Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 38 dern führt den Prozess auf eigenes Risiko als deren Vertreter. Seine Stellung ist aber insofern freier, als er nicht mehr mit dem Widerspruch des Streit- verkünders rechnen muss, da dieser durch die Übergabe des Prozesses zu er- kennen gegeben hat, dass er dem Streitberufenen alle Mittel zur erfolgrei- chen Beendigung des Verfahrens in die Hand gegeben hat (PKG 1989 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits dargelegt und dem Wortlaut des Art. 31 ZPO auch zu entnehmen ist, setzt der Eingerufene den Prozess auf seine Kosten und Gefahr fort. Haftet der Eingerufene für allfällige Kosten, so hat er im Falle des Obsiegens auch Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung, und zwar in dem Umfang, wie sie auch dem Streitverkünder zuge- standen hätte, falls dieser den Prozess selber fortgesetzt hätte. Vorliegend hat die Hauptpartei nach Verfassung der Prozessantwort die Fortführung des Prozesses den Eingerufenen überlassen. Demnach rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, dass die Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren sowohl der Hauptpartei als auch den Eingerufe- nen je eine hälftige ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen hat. Für die Umtriebe im Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zudem die Eingerufe- nen angemessen zu entschädigen. ZF 98 2 Urteil vom 3. März 1998 Auf eine gegen dieses Urteil gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 1998 nicht eingetreten. 10 - Verwirkung (in casu Verwirkung des Rücktrittsrechts des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht gemäss Art. 6 VVG); Geltendmachung im Prozess (Art. 82, Art. 87 und Art. 118 ZPO). Als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruchs ist die Verwirkung - ebenso wie die fehlende Sachlegitimation, aber anders als die Verjährung - von Amtes wegen zu berücksichtigen und kann daher auch erst vor Schranken geltend gemacht werden. Aus den Erwägungen: Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz machte der klägerische Rechtsvertreter erstmals geltend, der Rücktritt der Versicherung vom Versicherungsvertrag sei zu spät erfolgt. Die Vorinstanz trat auf diesen Einwand mit der Begründung, dass er sich nirgends in den Rechtsschriften finde und somit verspätet erhoben worden sei, nicht ein.
a) Die Rücktrittserklärung nach Art. 6 VVG ist verspätet, wenn sie nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verletzung der Anzeige- pflicht vom Versicherer erklärt wird. Der Versicherer muss beweisen, dass er
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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- Streitverkündung (Art. 30 ff. ZPO). Kosten- und Entschä- digungspflicht bzw. Entschädigungsanspruch des den Prozess fortsetzenden Eingerufenen bei Klageabstand des Streitverkünders (Art. 31 ZPO). Erwägungen:
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Ver- mittleramtes des Kreises Chur, des Bezirksgerichtes Plessur und des Kan- tonsgerichtes Graubünden zu Lasten der Klägerin.
