Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Strafbar ist nur, wer schuldfähig ist. Gemäss der strafprozessualen Beweisführungsregel von Art. 13 StGB ordnet die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat. Woraus sich solche Zweifel ab- leiten, ist grundsätzlich unerheblich. Es gibt keinen geschlossenen Katalog der massgebenden Zweifelskategorien. Sie können sich aus den persönli- chen Verhältnissen in der Vergangenheit, aus dem Verhalten des Beschul- digten im Verfahren, Einschätzungen Dritter oder auch schon aus den spe- zifischen Umständen der Tat selbst ergeben. Es müssen jedoch insofern ernsthafte Zweifel sein, als nicht bereits aus jedem abnormen Verhalten im Einzelfall - im Sinne eines Abweichens von Rechtsregeln - ein Hinweis auf einen abnormen Zustand der Psyche zu erblicken ist, wäre doch sonst jeder Beschuldigte zu psychiatrieren. Belanglos ist, wann, das heisst in welchem Verfahrensstadium, ernst- hafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ins Verfahren eingebracht werden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, es wären im Ver- lauf der Strafuntersuchung keinerlei Anzeichen für eine Schuldunfähigkeit von R. zu Tage getreten, ist daher für die Anwendung von Art. 10 ff. StGB im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich. Ganz abgesehen davon, ist diese Ein- schätzung falsch. Am 8. August 1997 schickte R. einem von ihm geprellten Gastwirt eine Trauerkarte (Porto wird vom Empfänger bezahlt): «Herzliche Anteilnahme, Absender ttt 21
21 PKG 1999 76 R., Sehe den Tod dieser Gesellschaft voraus!! Ihre letzte Hoffnung klebt noch am Geld. Ich lasse Sie an meinem Ableben
PKG 1999 77 teilhaben. Auf Wiedersehen im Himmel, sig. R.». Bereits am 23. Oktober 1997 hat der einvernehmende Polizeigefreite festgestellt: «R. scheint sich über die Folgen seiner Taten in keiner Weise bewusst zu sein. Er ist unein- sichtig und ändert seinen Lebensstil nicht, trotz der [vielen] polizeilichen Anzeigen». Am 30. März 1998 hat der bereits damals aktenkundig verbei- ständete R. schliesslich untersuchungsrichterlich zu Protokoll gegeben: «Ich war damals sehr erregbar, und war deshalb im Dezember 1997 bis Mitte März 1998 in der Psychiatrie in Herisau. Zuvor war ich schon im Frühjahr 1997 in der Psychiatrie ... Grundsätzlich gebe ich zu, mich strafbar gemacht zu haben, falls man nicht zum Schluss kommen sollte, dass ich nicht zurech- nungsfähig war. » Obwohl demnach - den Sachverhalt richtig interpretiert - offen auf dem Tisch lag, dass der Beschuldigte seine Deliktsserie zwischen zwei stationären Aufenthalten in Psychiatrischen Kliniken begangen hatte, wurde ohne weiteres Anklage erhoben. Es bleibt die Feststellung, dass zu ernsthaften Zweifeln im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB zweifellos Anlass be- stand. Dies vorausgeschickt, müsste der Kantonsgerichtsausschuss, selbst wenn mit Berufung Zurechnungsunfähigkeit nicht geltend gemacht würde, sie vorliegend bereits auf Grund des vorinstanzlichen Aktenmaterials von Amtes wegen abklären. Ebensowenig wie ein fortgeschrittenes Verfahrensstadium die Un- tersuchungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB einschränkt, spielt eine Rolle, wie (Beweismittel) und von welcher Seite die ernsthaften Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit ins Verfahren eingebracht werden. Namentlich ist es, .wie vorliegend geschehen, der Verteidigung unbenommen, solche Zweifel mit einem selbst in Auftrag gegebenen Privatgutachten zu säen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 2 zu Art. 13). Dies ist dem Berufungskläger hier denn auch nachhal- tig gelungen. Ob das von der Verteidigung eingereichte Gutachten genügt, liegt im Ermessen des Richters, wobei das blosse Zeugnis des behandelnden Arztes nicht genügt (Trechsel, a. a. O., N 5, mit Hinweisen). Der schriftlich formulierte, eingehende und begründete Befund von Dr. med. J., Spezialärz- tin FMH für Psychiatrie, ist sicher als Gutachten zu bezeichnen. Da es nicht von einer neutralen Drittperson, sondern von der behandelnden Ärztin stammt, war aus Gründen der Objektivität angezeigt, das Fachgutachten eines unbeteiligten Spezialarztes einzuholen. 2.Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar (Art. 10 StGB). Gestützt auf die ambulant-psychiatrische Un- tersuchung des Täters, die Strafuntersuchungsakten sowie die Krankenun- terlagen der Psychiatrischen Klinik Herisau seit dem 1. März 1993 schloss Dr. med. M. als Gutachter, R. leide an einer manisch-depressiven Krankheit.
