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PKG 1999 23

Graubünden · 1993-04-21 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (2 Absätze)

E. 23 PKG 1999 kommen sein Existenzminimun bei weitem nicht zu decken vermochte. Wie bereits dargestellt, beginnt die Strafantragsfrist bei mehreren monatlich ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht bezahlt werden, erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu lau- fen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedoch nur, wenn der Antragsberechtigte vom Unterbruch in der schuldhaften Vernachlässi- gung der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Strafantragssteller Kenntnis davon hatte, dass G. im Monat August 1997 ausnahmsweise so we- nig verdient hat und somit die Unterhaltsbeiträge für September 1997 schuldlos nicht erbringen konnte. Im Lichte der vorstehend zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung umfasst somit der Strafantrag vom 25. No- vember 1997 die gesamte Zeitspanne von April bis November 1997. Was den Zeitraum von März 1992 bis März 1997 betrifft, ist - abge- sehen von der Tatsache, dass der Beistand den Strafantrag auf den Zeitraum April 1997 bis November 1997 beschränkt hat - davon auszugehen, dass der Strafantrag für diesen Zeitraum gar nicht rechtzeitig gestellt worden wäre. Wie bereits dargestellt, beginnt bei mehreren monatlich geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht bezahlt werden, die Strafantragsfrist dann, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlun- gen beginnt, oder dann, wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zah- lungspflicht nicht nachkommen kann. Wie der Anklageschrift vom 1. Sep- tember 1998 entnommen werden kann, hat G. vom März 1992 bis Dezember 1997 Fr. 17 104.15 bezahlt. Diese Zahlungen sind nicht regelmässig erfolgt, weshalb anzunehmen ist, dass die Strafantragsfrist in der Zeitspanne von März 1992 bis März 1997 mehrmals abgelaufen ist. Es lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht genau ermitteln, wann die entsprechenden Zah- lungen erfolgt sind und ob G. allenfalls mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht gar nicht nachkommen konnte. Aus diesem Grund kann auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wann die entsprechenden Strafantragsfristen abgelaufen sind. Jedenfalls würde aber der am 25. No- vember 1997 gestellte Antrag nicht den gesamten Zeitraum von März 1992 bis März 1997 decken.

c) Mit Kontumazurteil vom 21. April 1993 wurde festgestellt, dass zwischen L., geboren am 26. März 1992, und G. ein Kindsverhältnis im Rechtssinne besteht. G. wurde gleichzeitig verpflichtet, an den Unterhalt sei- nes Sohnes monatliche Alimente von Fr. 650.- zu bezahlen, wobei diese der Indexierung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise unterliegen. Der Grundbetrag ab 1. Januar 1997 beträgt Fr. 700.- pro Monat. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, so dass vorliegend ohne Zweifel vom Bestehen einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Berufungsklägers auszuge- hen ist. Den Akten kann im weiteren entnommen werden, dass für die hier

