Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 b) Der Wortlaut der Verfahrensbestimmungen des Art. 343 Abs. 2
und 3 OR schränkt deren Geltungsbereich in keiner Weise ein. Ent-
sprechend ihrem sozialpolitischen Schutzzweck müssen sie denn auch im
Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangen (vgl. Honsell/Vogt/Wie-
gand, a. a. O., N 1 zu Art. 343 OR; Staehelin/Vischer, a. a. O., N 25 zu Art.
343 OR; Brühwiler, a. a. 0., Anm. 3 zu Art. 343 OR; Guido Cotter, a. a. 0.,
S. 50). Auch das Bundesgericht hat in bezug auf Art. 343 Abs. 3 OR wieder-
holt ausgeführt, dass diese Regel in allen Vefahrensstufen und vor allen In-
stanzen Anwendung findet. Gleiches muss für die durch Art. 343 Abs. 2 OR
gebotene Effektivität des Rechtsschutzes gelten. Denn was nützt es, wenn
das erstinstanzliche Verfahren einfach und rasch ist, das Rechtsmittelver-
fahren aber kompliziert und langwierig. Würde daher Art. 343 Abs. 2 OR
nicht auch für das Rechtsmittelverfahren gelten, so würden die Parteien
grosse Vorteile des sozialen Rechtsschutzverfahrens verlieren (vgl. Guido
Cotter, a. a. 0., S. 50 f.). Dies darf nicht sein. Müssen somit auch die gegebe-
nen Rechtsmittel dem Erfordernis des einfachen und raschen Verfahrens
entsprechen, so werden diese ebenfalls von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO -
durch welchen der Kanton Graubünden die gebotene Effektivität unter an-
derem umgesetzt hat - erfasst und stehen folglich die Rechtsmittelfristen in
Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen auch während der Gerichtsferien
nicht still. Hierfür spricht im übrigen neben der ratio legis auch die Stel-
lung von Art. 62 ZPO in den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozes-
sordnung. Schliesslich entspricht dies denn auch der Praxis des Kantonsge-
richtes (vgl. etwa auch das in der vorliegenden Sache ergangene Urteil der
Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 7. Oktober 1997, S. 5).
c) Es ist nun kein Grund ersichtlich, weshalb für das ausserordentli-
che Rechtsmittel der Revision - sofern ihr wie vorliegend eine Streitigkeit
aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 20000.- zugrunde
liegt - etwas anderes gelten sollte. Vielmehr müssen die prozessualen
Schutznormen von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR entsprechend ihrem sozialen
Schutzzweck und im Interesse der Verwirklichung des materiellen Arbeits-
rechtes auch in diesem Verfahren zur Anwendung gelangen. Hievon geht
im übrigen selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der gel-
tend macht, die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Entscheid verletze
Art. 343 OR, welcher unzweifelhaft auch im Revisionsverfahren Anwen-
dung finde (vgl. Beschwerde vom 8. Januar 1999, S. 6). In bezug auf die in
Art. 343 Abs. 2 OR statuierte Effektivität des Rechtsschutzes anders zu
entscheiden, wäre schliesslich auch widersinnig, ergäbe sich doch so die
Situation, dass einem im beschleunigten Verfahren ergangenen Urteil ein
allenfalls langwieriger und komplizierter Eintretensentscheid über das Re-
visionsbegehren samt den möglichen Rechtsmittelverfahren folgen würde,
um sodann - wenn denn auf das Revisionsbegehren eingetreten wird - wie-
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E. 12 PKG 1999
derum in das gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Bundesrecht geforderte
rasche und einfache Verfahren zu wechseln (vgl. Art. 249 ZPO). Ein derar-
tiges Vorgehen würde aber klarerweise die rechtspolitische Zielsetzung
von Art. 343 OR unterlaufen.
Ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass auch das Revisionsver-
fahren - soweit diesem eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu
einem Streitwert von Fr. 20000.- zugrunde liegt - gemäss der allgemeinen
Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO von den Gerichtsferien ausge-
nommen ist, so ist mit der erst am 8. Januar 1999 der Post übergebenen Ein-
gabe die peremptorische Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden, das
Rechtsmittel somit verspätet. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich
nicht einzutreten.
ZB 99 2
Urteil vom 26. März 1999
Verantwortlichkeitsgesetz; Haftung für fehlerhafte Rechts-
akte; Widerrechtlichkeit (Art. 8 VG). Haftungsbegründende
Widerrechtlichkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sich
eine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder
gar willkürlich erweist, sondern ist erst gegeben, wenn die
Behörde oder der Beamte eine für die Ausübung ihrer
Funktion wesentliche Pflicht verletzt und einen besonde-
ren Fehler begeht, d. h. eine unentschuldbare Fehlleistung
bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegt.