21 PKG 1999 78 Dabei könnten sich depressive Phasen abwechseln mit krankhaft gehobener Stimmung mit sorgloser Heiterkeit, vermehrtem Antrieb, Überaktivität, ver- mindertem Schlafbedürfnis und fast unkontrollierbarer Erregung, wobei üb- liche soziale Hemmungen verlorengehen, die Aufmerksamkeit nicht mehr aufrechterhalten werden kann, und es statt dessen oft zu starker Ablenkbar- keit kommen kann mit überhöhter Selbsteinschätzung, Grössenideen und masslosem Optimismus. Die Krankheit könne zwar gut behandelt werden, da R. im Zeitpunkt seiner Taten jedoch nicht unter adäquater Behandlung gestanden habe, sei er damals geisteskrank gewesen. Seine Einsichts- und Handlungsfähigkeit sei vollständig aufgehoben gewesen. Die Privatgutach- terin kommt zum Schluss, ihr Patient sei im Zeitpunkt der Taten, da nicht in Behandlung stehend, unfähig gewesen, zwischen Recht und Unrecht zu un- terscheiden und auch nicht belehrbar. Der gerichtlich bestellte Fachgutach- ter kommt also - ohne das privat in Auftrag gegebene Fachgutachten kon- sultiert zu haben - zum identischen Schluss wie die Privatgutachterin. Damit ist forensisch hinreichend erstellt, dass es dem Berufungskläger zum Zeit- punkt seiner Taten vollständig an der intellektuellen Fähigkeit gemangelt hat, sich rechtskonform zu verhalten. Auch wenn sich die Gutachter dazu nicht explizit aussprechen, kann es im übrigen nicht zweifelhaft sein, dass sich diese Zurechnungsunfähigkeit im Sinne der Relativität der Zu- rechnungsfähigkeit (vgl. Trechsel, a. a. O., N 4 zu Art. 10) auch auf den besonderen Bereich der Delikte gegen das Vermögen erstreckt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keinen Grund, von den erwähnten biolo- gisch-psychologischen Sachverhaltensfeststellungen und Folgerungen der Gutachter abzuweichen, müssten dafür doch wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich er- schüttern (vgl. BGE 101 IV 130). Aufgrund der festgestellten Zurechnungs- unfähigkeit ist eine Bestrafung von R. ausgeschlossen. Die Folge ist nicht, wie die Verteidigung zunächst wahlweise bean- tragt hat, die Freisprechung des Berufungsklägers, sondern die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 125 Abs. 3 StPO; Martin Schmid, Das Gerichtsver- fahren im bündnerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 113 f.; Matthias Gut, Grundsätze und Ablauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozessordnung, Diss. Zürich 1991, S. 226 f.). Bei der Zurechnungsunfähigkeit handelt es sich zwar nicht um eine Prozessvor- aussetzung im engeren, formellen Sinne. Bei vollständiger Zurechnungs- fähigkeit fehlt indes eine Sachurteilsvoraussetzung; es besteht ein dauern- des Prozesshindernis für die materiellstrafrechtliche Täterbeurteilung im Schuldpunkt. Ein diesbezügliches Verdikt, gleich ob Verurteilung oder Frei- spruch, setzt logisch Schuldfähigkeit voraus. Fehlt schon die Fähigkeit zur Schuld, darf keine Äusserung darüber erfolgen, ob tatbezogen Schuld vor- liegt oder nicht. Namentlich kann auch ein Freispruch nur nach Prüfung der