b) Bezüglich der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist vorerst die Frage zu klären, ob einzig der Beklagten und Streitverkünde- rin ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Prozessgegnerin zusteht oder ob dieser Anspruch auch den Eingerufenen zukommt. Gemäss PKG 1989 Nr. 13, der Bezug nimmt auf PKG 1971 Nr. 15, steht dem Eingerufenen kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner zu. Begründet wird diese Rechtsprechung damit, das Urteil laute in jedem Fall nur auf die Hauptpartei (Art. 34 ZPO). Aufgrund von Satz 2 der erwähnten Bestim- mung könnten den Nebenparteien lediglich die aufgrund ihrer Anträge ent- standenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Von einer Entschädigung an eine Nebenpartei sei indessen in Art. 34 ZPO keine Rede, und eine Auslegung über den Wortlaut hinaus werde auch durch die zivilprozessuale Stellung der Nebenparteien nicht nahegelegt. Die Rechtskraft des Urteils im Prozess der Hauptparteien werde nämlich nicht auf den Eingerufenen erstreckt, und das Urteil sei im Verhältnis zwischen Streithelfer und Prozessgegner nicht verbindlich. Die Prozesshandlungen der Streithelfers würden der unterstützten Partei zugerechnet, die es auch in der Hand habe, die Angriffs- und Verteidigungsmittel des Streithelfers durch Widerspruch aus dem Felde zu schlagen. Im Weiteren sei zu beachten, dass der Streithilfe stets ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Haupt- partei und ihrem Streitgehilfen zugrunde liege, an welchem der Prozess- gegner nicht beteiligt sei. Durch seine Streithilfe nehme der Streithelfer In- teressen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis begründet seien. Deshalb bestehe kein Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Streithelfer einen Ent- schädigungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner einzuräumen. Vorliegend gilt jedoch zu beachten, dass die Eingerufenen den Pro- zess auf eigene Gefahr fortgesetzt haben, nachdem die Hauptpartei kein In- teresse an der Fortführung des Prozesses bekundet hatte. Es handelt sich so- mit vorliegend um einen Klageabstand des Streitverkünders im Sinne von Art. 31 ZPO. Trotz des in die gegenteilige Richtung weisenden Wortlautes von Art. 31 Satz 2 ZPO bleibt der Eingerufene auch dann Nebenpartei, wenn er anstelle des Klägers oder Beklagten den Prozess fortsetzt. Allerdings steht er nun nicht mehr im Verhältnis eines Sekundanten zur Hauptpartei, son-
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dern führt den Prozess auf eigenes Risiko als deren Vertreter. Seine Stellung ist aber insofern freier, als er nicht mehr mit dem Widerspruch des Streit- verkünders rechnen muss, da dieser durch die Übergabe des Prozesses zu er- kennen gegeben hat, dass er dem Streitberufenen alle Mittel zur erfolgrei- chen Beendigung des Verfahrens in die Hand gegeben hat (PKG 1989 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits dargelegt und dem Wortlaut des Art. 31 ZPO auch zu entnehmen ist, setzt der Eingerufene den Prozess auf seine Kosten und Gefahr fort. Haftet der Eingerufene für allfällige Kosten, so hat er im Falle des Obsiegens auch Anspruch auf eine ausseramtliche Entschä- digung, und zwar in dem Umfang, wie sie auch dem Streitverkünder zuge- standen hätte, falls dieser den Prozess selber fortgesetzt hätte. Vorliegend hat die Hauptpartei nach Verfassung der Prozessantwort die Fortführung des Prozesses den Eingerufenen überlassen. Demnach rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang, dass die Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren sowohl der Hauptpartei als auch den Eingerufe- nen je eine hälftige ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen hat. Für die Umtriebe im Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zudem die Eingerufe- nen angemessen zu entschädigen. ZF 98 2 Urteil vom 3. März 1998 Auf eine gegen dieses Urteil gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 24. September 1998 nicht eingetreten. 10 - Verwirkung (in casu Verwirkung des Rücktrittsrechts des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht gemäss Art. 6 VVG); Geltendmachung im Prozess (Art. 82, Art. 87 und Art. 118 ZPO). Als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruchs ist die Verwirkung - ebenso wie die fehlende Sachlegitimation, aber anders als die Verjährung - von Amtes wegen zu berücksichtigen und kann daher auch erst vor Schranken geltend gemacht werden. Aus den Erwägungen: Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz machte der klägerische Rechtsvertreter erstmals geltend, der Rücktritt der Versicherung vom Versicherungsvertrag sei zu spät erfolgt. Die Vorinstanz trat auf diesen Einwand mit der Begründung, dass er sich nirgends in den Rechtsschriften finde und somit verspätet erhoben worden sei, nicht ein.
a) Die Rücktrittserklärung nach Art. 6 VVG ist verspätet, wenn sie nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verletzung der Anzeige- pflicht vom Versicherer erklärt wird. Der Versicherer muss beweisen, dass er
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