Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 12 PKG 1999
chung ein besonderer Begriff. Die Gerichte überprüfen nicht die Wider-
rechtlichkeit der Schädigung, sondern des Verhaltens des Richters oder Be-
amten. Widerrechtlich ist dabei nicht die falsche Rechtsanwendung an sich,
sondern der Verstoss gegen besondere Amtspflichten. Es sollen diese Amts-
pflichten sein, welche den Geschädigten vor fehlerhaften Rechtsakten
schützen, nicht die materiellen Normen, die der öffentliche Bedienstete an-
zuwenden hat. Aber nicht jeder Verstoss gegen diese Pflichten soll die Wi-
derrechtlichkeit begründen. Notwendig ist vielmehr ein besonderer Fehler,
der nicht schon vorliegt, wenn sich eine Entscheidung später als unrichtig,
gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Haftungsbegründende Wider-
rechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte
eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine wesentliche
Amtspflicht verletzt hat. Eine solche fällt erst dort in Betracht, wo es sich um
eine unentschuldbare Fehlleistung handelt, d.h. eine Fehlleistung bei der Be-
urteilung der Sachlage, die einem pflichtbewussten Richter oder Beamten
nicht unterlaufen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 248 ff., 119 Ib 208 ff.,
118 Ib 163 E,112 II232, Häfelin /Müller, Grundriss des allgemeinen Verwal-
tungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 442 ff.; Balz Gross, Die Haftpflicht des
Staates, Zürich 1996, 5.134 f.).
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, stellt die Rechtsanwen-
dung im Bereich des Fremdenpolizeirechts infolge der geringen Regelungs-
dichte und der sich aufgrund der zu berücksichtigenden geistigen und wirt-
schaftlichen Interessen des Landes laufend ändernden Praxis hohe
Anforderungen. Im vorliegenden Fall hat nun die zuständige Sachbearbeite-
rin der Fremdenpolizei beim Erlass der fraglichen Verfügung eben eine sol-
che durch das zuständige Departement neu eingeführte Praxis übersehen,
wonach im Sinne einer Ausnahme trotz einer erstmaligen Widerhandlung
gegen Art. 23 Abs. 1 al. 1-5 ANAG weitere Bewilligungen erteilt werden,
wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin seit mindestens acht Jahren
ununterbrochen mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat,
und diesfalls das Vergehen bloss mit einer Verwarnung, nicht aber wie vor-
her mit einer Zulassungssperre geahndet wird. Die Sachbearbeiterin hat also
nicht etwa eine klare Gesetzesvorschrift missachtet, sondern bloss eine rund
halbjährige neue Praxis, welche im übrigen in jenem Zeitpunkt von der Re-
gierung noch nicht bestätigt war, übersehen. Ein derartiger Fehler in der
Rechtsanwendung kann aber beim Erlass von Massenverfügungen - die
Fremdenpolizei Graubünden hat jährlich rund 18000 Gesuche um Erteilung
von Saisonbewilligungen zu behandeln, wobei naturgemäss die meisten Ge-
suche wie vorliegend auf die Zeit vor Beginn der Sommer- und Wintersaison
fallen - durchaus vorkommen; er wiegt mithin nicht besonders schwer und
stellt jedenfalls keine unentschuldbare Fehlleistung dar, die einem pflicht-
bewussten Beamten nicht unterlaufen könnte. Ist aber nach dem Gesagten
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E. 13 PKG 1999
eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Sachbe-
arbeiterin der Fremdenpolizei beim Erlass der fehlerhaften Verfügung zu
verneinen und fehlt damit ein Element zur Begründung einer vermögens-
rechtlichen Verantwortlichkeit, so hat die Vorinstanz die Klage zu Recht ab-
gewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
ZB 97 46
Urteil vom 26. März 1999
Zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 1 ZPO). Rechtsnatur eines
Anstellungsverhältnisses in einem Pflegeheim; Kriterien
für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstver-
hältnisses in einem als unselbständige öffentlich-rechtli-
che Anstalt des Kreises ausgestalteten Pflegeheim.