PKG 1999 79 Schuldfrage erfolgen, was im Falle der Zurechnungsunfähigkeit eben nicht möglich ist (für den Fall der Verjährung vgl. Klaus Hery, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Zürich 1975, S. 165 f.). Besteht zumindest in die- ser Hinsicht ein dauerndes Prozesshindernis, kann dies folglich nur zur Ein- stellung des Verfahrens führen. Dies unbesehen davon, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Selbst wenn das Verfahren im Beurteilungssta- dium steht, oder gar erstinstanzlich bereits ein Schuldspruch erfolgt ist, und die Rechtsmittelinstanz in der Folge auf vollständige Zurechnungsunfähig- keit erkennt, erfolgt kein Freispruch; es muss - nach vollständiger Aufhe- bung des vorinstanzlichen Schuldspruchs - mit einer Einstellung des Ver- fahrens sein Bewenden haben (anders: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 534, wonach ein nach erfolgter Anklageerhebung an der Hauptverhandlung oder im Berufungsverfahren entdecktes Prozesshinder- nis wie die Zurechnungsunfähigkeit zu einem Nichteintretensentscheid führt. Jedenfalls aber ist das Verfahren nicht durch Freispruch, sondern durch Prozessurteil zu beenden).
E. 3 Trotz der Einstellung des Strafverfahrens kann der Richter nöti- genfalls Massnahmen im Sinne von Art. 43 oder 44 StGB anordnen (Art. 10
2. Satz StGB). Erfordert der Geisteszustand eines Täters, welcher eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt oder eine ambulante Massnahme anordnen. Die vorstehenden Voraussetzungen zur Anordnung einer dieser bessernden Massnahmen sind aufgrund des psychiatrischen Gutachtens hier indessen nicht erfüllt. Der Gesundheitszustand von R. erfordert zwar nach überein- stimmender Ansicht der Gutachter eine ärztliche Behandlung durch Medi- kation und Betreuung in Form einer Psychotherapie sowie Beistand im sozialen Bereich. Diese Massnahmen sind einerseits notwendig und ausrei- chend, andererseits unterzieht sich der Berufungskläger diesen Massnah- men seit einem Jahr freiwillig, einsichtig und mit Erfolg. Eine stationär- psychiatrische Behandlung ist nicht notwendig; die begonnene ambulante Behandlung genügt vollauf. Besteht ferner nach übereinstimmender Auffas- sung der Gutachter beim Berufungskläger keinerlei Selbst- oder Fremdge- fährdung mehr, die eine andere Massnahme zu seinem und/oder zum Schutz seiner Umgebung erforderlich machten, ist weder die Anordnung weiterge- hender noch die richterliche Anordnung der freiwillig befolgten, adäquaten
21 PKG 1999 80 Massnahmen nötig.
E. 4 Aufl., Zürich 1987, S. 131 ff.). Nach Art. 130 Abs. 6 StPO ist die Adhäsions-
klage bei Freispruch des Angeklagten zum anderen stets auf den Zivilweg zu
verweisen. Daraus wurde geschlossen, dass eine Forderung nur dann adhäsi-
onsweise geltend gemacht werden kann, wenn sie auf Handlungen beruht,
für welche der Angeklagte verurteilt wird, die Gutheissung der Adhäsions-
klage somit ein verurteilendes Straferkenntnis voraussetze (Willy Padrutt,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO],
2. A., Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 131, PKG 1971 Nr. 39 5.105). Der Schluss ist
in dieser Formulierung zu eng. Er kann nur insoweit gelten, als zwischen der
strafrechtlichen Schuld und der zivilrechtlichen Haftung ein Zusammen-
hang besteht (Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess,
Diss. Zürich 1990, S. 109 f.; PKG 1963 Nr. 56 S. 159, 1986 Nr. 32 S. 119). Im
Falle der verschuldensunabhängigen Billigkeitshaftung ist ein solcher Zu-
sammenhang gerade nicht erforderlich. Ein zivilrechtlicher Anspruch, grün-
dend auf der Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR, kann daher praxisgemäss
auch bei Einstellung zufolge strafrechtlicher Schuldunfähigkeit adhäsions-
weise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Urteile der Strafkam-
mer des Kantonsgerichts vom 14. April 1997 i. S. B., SF 97 3 und vom 2. Fe-
bruar 1993 i. S. S., SF 3 / 93). Nachfolgend gilt es demnach die von H. gegen R.
