Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Eheleute R. verlangen auf dem Wege der Urteilsvollstreckung die vollständige Räumung der Veulta durch die Geschwister M. Grundlage ihres Gesuches bildet das vom Kantons- und Bundesgericht bestätigte Be- zirksgerichtsurteil vom 14. Dezember 1994, in welchem zu ihren Gunsten ein «Nutzungsrecht an der Veulta» festgestellt und im Grundbuch eingetragen wurde.
E. 2 Umstritten ist, ob es sich bei diesem «Nutzungsrecht» um ein Mit- benützungsrecht oder aber um ein ausschliessliches Benützungsrecht han- delt. Die vom Bezirksgericht gewählte Umschreibung des besagten Rechts als «Nutzungsrecht» ist in diesem Punkt unpräzise. Denn diesem Begriff kommt bezüglich der vorliegend interessierenden Frage weder im Alltags- gebrauch eine klar umrissene Bedeutung zu, noch handelt es sich um einen klar definierten Fachbegriff. Der in diesem Punkt unklare Wortlaut lässt mit anderen Worten beide Interpretationen zu. Die gegenteilige Argumentation des Kreispräsidenten, wonach im Urteilsdispositiv nicht von einem Mit- benützungsrecht gesprochen werde, weshalb es sich um ein ausschliessliches Benützungssrecht handeln müsse, überzeugt nicht. Denn folgt man dieser Argumentation, so könnte auch genau umgekehrt argumentiert werden, nämlich dass aus der Tatsache - dass nicht von einem ausschliesslichen Be- nützungsrecht gesprochen werde - folge, es müsse sich um ein Mitbenüt- zungsrecht handeln.
E. 3 Ein in einem ordentlichen Gerichtsverfahren beurteilter Anspruch wird im Urteilsdispositiv häufig nicht derart eindeutig umschrieben, dass jedwelche Zweifel über die Tragweite des Urteilsspruchs ausgeschlossen sind. Soweit erforderlich hat der Vollstreckungsrichter in einer derartigen Si- tuation die Erwägungen für die Ermittlung der Tragweite des Dispositivs heranzuziehen (vgl. Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 191 N 11; PKG 1988 Nr. 33 S. 131 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Tragweite des unkla- ren Wortlauts aufgrund der Erwägungen im massgebenden Urteil ermittelt werden kann. Das Bezirks- und das Kantonsgericht haben das eingeklagte Nut- zungsrecht gestützt auf den Tatbestand der Ersitzung gutgeheissen. Diese Beurteilung haben die Geschwister M. beim Bundesgericht angefochten, 57 16
16 PKG 1999 welches die vorinstanzlichen Urteile zwar im Resultat bestätigte, indessen die Begründung des Bezirks- und des Kantonsgerichts verwarf. Gemäss den letztinstanzlichen und damit für die Auslegung des Dispositivs massgeben- den Erwägungen des Bundesgerichts findet das Nutzungsrecht an der Veulta seinen Rechtsgrund einzig und allein in Ziff. 4 der Vereinbarung vom
18. Januar 1913, welche als Dienstbarkeitsvertrag zu qualifizieren sei. So hält das Bundesgericht in seinen Erwägungen unmissverständlich fest, es könne nicht zweifelhaft sein, «dass die Erbinnen und Gesamteigentümerinnen mit der in Ziff 4 der Vereinbarung getroffenen Regelung im Hinblick auf die Tei- lung... der Liegenschaft die gemeinsame Nutzung («gudi comunablamein») bestimmter Teile des Hauses durch deren A lleineigentümer ordnen wollten» (Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 1996, S. 10). Und auch in seiner Zusam- menfassung wiederholt das Bundesgericht, dass die Grunddienstbarkeit ge- mäss Ziff. 1 des Bezirksgerichtsurteils aufgrund von Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 im Ergebnis zu schützen sei (Bundesgerichtsurteil vom
14. Mai 1996, 5.12 f.). Die vom Bundesgericht als Dienstbarkeitsvertrag qualifizierte Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 lautet wie folgt: «4. Ils vaus en casa e la veulta ... vegnien gudi comunablamein» (Bundesgerichtsurteil vom
14. Mai 1996, S. 2). Wenn das Bundesgericht den Bestand des Nutzungsrechts an der Veulta einzig mit dieser (als Dienstbarkeitsvertrag qualifizierten) Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 begründet und wenn in diesem Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich nur von einer gemeinsamen Nutzung gesprochen wird, so handelt es sich bei dem vom Bundesgericht bejahten Nutzungsrecht offenkundig um ein Mitbenützungsrecht und nicht um ein ausschliessliches Benützungsrecht. Nicht massgebend können demgegenüber die von den Ehegatten R. in ihrer Beschwerdeantwort zitierten tatsächlichen Feststellungen des Kan- tonsgerichtsurteils im Zusammenhang mit der Ersitzung sein. Dies, weil das Bundesgericht mit seiner Verneinung des Ersitzungstatbestands diese tat- sächlichen Feststellungen ja ausdrücklich als nicht rechtsbegründend quali- fiziert hat und diese Feststellungen folglich auch nicht zur Auslegung des (aus anderen Gründen bejahten) Rechts herangezogen werden können. Steht den Ehegatten R. an der Veulta kein ausschliessliches Benüt- zungsrecht sondern lediglich ein Mitbenützungsrecht zu, so erweist sich ihr Gesuch um vollständige Räumung der Veulta als unbegründet und ist ab- zuweisen.
