Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 24 PKG 1999 88 langsamer fuhr, stellte dieser ebenfalls fest, dass der Berufungskläger, dessen Fahrverhalten hier zu würdigen ist, die Geschwindigkeit nicht den Verhält- nissen angepasst hat.
4. a) Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln mindestens grobfahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch dann vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht zieht und somit unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93 f.; 118 IV 285). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzte, reicht grundsätzlich nicht aus, um sein Fehlverhalten lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade dar- auf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehl- bare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Um- stände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rück- sichtslosen Verhaltens und damit grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus. Davon ist nur auszugehen, wenn weitere, in der Person des fehlbaren Lenkers liegende besondere Umstände das momentane Versagen in einem milderen Lichte erscheinen lassen (BGE 123 IV 94; PKG 1989 Nr. 39; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. März 1999 in Sachen F)
b) Der Berufungskläger fuhr mit seinem Personenwagen unbestritte- nermassen mit einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h auf der mit 80 km/h als Höchstgeschwindigkeit signalisierten Clavadelerstrasse in Richtung Clavadel. Die Strasse war erwiesenermassen zunächst nass und am Rand mit Schnee- matsch bedeckt und im Bereiche der Steigung in der leichten Rechtskurve ganz mit Schneematsch bedeckt. Zudem herrschte leichter Schneefall. Bei Verhältnissen mit teilweise mit Schneematsch bedeckter Strasse, schnee- bedeckten Wiesen und Bäumen und leichtem Schneefall hätte der Berufungs- kläger auf die besonderen Umstände und die damit verbunde Gefährdung besser achten müssen und seine Geschwindigkeit erheblich reduzieren müs- sen. Dabei ist nicht von Belang, ob der Berufungskläger allenfalls unter Zeit- druck stand und deshalb mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Zeit- druck kann nicht als ein in der Person des fehlbaren Lenkers liegender besonderer Umstand bezeichnet werden. Wäre dem so, müsste wohl generell auf die Bestrafung von Geschwindigkeitssündern verzichtet werden. Vielmehr
89 PKG 1999 25 hätte sich der Berufungskläger bewusst sein müssen, dass eine Geschwindig- keit von zugegebenermassen 70-80 km/h bei winterlichen Verhältnissen in hohem Masse gefahrenträchtig ist, weil beim Drosseln der Geschwindigkeit oder bei Bremsmanövern an kritischen Stellen das Fahrzeug bekanntlich nicht mehr kontrollierbar ist. Die frühzeitige Reduktion der Geschwindigkeit wäre demnach zwingend geboten gewesen. Dies umsomehr, als der Berufungsklä- ger in der Region Davos ansässig ist und angesichts seiner langjährigen Fahr- praxis mit winterlichen Verhältnissen und mit den Gefahren und Tücken von schneematsch- oder schneebedeckten Strassen bestens vertraut sein müsste. Trotz dieser Umstände hat der Berufungskläger die erhöhte Gefahr, die durch die winterlichen Strassen- und Wetterverhältnisse gegeben war, nicht bedacht. Durch sein Verhalten hat er verantwortungs- und rücksichtslos und damit grobfahrlässig im Sinne der bundesgerichtlich festgelegten Kriterien gehan- delt. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. SB 99 71 Urteil vom 14. Dezember 1999
E. 25 Berufungsschrift (Art. 142 StPO). Die Einreichung nur einer Ausfertigung der Berufungsschrift stellt einen verbesser- lichen Formfehler dar. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids beim Kantonsgerichtsausschuss in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheids, einzurei- chen. Ihren Eventualantrag auf Nichteintreten begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass die Rechtsmittelfrist einerseits bereits am 26. Oktober 1998 abgelau- fen sei, und andererseits das ihr zugegangene Exemplar der Berufung erst am
E. 27 Oktober 1998 und damit einen Tag zu spät der Post übergeben worden sei. Richtig ist, dass die Berufungsfrist am 6. Oktober 1998 zu laufen begann und - weil der letzte Tag der Frist (25. Oktober 1998) auf einen Sonntag fiel - am 26. Oktober 1998 endete. Dass die Staatsanwaltschaft im Besitz einer den Poststem- pel vom 27. Oktober 1998 tragenden Berufungsschrift ist, rührt daher, dass der Berufungskläger am 26. Oktober 1998 «aus Gründen des Zeitmangels» lediglich ein Exemplar seiner Berufung eingelegt und angekündigt hat, er werde die bei- den weiteren Exemplare zusammen mit dem angefochtenen Urteil tags darauf einreichen. Der Berufungskläger hat am 27. Oktober 1998 denn auch zwei wei- tere (identische) Schriftsätze nachgereicht. Für die Frage der Fristenwahrung ist indessen nicht erforderlich, dass sämtliche Exemplare der Berufungsschrift in- nert der Rechtsmittelfrist eingelegt werden. Der Verstoss gegen diese Vor-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
