Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17 PKG 1999
b) Schuldbetreibungs- und Konkurs- beschwerden (Gerichtsverfahren)
- Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG). Eine mehre- ren Klägern im Urteil gesamthaft zugesprochene Partei- entschädigung berechtigt in der Betreibung nur eines der Kläger nicht zur definitiven Rechtsöffnung, da die Berech- tigung der einzelnen Kläger (Solidargläubigerschaft ge- mäss Art. 150 OR, anteilmässige Berechtigung) unklar ist. Aus den Erwägungen: Für die weiteren von der X AG mit dem Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten Teilforderungen ist hingegen abzuklären, wie es um ihre Berechtigung zu deren Geltendmachung steht, denn sowohl die Prozessko- sten von Fr. 77645.- als auch diejenigen von Fr. 4000.-, von Fr. 9000.- und diejenigen von Fr. 7000.- werden im jeweiligen Urteilsdispositiv mehreren Gläubigerinnen, das heisst der X AG, der Y AG und der Erbengemeinschaft Z sel., zugesprochen. Auch die Prozesskosten von Fr. 1555.- werden durch den Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Amtsgerichts Luzern vom
11. Dezember 1995 nicht der X AG allein, sondern dieser und der Y AG als Klägerinnen zugesprochen. Ausschliesslich letztgenannter Gesellschaft schuldet der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Obergerichts Luzern vom
22. September 1993, Dispositiv Ziffer 2, den Betrag von Fr. 130494.70. Somit stimmen in diesen Fällen die in den Entscheiden als Gläubigerinnen Be- zeichneten nicht mit der Betreibenden laut Zahlungsbefehl überein. Damit die X AG berechtigt wäre, diese Forderungen geltend zu machen, müssten ihr die beiden andern Gläubigerinnen ihre Ansprüche abgetreten haben oder unter den mehreren Gläubigerinnen müsste Solidarität im Sinne von Art. 150 OR bestehen. Aus den Akten sind keinerlei Abtretungen von Forderungen durch die Y AG oder die Erbengemeinschaft Z sel. an die X AG ersichtlich. Zwar ist die Rechtslage umstritten, wenn ein Singular- oder Universalsukzessor ei- nes Gläubigers - bzw. einer Mehrheit davon - für eine durch Urteil festge- stellte Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangt, klar ist indessen, dass der Gläubiger in jedem Fall die Rechtsnachfolge urkundlich nachzu- weisen hat (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I,Art. 1-87, Basel/Genf/Mün- chen 1998, N 33 ff. zu Art. 80 SchKG). Sodann fehlt ein Nachweis, dass zwischen der X AG, der Y AG und der Erbengemeinschaft Z sel. Solidarität besteht, welche jede der drei 17
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PKG 1999 17 nannten auf die ganze Forderung berechtigen würde. Eine solche Solidar- gläubigerschaft nach Art. 150 OR ist nur gegeben, wenn der Schuldner er- klärt, jeden einzelnen der Gläubiger auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen oder in den vom Gesetz genannten Fällen. Eine vertragliche Verein- barung kann sich sowohl durch ausdrückliche Erklärung als auch bei Still- schweigen aus den Umständen ergeben (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommen- tar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. Auflage, Basel 1996, N 1 ff. zu Art. 150 OR). Unter den drei Gläubigerinnen liegt keine Solidarität von Gesetzes wegen vor. Ebenfalls hat der Beschwer- deführer kein ausdrückliches Leistungsversprechen im eben genannten Sinn abgegeben, und aus den Akten kann aufgrund der Umstände nicht auf So- lidarität zwischen den Gläubigerinnen geschlossen werden. Dies ist um so beachtlicher, als aus dem Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt vom 11. Dezember 1995, Erwägungen Seite 3, hervorgeht, dass die Erbengemeinschaft Z sel., mit dem Beschwerdeführer und Schuldner einen aussergerichtlichen Vergleich bezüglich ihrer Forderung geschlossen habe; ob anlässlich dieses Vergleiches allenfalls auch ein Teil der Prozessko- sten an diese Gläubigerin bezahlt wurde, ist unklar. Der Umfang der Berechtigung der einzelnen Gläubigerinnen an den Prozesskostenforderungen ist somit unklar und kann vom Rechtsöffnungs- richter im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden. Aus den Akten sind insgesamt weder Forderungsabtretungen noch vertragliche Solidaritäts- begründungen zwischen den Gläubigerinnen ersichtlich; ebenfalls besteht keine Solidarität von Gesetzes wegen und allfällige anteilsmässige Berechti- gungen der drei Gläubigerinnen an der Prozesskostenforderungen können nicht festgestellt werden. Somit kann der X AG für die Prozesskostenforde- rungen von Fr. 77 645.-, von Fr. 4000.-, von Fr. 9000.- und von Fr. 7000.-, wel- che jeweils laut Urteil auch zugunsten der Y AG und der Erbengemeinschaft Z sel. gesprochen wurden, die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Dies gilt ebenfalls für die Prozesskostenforderung von Fr. 1555.-, welche der X AG und der Y AG zugesprochen wurde. SKG 99 43 Urteil vom 27. Oktober 1999
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