eingereichte Adhäsionsklage, welche die Vorinstanz gutgeheissen und der
Berufungskläger ebenfalls angefochten hat, unter diesem Aspekt zu beur-
teilen.
SB 98 62
Beschluss vom 20. Januar 1999
Busse; Umwandlung in Haft (Art. 49 StGB).
Voraussetzungen und Verfahren.
Aus den Erwägungen:
2. a) Nach Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestimmt die zuständige Behör-
de dem Verurteilten zur Bezahlung der Busse eine Frist von einem bis zu
drei Monaten. Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die
Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach
seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse durch
freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde, abzuverdienen.
22 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 1999 75
c) Strafrechtliche Berufungen
- Zweifelhafter Geisteszustand des Beschuldigten (Art. 13 StGB). Bei ernsthaften Zweifeln an der Zurechnungsfähig- keit des Beschuldigten ist ungeachtet des Verfahrenssta- diums, mithin auch erst im Berufungsverfahren, von Am- tes wegen eine Untersuchung anzuordnen (Erw. 1).
- Unzurechnungsfähigkeit (Art. 10 StGB). Bei Unzurechnungs- fähigkeit ist das Strafverfahren ungeachtet des Verfahrens- stadiums, mithin auch im Berufungsverfahren, nicht durch Freispruch, sondern durch Einstellung zu beenden (Erw. 2).
- Adhäsionsklage (Art. 130 ff. StPO). Die Billigkeitshaftung gemäss Art. 54 OR kann auch bei Einstellung des Straf- verfahrens wegen Unzurechnungsfähigkeit adhäsions- weise durch das Strafgericht beurteilt werden (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
1. Strafbar ist nur, wer schuldfähig ist. Gemäss der strafprozessualen Beweisführungsregel von Art. 13 StGB ordnet die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat. Woraus sich solche Zweifel ab- leiten, ist grundsätzlich unerheblich. Es gibt keinen geschlossenen Katalog der massgebenden Zweifelskategorien. Sie können sich aus den persönli- chen Verhältnissen in der Vergangenheit, aus dem Verhalten des Beschul- digten im Verfahren, Einschätzungen Dritter oder auch schon aus den spe- zifischen Umständen der Tat selbst ergeben. Es müssen jedoch insofern ernsthafte Zweifel sein, als nicht bereits aus jedem abnormen Verhalten im Einzelfall - im Sinne eines Abweichens von Rechtsregeln - ein Hinweis auf einen abnormen Zustand der Psyche zu erblicken ist, wäre doch sonst jeder Beschuldigte zu psychiatrieren. Belanglos ist, wann, das heisst in welchem Verfahrensstadium, ernst- hafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten ins Verfahren eingebracht werden. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, es wären im Ver- lauf der Strafuntersuchung keinerlei Anzeichen für eine Schuldunfähigkeit von R. zu Tage getreten, ist daher für die Anwendung von Art. 10 ff. StGB im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich. Ganz abgesehen davon, ist diese Ein- schätzung falsch. Am 8. August 1997 schickte R. einem von ihm geprellten Gastwirt eine Trauerkarte (Porto wird vom Empfänger bezahlt): «Herzliche Anteilnahme, Absender ttt 21
