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Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Sachverhalt
Mit Urteil vom 22./28. August 1995 schied das Bezirksgericht X die Ehe der Parteien und erkannte bezüglich der güterrechtlichen Auseinander- setzung u.a. was folgt: «9. In güterrechtlicher Hinsicht wird folgendes festgestellt bzw. angeordnet:
g) Das Mobiliar der ehelichen Wohnung ist wertmässig hälftig auf die Parteien aufzuteilen, wobei sich der Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin die gesamte Einrichtung des Esszimmers herauszugeben. Davon wird Vormerk genommen. Tisch- und Bettwäsche sowie sämt- liches Geschirr des ehelichen Haushalts ist hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Nach Vollzug dieser Auseinandersetzung haben die Parteien in gu- ter- und vermögensrechtlicher Hinsicht voneinander nichts mehr zu fordern.» In den Erwägungen wurde hiezu unter anderem festgehalten, die Parteien hätten hinsichtlich des ehelichen Mobiliars anlässlich der Haupt- verhandlung erklärt, selber eine Aufteilung vornehmen zu können, allenfalls unter Beizug einer Amtsperson. Da es den Parteien in der Folge nicht gelang, sich über die Aufteilung des Inventars zu einigen, zogen sie den Aktuar des Bezirksgerichts bei und schlossen unter dessen Mitwirkung am 17. März 1997 die folgende Verein- barung: 10
10 PKG 1999 38 «1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 22./28. August 1995 geschieden.
2. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hatten sich die Parteien ge- einigt, das eheliche Mobiliar und Inventar aussergerichtlich unter sich aufzuteilen.
3. A. P übernimmt folgende Vermögenswerte und Gegenstände zu alleinigem Eigentum:
- Esszimmer komplett
- Arventruhe zu Esszimmer
- ... (es folgt eine Auflistung von diversen weiteren Gegenstän- den, in über 50 Positionen, wie Kupferkessel, Wallholz usw.) 4.(Auflistung der vom Mann E.P übernommenen Gegenstände, Vereinbarungen über die Versilberung einzelner Gegenstände und die Teilung des Erlöses usw.)
8. Die vorstehende Aufteilung wird im Beisein einer Amtsperson des Regionalen Sozialdienstes oder des Bezirksgerichtes vorgenom- men. Nach Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in güterrecht- licher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. Sie haben nichts mehr von- einander zu fordern. X, den 17. März 1997 gez. A. gez. E. P.» Nachdem es den Parteien auch weiterhin nicht gelang, die Aufteilung des Hausrates einvernehmlich abzuschliessen, erhob A.P Klage gegen E.P mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei in Erfüllung der Vereinbarung vom
17. März 1997 zu verpflichten, der Klägerin die dort aufgeführten Gegen- stände herauszugeben. Mit vom Urteil vom 28. Oktober 1998 trat das Bezirks- gericht auf die Klage nicht ein. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Klägerin ab aufgrund folgender
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen ein Prozessurteil des Bezirks- gerichtes X, in welchem dieses eine Lücke des Scheidungsurteils hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung verneinte, mithin für eine Ergän- zung des Urteils in einem Nachverfahren keinen Raum sah und deshalb auf die Klage nicht eingetreten ist. Derartige Entscheide können gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefoch- ten werden (vgl. auch Art. 232 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), so dass auf das im übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist.