24 PKG 1999 86 stungsfähigkeit des Berufungsklägers für die Monate April bis November 1997 - mit Ausnahme des Monats August - klar bejaht werden. Die Tatsache, dass ein Teil seines Lohnes jeweils gepfändet worden ist, befreit G. nicht von der Verpflichtung, sich zu vergewissern, ob er der Alimentenverpflichtung nachgekommen ist. Hat somit G. in den Monaten April bis November 1997 (mit Ausnahme des Augustes 1997) bei bestehender Leistungsfähigkeit seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten vernachlässigt, so erfüllt sein Ver- halten den objektiven Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Im übrigen musste dem Berufungs- kläger bei dem in der hier interessierenden Zeitspanne erzielten Lohn bewusst gewesen sein, dass er über die zur Erfüllung seiner Pflichten nötigen Mittel verfügt. Trotzdem hat er die Leistung nicht oder nur teilweise er- bracht. Somit erfüllt der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand des Art. 217 Abs. 1 StGB. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass G. bei bestehender Leistungsfähigkeit seiner Alimentenverpflichtung gemäss Urteil des Be- zirksgerichtes Maloja vom 21. April 1993 in den Monaten April bis und mit November 1997 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist und somit den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt hat. SB 98 95 Urteil vom 3. November 1999 Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Aus den Erwägungen:
3. a) Zu prüfen ist alsdann, ob sich der Berufungskläger entspre- chend seiner Vorbringen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat, oder ob gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt. Eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und - kumulativ - der Täter dadurch eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Hans Giger, Kommentar zum SVG, Zürich 1996, Art. 90, S. 222). Ob eine Verlet- zung von Verkehrsregeln grob ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch subjektiven Kriterien.
b) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen eine Verkehrsregel dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Art und Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwer- 24 -
87 PKG 1999 24 wiegend bezeichnet werden muss und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (BGE 106 IV 49; PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret gefährdet wird oder es gar zu einem Unfall kommt. Vielmehr genügt bereits die Schaf- fung einer erhöhten abstrakten Gefährdung (BGE 106 IV 49). Ob eine kon- krete, eine erhöhte abstrakte oder eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöht abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung aufgrund der be- sonderen Umstände. Die erhöhte abstrakte Gefährdung setzt damit eine na- heliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung vor- aus (BGE 123 IV 92).
c) Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm keine krass ver- kehrswidrige Fahrweise vorgeworfen werden könne und ihm ein zu schnel- les Fahren nicht bewiesen werden könne. Sein Verhalten könne - wenn über- haupt - höchstens als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG bestraft werden. Die vom Berufungskläger ins Feld geführten Argu- mente überzeugen nicht. Wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach dem Unfallereignis zu Protokoll gab, realisierte er in der leichten Kurve, im Bereich der ansteigenden Strasse, dass er mit 70-80 km/h zu schnell unterwegs war, jedoch trotz Verringern der Geschwindigkeit und Abbremsen das Schleudern des Fahrzeuges auf der dort mit Schneematsch bedeckten Strasse nicht mehr verhindern konnte. Die Geschwindigkeit war somit den dannzumal herrschenden Wetter- und Strassenverhältnissen nicht angepasst. Auf einer glitschigen - im vorliegenden Fall mit Schneematsch be- deckten - Strasse ist bei Fahrkorrekturen oder Bremsmanövern ein Beherr- schen des Fahrzeuges bei nicht den Verhältnissen angepasster Geschwindig- keit kaum mehr möglich, was zu einer stark erhöhten Unfallgefahr führt. Der Berufungskläger war um die Mittagszeit unterwegs und musste daher jederzeit mit Gegenverkehr rechnen. Durch seine nicht den Verhältnissen angepassten Fahrweise verletzte der Berufungskläger wichtige Verkehrsvor- schriften und setzte andere Verkehrsteilnehmer einer ernstlichen Gefähr- dung aus. Dabei blieb es im vorliegenden Fall nicht bei einer abstrakten Ge- fährdung. Indem das Fahrzeug des Berufungsklägers mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen des T. tatsächlich kollidierte, liegt hier eine konkrete Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers vor. Die Ver- wirklichung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG kann dem- zufolge bejaht werden. Völlig unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Berufungsklägers, der entgegenkommende T. sei immerhin auch mit ca. 50 km/h gefahren. Abgesehen davon, dass somit T. wesentlich
24 PKG 1999 88 langsamer fuhr, stellte dieser ebenfalls fest, dass der Berufungskläger, dessen Fahrverhalten hier zu würdigen ist, die Geschwindigkeit nicht den Verhält- nissen angepasst hat.
