalten und der Vorsicht, die der Skifahrer von anderen erwarten darf, ist auch je nach Ört- lichkeit im Bereich des Auslaufs zu differenzieren. In einem Areal, das offensichtlich vor allem dem An- und Abschnallen der Ski oder als Warte- raum dient, muss fraglos vermehrt mit der Unaufmerksamkeit anderer Ski- fahrer gerechnet werden. Dient ein Bereich im Auslauf aber eindeutig und leicht erkennbar als Fahrfläche der Skifahrer und versteht er sich in diesem Sinne als Pisten- und eben gerade nicht als Vorbereitungs- oder Warteraum, dann darf der Skifahrer damit rechnen, dass derjenige, welcher dieses Gelände traversiert, sich vorgängig über die Gefahrlosigkeit vergewissert und einem nahenden Skifahrer den Vortritt lässt.
a) Der in Frage stehende Unfall ereignete sich am Fusse eines Pi- stenhanges des Skilifts Provuler bei der Talstation Marguns in Celerina. Der Pistenabschnitt dient gleichermassen den Ski- wie auch Schlittenfahrern. Eine atypische Nutzung der Piste liegt insofern nicht vor. Vom Ski- wie auch vom Schlittenfahrer ist hier also ein ähnliches Mass an Vorsicht zu verlan- gen. Zum Unfall kam es wenige Meter vor einer circa 7 Meter breiten Ziel- durchfahrt. Diese markiert, wenngleich sie sich im offenen Gelände befin- det, den eigentlichen Abschluss der Abfahrt. Erfahrungsgemäss werden solche Zieleinfahrten von Ski- und Schlittenfahrern besonders gern und häufig befahren. Das verhält sich vorliegend nicht anders. Die Zielpassage wird als Durchfahrt genutzt und versteht sich insofern auch ganz offensicht- lich nicht als Raum zum Anhalten, Warten und Herumspazieren. Dafür ist der Bereich hinter dem Ziel gedacht. Durch die besondere Kennzeichnung wird die Zieldurchfahrt letztlich zu einem Bereich, der in besonderem Mass
- und dies für] edermann leicht erkennbar - als Fahrfläche beansprucht wird. Es handelt sich bei der Zielflagge also nicht um einen Ort, in dem vermehrt
123 PKG 1999 mit unaufmerksamen Personen gerechnet werden muss. Daran ändert der Umstand, dass sich in einiger Entfernung unter anderem auch ein Restau- rant bzw. das Büro der Skischule befindet, nichts. Wer eine solche Ziel- durchfahrt bzw. den Bereich davor traversiert, muss sich bewusst sein, dass er sich noch auf Abfahrtsgelände aufhält und hat sich über die Gefahrlosig- keit seines Tuns zu vergewissern. M. durfte die Fahrfläche bis zum Zieltor deshalb auch dann benutzen, wenn sich dort am linken Zielpfosten eine Gruppe von Personen aufhielt. Dass er ebensogut an anderer Stelle hätte hinunterfahren können, ist nicht weiter erheblich. Dabei durfte er auf seiner Fahrt erwarten, dass ihm zumindest bis zur Ziellinie von am Rande stehen- den Personen der Vortritt gelassen wird. Ausgehend von diesen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen ist nun auf das konkrete Verhalten von M. einzugehen.