PKG 1999 10 39
E. 2 Die Klägerin stützt ihre Klage auf Herausgabe des ehelichen Mo- biliars und Inventars auf die Vereinbarung vom 17. März 1997 und vertritt die Auffassung, diese verschaffe ihr einen vom ansonsten abgeschlossenen Scheidungsverfahren unabhängigen Anspruch. Deshalb stelle das von ihr angestrengte Verfahren auf Erfüllung der Vereinbarung eine selbständige Klage in einem ordentlichen Forderungsprozess dar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, sehen doch beide Parteien in der Vereinbarung vom 17. März 1997 bloss eine Konkretisierung und Ausführung der güter- rechtlichen Auseinandersetzung auf der Basis des Scheidungsurteils vom 22./28. August 1995 und tatsächlich wird denn auch auf dieses sowie die da- mals getroffene Regelung der diesbezüglichen güterrechtlichen Ansprüche eingangs der Vereinbarung klar Bezug genommen und abschliessend festge- halten, dass die Parteien nach Vollzug dieser Vereinbarung in güterrechtli- cher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien. Die im neuerlichen Ver- fahren erhobenen Forderungen der Klägerin gründen denn auch eindeutig in der aufgelösten ehelichen Gemeinschaft und sind ohne Zweifel Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung, über die als Nebenfolge der Ehe- scheidung in der Regel im Scheidungsurteil zu entscheiden ist. Wird indes - was vorliegend nicht der Fall war - die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen, so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden. Nur so besteht Gewähr dafür, dass die durch die Schei- dung aufgeworfenen Fragen möglichst widerspruchslos und einheitlich ge- regelt werden (Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils). Würde dage- gen zugelassen, dass einzelne güterrechtliche Ansprüche bei einem anderen Richter geltend gemacht werden könnten, entstünde die Gefahr nicht auf- einander abgestimmter oder sogar widersprüchlicher Urteile. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung mit Billigung der Lehre die Möglichkeit ein- geräumt, dass lückenhafte Scheidungsurteile in einem vom Gesetz nicht vor- gesehenen Nachverfahren durch den Scheidungsrichter ergänzt werden können (vgl. BGE 108 II 385). Dagegen bleibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Platz, dass derartige Ansprüche daneben auch im ordentlichen Verfahren bei dem für Forderungsklagen zuständigen Richter geltend gemacht werden könnten (vgl. BGE 108 II 386). Zu Recht hat des- halb die Vorinstanz angenommen, die Klage sei auf eine Ergänzung des Scheidungsurteils vom 22./28. August 1995 gerichtet und in der Folge ge- prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung und Durchführung eines solchen unselbständigen Nachverfahrens gegeben sind oder nicht. Die Be- schwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbegründet.
E. 3 a) Ein Nachverfahren vor dem ursprünglichen Scheidungsrichter kommt in Betracht, wenn dieser es aus Versehen, Rechtsirrtum oder wegen
10 PKG 1999 40 Unkenntnis einer Tatsache unterlassen hat, eine Frage zu regeln, die bei der Scheidung notwendigerweise geregelt werden muss. Diesfalls weist das Scheidungsurteil eine Lücke auf, die durch eine entsprechende Ergänzung dieses Urteils auszufüllen ist. Ein Nachverfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn das Scheidungsurteil eine offensichtliche Lücke aufweist, nicht aber dann, wenn bloss eine gewisse Unsicherheit vorliegt, welche durch Aus- legung geklärt werden kann. Zurückhaltung ist insbesondere hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geboten, hat doch das Bundesge- richt wiederholt erklärt, dass Scheidungsurteile, welche auch die güterrecht- liche Auseinandersetzung der Ehegatten umfassen, im Zweifel als erschöp- fende Regelung zu betrachten und dass nachträgliche Ansprüche daher in der Regel ausgeschlossen sind. Mithin sollen in einem Nachverfahren nicht leichthin güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, deren Beurteilung im Rahmen des Scheidungsprozesses wegen Nachlässigkeit ei- ner Partei unterblieben sind (vgl. zum Ganzen BGE 108 II385,104 II 289 ff., 81II315, Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N 87 ff. Vorb. zu Art. 149-157 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweiz- erische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 583; Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich 1997, N 23 ff. zu § 196; SJZ 84 [1988] 325 f.; ZR 50 [1951] 74).