21 PKG 1999 76 R., Sehe den Tod dieser Gesellschaft voraus!! Ihre letzte Hoffnung klebt noch am Geld. Ich lasse Sie an meinem Ableben
PKG 1999 77 teilhaben. Auf Wiedersehen im Himmel, sig. R.». Bereits am 23. Oktober 1997 hat der einvernehmende Polizeigefreite festgestellt: «R. scheint sich über die Folgen seiner Taten in keiner Weise bewusst zu sein. Er ist unein- sichtig und ändert seinen Lebensstil nicht, trotz der [vielen] polizeilichen Anzeigen». Am 30. März 1998 hat der bereits damals aktenkundig verbei- ständete R. schliesslich untersuchungsrichterlich zu Protokoll gegeben: «Ich war damals sehr erregbar, und war deshalb im Dezember 1997 bis Mitte März 1998 in der Psychiatrie in Herisau. Zuvor war ich schon im Frühjahr 1997 in der Psychiatrie ... Grundsätzlich gebe ich zu, mich strafbar gemacht zu haben, falls man nicht zum Schluss kommen sollte, dass ich nicht zurech- nungsfähig war. » Obwohl demnach - den Sachverhalt richtig interpretiert - offen auf dem Tisch lag, dass der Beschuldigte seine Deliktsserie zwischen zwei stationären Aufenthalten in Psychiatrischen Kliniken begangen hatte, wurde ohne weiteres Anklage erhoben. Es bleibt die Feststellung, dass zu ernsthaften Zweifeln im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB zweifellos Anlass be- stand. Dies vorausgeschickt, müsste der Kantonsgerichtsausschuss, selbst wenn mit Berufung Zurechnungsunfähigkeit nicht geltend gemacht würde, sie vorliegend bereits auf Grund des vorinstanzlichen Aktenmaterials von Amtes wegen abklären. Ebensowenig wie ein fortgeschrittenes Verfahrensstadium die Un- tersuchungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB einschränkt, spielt eine Rolle, wie (Beweismittel) und von welcher Seite die ernsthaften Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit ins Verfahren eingebracht werden. Namentlich ist es, .wie vorliegend geschehen, der Verteidigung unbenommen, solche Zweifel mit einem selbst in Auftrag gegebenen Privatgutachten zu säen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 2 zu Art. 13). Dies ist dem Berufungskläger hier denn auch nachhal- tig gelungen. Ob das von der Verteidigung eingereichte Gutachten genügt, liegt im Ermessen des Richters, wobei das blosse Zeugnis des behandelnden Arztes nicht genügt (Trechsel, a. a. O., N 5, mit Hinweisen). Der schriftlich formulierte, eingehende und begründete Befund von Dr. med. J., Spezialärz- tin FMH für Psychiatrie, ist sicher als Gutachten zu bezeichnen. Da es nicht von einer neutralen Drittperson, sondern von der behandelnden Ärztin stammt, war aus Gründen der Objektivität angezeigt, das Fachgutachten eines unbeteiligten Spezialarztes einzuholen. 2.Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar (Art. 10 StGB). Gestützt auf die ambulant-psychiatrische Un- tersuchung des Täters, die Strafuntersuchungsakten sowie die Krankenun- terlagen der Psychiatrischen Klinik Herisau seit dem 1. März 1993 schloss Dr. med. M. als Gutachter, R. leide an einer manisch-depressiven Krankheit.