Haftung des Kantons verneint bei Verweigerung einer Sai-
sonbewilligung durch die Fremdenpolizei, die gemäss
einer seit einem halben Jahr geübten, von der Regierung
noch nicht bestätigten neuen Praxis zu erteilen gewesen
wäre.
Aus den Erwägungen:
5. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert oder auf-
gehoben, so steht seine Rechtswidrigkeit fest. Es fragt sich, ob das für den
Entscheid verantwortliche Gemeinwesen für den Schaden, der durch den
rechtswidrigen Entscheid entstanden ist, haftbar gemacht werden kann,
leuchtet doch ein, dass nicht jede Änderung eines Entscheides im Rechts-
mittelverfahren zur Haftung des Staates führen kann. Der Begriff der
Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörden oder Beamtinnen und Be-
amten, welche die Entscheidungen treffen, ist enger als derjenige der
Rechtswidrigkeit des Entscheides selbst. Für die Beurteilung der Wider-
rechtlichkeit von Rechtsakten, welche wie im vorliegenden Fall zu einem
Vermögensschaden geführt haben, gilt deshalb nach neuerer Rechtspre-
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11 PKG 1999
- Arbeitsvertrag; Zivilrechtspflege (Art. 343 Abs. 2 OR; Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhält- nis bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- sind auch die Rechtsmittelfristen von der Geltung der Gerichtsferien aus- genommen (in casu Beschwerde gemäss Art. 232 Ziff. 5 ZPO gegen das Nichteintreten auf ein Revisionsbegehren). Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Revisionsbegehren. Gegen einen derartigen Entscheid kann gemäss Art. 232 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden. Diese ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung das angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsi- denten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). - Der angefochtene Entscheid wurde am 17. Dezember 1998 der Post übergeben und ist dem Anwalt des Be- schwerdeführers gemäss der bei den Akten liegenden Bestätigung am
18. Dezember 1998 zugestellt worden. Die 20-tägige Beschwerdefrist begann somit am 19. Dezember 1998 zu laufen und endete folglich grundsätzlich am
7. Januar 1999. Davon geht offensichtlich auch der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aus. Indes verweist er auf die vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar herrschenden Gerichtsferien (Art. 62 Abs. 1 ZPO), weshalb die peremptorische Rechtsmittelfrist auch mit der erst am 8. Januar 1999 erfolg- ten Übergabe der Beschwerde an eine Poststelle eingehalten, die Be- schwerde mithin rechtzeitig erfolgt sei. Dies gilt es im folgenden zu prüfen, liegt doch dem Revisionsbegehren eine Streitigkeit aus einem Einzelarbeits- vertrag mit einem Streitwert von unter Fr. 20000.- zugrunde, für welche die Gerichtsferien gemäss ausdrücklicher Vorschrift des Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht gelten.
2. a) Das kantonale Prozessrecht für zivilrechtliche Arbeitsstreitig- keit wird durch Art. 343 OR bundesrechtlich determiniert. Die Verfahrens- vorschriften von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung verpflichten die Kantone, für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- ein einfaches, rasches und grundsätzlich kostenloses Verfahren vorzusehen (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Basel 1996, N 1 zu Art. 343 OR; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1996, N25 zu Art. 343 OR; Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsver- trag, 2. Aufl., Bern 1996, Anm. zu Art. 343 OR; Guido Cotter, Das Luzerner Arbeitsgericht und die Bestimmung des Art. 343 OR, Diss., Zürich 1979, S. 30 ff.). Der Kanton Graubünden hat nun die Effektivität des Rechts- schutzes dadurch umgesetzt, dass derartige Streitigkeiten ins beschleunigte Verfahren verwiesen (Art. 135 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) und vom Geltungsbe- reich der Gerichtsferien ausgenommen werden (Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). 42 1
PKG 1999 11
b) Der Wortlaut der Verfahrensbestimmungen des Art. 343 Abs. 2 und 3 OR schränkt deren Geltungsbereich in keiner Weise ein. Ent- sprechend ihrem sozialpolitischen Schutzzweck müssen sie denn auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangen (vgl. Honsell/Vogt/Wie- gand, a. a. O., N 1 zu Art. 343 OR; Staehelin/Vischer, a. a. O., N 25 zu Art. 343 OR; Brühwiler, a. a. 0., Anm. 3 zu Art. 343 OR; Guido Cotter, a. a. 0., S. 50). Auch das Bundesgericht hat in bezug auf Art. 343 Abs. 3 OR wieder- holt ausgeführt, dass diese Regel in allen Vefahrensstufen und vor allen In- stanzen Anwendung findet. Gleiches muss für die durch Art. 343 Abs. 2 OR gebotene Effektivität des Rechtsschutzes gelten. Denn was nützt es, wenn das erstinstanzliche Verfahren einfach und rasch ist, das Rechtsmittelver- fahren aber kompliziert und langwierig. Würde daher Art. 343 Abs. 2 OR nicht auch für das Rechtsmittelverfahren gelten, so würden die Parteien grosse Vorteile des sozialen Rechtsschutzverfahrens verlieren (vgl. Guido Cotter, a. a. 0., S. 50 f.). Dies darf nicht sein. Müssen somit auch die gegebe- nen Rechtsmittel dem Erfordernis des einfachen und raschen Verfahrens entsprechen, so werden diese ebenfalls von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO - durch welchen der Kanton Graubünden die gebotene Effektivität unter an- derem umgesetzt hat - erfasst und stehen folglich die Rechtsmittelfristen in Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen auch während der Gerichtsferien nicht still. Hierfür spricht im übrigen neben der ratio legis auch die Stel- lung von Art. 62 ZPO in den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozes- sordnung. Schliesslich entspricht dies denn auch der Praxis des Kantonsge- richtes (vgl. etwa auch das in der vorliegenden Sache ergangene Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichtes vom 7. Oktober 1997, S. 5).