b) In der Beschwerdeschrift wird die Sache so dargestellt, als ob M. seine Schlittenfahrt nicht im geringsten an die konkreten Verhältnisse ange- passt hätte. Dies trifft nun offensichtlich nicht zu. Gemäss eigener, im übrigen unbestrittener Aussage begab sich M. am fraglichen Tag zusammen mit seinem fünfjährigen Sohn circa 70-80 Me- ter hangaufwärts, um von dort hinunterzuschlitteln. Er hat, was ebenfalls nicht bestritten wird, vor der Abfahrt einen Kontrollblick nach unten ge- worfen, und dabei auch die von ihm aus am linken Zielpfosten stehende Per- sonengruppe, darunter ein Kind, bemerkt. Ahnlich äusserte sich in Bezug auf die Zusammensetzung der Personengruppe E., die den Vorfall beobach- tet hat. Die Ehefrau des Angeschuldigten, I., gab anlässlich ihrer Befragung zu Protokoll, es hätten sich einige Leute, darunter drei bis vier Erwachsene und ein Kind am Zielpfosten befunden. In der Beschwerdeschrift wird gel- tend gemacht, G. habe sich nicht in einer Gruppe von Erwachsenen, sondern lediglich in Begleitung seiner Schwester C., geboren am 16. August 1987, sei- nem jüngeren Bruder E, geboren am 7. Juni 1994, und des Kindermädchens am linken Zielpfosten aufgehalten und verlangt eine entsprechende Beweis- ergänzung. Wie sich die Personengruppe nun genau zusammensetzte, kann offengelassen und entsprechend auch von der beantragten Befragung von weiteren Zeugen abgesehen werden. Denn Tatsache ist, dass M. nach eige- nen Angaben zumindest ein Kind ausgemacht hat und er sein Verhalten auch auf diese Wahrnehmung auszurichten hatte. M. begann die nur 70 Meter lange Fahrt auf dem nicht besonders steilen Hang eigenen Angaben zufolge erst, nachdem er festgestellt hatte, dass sich die Personengruppe am linken Zielpfosten nicht von der Stelle rührte. Im weiteren erklärt er, er habe im ersten Teil der Strecke den Schlit- ten laufengelassen, da dort das Gefälle nicht so steil gewesen sei. Vor dem letzten, etwas steiler abfallenden Hang habe er die Fahrt mit den Füssen ab- gebremst. Nachdem keine Gefahr ersichtlich gewesen sei, habe er den Schlit-
124 33 PKG 1999 ten wieder laufengelassen. Etwa 12 Meter vor dem Zieldurchgang habe sich je- doch das Kind plötzlich in Bewegung gesetzt und sei direkt vor den Schlit- ten gelaufen. Er habe noch versucht, den Schlitten zu bremsen oder dem Kind auszuweichen. Sodann habe er laut gerufen. Doch das Kind habe nicht reagiert und es sei zum Zusammenstoss gekommen. Anlässlich seiner zwei- ten Befragung bestätigte er seine Angaben in den wesentlichen Punkten. Präzisierend gab er an, er habe den Schlitten bereits bei den vorangegange- nen Fahrten jeweils vor dem letzten Teilstück abgebremst, da sein Sohn vor diesem etwas steileren Teil etwas Sorge gehabt habe. Der Junge habe sich aus der Gruppe gelöst, als er sich etwa in der Mitte des Steilstücks befunden habe. Er habe noch gerufen und scharf gebremst, da der Knabe, der schräg auf sie zugegangen sei, gar nicht hingeschaut habe. Der Junge habe jedoch nicht reagiert und der Zusammenprall sei in der Folge unvermeidbar gewe- sen. Der Schlitten habe ihn unglücklicherweise mit dem vorderen Holzbügel direkt oberhalb des Skischuhs getroffen, so dass es zu dieser Verletzung ge- kommen sei. I. gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie habe die ganze Fahrt mit der Kollision beobachtet. Ihr Mann habe sich zusammen mit ihrem Sohn anfangs des letzten, etwas steileren Hanges befunden, als das Kind vom rechten Zielpfosten nach links, leicht in Richtung Hang, losgelau- fen sei. Ihr Mann habe noch «Achtung» gerufen und eine Vollbremsung ge- macht. Doch das Kind habe nicht reagiert. Es sei etwa zwei bis drei Meter vor der Ziellinie zur Kollision gekommen. Der Schlitten sei nach der Kolli- sion höchstens noch einen Meter