PKG 1999 85 interessierende Zeitspanne nicht die vollständige Leistung erbracht worden ist. So zeigt ein Auszug aus dem Betreibungsregister, dass am 29. Dezember 1997 für die fragliche Zeit ein Zahlungsbefehl für Fr. 7070.- ausgestellt wor- den ist (Betr. Nr. 98/011092). Als Gläubiger wird L. aufgeführt. Einem spä- teren Auszug aus dem Betreibungsregister (18. Juni 1998) kann entnommen werden, dass in derselben Betreibung in der Zwischenzeit das Fortsetzungs- begehren gestellt worden ist. Zudem bestätigte G. selber in seiner Einver- nahme vom 5. Februar 1998 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass er die Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn nicht oder nur auf Lohnpfändung hin bezahlt hat. Der genaue Betrag der ausstehenden Leistung für die Zeit von April bis und mit November 1997 kann aufgrund der vorliegenden Ak- ten nicht ermittelt werden, zumal nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob einzig der Unterhaltsberechtigte oder auch andere Pfändungsgläubiger an der Lohnpfändung teilgenommen haben und inwieweit die erzielten Überschüsse zur vorgängigen Deckung von Alimentenschulden aus frühe- ren Jahren herangezogen wurden. Gemäss Aussage des Berufungsklägers wurden die gepfändeten Beträge auch für Steuerschulden verwendet. Mit Si- cherheit steht jedoch fest., dass der Berufungskläger nie freiwillig einen Un- terhaltsbeitrag geleistet hat und dass die aufgrund der Lohnpfändungen er- folgten Zahlungen nicht dem vollen Betrag der geschuldeten Leistung entsprechen. Für den hier interessierenden Zeitraum wurde der Lohn je- weils in folgender Höhe gepfändet: April 1997 = Fr. 0.-; Mai 1997 = Fr. 899.60; Juni 1997 = Fr. 1059.40; Juli 1997 = Fr. 310.95; August 1997 = Fr. 0.-; September 1997 = Fr. 344.50; Oktober 1997 = Fr. 2623.60; November 1997 = Fr. 512.70. Demgegenüber betrug der Nettolohn des Berufungsklägers in demselben Zeitraum: April 1997 = Fr. 2620.75; Mai 1997 = Fr. 4144.10; Juni 1997 = 4389.40; Juli 1997 = Fr. 3730.95; August 1997 = Fr. 1097.30, September 1997 = Fr. 3292.00; Oktober 1997 = Fr. 6842.60; November 1997 = Fr. 3550.20. Das vom Betreibungsamt Basel-Stadt ermittelte Existenzminimum des Be- rufungsklägers beträgt Fr. 1800.-. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen zeigt, dass G. ganz offensichtlich im hier interessierenden Zeitraum in der Lage gewesen wäre, seinem Sohn den vollen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 700.- zu bezahlen. Subtrahiert man nämlich vom Netto- lohn diejenige Summe, die jeweils gepfändet worden ist, ergibt sich folgen- des Bild: April 1997 = Fr. 2620.75; Mai 1997 = Fr. 3244.50; Juni 1997 = Fr. 3330.00; Juli 1997 = Fr. 3420.-, August 1997 = Fr. 1097.30; September 1997 = Fr. 2947.50; Oktober 1997 = Fr. 4219.00; November 1997 = Fr. 3037.50. Mit Ausnahme des Monates August, wo der G. nach Abzug der gepfändeten Lohnsumme verbleibende Betrag unter seinem Existenzminimum von Fr. 1800.- lag, hätte der Berufungskläger im hier interessierenden Zeitraum zu- sätzlich zur gepfändeten Lohnsumme monatlich seine Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 700.- tätigen können. Mit andern Worten muss die Lei-

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E. 24 PKG 1999

stungsfähigkeit des Berufungsklägers für die Monate April bis November

1997 - mit Ausnahme des Monats August - klar bejaht werden. Die Tatsache,

dass ein Teil seines Lohnes jeweils gepfändet worden ist, befreit G. nicht von

der Verpflichtung, sich zu vergewissern, ob er der Alimentenverpflichtung

nachgekommen ist. Hat somit G. in den Monaten April bis November 1997

(mit Ausnahme des Augustes 1997) bei bestehender Leistungsfähigkeit seine

familienrechtlichen Unterhaltspflichten vernachlässigt, so erfüllt sein Ver-

halten den objektiven Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhalts-

pflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Im übrigen musste dem Berufungs-

kläger bei dem in der hier interessierenden Zeitspanne erzielten Lohn

bewusst gewesen sein, dass er über die zur Erfüllung seiner Pflichten nötigen

Mittel verfügt. Trotzdem hat er die Leistung nicht oder nur teilweise er-

bracht. Somit erfüllt der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand

des Art. 217 Abs. 1 StGB.

Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass G. bei bestehender

Leistungsfähigkeit seiner Alimentenverpflichtung gemäss Urteil des Be-

zirksgerichtes Maloja vom 21. April 1993 in den Monaten April bis und mit

November 1997 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist und somit den

Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217

Abs. 1 StGB erfüllt hat.