b) Im vorliegenden Fall wurden die von den Parteien im Scheidungs- verfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche im Urteil des Be- zirksgerichtes X vom 22./28. August 1995 grundsätzlich erschöpfend gere- gelt und abschliessend wurde denn auch festgehalten, dass die Parteien nach Vollzug der Auseinandersetzung in güter- und vermögensrechtlicher Hin- sicht nichts mehr voneinander zu fordern hätten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit der neuerlichen Klage geforderten Aushändigung verschiedener Gegenstände des Hausrates bzw. der Ausrichtung des jeweili- gen Schätzwertes wird in Ziffer 9 g des Urteilsdispositivs angeordnet, dass das Mobiliar der ehelichen Wohnung wertmässig auf die Parteien aufzutei- len sei, wobei sich der Beklagte verpflichtet habe, der Klägerin die gesamte Einrichtung des Esszimmers herauszugeben. Tisch- und Bettwäsche sowie sämtliches Geschirr des ehelichen Haushalts seien je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Das rechtskräftige Scheidungsurteil enthält also auch bezüglich des ehelichen Mobiliars und der weiteren im Streite stehenden Gegenstände durchaus eine Regelung und es sind mithin nicht irgendwelche güterrechtli- chen Ansprüche vergessen oder zu regeln unterlassen worden. Allein weil nun aber die anwaltlich vertretenen Parteien in diesem der Dispositionsma- xime unterliegenden Punkt in freier Ausübung ihres Willens bewusst darauf verzichtet haben, bereits in jenem Zeitpunkt genauer zu bestimmen, wer welche Gegenstände zu welchem Wert übernimmt, und statt dessen anläss- lich der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärten, selbst die weitere Auf-
PKG 1999 10 41 teilung vornehmen zu können, lässt sich keine Lücke im Scheidungsurteil annehmen. Denn es wurde damit unter den gegebenen Umständen nicht eine Frage offen gelassen, die der Scheidungsrichter notwendigerweise im Detail hätte positiv regeln müssen. Dass im übrigen eine Klärung der mit dem Scheidungsurteil vorgenommenen grundsätzlichen Aufteilung des Hausrates in den Details, wie sie von der Beschwerdeführerin mit der neu- erlichen Klage angestrebt wird, durchaus auch bloss durch Auslegung mög- lich ist, haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 17. März 1997, in wel- cher jeder einzelne Gegenstand des ehelichen Mobiliars und Inventars bis zum Wallholz einer der Parteien zugeteilt wurde, und welche schliesslich eine Saldoklausel enthält, selbst aufgezeigt. Von einer Notwendigkeit zur Er- gänzung des Scheidungsurteils in einem Nachverfahren zum Scheidungs- prozess kann aber somit keine Rede sein und es ist nach dem Gesagten folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer offen- sichtlichen Lücke verneint hat und deshalb auf die Klage nicht eingetreten ist.
c) Keine andere Betrachtungsweise erlaubt schliesslich auch der für die Beschwerdeführerin offenbar im Vordergrund stehende vollstreckungs- rechtliche Aspekt. Zwar ist diesbezüglich richtig, dass die Vereinbarung vom
17. März 1997 nicht Bestandteil des rechtskräftigen Scheidungsurteils ist, und es mag auch zutreffen, dass die Zwangsvollstreckung über die Auf- teilung des ehelichen Mobiliars und Inventars allein gestützt auf die dies- bezügliche Regelung in Ziffer 9 des Dispositivs des Scheidungsurteils auf Schwierigkeiten stossen könnte. Indessen haben die Parteien selbst den darin zugrundeliegenden wirklichen und übereinstimmenden Willen mit der Vereinbarung vom 17. März 1997 klar zum Ausdruck gebracht, und diese Vereinbarung dürfte beim Vollzug des Urteils denn auch durchaus herange- zogen werden. Damit aber erscheint das Scheidungsurteil in dieser Hinsicht allemal vollstreckbar und erweist sich folglich auch unter diesem Gesichts- punkt nicht als ergänzungsbedürftig. Für den diesbezüglichen Vollzug des Urteils hat sich die Beschwerdeführerin indessen an das hierfür zuständige Kreisamt zu wenden. (Art. 225 ZPO).
