Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 PKG 1999 Zürich - ausgewählte Fragen, in: Zbl 95 [1994] 440; Marti, Zürcher Kom- mentar, Zürich 1998, N 191 zu Art. 6 ZGB). Im Kreis O. sind nun keine der- artigen Rechtsgrundlagen zu finden, welche diesem die Anstellung seiner Bediensteten auf privatrechtlicher Basis erlauben und ermöglichen würde. Auch besteht kein Hinweis, dass auf das Anstellungsverhältnis mit der Be- schwerdeführerin ausdrücklich das private Arbeitsrecht für anwendbar er- klärt worden wäre, und ausserdem bestand hiefür denn auch keine irgend- geartete - etwa eine kurzfristige oder für eine spezielle Aufgabe erfolgte Anstellung - Notwendigkeit (vgl. Marti, a. a. O., N 192 zu Art. 6 ZGB; Du- bach, a. a. O., S. 357). Bereits diese Umstände deuten auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses hin und sprechen dafür, dass das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Kreis O. dem öf- fentlichen Recht unterstellt war.
b) Darüber hinaus weisen zudem aber auch verschiedene Bestim- mungen der im Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 1992 festgehaltenen Anstellungsmodalitäten auf ein öffentlich-rechtliches Rechts- verhältnis und mithin auf die öffentlich-rechtliche Natur des Dienstverhält- nisses hin, war doch das Anstellungsverhältnis jedenfalls im Kern tatsächlich nach den Vorschriften des öffentlichen Personalrechts (Personalverordnung) ausgestaltet. So erfolgte etwa gemäss Ziffer 4 des Arbeitsvertrages die Ent- löhnung gemäss der Personalverordnung des Kantons Graubünden und konnte - nachdem der Kanton 80 % des Defizits der Betriebsrechnung über- nimmt - zwischen den Parteien nicht frei vereinbart werden. Dass hierbei im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin einwendet - konkret der Bruttolohn pro Stunde festgesetzt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass sie bloss ein Teilzeitpensum versah, ohne weiteres nachvollziehbar. Des weite- ren wurde auch für die Gehaltszahlung bei Unfall und Krankheit auf die kan- tonale Personalverordnung verwiesen (Ziffer 10) und insbesondere wurde in den Schlussbestimmungen (Ziffer 15) festgehalten, dass im übrigen die Be- stimmungen der kantonalen Personalverordnung samt Ausführungserlassen sinngemäss gelten. Wenn im übrigen - soweit diese keine Rechtsgrundlage bieten - die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur An- wendung gelangen sollten, so kann dies entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin nicht als Hinweis auf eine privatrechtliche Anstellung ge- deutet werden, sondern wurde damit lediglich die auch in der kantonalen Personalverordnung geltende Regelung (Art. 1a PV) übernommen und ge- langt danach das Obligationenrecht bloss als subsidiäres öffentliches Recht zur Anwendung, welches allfällige Lücken der öffentlich-rechtlichen Rege- lung ergänzen soll. Durch eine derartige analoge Anwendung werden die pri- vatrechtlichen Bestimmungen zum Bestandteil des öffentlichen Rechts des entsprechenden Gemeinwesens (vgl. Marti, a. a. O., N 179 zu Art. 6 ZGB; Jaag,
a. a. O., S. 440). Aufgrund des allgemeinen Hinweises im Arbeitsvertrag auf 48
PKG 1999 die kantonale Personalverordnung soll des weiteren an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass gemäss deren Regelung die Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlich sind (Art. 3 PV) und gar auch Aushilfen mit öffentlich- rechtlichem Vertrag angestellt werden (Art. 5 Abs. 3 PV). Nicht gegen den öffentlich-rechtlichen Charakter der Anstellung spricht auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Argument, die Entlassungsmöglichkeiten seien bei ihr nicht erheblich eingeschränkt gewesen, ist doch ein Dienstver- hältnis mit unbestimmter Dauer unter Beachtung der festgesetzten Kündi- gungsfristen grundsätzlich jederzeit kündbar (vgl. Jaag, a. a. O., S. 463). Eine entsprechende Regelung kennt denn auch die Personalverordnung des Kan- tons Graubünden (vgl. Art. 7 f. PV). Die öffentlich-rechtliche Natur der An- stellung nicht umzudeuten vermag schliesslich