SB 98 95

Urteil vom 3. November 1999

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der

groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff.

2 SVG.

Aus den Erwägungen:

3. a) Zu prüfen ist alsdann, ob sich der Berufungskläger entspre-

chend seiner Vorbringen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im

Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art.

90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat, oder ob gemäss dem vorinstanzlichen

Urteil Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt. Eine Verkehrsregelverletzung

im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand

von Ziff. 2, wenn sie grob ist und - kumulativ - der Täter dadurch eine ernst-

liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Hans

Giger, Kommentar zum SVG, Zürich 1996, Art. 90, S. 222). Ob eine Verlet-

zung von Verkehrsregeln grob ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als

auch subjektiven Kriterien.

b) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen eine Verkehrsregel dann, wenn

eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Art und Weise betroffen ist,

das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwer-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 1999 83 wiesen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Art. 160 Abs. 3 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden. SB 99 66 Beschluss vom 29. September 1999

- Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB)

- Beginn der Strafantragsfrist (Art. 29 StGB). Bei ununter- brochener schuldhafter Unterlassung der Zahlung be- ginnt die Strafantragsfrist erst mit der letzten schuld- haften Unterlassung zu laufen (Erw. b).

- Reicht der nach Abzug von Lohnpfändungen verbleiben de, das Existenzminimum überschreitende Lohn zur Leistung der Unterhaltsbeiträge aus, ist der Tatbestand des Art. 217 StGB erfüllt (Erw. c). Aus den Erwägungen:

b) Gemäss Art. 29 StGB erlischt das Recht, einen Strafantrag zu stel- len, nach Ablauf von drei Monaten. Bezüglich der Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Strafantragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen beginne, wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unter- haltsbeiträge unterlasse (BGE 118 IV 325 E. 2b). Im weiteren sei der Antrag unter diesen Voraussetzungen für den Zeitraum gültig, in dem der Täter ohne Unterbrechung den Tatbestand erfüllt habe (E. 2c). Bei mehreren mo- natlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht bezahlt werden, beginnt somit die Strafantragsfrist bei- spielsweise erst dann, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlungen beginnt, oder dann, wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. In seiner neuesten Rechtsprechung hat das Bundesge- richt klargestellt, dass das soeben Dargestellte entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 29 StGB nur gelten kann, wenn der Antragsberechtigte vom Unterbruch in der schuldhaften Vernachlässigung der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte, wenn er also wusste oder zu- mindest wissen konnte, dass der Unterhaltspflichtige die geschuldeten Un- terhaltsbeiträge schuldlos nicht erbringen konnte. Es genügen bereits kon- krete Anhaltspunkte dafür (vgl. zum Ganzen BGE 121 IV 275). Vorliegend datiert der Strafantrag vom 25. November 1997. Er be- zieht sich - wie bereits festgestellt - auf den Zeitraum von April bis Novem- ber 1997, mithin auf eine Zeitspanne von acht Monaten. Wie noch zu zeigen sein wird, hat G. in dieser Zeitspanne schuldhaft seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Eine Ausnahme bildet der Monat August 1997, wo das Ein- 23