E. 4 Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, so gehen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, wel- che den Beschwerdegegner ausserdem für dessen Umtriebe ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. ZB 98 42 Urteil vom 30. Juni 1999
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 1999 10 37 II. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses
a) Zivilrechtliche Beschwerden Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung; Nach- verfahren (Art. 154 ZGB). Ist die güterrechtliche Auseinan- dersetzung dem Grundsatze nach im Scheidungsurteil vollständig geregelt worden, bleibt weder Raum für eine ordentliche Leistungsklage noch für ein Nachverfahren vor dem ursprünglichen Scheidungsrichter, sondern nur der Weg der Urteilsvollstreckung durch den Kreispräsi- denten, der eine die Einzelheiten regelnde Vereinbarung der Parteien über die Aufteilung des Hausrats heranzie- hen kann. Aus dem Sachverhalt: Mit Urteil vom 22./28. August 1995 schied das Bezirksgericht X die Ehe der Parteien und erkannte bezüglich der güterrechtlichen Auseinander- setzung u.a. was folgt: «9. In güterrechtlicher Hinsicht wird folgendes festgestellt bzw. angeordnet:
g) Das Mobiliar der ehelichen Wohnung ist wertmässig hälftig auf die Parteien aufzuteilen, wobei sich der Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin die gesamte Einrichtung des Esszimmers herauszugeben. Davon wird Vormerk genommen. Tisch- und Bettwäsche sowie sämt- liches Geschirr des ehelichen Haushalts ist hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Nach Vollzug dieser Auseinandersetzung haben die Parteien in gu- ter- und vermögensrechtlicher Hinsicht voneinander nichts mehr zu fordern.» In den Erwägungen wurde hiezu unter anderem festgehalten, die Parteien hätten hinsichtlich des ehelichen Mobiliars anlässlich der Haupt- verhandlung erklärt, selber eine Aufteilung vornehmen zu können, allenfalls unter Beizug einer Amtsperson. Da es den Parteien in der Folge nicht gelang, sich über die Aufteilung des Inventars zu einigen, zogen sie den Aktuar des Bezirksgerichts bei und schlossen unter dessen Mitwirkung am 17. März 1997 die folgende Verein- barung: 10
10 PKG 1999 38 «1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 22./28. August 1995 geschieden.
2. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hatten sich die Parteien ge- einigt, das eheliche Mobiliar und Inventar aussergerichtlich unter sich aufzuteilen.
3. A. P übernimmt folgende Vermögenswerte und Gegenstände zu alleinigem Eigentum:
- Esszimmer komplett
- Arventruhe zu Esszimmer
- ... (es folgt eine Auflistung von diversen weiteren Gegenstän- den, in über 50 Positionen, wie Kupferkessel, Wallholz usw.) 4.(Auflistung der vom Mann E.P übernommenen Gegenstände, Vereinbarungen über die Versilberung einzelner Gegenstände und die Teilung des Erlöses usw.)
8. Die vorstehende Aufteilung wird im Beisein einer Amtsperson des Regionalen Sozialdienstes oder des Bezirksgerichtes vorgenom- men. Nach Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in güterrecht- licher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. Sie haben nichts mehr von- einander zu fordern. X, den 17. März 1997 gez. A. gez. E. P.» Nachdem es den Parteien auch weiterhin nicht gelang, die Aufteilung des Hausrates einvernehmlich abzuschliessen, erhob A.P Klage gegen E.P mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei in Erfüllung der Vereinbarung vom
17. März 1997 zu verpflichten, der Klägerin die dort aufgeführten Gegen- stände herauszugeben. Mit vom Urteil vom 28. Oktober 1998 trat das Bezirks- gericht auf die Klage nicht ein. Der Kantonsgerichtsausschuss wies die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Klägerin ab aufgrund folgender Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Prozessurteil des Bezirks- gerichtes X, in welchem dieses eine Lücke des Scheidungsurteils hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung verneinte, mithin für eine Ergän- zung des Urteils in einem Nachverfahren keinen Raum sah und deshalb auf die Klage nicht eingetreten ist. Derartige Entscheide können gemäss Art. 93 Abs. 2 ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss angefoch- ten werden (vgl. auch Art. 232 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), so dass auf das im übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist.