auch der Einwand der Be- schwerdeführerin, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch eine Verfügung zustande gekommen, kann doch in der Vorgehensweise bei der Begründung des Dienstverhältnisses nach heutiger Auffassung kein entscheidendes Kri- terium für dessen Qualifizierung gesehen werden, nachdem es zur Begrün- dung eines solchen in jedem Fall der konstitutiven Zustimmung auch des Ar- beitnehmers bedarf; die neuere Lehre geht im übrigen ohnehin von einer Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Vertrag und nicht durch Verfügung aus, was mit Blick auf die Notwendigkeit des Ver- pflichtungswillens beider Parteien denn auch durchaus überzeugt (vgl. Jaag,
a. a. O., S. 442). Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Kreis O. dem öf- fentlichen Recht unterstand, die Vorinstanz mithin das Rechtsverhältnis zwi- schen den Parteien zu Recht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis qua- lifiziert hat. Nicht zu beanstanden ist damit auch, dass das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten ist, sind doch die Zivilgerichte für die Beurtei- lung von Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur nicht zuständig. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. ZB 99 9 Urteil vom 26. März 1999 Die gegen dieses Urteil eingereichte zivilrechtliche Berufung wurde vom Bundesgericht am 27. November 1999 abgewiesen. 49
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13 PKG 1999 eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Sachbe- arbeiterin der Fremdenpolizei beim Erlass der fehlerhaften Verfügung zu verneinen und fehlt damit ein Element zur Begründung einer vermögens- rechtlichen Verantwortlichkeit, so hat die Vorinstanz die Klage zu Recht ab- gewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. ZB 97 46 Urteil vom 26. März 1999 Zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 1 ZPO). Rechtsnatur eines Anstellungsverhältnisses in einem Pflegeheim; Kriterien für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstver- hältnisses in einem als unselbständige öffentlich-rechtli- che Anstalt des Kreises ausgestalteten Pflegeheim. Aus den Erwägungen:
2. Beschwerdethema bildet allein die Frage, ob das Anstellungsver- hältnis der Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur war, ob mithin das Bezirksgericht zu Recht an- genommen hat, die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Pflegeheim O. seien als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren, und deshalb - Rechtsanwendung auf dem Gebiete des öffent- lichen Rechts ist Sache der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte
- seine Zuständigkeit verneint hat, oder ob der Auffassung der Beschwerde- führerin folgend das Verhältnis als privatrechtlicher Arbeitsvertrag gewertet werden muss und damit eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 ZPO vorliegt.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Anstellung der Be- schwerdeführerin geltenden Verfassung des Kreises O. vom 26. November 1989 fällt das Pflegeheim in die Kompetenz des Kreises. Oberstes Organ des Pflegeheimes ist der Kreisrat, dessen Kompetenzen das Pflegeheimgesetz bestimmt (Art. 14 der Kreisverfassung vom 26. November 1989). Das ge- stützt darauf erlassene Gesetz des Pflegeheimes O. vom 6. Mai 1990 hält nun in Art. 1 fest, dass der Kreis O. unter dem Namen «Pflegeheim O.» ein Pfle- geheim führt, welches in die Rechtsform der nicht rechtsfähigen öffentlich- rechtlichen Anstalt gekleidet wird. Die Führung und Verwaltung des Pflege- heimes wird den Organen des Altersheimes O. übertragen, welche in admi- nistrativer und organisatorischer Hinsicht der Genossenschaft Altersheim O. unterstellt bleiben (Art. 13 Abs. 1 Pflegeheimgesetz). Die Betriebskom- mission des Altersheimes O. und die ihr untergeordneten Funktionäre erle- digen sämtliche Geschäfte, welche mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Pfle- geheimes verbunden sind. Die Betriebskommission ist verpflichtet, der Pflegeheimkommission auf deren Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen 46 13