Aus den Erwägungen:
2. Beschwerdethema bildet allein die Frage, ob das Anstellungsver-
hältnis der Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Natur war, ob mithin das Bezirksgericht zu Recht an-
genommen hat, die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin
und dem Pflegeheim O. seien als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu
qualifizieren, und deshalb - Rechtsanwendung auf dem Gebiete des öffent-
lichen Rechts ist Sache der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte
- seine Zuständigkeit verneint hat, oder ob der Auffassung der Beschwerde-
führerin folgend das Verhältnis als privatrechtlicher Arbeitsvertrag gewertet
werden muss und damit eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1
ZPO vorliegt.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Anstellung der Be-
schwerdeführerin geltenden Verfassung des Kreises O. vom 26. November
1989 fällt das Pflegeheim in die Kompetenz des Kreises. Oberstes Organ des
Pflegeheimes ist der Kreisrat, dessen Kompetenzen das Pflegeheimgesetz
bestimmt (Art. 14 der Kreisverfassung vom 26. November 1989). Das ge-
stützt darauf erlassene Gesetz des Pflegeheimes O. vom 6. Mai 1990 hält nun
in Art. 1 fest, dass der Kreis O. unter dem Namen «Pflegeheim O.» ein Pfle-
geheim führt, welches in die Rechtsform der nicht rechtsfähigen öffentlich-
rechtlichen Anstalt gekleidet wird. Die Führung und Verwaltung des Pflege-
heimes wird den Organen des Altersheimes O. übertragen, welche in admi-
nistrativer und organisatorischer Hinsicht der Genossenschaft Altersheim
O. unterstellt bleiben (Art. 13 Abs. 1 Pflegeheimgesetz). Die Betriebskom-
mission des Altersheimes O. und die ihr untergeordneten Funktionäre erle-
digen sämtliche Geschäfte, welche mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Pfle-
geheimes verbunden sind. Die Betriebskommission ist verpflichtet, der
Pflegeheimkommission auf deren Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
12 PKG 1999 derum in das gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Bundesrecht geforderte rasche und einfache Verfahren zu wechseln (vgl. Art. 249 ZPO). Ein derar- tiges Vorgehen würde aber klarerweise die rechtspolitische Zielsetzung von Art. 343 OR unterlaufen. Ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass auch das Revisionsver- fahren - soweit diesem eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- zugrunde liegt - gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO von den Gerichtsferien ausge- nommen ist, so ist mit der erst am 8. Januar 1999 der Post übergebenen Ein- gabe die peremptorische Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden, das Rechtsmittel somit verspätet. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. ZB 99 2 Urteil vom 26. März 1999 Verantwortlichkeitsgesetz; Haftung für fehlerhafte Rechts- akte; Widerrechtlichkeit (Art. 8 VG). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sich eine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist, sondern ist erst gegeben, wenn die Behörde oder der Beamte eine für die Ausübung ihrer Funktion wesentliche Pflicht verletzt und einen besonde- ren Fehler begeht, d. h. eine unentschuldbare Fehlleistung bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegt. Haftung des Kantons verneint bei Verweigerung einer Sai- sonbewilligung durch die Fremdenpolizei, die gemäss einer seit einem halben Jahr geübten, von der Regierung noch nicht bestätigten neuen Praxis zu erteilen gewesen wäre. Aus den Erwägungen:
5. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert oder auf- gehoben, so steht seine Rechtswidrigkeit fest. Es fragt sich, ob das für den Entscheid verantwortliche Gemeinwesen für den Schaden, der durch den rechtswidrigen Entscheid entstanden ist, haftbar gemacht werden kann, leuchtet doch ein, dass nicht jede Änderung eines Entscheides im Rechts- mittelverfahren zur Haftung des Staates führen kann. Der Begriff der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörden oder Beamtinnen und Be- amten, welche die Entscheidungen treffen, ist enger als derjenige der Rechtswidrigkeit des Entscheides selbst. Für die Beurteilung der Wider- rechtlichkeit von Rechtsakten, welche wie im vorliegenden Fall zu einem Vermögensschaden geführt haben, gilt deshalb nach neuerer Rechtspre- 44 12
PKG 1999 chung ein besonderer Begriff. Die Gerichte überprüfen nicht die Wider- rechtlichkeit der Schädigung, sondern des Verhaltens des Richters oder Be- amten. Widerrechtlich ist dabei nicht die falsche Rechtsanwendung an sich, sondern der Verstoss gegen besondere Amtspflichten. Es sollen diese Amts- pflichten sein, welche den Geschädigten vor fehlerhaften Rechtsakten schützen, nicht die materiellen Normen, die der öffentliche Bedienstete an- zuwenden hat. Aber nicht jeder Verstoss gegen diese Pflichten soll die Wi- derrechtlichkeit begründen. Notwendig ist vielmehr ein besonderer Fehler, der nicht schon vorliegt, wenn sich eine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist. Haftungsbegründende Wider- rechtlichkeit ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Richter oder Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Pflicht, eine wesentliche Amtspflicht verletzt hat. Eine solche fällt erst dort in Betracht, wo es sich um eine unentschuldbare Fehlleistung handelt, d.h. eine Fehlleistung bei der Be- urteilung der Sachlage, die einem pflichtbewussten Richter oder Beamten nicht unterlaufen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 248 ff., 119 Ib 208 ff., 118 Ib 163 E,112 II232, Häfelin /Müller, Grundriss des allgemeinen Verwal- tungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 442 ff.; Balz Gross, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996, 5.134 f.). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, stellt die Rechtsanwen- dung im Bereich des Fremdenpolizeirechts infolge der geringen Regelungs- dichte und der sich aufgrund der zu berücksichtigenden geistigen und wirt- schaftlichen Interessen des Landes laufend ändernden Praxis hohe Anforderungen. Im vorliegenden Fall hat nun die zuständige Sachbearbeite- rin der Fremdenpolizei beim Erlass der fraglichen Verfügung eben eine sol- che durch das zuständige Departement neu eingeführte Praxis übersehen, wonach im Sinne einer Ausnahme trotz einer erstmaligen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 1-5 ANAG weitere Bewilligungen erteilt werden, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin seit mindestens acht Jahren ununterbrochen mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat, und diesfalls das Vergehen bloss mit einer Verwarnung, nicht aber wie vor- her mit einer Zulassungssperre geahndet wird. Die Sachbearbeiterin hat also nicht etwa eine klare Gesetzesvorschrift missachtet, sondern bloss eine rund halbjährige neue Praxis, welche im übrigen in jenem Zeitpunkt von der Re- gierung noch nicht bestätigt war, übersehen. Ein derartiger Fehler in der Rechtsanwendung kann aber beim Erlass von Massenverfügungen - die Fremdenpolizei Graubünden hat jährlich rund 18000 Gesuche um Erteilung von Saisonbewilligungen zu behandeln, wobei naturgemäss die meisten Ge- suche wie vorliegend auf die Zeit vor Beginn der Sommer- und Wintersaison fallen - durchaus vorkommen; er wiegt mithin nicht besonders schwer und stellt jedenfalls keine unentschuldbare Fehlleistung dar, die einem pflicht- bewussten Beamten nicht unterlaufen könnte. Ist aber nach dem Gesagten 45
13 PKG 1999 eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Sachbe- arbeiterin der Fremdenpolizei beim Erlass der fehlerhaften Verfügung zu verneinen und fehlt damit ein Element zur Begründung einer vermögens- rechtlichen Verantwortlichkeit, so hat die Vorinstanz die Klage zu Recht ab- gewiesen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. ZB 97 46 Urteil vom 26. März 1999 Zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 1 ZPO). Rechtsnatur eines Anstellungsverhältnisses in einem Pflegeheim; Kriterien für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstver- hältnisses in einem als unselbständige öffentlich-rechtli- che Anstalt des Kreises ausgestalteten Pflegeheim. Aus den Erwägungen:
2. Beschwerdethema bildet allein die Frage, ob das Anstellungsver- hältnis der Beschwerdeführerin als Krankenpflegerin öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur war, ob mithin das Bezirksgericht zu Recht an- genommen hat, die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Pflegeheim O. seien als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu qualifizieren, und deshalb - Rechtsanwendung auf dem Gebiete des öffent- lichen Rechts ist Sache der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte
- seine Zuständigkeit verneint hat, oder ob der Auffassung der Beschwerde- führerin folgend das Verhältnis als privatrechtlicher Arbeitsvertrag gewertet werden muss und damit eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 ZPO vorliegt.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Anstellung der Be- schwerdeführerin geltenden Verfassung des Kreises O. vom 26. November 1989 fällt das Pflegeheim in die Kompetenz des Kreises. Oberstes Organ des Pflegeheimes ist der Kreisrat, dessen Kompetenzen das Pflegeheimgesetz bestimmt (Art. 14 der Kreisverfassung vom 26. November 1989). Das ge- stützt darauf erlassene Gesetz des Pflegeheimes O. vom 6. Mai 1990 hält nun in Art. 1 fest, dass der Kreis O. unter dem Namen «Pflegeheim O.» ein Pfle- geheim führt, welches in die Rechtsform der nicht rechtsfähigen öffentlich- rechtlichen Anstalt gekleidet wird. Die Führung und Verwaltung des Pflege- heimes wird den Organen des Altersheimes O. übertragen, welche in admi- nistrativer und organisatorischer Hinsicht der Genossenschaft Altersheim O. unterstellt bleiben (Art. 13 Abs. 1 Pflegeheimgesetz). Die Betriebskom- mission des Altersheimes O. und die ihr untergeordneten Funktionäre erle- digen sämtliche Geschäfte, welche mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Pfle- geheimes verbunden sind. Die Betriebskommission ist verpflichtet, der Pflegeheimkommission auf deren Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen 46 13