PKG 1999 10 39
2. Die Klägerin stützt ihre Klage auf Herausgabe des ehelichen Mo- biliars und Inventars auf die Vereinbarung vom 17. März 1997 und vertritt die Auffassung, diese verschaffe ihr einen vom ansonsten abgeschlossenen Scheidungsverfahren unabhängigen Anspruch. Deshalb stelle das von ihr angestrengte Verfahren auf Erfüllung der Vereinbarung eine selbständige Klage in einem ordentlichen Forderungsprozess dar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, sehen doch beide Parteien in der Vereinbarung vom 17. März 1997 bloss eine Konkretisierung und Ausführung der güter- rechtlichen Auseinandersetzung auf der Basis des Scheidungsurteils vom 22./28. August 1995 und tatsächlich wird denn auch auf dieses sowie die da- mals getroffene Regelung der diesbezüglichen güterrechtlichen Ansprüche eingangs der Vereinbarung klar Bezug genommen und abschliessend festge- halten, dass die Parteien nach Vollzug dieser Vereinbarung in güterrechtli- cher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien. Die im neuerlichen Ver- fahren erhobenen Forderungen der Klägerin gründen denn auch eindeutig in der aufgelösten ehelichen Gemeinschaft und sind ohne Zweifel Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung, über die als Nebenfolge der Ehe- scheidung in der Regel im Scheidungsurteil zu entscheiden ist. Wird indes - was vorliegend nicht der Fall war - die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen, so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden. Nur so besteht Gewähr dafür, dass die durch die Schei- dung aufgeworfenen Fragen möglichst widerspruchslos und einheitlich ge- regelt werden (Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils). Würde dage- gen zugelassen, dass einzelne güterrechtliche Ansprüche bei einem anderen Richter geltend gemacht werden könnten, entstünde die Gefahr nicht auf- einander abgestimmter oder sogar widersprüchlicher Urteile. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung mit Billigung der Lehre die Möglichkeit ein- geräumt, dass lückenhafte Scheidungsurteile in einem vom Gesetz nicht vor- gesehenen Nachverfahren durch den Scheidungsrichter ergänzt werden können (vgl. BGE 108 II 385). Dagegen bleibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Platz, dass derartige Ansprüche daneben auch im ordentlichen Verfahren bei dem für Forderungsklagen zuständigen Richter geltend gemacht werden könnten (vgl. BGE 108 II 386). Zu Recht hat des- halb die Vorinstanz angenommen, die Klage sei auf eine Ergänzung des Scheidungsurteils vom 22./28. August 1995 gerichtet und in der Folge ge- prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung und Durchführung eines solchen unselbständigen Nachverfahrens gegeben sind oder nicht. Die Be- schwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbegründet.
3. a) Ein Nachverfahren vor dem ursprünglichen Scheidungsrichter kommt in Betracht, wenn dieser es aus Versehen, Rechtsirrtum oder wegen
10 PKG 1999 40 Unkenntnis einer Tatsache unterlassen hat, eine Frage zu regeln, die bei der Scheidung notwendigerweise geregelt werden muss. Diesfalls weist das Scheidungsurteil eine Lücke auf, die durch eine entsprechende Ergänzung dieses Urteils auszufüllen ist. Ein Nachverfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn das Scheidungsurteil eine offensichtliche Lücke aufweist, nicht aber dann, wenn bloss eine gewisse Unsicherheit vorliegt, welche durch Aus- legung geklärt werden kann. Zurückhaltung ist insbesondere hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung geboten, hat doch das Bundesge- richt wiederholt erklärt, dass Scheidungsurteile, welche auch die güterrecht- liche Auseinandersetzung der Ehegatten umfassen, im Zweifel als erschöp- fende Regelung zu betrachten und dass nachträgliche Ansprüche daher in der Regel ausgeschlossen sind. Mithin sollen in einem Nachverfahren nicht leichthin güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, deren Beurteilung im Rahmen des Scheidungsprozesses wegen Nachlässigkeit ei- ner Partei unterblieben sind (vgl. zum Ganzen BGE 108 II385,104 II 289 ff., 81II315, Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Ergänzungsband, Bern 1991, N 87 ff. Vorb. zu Art. 149-157 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweiz- erische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 583; Frank / Sträuli / Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich 1997, N 23 ff. zu § 196; SJZ 84 [1988] 325 f.; ZR 50 [1951] 74).
