Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 1999
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- Strafmandatsverfahren; Adhäsionsklage (Art. 130 ff., Art.
173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO; Art. 9 Abs. 4 OHG). Bestrittene Scha-
denersatzansprüche sind - auch im Anwendungsbereich
des Opferhilfegesetzes - auf den Zivilweg zu verweisen.
Aus den Erwägungen:
In der Bündner Strafprozessordnung sind die Bestimmungen über
die Geltendmachung von Zivilansprüchen in Art. 129 ff. StPO unter dem
Rechtsinstitut der Adhäsionsklage geregelt, insbesondere in Art. 130 Abs. 1
StPO, wo es ausdrücklich heisst, dass der Geschädigte seine zivilrechtliche
Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsions-
weise geltend machen kann. Das Adhäsionsverfahren gilt nur vor Kollegial-
gerichten im ordentlichen Strafprozess. Vorliegend haben wir es allerdings
mit der Beurteilung einer Straftat im summarischen Strafmandatsverfahren
vor dem Kreispräsidenten zu tun, für das die besonderen Bestimmungen von
Art. 170 ff. StPO massgebend sind. Laut Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO sind
nämlich Schadenersatzansprüche, die vom Angeschuldigten nicht anerkannt
werden, nicht bereits im Strafmandatsverfahren geltend zu machen, sondern
werden auf den Zivilweg verwiesen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass
der Geschädigte an diesem Verfahren nicht partizipiert. Es ist alleinige Sa-
che der Parteien, sich über den Zivilpunkt auseinanderzusetzen (vgl. Pa-
drutt, a. a. O., Ziff. 3.2 zu Art. 173). Auch aus dem Bundesgesetz über die
Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) ergibt sich nichts anderes. Zwar kön-
nen Zivilansprüche in aller Regel laut Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG im Strafver-
fahren vom Opfer geltend gemacht werden. Art. 9 Abs. 4 OHG erlaubt
jedoch ausdrücklich, dass die Kantone für Zivilansprüche im Strafmandats-
verfahren abweichende Bestimmungen erlassen. Davon hat der Kanton
Graubünden, wie oben dargelegt, Gebrauch gemacht, womit die Frage, ob D.
wirklich die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu-
kommt, an dieser Stelle offengelassen werden kann.
SB 99 61
Urteil vom 1. September 1999
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