4. a) Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraus, welches bei fahrlässigem Handeln mindestens grobfahrlässig erscheint. Grobe Fahrlässigkeit ist stets anzunehmen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch dann vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht zieht und somit unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit aber einer sorgfältigen Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93 f.; 118 IV 285). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzte, reicht grundsätzlich nicht aus, um sein Fehlverhalten lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade dar- auf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist oder die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehl- bare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Um- stände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rück- sichtslosen Verhaltens und damit grobe Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus. Davon ist nur auszugehen, wenn weitere, in der Person des fehlbaren Lenkers liegende besondere Umstände das momentane Versagen in einem milderen Lichte erscheinen lassen (BGE 123 IV 94; PKG 1989 Nr. 39; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. März 1999 in Sachen F)
b) Der Berufungskläger fuhr mit seinem Personenwagen unbestritte- nermassen mit einer Geschwindigkeit von 70-80 km/h auf der mit 80 km/h als Höchstgeschwindigkeit signalisierten Clavadelerstrasse in Richtung Clavadel. Die Strasse war erwiesenermassen zunächst nass und am Rand mit Schnee- matsch bedeckt und im Bereiche der Steigung in der leichten Rechtskurve ganz mit Schneematsch bedeckt. Zudem herrschte leichter Schneefall. Bei Verhältnissen mit teilweise mit Schneematsch bedeckter Strasse, schnee- bedeckten Wiesen und Bäumen und leichtem Schneefall hätte der Berufungs- kläger auf die besonderen Umstände und die damit verbunde Gefährdung besser achten müssen und seine Geschwindigkeit erheblich reduzieren müs- sen. Dabei ist nicht von Belang, ob der Berufungskläger allenfalls unter Zeit- druck stand und deshalb mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Zeit- druck kann nicht als ein in der Person des fehlbaren Lenkers liegender besonderer Umstand bezeichnet werden. Wäre dem so, müsste wohl generell auf die Bestrafung von Geschwindigkeitssündern verzichtet werden. Vielmehr
89 PKG 1999 25 hätte sich der Berufungskläger bewusst sein müssen, dass eine Geschwindig- keit von zugegebenermassen 70-80 km/h bei winterlichen Verhältnissen in hohem Masse gefahrenträchtig ist, weil beim Drosseln der Geschwindigkeit oder bei Bremsmanövern an kritischen Stellen das Fahrzeug bekanntlich nicht mehr kontrollierbar ist. Die frühzeitige Reduktion der Geschwindigkeit wäre demnach zwingend geboten gewesen. Dies umsomehr, als der Berufungsklä- ger in der Region Davos ansässig ist und angesichts seiner langjährigen Fahr- praxis mit winterlichen Verhältnissen und mit den Gefahren und Tücken von schneematsch- oder schneebedeckten Strassen bestens vertraut sein müsste. Trotz dieser Umstände hat der Berufungskläger die erhöhte Gefahr, die durch die winterlichen Strassen- und Wetterverhältnisse gegeben war, nicht bedacht. Durch sein Verhalten hat er verantwortungs- und rücksichtslos und damit grobfahrlässig im Sinne der bundesgerichtlich festgelegten Kriterien gehan- delt. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht der Tatbestand der groben Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. SB 99 71 Urteil vom 14. Dezember 1999 25 - Berufungsschrift (Art. 142 StPO). Die Einreichung nur einer Ausfertigung der Berufungsschrift stellt einen verbesser- lichen Formfehler dar. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids beim Kantonsgerichtsausschuss in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheids, einzurei- chen. Ihren Eventualantrag auf Nichteintreten begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass die Rechtsmittelfrist einerseits bereits am 26. Oktober 1998 abgelau- fen sei, und andererseits das ihr zugegangene Exemplar der Berufung erst am
27. Oktober 1998 und damit einen Tag zu spät der Post übergeben worden sei. Richtig ist, dass die Berufungsfrist am 6. Oktober 1998 zu laufen begann und - weil der letzte Tag der Frist (25. Oktober 1998) auf einen Sonntag fiel - am 26. Oktober 1998 endete. Dass die Staatsanwaltschaft im Besitz einer den Poststem- pel vom 27. Oktober 1998 tragenden Berufungsschrift ist, rührt daher, dass der Berufungskläger am 26. Oktober 1998 «aus Gründen des Zeitmangels» lediglich ein Exemplar seiner Berufung eingelegt und angekündigt hat, er werde die bei- den weiteren Exemplare zusammen mit dem angefochtenen Urteil tags darauf einreichen. Der Berufungskläger hat am 27. Oktober 1998 denn auch zwei wei- tere (identische) Schriftsätze nachgereicht. Für die Frage der Fristenwahrung ist indessen nicht erforderlich, dass sämtliche Exemplare der Berufungsschrift in- nert der Rechtsmittelfrist eingelegt werden. Der Verstoss gegen diese Vor-