weitergefahren. Zwar darf bei der Würdigung der Aussage von M. nicht ausser Acht gelassen werden, dass er ein besonderes Interesse am Ausgang des Strafver- fahrens hat. Ähnliche Zurückhaltung ist in Bezug auf die Deposition seiner Ehefrau geboten. Ihre Aussagen stimmen allerdings in den wesentlichen Punkten überein. Ebensowenig ergaben sich bei den verschiedenen Befra- gungen irgendwelche nennenswerte Abweichungen. Schliesslich werden ihre Angaben auch durch jene von E. bestätigt. Sie gab änlässlich ihrer Be- fragung an, ihr sei der mit einem Knaben und einem Mann besetzte Schlit- ten aufgefallen, als sie sich zu Fuss zur Skipiste begeben habe. Die beiden seien die Skipiste hinuntergefahren. Als sie sich dem Ziel genähert hätten, sei plötzlich ein Kind vom - in Richtung Hang gesehen - rechten Zielpfosten nach links losgelaufen. Sie habe beobachtet, wie der Schlittenfahrer etwas links der Mitte der Zieldurchfahrt mit dem Kind zusammengestosssen sei. Das Kind sei am rechten Bein getroffen worden. Der Schlitten sei direkt nach der Kollision zum Stillstand gekommen. Das Bein des Kindes habe sich noch unter dem Schlitten befunden. Ob der Schlittenfahrer zuvor gebremst habe, habe sie nicht beobachten können. Ihrer Meinung nach seien die bei- den mit dem Schlitten nicht besonders schnell gefahren. Der Knabe sei di-
125 PKG 1999 33 rekt zum rechten Zielpfosten gelaufen. Er sei jedoch nicht gerannt. So, wie sie die Sache gesehen habe, sei das Kind unverhofft und unvorhersehbar dem Schlittenfahrer in die Fahrlinie gelaufen. Der Schlittler habe ihrer Mei- nung nach keine grosse Möglichkeit gehabt, noch zu bremsen oder dem Kind auszuweichen. Aufgrund dieser Aussagen muss davon ausgegangen werden, dass M. schon grundsätzlich nicht mit hoher Geschwindigkeit fuhr, diese vor der letz- ten, etwas steileren Abfahrt sogar noch reduzierte und sich in gemässigtem Tempo der Zieldurchfahrt näherte. Diese Feststellung wird zusätzlich da- durch gestützt, dass die ganze Fahrt nur ungefähr siebzig Meter umfasste, die Strecke keineswegs ein sehr grosses Gefälle aufwies und sich M. in Beglei- tung seines fünfjährigen Sohnes befand. Ein weiteres Indiz dafür bildet der Umstand, dass der Schlitten unmittelbar nach der Kollision zum Stehen kam, weshalb auch nicht, wie seitens des Beschwerdeführers behauptet wird, von einer wuchtigen Kollision gesprochen werden kann. Zwar erklärte M. hierzu, er sei rund zwei Meter nach dem Ziel zum Stehen gekommen. In die- sem Punkt dürfte er sich jedoch geirrt haben. Sowohl I. als auch E. äusserten sich nämlich dahingehend, dass der Schlitten direkt nach der Kollision be- ziehungsweise noch vor der Ziellinie zum Stillstand gekommen sei. Ein Irr- tum von M. erscheint umso naheliegender, als er nach der Kollision wohl gar nicht mehr die Ruhe und die Zeit hatte, sich die Endlage des Schlittens zu merken. Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden. Mit welcher Geschwindigkeit M. nun ganz genau gefahren ist, lässt sich auch in Berück- sichtigung der Endlage des Schlittens nicht mit Bestimmtheit sagen. Das Tempo war aber in jedem Fall nicht derart hoch, dass es den Personen, die den Vorfall beobachtet hatten, unangepasst erschien. So kann gerade der Aussage der in der Sache völlig unbefangenen E. nichts entnommen werden, was die Annahme rechtfertigen liesse, der Schlittenfahrer habe sich sorg- faltswidrig verhalten. M. hatte sich vor Antritt der Fahrt und dann nochmals vor dem letzten, nur noch wenige Meter langen Teilstück vergewissert, dass die Fahrlinie frei war. Dem Angeschuldigten zu unterstellen, er hätte im letz- ten Abschnitt keinen Kontrollblick gemacht, rechtfertigt sich nicht. M. wollte durch das Zieltor hindurchfahren. Dafür musste er zwangsläufig im unteren Bereich