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PKG 1999 27

Graubünden · 1999-09-29 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

27 PKG 1999

rung des ungestörten Gerichtsbetriebes (SJZ 68 1972 S. 347; Schmid, a. a. O.,

N 167). Weil der Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 StPO in keinem Fall Ton- und

Filmaufnahmen zulässt, ist das Gesuch des Berufungsklägers abzulehnen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass der vom Berufungskläger verfolgte Zweck

des Festhaltens des Verfahrensganges auch durch selbst verfertigte Notizen

erreicht werden kann.

SB 99 63

Urteil vom 29. September 1999

- Berufung; Begründungspflicht (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die

Begründung der Berufungsanträge hat in der Berufungs-

schrift bzw. in der Vernehmlassung zu erfolgen; ein blosser

Verweis auf andere Eingaben oder Einlagen ist unzulässig.

Aus den Erwägungen:

a) Der Berufungskläger beantragt zunächst in seinem Schreiben

vom 15. Februar 1999, die von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit der

Vernehmlassung vom 21. Dezember 1998 eingereichte interne Stellungnah-

me des Untersuchungsrichters vom 13. November 1998 sei aus dem Recht zu

weisen.

b) Eine Vernehmlassung im Berufungsverfahren ist, sofern von die-

sem Recht Gebrauch gemacht wird, wie die Berufungsschrift selber schrift-

lich zu begründen (Art. 143 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1

StPO). Schriftliche Einlagen anstelle einer eigenen Begründung, auf welche

die Rechtsschrift bloss verweist, sind unstatthaft, ebenso Verweisungen auf

andere eigene Eingaben oder gar auf solche anderer Berufungskläger. Nicht

zulässig ist auch eine blosse Verweisung auf früher vorgebrachte Argumente

anstelle einer Begründung in der Berufungsschrift (vgl. Padrutt, Kommentar

zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996,

S. 368). Diese restriktive Praxis wird damit begründet, dass es dem Richter

nicht zuzumuten ist, dass er das Berufungsthema in Schriftstücken zusam-

mensuchen muss, die zum integrierenden Bestandteil der Berufungsschrift

erklärt werden. Dieselben Überlegungen gelten aber auch bezüglich der

schriftlichen Vernehmlassung im Berufungsverfahren, soweit nicht auf die

Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Der diesbezügliche

Antrag des Berufungsklägers erweist sich demnach als begründet, so dass

auf die interne Stellungnahme nicht abgestützt werden kann und diese aus

dem Recht zu weisen ist.

SB 98 78

Urteil vom 17. Februar 1999

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