c) Es ist nun kein Grund ersichtlich, weshalb für das ausserordentli- che Rechtsmittel der Revision - sofern ihr wie vorliegend eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 20000.- zugrunde liegt - etwas anderes gelten sollte. Vielmehr müssen die prozessualen Schutznormen von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR entsprechend ihrem sozialen Schutzzweck und im Interesse der Verwirklichung des materiellen Arbeits- rechtes auch in diesem Verfahren zur Anwendung gelangen. Hievon geht im übrigen selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der gel- tend macht, die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Entscheid verletze Art. 343 OR, welcher unzweifelhaft auch im Revisionsverfahren Anwen- dung finde (vgl. Beschwerde vom 8. Januar 1999, S. 6). In bezug auf die in Art. 343 Abs. 2 OR statuierte Effektivität des Rechtsschutzes anders zu entscheiden, wäre schliesslich auch widersinnig, ergäbe sich doch so die Situation, dass einem im beschleunigten Verfahren ergangenen Urteil ein allenfalls langwieriger und komplizierter Eintretensentscheid über das Re- visionsbegehren samt den möglichen Rechtsmittelverfahren folgen würde, um sodann - wenn denn auf das Revisionsbegehren eingetreten wird - wie- 43
12 PKG 1999 derum in das gemäss Art. 343 Abs. 2 OR vom Bundesrecht geforderte rasche und einfache Verfahren zu wechseln (vgl. Art. 249 ZPO). Ein derar- tiges Vorgehen würde aber klarerweise die rechtspolitische Zielsetzung von Art. 343 OR unterlaufen. Ergibt sich nach dem Gesagten somit, dass auch das Revisionsver- fahren - soweit diesem eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 20000.- zugrunde liegt - gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO von den Gerichtsferien ausge- nommen ist, so ist mit der erst am 8. Januar 1999 der Post übergebenen Ein- gabe die peremptorische Rechtsmittelfrist nicht eingehalten worden, das Rechtsmittel somit verspätet. Auf die vorliegende Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. ZB 99 2 Urteil vom 26. März 1999 Verantwortlichkeitsgesetz; Haftung für fehlerhafte Rechts- akte; Widerrechtlichkeit (Art. 8 VG). Haftungsbegründende Widerrechtlichkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn sich eine Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist, sondern ist erst gegeben, wenn die Behörde oder der Beamte eine für die Ausübung ihrer Funktion wesentliche Pflicht verletzt und einen besonde- ren Fehler begeht, d. h. eine unentschuldbare Fehlleistung bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegt. Haftung des Kantons verneint bei Verweigerung einer Sai- sonbewilligung durch die Fremdenpolizei, die gemäss einer seit einem halben Jahr geübten, von der Regierung noch nicht bestätigten neuen Praxis zu erteilen gewesen wäre. Aus den Erwägungen:
5. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert oder auf- gehoben, so steht seine Rechtswidrigkeit fest. Es fragt sich, ob das für den Entscheid verantwortliche Gemeinwesen für den Schaden, der durch den rechtswidrigen Entscheid entstanden ist, haftbar gemacht werden kann, leuchtet doch ein, dass nicht jede Änderung eines Entscheides im Rechts- mittelverfahren zur Haftung des Staates führen kann. Der Begriff der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörden oder Beamtinnen und Be- amten, welche die Entscheidungen treffen, ist enger als derjenige der Rechtswidrigkeit des Entscheides selbst. Für die Beurteilung der Wider- rechtlichkeit von Rechtsakten, welche wie im vorliegenden Fall zu einem Vermögensschaden geführt haben, gilt deshalb nach neuerer Rechtspre- 44 12