84 23 PKG 1999 kommen sein Existenzminimun bei weitem nicht zu decken vermochte. Wie bereits dargestellt, beginnt die Strafantragsfrist bei mehreren monatlich ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht bezahlt werden, erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu lau- fen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedoch nur, wenn der Antragsberechtigte vom Unterbruch in der schuldhaften Vernachlässi- gung der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte oder zumindest haben konnte. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Strafantragssteller Kenntnis davon hatte, dass G. im Monat August 1997 ausnahmsweise so we- nig verdient hat und somit die Unterhaltsbeiträge für September 1997 schuldlos nicht erbringen konnte. Im Lichte der vorstehend zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung umfasst somit der Strafantrag vom 25. No- vember 1997 die gesamte Zeitspanne von April bis November 1997. Was den Zeitraum von März 1992 bis März 1997 betrifft, ist - abge- sehen von der Tatsache, dass der Beistand den Strafantrag auf den Zeitraum April 1997 bis November 1997 beschränkt hat - davon auszugehen, dass der Strafantrag für diesen Zeitraum gar nicht rechtzeitig gestellt worden wäre. Wie bereits dargestellt, beginnt bei mehreren monatlich geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen, die während einer bestimmten Zeitspanne nicht bezahlt werden, die Strafantragsfrist dann, wenn der Pflichtige wieder mit Zahlun- gen beginnt, oder dann, wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zah- lungspflicht nicht nachkommen kann. Wie der Anklageschrift vom 1. Sep- tember 1998 entnommen werden kann, hat G. vom März 1992 bis Dezember 1997 Fr. 17 104.15 bezahlt. Diese Zahlungen sind nicht regelmässig erfolgt, weshalb anzunehmen ist, dass die Strafantragsfrist in der Zeitspanne von März 1992 bis März 1997 mehrmals abgelaufen ist. Es lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht genau ermitteln, wann die entsprechenden Zah- lungen erfolgt sind und ob G. allenfalls mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht gar nicht nachkommen konnte. Aus diesem Grund kann auch nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wann die entsprechenden Strafantragsfristen abgelaufen sind. Jedenfalls würde aber der am 25. No- vember 1997 gestellte Antrag nicht den gesamten Zeitraum von März 1992 bis März 1997 decken.

c) Mit Kontumazurteil vom 21. April 1993 wurde festgestellt, dass zwischen L., geboren am 26. März 1992, und G. ein Kindsverhältnis im Rechtssinne besteht. G. wurde gleichzeitig verpflichtet, an den Unterhalt sei- nes Sohnes monatliche Alimente von Fr. 650.- zu bezahlen, wobei diese der Indexierung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise unterliegen. Der Grundbetrag ab 1. Januar 1997 beträgt Fr. 700.- pro Monat. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, so dass vorliegend ohne Zweifel vom Bestehen einer familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Berufungsklägers auszuge- hen ist. Den Akten kann im weiteren entnommen werden, dass für die hier

