Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
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PKG 1999 25 hätte sich der Berufungskläger bewusst sein müssen, dass eine Geschwindig- keit von zugegebenermassen 70-80 km/h bei winterlichen Verhältnissen in hohem Masse gefahrenträchtig ist, weil beim Drosseln der Geschwindigkeit oder bei Bremsmanövern an kritischen Stellen das Fahrzeug bekanntlich nicht mehr kontrollierbar ist. Die frühzeitige Reduktion der Geschwindigkeit wäre demnach zwingend geboten gewesen. Dies umsomehr, als der Berufungsklä- ger in der Region Davos ansässig ist und angesichts seiner langjährigen Fahr- praxis mit winterlichen Verhältnissen und mit den Gefahren und Tücken von schneematsch- oder schneebedeckten Strassen bestens vertraut sein müsste. Trotz dieser Umstände hat der Berufungskläger die erhöhte Gefahr, die durch die winterlichen Strassen- und Wetterverhältnisse gegeben war, nicht bedacht. Durch sein Verhalten hat er verantwortungs- und rücksichtslos und damit grobfahrlässig im Sinne der bundesgerichtlich festgelegten Kriterien gehan- delt. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. SB 99 71 Urteil vom 14. Dezember 1999 25 - Berufungsschrift (Art. 142 StPO). Die Einreichung nur einer Ausfertigung der Berufungsschrift stellt einen verbesser- lichen Formfehler dar. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids beim Kantonsgerichtsausschuss in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheids, einzurei- chen. Ihren Eventualantrag auf Nichteintreten begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass die Rechtsmittelfrist einerseits bereits am 26. Oktober 1998 abgelau- fen sei, und andererseits das ihr zugegangene Exemplar der Berufung erst am
27. Oktober 1998 und damit einen Tag zu spät der Post übergeben worden sei. Richtig ist, dass die Berufungsfrist am 6. Oktober 1998 zu laufen begann und - weil der letzte Tag der Frist (25. Oktober 1998) auf einen Sonntag fiel - am 26. Oktober 1998 endete. Dass die Staatsanwaltschaft im Besitz einer den Poststem- pel vom 27. Oktober 1998 tragenden Berufungsschrift ist, rührt daher, dass der Berufungskläger am 26. Oktober 1998 «aus Gründen des Zeitmangels» lediglich ein Exemplar seiner Berufung eingelegt und angekündigt hat, er werde die bei- den weiteren Exemplare zusammen mit dem angefochtenen Urteil tags darauf einreichen. Der Berufungskläger hat am 27. Oktober 1998 denn auch zwei wei- tere (identische) Schriftsätze nachgereicht. Für die Frage der Fristenwahrung ist indessen nicht erforderlich, dass sämtliche Exemplare der Berufungsschrift in- nert der Rechtsmittelfrist eingelegt werden. Der Verstoss gegen diese Vor- 89
26 PKG 1999 schrift muss als verbesserlicher Formfehler im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO, erster Halbsatz, qualifiziert werden (vgl. Urteile Kantonsgerichtsaus- schuss vom 12.6.1985, i. S. A., SB 45/85, E.1; vom 8.6.1988, i. S. S., SB 36/88, E. 1). Eine gegenteilige Betrachtungsweise könnte vor dem Verbot des über- spitzten Formalismus' nicht bestehen, dient doch die Vorschrift, dass die Beru- fung in dreifacher Ausfertigung einzureichen ist, bloss der Entlastung der Ge- richtsadministration, indem ihr damit die Kopierarbeit abgenommen werden soll. Sie hat damit reinen Ordnungscharakter. Eine Aufweichung der Rechts- mittelfrist, namentlich in der Absicht, die Berufungsbegründung später zu lie- fern oder weitere Begründungen nachzuschieben, kann mit ihrer Umgehung nicht erreicht werden. Im Verkehr mit dem Bundesgericht ist allgemein die Einreichung sämtlicher Rechtsschriften in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens aber im Doppel, vorgeschrieben. Diese Formvorschrift ist indessen von derart untergeordneter Bedeutung, dass der Fall der ungenügenden Anzahl Schriftsätze nicht einmal mehr Eingang in die neue Fassung von Art. 30 Abs. 2 OG gefunden hat. Werden nicht genügend Schriftsätze eingereicht, erfolgt keine Fristansetzung zur Verbesserung des Mangels, sondern es werden - zwecks Vermeidung eines unverhältnismässigen Zeitverlusts - Photokopien gezogen. Die Verletzung der Formvorschrift kann jedenfalls nicht mehr zu einem Nichteintretensentscheid führen (Jean-Francois Poudret, Commentaire de la loi federale d'organisation judiciaire, Vol. I Berne 1990, n. 1. 5, 2 ad art. 30). Die Berufung ist daher rechtzeitig erhoben worden. Durch die ankündigungsgemäss und aus eigenem Antrieb erfolgte Nachrei- chung des angefochtenen Urteils und von zwei weiteren Exemplaren der Be- rufungsschrift am 27. Oktober 1998 sind im übrigen die entsprechenden ver- besserlichen Formmängel im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StPO behoben worden. SB 98 74 Urteil vom 20. Januar 1999
- Berufung (Art. 141 ff. StPO). An die Berufungsschrift eines Laien sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt der deutlich erklärte Wille, dass der Entscheid ab- zuändern oder aufzuheben sei (Erw. 1).
- Öffentlichkeit der Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 107, Art. 108 StPO). Kein Recht des Angeklagten und Drit- ter zu Ton- und Bildaufnahmen während der Verhandlung (Erw. 2). Aus den Erwägungen:
1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Er- 90 26