PKG 1999 oder Bericht zu erstatten (Art. 13 Abs. 2 Pflegeheimgesetz). Das Rechtsver- hältnis zwischen dem Pflegeheim O. und dem Altersheim O. wird in einem gesonderten Betriebsführungs-Vertrag näher umschrieben (Art. 13 Abs. 3 Pflegeheimgesetz). Dieser gestützt darauf und in Ausführung des Pflege- heimgesetzes zwischen dem Kreis O. (als Träger des Pflegeheimes O.) und der Genossenschaft Altersheim O. abgeschlossene Betriebsführungsvertrag datiert vom 30. März 1993/1. Dezember 1993 und sieht bei den in Art. 2 umschriebenen Aufgaben unter anderem vor, dass die Genossenschaft Al- tersheim O. in bezug auf das Pflegeheim die Anstellung und Führung des Pflegeheim-Personals wahrnimmt. Auch wenn demnach die Befugnis zur Anstellung des Pflegepersonals für das Pflegeheim an die Genossenschaft delegiert wurde, ist aufgrund der dargelegten Rechtsgrundlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin doch unzweifelhaft, dass die Beschwer- deführerin ein Arbeitsverhältnis mit der unselbständigen öffentlich-rechtli- chen Anstalt «Pflegeheim O.» einging, Vertragspartner und Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mithin der Kreis O. - eine öffentlich-rechtliche Kör- perschaft - war, welcher sich hierbei aufgrund der Delegationsnorm von der Genossenschaft «Altersheim O.» bloss vertreten liess. In aller Deutlichkeit geht dies denn auch aus dem in Frage stehenden Arbeitsvertrag mit der Be- schwerdeführerin vom 20. Juni 1992 hervor, welcher als Arbeitgeber das Pflegeheim O. nennt und zudem klar festhält, dass die Organe des Alters- heimes bloss in Vertretung des Pflegeheimes handeln. Keine Zweifel können des weiteren darüber bestehen, dass das Ge- sundheitswesen und insbesondere auch die Pflege von pflegebedürftigen Personen in einem öffentlichen Pflegeheim eine staatliche Aufgabe von öf- fentlichem Interesse ist und deshalb vom öffentlichen Recht geregelt wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hiefür - umso mehr als dies offen- bar auch von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt wird (vgl. Beschwer- de vom 3. Februar 1999, S. 6 Ziff. 4) - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid des Bezirksgerichts vom 5. Januar 1999, Erw. 5) verwiesen werden. Der Kreis O. als Träger des Pflegeheims nimmt folglich in diesem Bereich öffentliche Aufgaben wahr.
4. a) Dienstverhältnisse zwischen öffentlich-rechtlichen Körper- schaften und ihren Arbeitnehmern sind gemäss heutiger Auffassung allge- mein dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Privatrechtliche Arbeitsver- träge könnten höchstens aufgrund einer klaren und unmissverständlichen Regelung abgeschlossen werden. Eine privatrechtliche Anstellung muss je- denfalls audrücklich als solche bezeichnet werden, da die Vermutung für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis spricht (vgl. Pra 81 [1992] Nr. 238; Dubach, Das Dienstverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften am Beispiel der Kirchgemeinden im Kanton Schaffhausen, in: SJZ 91 [1995] 357; Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton 47
13 PKG 1999 Zürich - ausgewählte Fragen, in: Zbl 95 [1994] 440; Marti, Zürcher Kom- mentar, Zürich 1998, N 191 zu Art. 6 ZGB). Im Kreis O. sind nun keine der- artigen Rechtsgrundlagen zu finden, welche diesem die Anstellung seiner Bediensteten auf privatrechtlicher Basis erlauben und ermöglichen würde. Auch besteht kein Hinweis, dass auf das Anstellungsverhältnis mit der Be- schwerdeführerin ausdrücklich das private Arbeitsrecht für anwendbar er- klärt worden wäre, und ausserdem bestand hiefür denn auch keine irgend- geartete - etwa eine kurzfristige oder für eine spezielle Aufgabe erfolgte Anstellung - Notwendigkeit (vgl. Marti, a. a. O., N 192 zu Art. 6 ZGB; Du- bach, a. a. O., S. 357). Bereits diese Umstände deuten auf das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses hin und sprechen dafür, dass das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Kreis O. dem öf- fentlichen Recht unterstellt war.