b) Im vorliegenden Fall wurden die von den Parteien im Scheidungs- verfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche im Urteil des Be- zirksgerichtes X vom 22./28. August 1995 grundsätzlich erschöpfend gere- gelt und abschliessend wurde denn auch festgehalten, dass die Parteien nach Vollzug der Auseinandersetzung in güter- und vermögensrechtlicher Hin- sicht nichts mehr voneinander zu fordern hätten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit der neuerlichen Klage geforderten Aushändigung verschiedener Gegenstände des Hausrates bzw. der Ausrichtung des jeweili- gen Schätzwertes wird in Ziffer 9 g des Urteilsdispositivs angeordnet, dass das Mobiliar der ehelichen Wohnung wertmässig auf die Parteien aufzutei- len sei, wobei sich der Beklagte verpflichtet habe, der Klägerin die gesamte Einrichtung des Esszimmers herauszugeben. Tisch- und Bettwäsche sowie sämtliches Geschirr des ehelichen Haushalts seien je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Das rechtskräftige Scheidungsurteil enthält also auch bezüglich des ehelichen Mobiliars und der weiteren im Streite stehenden Gegenstände durchaus eine Regelung und es sind mithin nicht irgendwelche güterrechtli- chen Ansprüche vergessen oder zu regeln unterlassen worden. Allein weil nun aber die anwaltlich vertretenen Parteien in diesem der Dispositionsma- xime unterliegenden Punkt in freier Ausübung ihres Willens bewusst darauf verzichtet haben, bereits in jenem Zeitpunkt genauer zu bestimmen, wer welche Gegenstände zu welchem Wert übernimmt, und statt dessen anläss- lich der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärten, selbst die weitere Auf-
PKG 1999 10 41 teilung vornehmen zu können, lässt sich keine Lücke im Scheidungsurteil annehmen. Denn es wurde damit unter den gegebenen Umständen nicht eine Frage offen gelassen, die der Scheidungsrichter notwendigerweise im Detail hätte positiv regeln müssen. Dass im übrigen eine Klärung der mit dem Scheidungsurteil vorgenommenen grundsätzlichen Aufteilung des Hausrates in den Details, wie sie von der Beschwerdeführerin mit der neu- erlichen Klage angestrebt wird, durchaus auch bloss durch Auslegung mög- lich ist, haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 17. März 1997, in wel- cher jeder einzelne Gegenstand des ehelichen Mobiliars und Inventars bis zum Wallholz einer der Parteien zugeteilt wurde, und welche schliesslich eine Saldoklausel enthält, selbst aufgezeigt. Von einer Notwendigkeit zur Er- gänzung des Scheidungsurteils in einem Nachverfahren zum Scheidungs- prozess kann aber somit keine Rede sein und es ist nach dem Gesagten folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer offen- sichtlichen Lücke verneint hat und deshalb auf die Klage nicht eingetreten ist.
c) Keine andere Betrachtungsweise erlaubt schliesslich auch der für die Beschwerdeführerin offenbar im Vordergrund stehende vollstreckungs- rechtliche Aspekt. Zwar ist diesbezüglich richtig, dass die Vereinbarung vom
17. März 1997 nicht Bestandteil des rechtskräftigen Scheidungsurteils ist, und es mag auch zutreffen, dass die Zwangsvollstreckung über die Auf- teilung des ehelichen Mobiliars und Inventars allein gestützt auf die dies- bezügliche Regelung in Ziffer 9 des Dispositivs des Scheidungsurteils auf Schwierigkeiten stossen könnte. Indessen haben die Parteien selbst den darin zugrundeliegenden wirklichen und übereinstimmenden Willen mit der Vereinbarung vom 17. März 1997 klar zum Ausdruck gebracht, und diese Vereinbarung dürfte beim Vollzug des Urteils denn auch durchaus herange- zogen werden. Damit aber erscheint das Scheidungsurteil in dieser Hinsicht allemal vollstreckbar und erweist sich folglich auch unter diesem Gesichts- punkt nicht als ergänzungsbedürftig. Für den diesbezüglichen Vollzug des Urteils hat sich die Beschwerdeführerin indessen an das hierfür zuständige Kreisamt zu wenden. (Art. 225 ZPO).
4. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, so gehen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, wel- che den Beschwerdegegner ausserdem für dessen Umtriebe ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. ZB 98 42 Urteil vom 30. Juni 1999