der Strecke nochmals prüfen, ob er die entsprechende Fahr- linie hielt. Dabei wäre ihm auch aufgefallen, wenn sich die Personengruppe am linken Pfosten zwischenzeitlich bewegt hätte. Zum Unfall kam es im - aus Richtung Hang gesehen - rechten Bereich der rund 7 Meter breiten Zieldurchfahrt. Zu der in der Nähe des linken Torpfostens stehenden Gruppe wahrte M. also einen Sicherheitsabstand von mindestens 3,5 Me- tern. M. fuhr nicht mit hoher Geschwindigkeit und bremste das Tempo vor dem letzten Hang sogar nochmals ab. Objektiv gesehen vermittelt damit die Fahrt von M. und seinem Sohn - selbst unter dem Blickwinkel, dass er mit
126 33 PKG 1999 einer unbedachten Bewegung eines Kindes hätte rechnen müssen - effektiv keinen gefährlichen Eindruck. Die Tatsache, dass es dennoch zum Unfall kam, zeigt zwar, dass auch solche Fahrten Gefahren in sich bergen. Eine in zurück- haltendem Tempo ausgeführte, mindestens 3,5 Meter an einer Personen- gruppe vorbeiführende Schlittenfahrt lässt aber nicht den Vorwurf zu, M. habe objektiv gesehen eine derartige Gefährdung des Knaben erkennen müssen und er habe nicht die Vorsicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre. In einer solchen Situation in Bezug auf das Mass der zu beachtenden Sorgfalt von ei- nem Familienvater, der zusammen mit seinem Sohn eine Schlittenfahrt unter- nimmt, mehr zu verlangen, würde das Schlitteln auf hierfür vorgesehenen Pi- sten weitgehend verunmöglichen, da von den Schlittenfahrern ein Verhalten verlangt würde, welches auch jenes Risiko eines Zusammenstosses ausschliesst, das trotz Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei einer Ansammlung von Men- schen auf einer Piste letztlich immer noch besteht. Im vorliegenden Fall kommt schliesslich hinzu, dass M. auf seiner Fahrt davon ausgehen durfte, dass ihm im Bereich der Zieldurchfahrt Rich- tung Hang von am Rande stehenden Personen der Vortritt gelassen wird. Ein Mindestmass an Vorsicht durfte dabei auch von dem im Zeitpunkt des Unfalls siebeneinhalbjährigen Knaben erwartet werden. Im schulpflichtigen Alter vermag ein Kind einzusehen und zu begreifen, dass es sich im Bereich einer Pi- ste nicht einfach ohne die geringste Aufmerksamkeit mehrere Schritte in eine Zieldurchfahrt hineinbewegen darf, da diese als Fahrfläche beansprucht wird (vgl. Stiffler, a. a. O., S. 77 N. 311). Weshalb diese Fähigkeit bei G. nicht gege- ben sein sollte, ist nicht ersichtlichten. Seine Antworten auf die ihm vom Un- tersuchungsrichter gestellten Fragen zeigen, dass er die Situation richtig wahr- nahm. So war sich der Knabe bewusst, dass er sich auf der Piste und dies im Bereich der Zielflagge einer Ski- und Schlittenabfahrt befand. Ausserdem hatte er beobachtet, dass sich andere Personen auf der Piste bewegten und auch die Zieldurchfahrt als Fahrfläche benutzt wurde. Anzeichen dafür, dass sich der Knabe unvorsichtig verhalten könnte, ergaben sich für M. auf seiner kurzen Fahrt nicht. Schliesslich befand sich G. unter der Aufsicht einer er- wachsenen Person, womit sich die Wahrscheinlichkeit eines unaufmerksamen Verhaltens des Knaben noch zusätzlich verringerte. Als sich der Knabe in Be- wegung setzte, befand sich M. bereits im letzten kleineren Hang und damit nur noch wenige Meter vor der Zieldurchfahrt. Es blieb ihm, nachdem er sich auch während der Adaptions- und Reaktionszeit vorwärts- und sich der Junge so- gar noch etwas auf ihn zubewegte, kaum noch ein nennenswerter Zeitraum für ein Ausweich- oder Bremsmanöver. Dies bestätigt auch E. Nach ihrer Beob- achtung war der Schlittenfahrer, als sich G. in Marsch setzte, schon derart nahe, dass Ersterer gar keine grosse Möglichkeit mehr hatte, den Zusammen- stoss noch zu vermeiden. Zur Kollision kam es letztlich nicht deshalb, weil M.