b) Darüber hinaus weisen zudem aber auch verschiedene Bestim- mungen der im Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 1992 festgehaltenen Anstellungsmodalitäten auf ein öffentlich-rechtliches Rechts- verhältnis und mithin auf die öffentlich-rechtliche Natur des Dienstverhält- nisses hin, war doch das Anstellungsverhältnis jedenfalls im Kern tatsächlich nach den Vorschriften des öffentlichen Personalrechts (Personalverordnung) ausgestaltet. So erfolgte etwa gemäss Ziffer 4 des Arbeitsvertrages die Ent- löhnung gemäss der Personalverordnung des Kantons Graubünden und konnte - nachdem der Kanton 80 % des Defizits der Betriebsrechnung über- nimmt - zwischen den Parteien nicht frei vereinbart werden. Dass hierbei im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin einwendet - konkret der Bruttolohn pro Stunde festgesetzt wurde, ist angesichts der Tatsache, dass sie bloss ein Teilzeitpensum versah, ohne weiteres nachvollziehbar. Des weite- ren wurde auch für die Gehaltszahlung bei Unfall und Krankheit auf die kan- tonale Personalverordnung verwiesen (Ziffer 10) und insbesondere wurde in den Schlussbestimmungen (Ziffer 15) festgehalten, dass im übrigen die Be- stimmungen der kantonalen Personalverordnung samt Ausführungserlassen sinngemäss gelten. Wenn im übrigen - soweit diese keine Rechtsgrundlage bieten - die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur An- wendung gelangen sollten, so kann dies entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin nicht als Hinweis auf eine privatrechtliche Anstellung ge- deutet werden, sondern wurde damit lediglich die auch in der kantonalen Personalverordnung geltende Regelung (Art. 1a PV) übernommen und ge- langt danach das Obligationenrecht bloss als subsidiäres öffentliches Recht zur Anwendung, welches allfällige Lücken der öffentlich-rechtlichen Rege- lung ergänzen soll. Durch eine derartige analoge Anwendung werden die pri- vatrechtlichen Bestimmungen zum Bestandteil des öffentlichen Rechts des entsprechenden Gemeinwesens (vgl. Marti, a. a. O., N 179 zu Art. 6 ZGB; Jaag,
a. a. O., S. 440). Aufgrund des allgemeinen Hinweises im Arbeitsvertrag auf 48
PKG 1999 die kantonale Personalverordnung soll des weiteren an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass gemäss deren Regelung die Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlich sind (Art. 3 PV) und gar auch Aushilfen mit öffentlich- rechtlichem Vertrag angestellt werden (Art. 5 Abs. 3 PV). Nicht gegen den öffentlich-rechtlichen Charakter der Anstellung spricht auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Argument, die Entlassungsmöglichkeiten seien bei ihr nicht erheblich eingeschränkt gewesen, ist doch ein Dienstver- hältnis mit unbestimmter Dauer unter Beachtung der festgesetzten Kündi- gungsfristen grundsätzlich jederzeit kündbar (vgl. Jaag, a. a. O., S. 463). Eine entsprechende Regelung kennt denn auch die Personalverordnung des Kan- tons Graubünden (vgl. Art. 7 f. PV). Die öffentlich-rechtliche Natur der An- stellung nicht umzudeuten vermag schliesslich auch der Einwand der Be- schwerdeführerin, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch eine Verfügung zustande gekommen, kann doch in der Vorgehensweise bei der Begründung des Dienstverhältnisses nach heutiger Auffassung kein entscheidendes Kri- terium für dessen Qualifizierung gesehen werden, nachdem es zur Begrün- dung eines solchen in jedem Fall der konstitutiven Zustimmung auch des Ar- beitnehmers bedarf; die neuere Lehre geht im übrigen ohnehin von einer Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Vertrag und nicht durch Verfügung aus, was mit Blick auf die Notwendigkeit des Ver- pflichtungswillens beider Parteien denn auch durchaus überzeugt (vgl. Jaag,
a. a. O., S. 442). Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit dem Kreis O. dem öf- fentlichen Recht unterstand, die Vorinstanz mithin das Rechtsverhältnis zwi- schen den Parteien zu Recht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis qua- lifiziert hat. Nicht zu beanstanden ist damit auch, dass das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten ist, sind doch die Zivilgerichte für die Beurtei- lung von Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur nicht zuständig. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. ZB 99 9 Urteil vom 26. März 1999 Die gegen dieses Urteil eingereichte zivilrechtliche Berufung wurde vom Bundesgericht am 27. November 1999 abgewiesen. 49