E. 4 Die Eheleute R. haben vorliegend ohne Erfolg die Räumung der Veulta gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil und damit auf dem Wege der Urteilsvollstreckung verlangt (Art. 146 Ziff. 5 ZPO). Anzumerken ist, dass - wäre die Auseinandersetzung unter Rechtsnachfolgern im Besitzesschutz- verfahren ausgetragen worden (Art. 146 Ziff. 1 ZPO) - kein anderes Resul- 58
PKG 1999 16 tat zu erwarten gewesen wäre. Denn aufgrund des in der umstrittenen Frage unpräzisen Grundbucheintrags müsste zur Ermittlung der Tragweite der Dienstbarkeit gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB auf den Erwerbsgrund zurückge- griffen werden. Erwerbsgrund der besagten Dienstbarkeit bildet aber wie- derum das nicht ganz eindeutige Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts in Ver- bindung mit den in diesem Punkt eindeutigen Erwägungen des erwähnten Bundesgerichtsurteils. ZB 99 35 Urteil vom 25. Oktober 1999 Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 10. Januar 2000 abgewiesen. 59
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 1999 16 Vollziehung des Urteils (Art. 252 ff. ZPO). Heranziehung der Erwägungen zur Ermittlung der Tragweite des Urteils- dispositivs (in casu Ermittlung der Tragweite eines im Dis- positiv als (cNutzungsrecht» umschriebenen Benützungs- rechts an einem Raum als Mitbenützungs- und nicht aus- schliessliches Benützungsrecht) Erwägungen:
1. Die Eheleute R. verlangen auf dem Wege der Urteilsvollstreckung die vollständige Räumung der Veulta durch die Geschwister M. Grundlage ihres Gesuches bildet das vom Kantons- und Bundesgericht bestätigte Be- zirksgerichtsurteil vom 14. Dezember 1994, in welchem zu ihren Gunsten ein «Nutzungsrecht an der Veulta» festgestellt und im Grundbuch eingetragen wurde.
2. Umstritten ist, ob es sich bei diesem «Nutzungsrecht» um ein Mit- benützungsrecht oder aber um ein ausschliessliches Benützungsrecht han- delt. Die vom Bezirksgericht gewählte Umschreibung des besagten Rechts als «Nutzungsrecht» ist in diesem Punkt unpräzise. Denn diesem Begriff kommt bezüglich der vorliegend interessierenden Frage weder im Alltags- gebrauch eine klar umrissene Bedeutung zu, noch handelt es sich um einen klar definierten Fachbegriff. Der in diesem Punkt unklare Wortlaut lässt mit anderen Worten beide Interpretationen zu. Die gegenteilige Argumentation des Kreispräsidenten, wonach im Urteilsdispositiv nicht von einem Mit- benützungsrecht gesprochen werde, weshalb es sich um ein ausschliessliches Benützungssrecht handeln müsse, überzeugt nicht. Denn folgt man dieser Argumentation, so könnte auch genau umgekehrt argumentiert werden, nämlich dass aus der Tatsache - dass nicht von einem ausschliesslichen Be- nützungsrecht gesprochen werde - folge, es müsse sich um ein Mitbenüt- zungsrecht handeln.