PKG 1999 85 interessierende Zeitspanne nicht die vollständige Leistung erbracht worden ist. So zeigt ein Auszug aus dem Betreibungsregister, dass am 29. Dezember 1997 für die fragliche Zeit ein Zahlungsbefehl für Fr. 7070.- ausgestellt wor- den ist (Betr. Nr. 98/011092). Als Gläubiger wird L. aufgeführt. Einem spä- teren Auszug aus dem Betreibungsregister (18. Juni 1998) kann entnommen werden, dass in derselben Betreibung in der Zwischenzeit das Fortsetzungs- begehren gestellt worden ist. Zudem bestätigte G. selber in seiner Einver- nahme vom 5. Februar 1998 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass er die Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn nicht oder nur auf Lohnpfändung hin bezahlt hat. Der genaue Betrag der ausstehenden Leistung für die Zeit von April bis und mit November 1997 kann aufgrund der vorliegenden Ak- ten nicht ermittelt werden, zumal nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob einzig der Unterhaltsberechtigte oder auch andere Pfändungsgläubiger an der Lohnpfändung teilgenommen haben und inwieweit die erzielten Überschüsse zur vorgängigen Deckung von Alimentenschulden aus frühe- ren Jahren herangezogen wurden. Gemäss Aussage des Berufungsklägers wurden die gepfändeten Beträge auch für Steuerschulden verwendet. Mit Si- cherheit steht jedoch fest., dass der Berufungskläger nie freiwillig einen Un- terhaltsbeitrag geleistet hat und dass die aufgrund der Lohnpfändungen er- folgten Zahlungen nicht dem vollen Betrag der geschuldeten Leistung entsprechen. Für den hier interessierenden Zeitraum wurde der Lohn je- weils in folgender Höhe gepfändet: April 1997 = Fr. 0.-; Mai 1997 = Fr. 899.60; Juni 1997 = Fr. 1059.40; Juli 1997 = Fr. 310.95; August 1997 = Fr. 0.-; September 1997 = Fr. 344.50; Oktober 1997 = Fr. 2623.60; November 1997 = Fr. 512.70. Demgegenüber betrug der Nettolohn des Berufungsklägers in demselben Zeitraum: April 1997 = Fr. 2620.75; Mai 1997 = Fr. 4144.10; Juni 1997 = 4389.40; Juli 1997 = Fr. 3730.95; August 1997 = Fr. 1097.30, September 1997 = Fr. 3292.00; Oktober 1997 = Fr. 6842.60; November 1997 = Fr. 3550.20. Das vom Betreibungsamt Basel-Stadt ermittelte Existenzminimum des Be- rufungsklägers beträgt Fr. 1800.-. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen zeigt, dass G. ganz offensichtlich im hier interessierenden Zeitraum in der Lage gewesen wäre, seinem Sohn den vollen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 700.- zu bezahlen. Subtrahiert man nämlich vom Netto- lohn diejenige Summe, die jeweils gepfändet worden ist, ergibt sich folgen- des Bild: April 1997 = Fr. 2620.75; Mai 1997 = Fr. 3244.50; Juni 1997 = Fr. 3330.00; Juli 1997 = Fr. 3420.-, August 1997 = Fr. 1097.30; September 1997 = Fr. 2947.50; Oktober 1997 = Fr. 4219.00; November 1997 = Fr. 3037.50. Mit Ausnahme des Monates August, wo der G. nach Abzug der gepfändeten Lohnsumme verbleibende Betrag unter seinem Existenzminimum von Fr. 1800.- lag, hätte der Berufungskläger im hier interessierenden Zeitraum zu- sätzlich zur gepfändeten Lohnsumme monatlich seine Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 700.- tätigen können. Mit andern Worten muss die Lei-

86 24 PKG 1999 stungsfähigkeit des Berufungsklägers für die Monate April bis November 1997 - mit Ausnahme des Monats August - klar bejaht werden. Die Tatsache, dass ein Teil seines Lohnes jeweils gepfändet worden ist, befreit G. nicht von der Verpflichtung, sich zu vergewissern, ob er der Alimentenverpflichtung nachgekommen ist. Hat somit G. in den Monaten April bis November 1997 (mit Ausnahme des Augustes 1997) bei bestehender Leistungsfähigkeit seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten vernachlässigt, so erfüllt sein Ver- halten den objektiven Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. Im übrigen musste dem Berufungs- kläger bei dem in der hier interessierenden Zeitspanne erzielten Lohn bewusst gewesen sein, dass er über die zur Erfüllung seiner Pflichten nötigen Mittel verfügt. Trotzdem hat er die Leistung nicht oder nur teilweise er- bracht. Somit erfüllt der Berufungskläger auch den subjektiven Tatbestand des Art. 217 Abs. 1 StGB. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass G. bei bestehender Leistungsfähigkeit seiner Alimentenverpflichtung gemäss Urteil des Be- zirksgerichtes Maloja vom 21. April 1993 in den Monaten April bis und mit November 1997 nicht oder nur teilweise nachgekommen ist und somit den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt hat. SB 98 95 Urteil vom 3. November 1999 Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Aus den Erwägungen:

3. a) Zu prüfen ist alsdann, ob sich der Berufungskläger entspre- chend seiner Vorbringen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat, oder ob gemäss dem vorinstanzlichen Urteil Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt. Eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn sie grob ist und - kumulativ - der Täter dadurch eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Hans Giger, Kommentar zum SVG, Zürich 1996, Art. 90, S. 222). Ob eine Verlet- zung von Verkehrsregeln grob ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch subjektiven Kriterien.

b) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen eine Verkehrsregel dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Art und Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwer- 24 -