127 PKG 1999 34 sich unaufmerksam oder unangemessen verhielt und damit eine gefährliche Situation schuf. Vielmehr war die Kollision deshalb unvermeidlich, weil sich der Knabe völlig unverhofft, sehr unvorsichtig, noch dazu schräg in Richtung des Schlittenfahrers und zu einem Zeitpunkt in Bewegung setzte, als selbst bei dem von M. angeschlagenen mässigen Tempo keine Möglichkeit mehr be- stand, ihm noch auszuweichen. So ist unbestritten, dass G. - ohne sich im ge- ringsten umzuschauen - vom bergwärts gesehen rechten Pfosten sich leicht schräg in Richtung Hang zum linken Pfosten begab. Zusammenfassend lässt sich demnach feststellen, dass sich M. bei der fraglichen Fahrt nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhielt und der Unfall letz- ten Endes nicht auf einen von ihm begangenen Fehler, sondern auf ein allzu sorgloses, die notwendige Aufmerksamkeit ausser Acht lassendes Verhalten von G. zurückgeführt werden muss. Aufgrund der vorstehenden Ausführung durfte die Staatsanwaltschaft mit sachlichen Gründen davon ausgehen, dass M. im Zusammenhang mit dem Schlittelunfall kein strafbares Verhalten vor- geworfen werden kann und der zu beurteilende Sachverhalt für eine An- klage nicht ausreichend ist. Die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StOP erweist sich demzufolge als gerechtfertigt. BK 99 8 Entscheid vom 21. April 1999
- Falsa testimonianza; diritto d'astenersi dal testimoniare (Art. 307 CP, art. 90 LGP). L'obbligo d'istriure il teste sul di- ritto d'astenersi dal testimoniare e prescrizione di validitä. I n caso di omessa istruzione la deposizione e da consi- derare non fatta ed una persecuzione per falsa testimo- nianza non puö aver luogo.
- Falsches Zeugnis; Zeugnisverweigerungsrecht. (Art. 307 StGB; Art. 90 StPO). Die Belehrung über das Zeugnisver- weigerungsrecht ist Gültigkeitsvorschrift. Bei unterlasse- ner Belehrung gilt die Aussage als nicht erfolgt und kann keine Bestrafung wegen falschen Zeugnisses erfolgen. Considerandi. E. fa valere che A., pur conoscendo il suo diritto di rifiutarsi a de- porre, poiche e stato chiamato come teste dalla sua moglie in una procedura per delitti contro l'onore aperta nei di lei confronti, voleva testimoniare il falso. In tal caso l'istruzione relativa al diritto di rifiutarsi a deporre era su- perflua e superata. A suo dire l'omissione della stessa non puö quindi invali- dare la testimonianza. Al sensi dell'art. 90 cpv. 4 LGP prima di cominciare l'interrogatorio il giudice istruttore fa presente al testimonio la facoltà di non deporre. La ri- 34