3. Ein in einem ordentlichen Gerichtsverfahren beurteilter Anspruch wird im Urteilsdispositiv häufig nicht derart eindeutig umschrieben, dass jedwelche Zweifel über die Tragweite des Urteilsspruchs ausgeschlossen sind. Soweit erforderlich hat der Vollstreckungsrichter in einer derartigen Si- tuation die Erwägungen für die Ermittlung der Tragweite des Dispositivs heranzuziehen (vgl. Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 191 N 11; PKG 1988 Nr. 33 S. 131 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Tragweite des unkla- ren Wortlauts aufgrund der Erwägungen im massgebenden Urteil ermittelt werden kann. Das Bezirks- und das Kantonsgericht haben das eingeklagte Nut- zungsrecht gestützt auf den Tatbestand der Ersitzung gutgeheissen. Diese Beurteilung haben die Geschwister M. beim Bundesgericht angefochten, 57 16
16 PKG 1999 welches die vorinstanzlichen Urteile zwar im Resultat bestätigte, indessen die Begründung des Bezirks- und des Kantonsgerichts verwarf. Gemäss den letztinstanzlichen und damit für die Auslegung des Dispositivs massgeben- den Erwägungen des Bundesgerichts findet das Nutzungsrecht an der Veulta seinen Rechtsgrund einzig und allein in Ziff. 4 der Vereinbarung vom
18. Januar 1913, welche als Dienstbarkeitsvertrag zu qualifizieren sei. So hält das Bundesgericht in seinen Erwägungen unmissverständlich fest, es könne nicht zweifelhaft sein, «dass die Erbinnen und Gesamteigentümerinnen mit der in Ziff 4 der Vereinbarung getroffenen Regelung im Hinblick auf die Tei- lung... der Liegenschaft die gemeinsame Nutzung («gudi comunablamein») bestimmter Teile des Hauses durch deren A lleineigentümer ordnen wollten» (Bundesgerichtsurteil vom 14. Mai 1996, S. 10). Und auch in seiner Zusam- menfassung wiederholt das Bundesgericht, dass die Grunddienstbarkeit ge- mäss Ziff. 1 des Bezirksgerichtsurteils aufgrund von Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 im Ergebnis zu schützen sei (Bundesgerichtsurteil vom
14. Mai 1996, 5.12 f.). Die vom Bundesgericht als Dienstbarkeitsvertrag qualifizierte Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 lautet wie folgt: «4. Ils vaus en casa e la veulta ... vegnien gudi comunablamein» (Bundesgerichtsurteil vom
14. Mai 1996, S. 2). Wenn das Bundesgericht den Bestand des Nutzungsrechts an der Veulta einzig mit dieser (als Dienstbarkeitsvertrag qualifizierten) Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 begründet und wenn in diesem Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich nur von einer gemeinsamen Nutzung gesprochen wird, so handelt es sich bei dem vom Bundesgericht bejahten Nutzungsrecht offenkundig um ein Mitbenützungsrecht und nicht um ein ausschliessliches Benützungsrecht. Nicht massgebend können demgegenüber die von den Ehegatten R. in ihrer Beschwerdeantwort zitierten tatsächlichen Feststellungen des Kan- tonsgerichtsurteils im Zusammenhang mit der Ersitzung sein. Dies, weil das Bundesgericht mit seiner Verneinung des Ersitzungstatbestands diese tat- sächlichen Feststellungen ja ausdrücklich als nicht rechtsbegründend quali- fiziert hat und diese Feststellungen folglich auch nicht zur Auslegung des (aus anderen Gründen bejahten) Rechts herangezogen werden können. Steht den Ehegatten R. an der Veulta kein ausschliessliches Benüt- zungsrecht sondern lediglich ein Mitbenützungsrecht zu, so erweist sich ihr Gesuch um vollständige Räumung der Veulta als unbegründet und ist ab- zuweisen.
4. Die Eheleute R. haben vorliegend ohne Erfolg die Räumung der Veulta gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil und damit auf dem Wege der Urteilsvollstreckung verlangt (Art. 146 Ziff. 5 ZPO). Anzumerken ist, dass - wäre die Auseinandersetzung unter Rechtsnachfolgern im Besitzesschutz- verfahren ausgetragen worden (Art. 146 Ziff. 1 ZPO) - kein anderes Resul- 58
PKG 1999 16 tat zu erwarten gewesen wäre. Denn aufgrund des in der umstrittenen Frage unpräzisen Grundbucheintrags müsste zur Ermittlung der Tragweite der Dienstbarkeit gemäss Art. 738 Abs. 2 ZGB auf den Erwerbsgrund zurückge- griffen werden. Erwerbsgrund der besagten Dienstbarkeit bildet aber wie- derum das nicht ganz eindeutige Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts in Ver- bindung mit den in diesem Punkt eindeutigen Erwägungen des erwähnten Bundesgerichtsurteils. ZB 99 35 Urteil vom 25. Oktober 1999 Die gegen dieses Urteil eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 10. Januar 2000 abgewiesen. 59