21 PKG 1999 78 Dabei könnten sich depressive Phasen abwechseln mit krankhaft gehobener Stimmung mit sorgloser Heiterkeit, vermehrtem Antrieb, Überaktivität, ver- mindertem Schlafbedürfnis und fast unkontrollierbarer Erregung, wobei üb- liche soziale Hemmungen verlorengehen, die Aufmerksamkeit nicht mehr aufrechterhalten werden kann, und es statt dessen oft zu starker Ablenkbar- keit kommen kann mit überhöhter Selbsteinschätzung, Grössenideen und masslosem Optimismus. Die Krankheit könne zwar gut behandelt werden, da R. im Zeitpunkt seiner Taten jedoch nicht unter adäquater Behandlung gestanden habe, sei er damals geisteskrank gewesen. Seine Einsichts- und Handlungsfähigkeit sei vollständig aufgehoben gewesen. Die Privatgutach- terin kommt zum Schluss, ihr Patient sei im Zeitpunkt der Taten, da nicht in Behandlung stehend, unfähig gewesen, zwischen Recht und Unrecht zu un- terscheiden und auch nicht belehrbar. Der gerichtlich bestellte Fachgutach- ter kommt also - ohne das privat in Auftrag gegebene Fachgutachten kon- sultiert zu haben - zum identischen Schluss wie die Privatgutachterin. Damit ist forensisch hinreichend erstellt, dass es dem Berufungskläger zum Zeit- punkt seiner Taten vollständig an der intellektuellen Fähigkeit gemangelt hat, sich rechtskonform zu verhalten. Auch wenn sich die Gutachter dazu nicht explizit aussprechen, kann es im übrigen nicht zweifelhaft sein, dass sich diese Zurechnungsunfähigkeit im Sinne der Relativität der Zu- rechnungsfähigkeit (vgl. Trechsel, a. a. O., N 4 zu Art. 10) auch auf den besonderen Bereich der Delikte gegen das Vermögen erstreckt hat. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keinen Grund, von den erwähnten biolo- gisch-psychologischen Sachverhaltensfeststellungen und Folgerungen der Gutachter abzuweichen, müssten dafür doch wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich er- schüttern (vgl. BGE 101 IV 130). Aufgrund der festgestellten Zurechnungs- unfähigkeit ist eine Bestrafung von R. ausgeschlossen. Die Folge ist nicht, wie die Verteidigung zunächst wahlweise bean- tragt hat, die Freisprechung des Berufungsklägers, sondern die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 125 Abs. 3 StPO; Martin Schmid, Das Gerichtsver- fahren im bündnerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 113 f.; Matthias Gut, Grundsätze und Ablauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozessordnung, Diss. Zürich 1991, S. 226 f.). Bei der Zurechnungsunfähigkeit handelt es sich zwar nicht um eine Prozessvor- aussetzung im engeren, formellen Sinne. Bei vollständiger Zurechnungs- fähigkeit fehlt indes eine Sachurteilsvoraussetzung; es besteht ein dauern- des Prozesshindernis für die materiellstrafrechtliche Täterbeurteilung im Schuldpunkt. Ein diesbezügliches Verdikt, gleich ob Verurteilung oder Frei- spruch, setzt logisch Schuldfähigkeit voraus. Fehlt schon die Fähigkeit zur Schuld, darf keine Äusserung darüber erfolgen, ob tatbezogen Schuld vor- liegt oder nicht. Namentlich kann auch ein Freispruch nur nach Prüfung der
PKG 1999 79 Schuldfrage erfolgen, was im Falle der Zurechnungsunfähigkeit eben nicht möglich ist (für den Fall der Verjährung vgl. Klaus Hery, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Zürich 1975, S. 165 f.). Besteht zumindest in die- ser Hinsicht ein dauerndes Prozesshindernis, kann dies folglich nur zur Ein- stellung des Verfahrens führen. Dies unbesehen davon, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Selbst wenn das Verfahren im Beurteilungssta- dium steht, oder gar erstinstanzlich bereits ein Schuldspruch erfolgt ist, und die Rechtsmittelinstanz in der Folge auf vollständige Zurechnungsunfähig- keit erkennt, erfolgt kein Freispruch; es muss - nach vollständiger Aufhe- bung des vorinstanzlichen Schuldspruchs - mit einer Einstellung des Ver- fahrens sein Bewenden haben (anders: Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 534, wonach ein nach erfolgter Anklageerhebung an der Hauptverhandlung oder im Berufungsverfahren entdecktes Prozesshinder- nis wie die Zurechnungsunfähigkeit zu einem Nichteintretensentscheid führt. Jedenfalls aber ist das Verfahren nicht durch Freispruch, sondern durch Prozessurteil zu beenden).
