Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 öffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen
und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt wer-
den und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden
(Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Kreisgerichtsausschuss erachtete die Beru-
fungsschrift hinsichtlich des Begehrens als unklar. Dazu ist festzuhalten, dass
dem Laien gegenüber bei den formellen Erfordernissen eine gewisse Nach-
sicht geübt wird. Vom Kantonsgerichtsausschuss werden keine allzu hohen
Anforderungen an die Eingabe gestellt (Padrutt, Kommentar zur Strafpro-
zessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 339,
368). Immerhin muss eine Eingabe nur dann als Rechtsmittel entgegenge-
nommen werden, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass
der Schreibende ein Berufungsverfahren auslösen will und die Änderung
oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131).
Die Rechtsschrift des Berufungsklägers ist mit Einspruch bezeichnet. In der
Folge verlangt dieser aus verschiedenen Gründen die Versetzung des Ver-
fahrens in den Stand des ersten polizeilichen Protokolles und bringt somit
sinngemäss zum Ausdruck, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Ur-
teils erwirken will. Damit ist die Berufung rechtsgenüglich abgefasst, wes-
halb auf sie eingetreten werden kann, zumal sie fristgerecht eingereicht wor-
den ist.
2. Soweit der Berufungskläger in der richterlichen Befragung um die
Erlaubnis ersuchte, Film- und Tonaufnahmen von der mündlichen Beru-
fungsverhandlung anfertigen zu dürfen, ist festzuhalten, dass der Grundsatz
der Öffentlichkeit zwar zu den zentralen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
gehört. Die Öffentlichkeit soll überprüfen können, ob den Verfahrensbetei-
ligten eine korrekte, gesetzmässige Behandlung gewährleistet wird. Das In-
teresse der Öffentlichkeit, über den Gang der Gerichtsbarkeit im allgemei-
nen wie auch über konkrete Gerichtsfälle orientiert zu werden, kollidiert
naheliegenderweise mit verschiedenen anderen schützenswerten Interessen.
Eine Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ist denn auch inso-
weit möglich, als überwiegende Interessen dies erfordern (vgl. Schmid, Straf-
prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 152 ff.). Aus dem Grundsatz der Öf-
fentlichkeit folgt aber kein Recht des Angeklagten oder Zuhörers, an der
Verhandlung Film- oder Tonaufnahmen machen zu dürfen (BGE 95 I365;
SJZ 68 1972 S. 347 f.; Padrutt, a. a. O., S. 284). Eine derartige Einschränkung
findet sich denn auch in Art. 108 Abs. 2 StPO. Danach handhabt der Präsi-
dent die Sitzungspolizei. Er bestimmt im Rahmen des Persönlichkeitsschutz-
es und eines geordneten Gerichtsbetriebes, ob und inwieweit Ton-, Bild- und
Filmaufnahmen von Angeschuldigten und Prozessbeteiligten zuzulassen
sind. Während der Verhandlungen im Gerichtssaal sind sie nach dem Wort-
laut dieser Bestimmung auf jeden Fall verboten. Diese Norm dient dem
Schutze der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und der Wah-
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E. 27 PKG 1999
rung des ungestörten Gerichtsbetriebes (SJZ 68 1972 S. 347; Schmid, a. a. O.,
N 167). Weil der Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 StPO in keinem Fall Ton- und
Filmaufnahmen zulässt, ist das Gesuch des Berufungsklägers abzulehnen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass der vom Berufungskläger verfolgte Zweck
des Festhaltens des Verfahrensganges auch durch selbst verfertigte Notizen
erreicht werden kann.
SB 99 63
Urteil vom 29. September 1999
- Berufung; Begründungspflicht (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die
Begründung der Berufungsanträge hat in der Berufungs-
schrift bzw. in der Vernehmlassung zu erfolgen; ein blosser
Verweis auf andere Eingaben oder Einlagen ist unzulässig.
