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PKG 1999 28

Graubünden · 1999-09-01 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 1999

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- Strafmandatsverfahren; Adhäsionsklage (Art. 130 ff., Art.

173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO; Art. 9 Abs. 4 OHG). Bestrittene Scha-

denersatzansprüche sind - auch im Anwendungsbereich

des Opferhilfegesetzes - auf den Zivilweg zu verweisen.

Aus den Erwägungen:

In der Bündner Strafprozessordnung sind die Bestimmungen über

die Geltendmachung von Zivilansprüchen in Art. 129 ff. StPO unter dem

Rechtsinstitut der Adhäsionsklage geregelt, insbesondere in Art. 130 Abs. 1

StPO, wo es ausdrücklich heisst, dass der Geschädigte seine zivilrechtliche

Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsions-

weise geltend machen kann. Das Adhäsionsverfahren gilt nur vor Kollegial-

gerichten im ordentlichen Strafprozess. Vorliegend haben wir es allerdings

mit der Beurteilung einer Straftat im summarischen Strafmandatsverfahren

vor dem Kreispräsidenten zu tun, für das die besonderen Bestimmungen von

Art. 170 ff. StPO massgebend sind. Laut Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO sind

nämlich Schadenersatzansprüche, die vom Angeschuldigten nicht anerkannt

werden, nicht bereits im Strafmandatsverfahren geltend zu machen, sondern

werden auf den Zivilweg verwiesen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass

der Geschädigte an diesem Verfahren nicht partizipiert. Es ist alleinige Sa-

che der Parteien, sich über den Zivilpunkt auseinanderzusetzen (vgl. Pa-

drutt, a. a. O., Ziff. 3.2 zu Art. 173). Auch aus dem Bundesgesetz über die

Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) ergibt sich nichts anderes. Zwar kön-

nen Zivilansprüche in aller Regel laut Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG im Strafver-

fahren vom Opfer geltend gemacht werden. Art. 9 Abs. 4 OHG erlaubt

jedoch ausdrücklich, dass die Kantone für Zivilansprüche im Strafmandats-

verfahren abweichende Bestimmungen erlassen. Davon hat der Kanton

Graubünden, wie oben dargelegt, Gebrauch gemacht, womit die Frage, ob D.

wirklich die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu-

kommt, an dieser Stelle offengelassen werden kann.

SB 99 61

Urteil vom 1. September 1999

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