3. Trotz der Einstellung des Strafverfahrens kann der Richter nöti- genfalls Massnahmen im Sinne von Art. 43 oder 44 StGB anordnen (Art. 10
2. Satz StGB). Erfordert der Geisteszustand eines Täters, welcher eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt oder eine ambulante Massnahme anordnen. Die vorstehenden Voraussetzungen zur Anordnung einer dieser bessernden Massnahmen sind aufgrund des psychiatrischen Gutachtens hier indessen nicht erfüllt. Der Gesundheitszustand von R. erfordert zwar nach überein- stimmender Ansicht der Gutachter eine ärztliche Behandlung durch Medi- kation und Betreuung in Form einer Psychotherapie sowie Beistand im sozialen Bereich. Diese Massnahmen sind einerseits notwendig und ausrei- chend, andererseits unterzieht sich der Berufungskläger diesen Massnah- men seit einem Jahr freiwillig, einsichtig und mit Erfolg. Eine stationär- psychiatrische Behandlung ist nicht notwendig; die begonnene ambulante Behandlung genügt vollauf. Besteht ferner nach übereinstimmender Auffas- sung der Gutachter beim Berufungskläger keinerlei Selbst- oder Fremdge- fährdung mehr, die eine andere Massnahme zu seinem und/oder zum Schutz seiner Umgebung erforderlich machten, ist weder die Anordnung weiterge- hender noch die richterliche Anordnung der freiwillig befolgten, adäquaten
21 PKG 1999 80 Massnahmen nötig.
4. Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivil- rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Im System der zivilrechtlichen Verschul-
PKG 1999 81 denshaftung kann nur derjenige für einen Schaden ersatzpflichtig erklärt werden, den ein Verschulden trifft. Diese Regel kennt bloss die Ausnahme der Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR, welche allenfalls dort greift, wo der Schädiger den Schaden im Zustand der Urteilsunfähigkeit verursacht hat, die Verschuldenshaftung von Art. 41 OR beziehungsweise Art. 97 OR also nicht zum Zuge kommt, weil die subjektive Seite des Verschuldens fehlt (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/I,
4. Aufl., Zürich 1987, S. 131 ff.). Nach Art. 130 Abs. 6 StPO ist die Adhäsions- klage bei Freispruch des Angeklagten zum anderen stets auf den Zivilweg zu verweisen. Daraus wurde geschlossen, dass eine Forderung nur dann adhäsi- onsweise geltend gemacht werden kann, wenn sie auf Handlungen beruht, für welche der Angeklagte verurteilt wird, die Gutheissung der Adhäsions- klage somit ein verurteilendes Straferkenntnis voraussetze (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO],
2. A., Chur 1996, Ziff. 5 zu Art. 131, PKG 1971 Nr. 39 5.105). Der Schluss ist in dieser Formulierung zu eng. Er kann nur insoweit gelten, als zwischen der strafrechtlichen Schuld und der zivilrechtlichen Haftung ein Zusammen- hang besteht (Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 109 f.; PKG 1963 Nr. 56 S. 159, 1986 Nr. 32 S. 119). Im Falle der verschuldensunabhängigen Billigkeitshaftung ist ein solcher Zu- sammenhang gerade nicht erforderlich. Ein zivilrechtlicher Anspruch, grün- dend auf der Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR, kann daher praxisgemäss auch bei Einstellung zufolge strafrechtlicher Schuldunfähigkeit adhäsions- weise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Urteile der Strafkam- mer des Kantonsgerichts vom 14. April 1997 i. S. B., SF 97 3 und vom 2. Fe- bruar 1993 i. S. S., SF 3 / 93). Nachfolgend gilt es demnach die von H. gegen R. eingereichte Adhäsionsklage, welche die Vorinstanz gutgeheissen und der Berufungskläger ebenfalls angefochten hat, unter diesem Aspekt zu beur- teilen. SB 98 62 Beschluss vom 20. Januar 1999 Busse; Umwandlung in Haft (Art. 49 StGB). Voraussetzungen und Verfahren. Aus den Erwägungen:
2. a) Nach Art. 49 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestimmt die zuständige Behör- de dem Verurteilten zur Bezahlung der Busse eine Frist von einem bis zu drei Monaten. Die zuständige Behörde kann dem Verurteilten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach seinen Verhältnissen bestimmt. Sie kann ihm auch gestatten, die Busse durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde, abzuverdienen. 22 -