Aus den Erwägungen:
a) Der Berufungskläger beantragt zunächst in seinem Schreiben
vom 15. Februar 1999, die von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit der
Vernehmlassung vom 21. Dezember 1998 eingereichte interne Stellungnah-
me des Untersuchungsrichters vom 13. November 1998 sei aus dem Recht zu
weisen.
b) Eine Vernehmlassung im Berufungsverfahren ist, sofern von die-
sem Recht Gebrauch gemacht wird, wie die Berufungsschrift selber schrift-
lich zu begründen (Art. 143 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1
StPO). Schriftliche Einlagen anstelle einer eigenen Begründung, auf welche
die Rechtsschrift bloss verweist, sind unstatthaft, ebenso Verweisungen auf
andere eigene Eingaben oder gar auf solche anderer Berufungskläger. Nicht
zulässig ist auch eine blosse Verweisung auf früher vorgebrachte Argumente
anstelle einer Begründung in der Berufungsschrift (vgl. Padrutt, Kommentar
zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996,
S. 368). Diese restriktive Praxis wird damit begründet, dass es dem Richter
nicht zuzumuten ist, dass er das Berufungsthema in Schriftstücken zusam-
mensuchen muss, die zum integrierenden Bestandteil der Berufungsschrift
erklärt werden. Dieselben Überlegungen gelten aber auch bezüglich der
schriftlichen Vernehmlassung im Berufungsverfahren, soweit nicht auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Der diesbezügliche
Antrag des Berufungsklägers erweist sich demnach als begründet, so dass
auf die interne Stellungnahme nicht abgestützt werden kann und diese aus
dem Recht zu weisen ist.
SB 98 78
Urteil vom 17. Februar 1999
92
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
26 PKG 1999 schrift muss als verbesserlicher Formfehler im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO, erster Halbsatz, qualifiziert werden (vgl. Urteile Kantonsgerichtsaus- schuss vom 12.6.1985, i. S. A., SB 45/85, E.1; vom 8.6.1988, i. S. S., SB 36/88, E. 1). Eine gegenteilige Betrachtungsweise könnte vor dem Verbot des über- spitzten Formalismus' nicht bestehen, dient doch die Vorschrift, dass die Beru- fung in dreifacher Ausfertigung einzureichen ist, bloss der Entlastung der Ge- richtsadministration, indem ihr damit die Kopierarbeit abgenommen werden soll. Sie hat damit reinen Ordnungscharakter. Eine Aufweichung der Rechts- mittelfrist, namentlich in der Absicht, die Berufungsbegründung später zu lie- fern oder weitere Begründungen nachzuschieben, kann mit ihrer Umgehung nicht erreicht werden. Im Verkehr mit dem Bundesgericht ist allgemein die Einreichung sämtlicher Rechtsschriften in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens aber im Doppel, vorgeschrieben. Diese Formvorschrift ist indessen von derart untergeordneter Bedeutung, dass der Fall der ungenügenden Anzahl Schriftsätze nicht einmal mehr Eingang in die neue Fassung von Art. 30 Abs. 2 OG gefunden hat. Werden nicht genügend Schriftsätze eingereicht, erfolgt keine Fristansetzung zur Verbesserung des Mangels, sondern es werden - zwecks Vermeidung eines unverhältnismässigen Zeitverlusts - Photokopien gezogen. Die Verletzung der Formvorschrift kann jedenfalls nicht mehr zu einem Nichteintretensentscheid führen (Jean-Francois Poudret, Commentaire de la loi federale d'organisation judiciaire, Vol. I Berne 1990, n. 1. 5, 2 ad art. 30). Die Berufung ist daher rechtzeitig erhoben worden. Durch die ankündigungsgemäss und aus eigenem Antrieb erfolgte Nachrei- chung des angefochtenen Urteils und von zwei weiteren Exemplaren der Be- rufungsschrift am 27. Oktober 1998 sind im übrigen die entsprechenden ver- besserlichen Formmängel im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO behoben worden. SB 98 74 Urteil vom 20. Januar 1999
- Berufung (Art. 141 ff. StPO). An die Berufungsschrift eines Laien sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt der deutlich erklärte Wille, dass der Entscheid ab- zuändern oder aufzuheben sei (Erw. 1).
- Öffentlichkeit der Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 107, Art. 108 StPO). Kein Recht des Angeklagten und Drit- ter zu Ton- und Bildaufnahmen während der Verhandlung (Erw. 2). Aus den Erwägungen:
1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Er- 90 26
PKG 1999 26 öffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt wer- den und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Kreisgerichtsausschuss erachtete die Beru- fungsschrift hinsichtlich des Begehrens als unklar. Dazu ist festzuhalten, dass dem Laien gegenüber bei den formellen Erfordernissen eine gewisse Nach- sicht geübt wird. Vom Kantonsgerichtsausschuss werden keine allzu hohen Anforderungen an die Eingabe gestellt (Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 339, 368). Immerhin muss eine Eingabe nur dann als Rechtsmittel entgegenge- nommen werden, wenn sie deutlich den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Schreibende ein Berufungsverfahren auslösen will und die Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Entscheides verlangt (BGE 117 Ia 131). Die Rechtsschrift des Berufungsklägers ist mit Einspruch bezeichnet. In der Folge verlangt dieser aus verschiedenen Gründen die Versetzung des Ver- fahrens in den Stand des ersten polizeilichen Protokolles und bringt somit sinngemäss zum Ausdruck, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils erwirken will. Damit ist die Berufung rechtsgenüglich abgefasst, wes- halb auf sie eingetreten werden kann, zumal sie fristgerecht eingereicht wor- den ist.
