Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
27 PKG 1999
rung des ungestörten Gerichtsbetriebes (SJZ 68 1972 S. 347; Schmid, a. a. O.,
N 167). Weil der Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 StPO in keinem Fall Ton- und
Filmaufnahmen zulässt, ist das Gesuch des Berufungsklägers abzulehnen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass der vom Berufungskläger verfolgte Zweck
des Festhaltens des Verfahrensganges auch durch selbst verfertigte Notizen
erreicht werden kann.
SB 99 63
Urteil vom 29. September 1999
- Berufung; Begründungspflicht (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die
Begründung der Berufungsanträge hat in der Berufungs-
schrift bzw. in der Vernehmlassung zu erfolgen; ein blosser
Verweis auf andere Eingaben oder Einlagen ist unzulässig.
Aus den Erwägungen:
a) Der Berufungskläger beantragt zunächst in seinem Schreiben
vom 15. Februar 1999, die von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit der
Vernehmlassung vom 21. Dezember 1998 eingereichte interne Stellungnah-
me des Untersuchungsrichters vom 13. November 1998 sei aus dem Recht zu
weisen.
b) Eine Vernehmlassung im Berufungsverfahren ist, sofern von die-
sem Recht Gebrauch gemacht wird, wie die Berufungsschrift selber schrift-
lich zu begründen (Art. 143 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1
StPO). Schriftliche Einlagen anstelle einer eigenen Begründung, auf welche
die Rechtsschrift bloss verweist, sind unstatthaft, ebenso Verweisungen auf
andere eigene Eingaben oder gar auf solche anderer Berufungskläger. Nicht
zulässig ist auch eine blosse Verweisung auf früher vorgebrachte Argumente
anstelle einer Begründung in der Berufungsschrift (vgl. Padrutt, Kommentar
zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996,
S. 368). Diese restriktive Praxis wird damit begründet, dass es dem Richter
nicht zuzumuten ist, dass er das Berufungsthema in Schriftstücken zusam-
mensuchen muss, die zum integrierenden Bestandteil der Berufungsschrift
erklärt werden. Dieselben Überlegungen gelten aber auch bezüglich der
schriftlichen Vernehmlassung im Berufungsverfahren, soweit nicht auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Der diesbezügliche
Antrag des Berufungsklägers erweist sich demnach als begründet, so dass
auf die interne Stellungnahme nicht abgestützt werden kann und diese aus
dem Recht zu weisen ist.
SB 98 78
Urteil vom 17. Februar 1999
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