Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Ihren Antrag auf Nichteintreten begründen die Beschwerdegeg- ner mit dem Umstand, dass kein Fall einer Nachpfändung vorliege. Eine Nachpfändung sei gemäss Art. 145 SchKG nur dann durchzuführen, wenn sich nach durchgeführter Verwertung herausstelle, dass der Verwertungser- lös den Betrag der Forderung nicht vollständig decke. Vorliegend verhalte es sich jedoch so, dass mangels jeglichen pfändbaren Vermögens ein Verlust- schein ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer haben mithin die falsche Rechtsvorkehr getroffen beziehungsweise die Beschwerdefrist ge- gen den Pfändungsverlustschein verpasst, sodass dieser in Rechtskraft er- wachsen sei. Der Einwand ist spitzfindig. Richtig ist, dass nicht der Fall einer eigentlichen von Amtes wegen vorzunehmenden Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG gegeben ist, da noch keine Verwertung stattgefunden hat 94 29 30
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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PKG 1999
d) Schuldbetreibungs- und Konkurs-
beschwerden (Aufsichtsverfahren)
- Fortsetzung einer zu Lebzeiten des Erblassers angehobe-
nen Betreibung gegen die Erbschaft (Art. 49, Art. 59 Abs.
2 SchKG). Stirbt der Schuldner nach Ausstellung, aber vor
Zustellung des Zahlungsbefehls, hat sich der Gläubiger
gegenüber dem Betreibungsamt klar darüber zu äussern,
ob die Betreibung gegen die Erbschaft fortzuführen und
wem - welchen Erben bzw. dem für die Erbschaft bestell-
ten Vertreter (Art. 65 Abs. 3, Art. 67 Ziff. 2 SchKG) - der
Zahlungsbefehl zuzustellen ist.
SKA 99 9
Entscheid vom 19. April 1999
- «Nachpfändung» neu entdeckter Vermögensgegenstän-
de aufgrund eines provisorischen oder definitiven Verlust-
scheins (Art. 115 Abs. 3, Art. 149 Abs. 3 SchKG) (Erw. 1).
- Pfändung nicht auf den Schuldner eingetragener Grund-
stücke; kraft ehelichen Güterrechts für Schulden des be-
triebenen Schuldners haftendes Grundstück (Art. 10 Ziff. 2
VZG; Art. 193 ZGB). Glaubhaftmachung der ehegüter-
rechtlichen Haftung des Grundstücks (Erw. 2). Verfahren
und Umfang der Pfändung (Erw. 3, 4).
Erwägungen:
1. Ihren Antrag auf Nichteintreten begründen die Beschwerdegeg-
ner mit dem Umstand, dass kein Fall einer Nachpfändung vorliege. Eine
Nachpfändung sei gemäss Art. 145 SchKG nur dann durchzuführen, wenn
sich nach durchgeführter Verwertung herausstelle, dass der Verwertungser-
lös den Betrag der Forderung nicht vollständig decke. Vorliegend verhalte es
sich jedoch so, dass mangels jeglichen pfändbaren Vermögens ein Verlust-
schein ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer haben mithin die
falsche Rechtsvorkehr getroffen beziehungsweise die Beschwerdefrist ge-
gen den Pfändungsverlustschein verpasst, sodass dieser in Rechtskraft er-
wachsen sei.
Der Einwand ist spitzfindig. Richtig ist, dass nicht der Fall einer
eigentlichen von Amtes wegen vorzunehmenden Nachpfändung gemäss
Art. 145 SchKG gegeben ist, da noch keine Verwertung stattgefunden hat
94
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