2. Soweit der Berufungskläger in der richterlichen Befragung um die Erlaubnis ersuchte, Film- und Tonaufnahmen von der mündlichen Beru- fungsverhandlung anfertigen zu dürfen, ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit zwar zu den zentralen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehört. Die Öffentlichkeit soll überprüfen können, ob den Verfahrensbetei- ligten eine korrekte, gesetzmässige Behandlung gewährleistet wird. Das In- teresse der Öffentlichkeit, über den Gang der Gerichtsbarkeit im allgemei- nen wie auch über konkrete Gerichtsfälle orientiert zu werden, kollidiert naheliegenderweise mit verschiedenen anderen schützenswerten Interessen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit ist denn auch inso- weit möglich, als überwiegende Interessen dies erfordern (vgl. Schmid, Straf- prozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 152 ff.). Aus dem Grundsatz der Öf- fentlichkeit folgt aber kein Recht des Angeklagten oder Zuhörers, an der Verhandlung Film- oder Tonaufnahmen machen zu dürfen (BGE 95 I365; SJZ 68 1972 S. 347 f.; Padrutt, a. a. O., S. 284). Eine derartige Einschränkung findet sich denn auch in Art. 108 Abs. 2 StPO. Danach handhabt der Präsi- dent die Sitzungspolizei. Er bestimmt im Rahmen des Persönlichkeitsschutz- es und eines geordneten Gerichtsbetriebes, ob und inwieweit Ton-, Bild- und Filmaufnahmen von Angeschuldigten und Prozessbeteiligten zuzulassen sind. Während der Verhandlungen im Gerichtssaal sind sie nach dem Wort- laut dieser Bestimmung auf jeden Fall verboten. Diese Norm dient dem Schutze der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und der Wah- 91
27 PKG 1999 rung des ungestörten Gerichtsbetriebes (SJZ 68 1972 S. 347; Schmid, a. a. O., N 167). Weil der Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 StPO in keinem Fall Ton- und Filmaufnahmen zulässt, ist das Gesuch des Berufungsklägers abzulehnen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der vom Berufungskläger verfolgte Zweck des Festhaltens des Verfahrensganges auch durch selbst verfertigte Notizen erreicht werden kann. SB 99 63 Urteil vom 29. September 1999
- Berufung; Begründungspflicht (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die Begründung der Berufungsanträge hat in der Berufungs- schrift bzw. in der Vernehmlassung zu erfolgen; ein blosser Verweis auf andere Eingaben oder Einlagen ist unzulässig. Aus den Erwägungen:
a) Der Berufungskläger beantragt zunächst in seinem Schreiben vom 15. Februar 1999, die von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Vernehmlassung vom 21. Dezember 1998 eingereichte interne Stellungnah- me des Untersuchungsrichters vom 13. November 1998 sei aus dem Recht zu weisen.
b) Eine Vernehmlassung im Berufungsverfahren ist, sofern von die- sem Recht Gebrauch gemacht wird, wie die Berufungsschrift selber schrift- lich zu begründen (Art. 143 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 StPO). Schriftliche Einlagen anstelle einer eigenen Begründung, auf welche die Rechtsschrift bloss verweist, sind unstatthaft, ebenso Verweisungen auf andere eigene Eingaben oder gar auf solche anderer Berufungskläger. Nicht zulässig ist auch eine blosse Verweisung auf früher vorgebrachte Argumente anstelle einer Begründung in der Berufungsschrift (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 368). Diese restriktive Praxis wird damit begründet, dass es dem Richter nicht zuzumuten ist, dass er das Berufungsthema in Schriftstücken zusam- mensuchen muss, die zum integrierenden Bestandteil der Berufungsschrift erklärt werden. Dieselben Überlegungen gelten aber auch bezüglich der schriftlichen Vernehmlassung im Berufungsverfahren, soweit nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Der diesbezügliche Antrag des Berufungsklägers erweist sich demnach als begründet, so dass auf die interne Stellungnahme nicht abgestützt werden kann und diese aus dem Recht zu weisen ist. SB 98 78 Urteil vom 17. Februar 1999 92 27