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Erwägungen (1 Absätze)
E. 36 subsumiert werden müssen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klage
der Eheleute Sch. die Gegenpartei ihrerseits veranlasst haben mag,
ebenfalls eine Beurteilung der nachbarrechtswidrigen Erstellung des
Schopfes zu ver- langen. Die Klagen der Parteien betreffen hingegen
weder den gleichen Gegenstand noch sind die Gegenstand der Klagen
bildenden Bauten von- einander abhängig. Von einem engen
Zusammenhang im Sinne obiger Aus- führungen kann unter diesen
Umständen nicht gesprochen werden. Kommt hinzu, dass gemäss PKG
1957 Nr. 1 die Widerklage gegen eine Widerklage ausgeschlossen ist,
weshalb die Eheleute Sch. gegen die Widerklage des B. gar keine
(Quasi-)Wider-Widerklage auf zwangsweise Einräumung eines
Näherbaurechts hätten einreichen können. Als Zwischenergebnis ist
somit festzuhalten, dass es sich bei der Klage des B. betreffend
Abbruch des Schopfes Nr. 191 auf der Parzelle 29 mangels Konnexität
nicht von einer Wi- derklage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ZPO handeln
kann. Dies bedeutet hin- gegen jedoch nicht, dass auf diese Klage von
vornherein nicht eingetreten werden kann. Vielmehr bleibt noch zu
prüfen, ob diese Klage sämtliche for- mellen Voraussetzungen erfüllt,
um als selbständige Klage (Zweitklage) an die Hand genommen zu
werden, was zu bejahen ist. B. hat an der Vermitt- lungsverhandlung
vom 18. Juni 1996, welche aufgrund der am 30. April 1996 instanzierten
Klage der Eheleute Sch. (Erstklage) stattfand, nebst der un-
bestrittenermassen zulässigen Widerklage auf Einräumung eines Näher-
baurechts beziehungsweise von Grunddienstbarkeiten (unter Ziffer 2
des beklagtischen Rechtsbegehrens als Eventualwiderklage bezeichnet),
gleich- zeitig mündlich die Zweitklage zu Protokoll angemeldet, was
gemäss Art. 64 ZPO zulässig ist. Der Vermittler hat denn auch
gleichzeitig die erforderliche Sühneverhandlung durchgeführt, indem er
die Erst- und Zweitklage verei- nigte und gleichzeitig vermittelte.
Gegen dieses Vorgehen haben sich die Eheleute Sch. weder im
Vermittlungsstadium noch während des Rechts- schriftenwechsels vor
der Vorinstanz zur Wehr gesetzt (Art. 87 Abs. 1 ZPO). Nachdem
vorliegendenfalls auch für die Zweitklage die nämliche örtliche
Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 ZPO) sind sämtliche
formel- len Voraussetzungen für die Behandlung der Klage des B.
gegeben, so dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf diese Klage
eingetreten ist.
ZF 98 18
Urteil vom 18. Mai 1998
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- Widerklage (Art. 14 ZPO). Auf eine mangels Konnexität un- zulässige Widerklage kann als selbständige (Zweit-)Klage (objektive Klagehäufung) eingetreten werden, wenn das angerufene Gericht für die Zweitklage sachlich und örtlich zuständig ist. Erwägungen: Die Kläger wenden zunächst ein, die von B. eingereichte Widerkla- ge sei ungültig, weil es an der hierfür notwendigen Konnexität fehle. Deshalb dürfe auf diese Widerklage gar nicht eingetreten werden, was bereits anläss- lich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz beantragt worden sei, dies- bezügliche Erwägungen im angefochtenen Urteil jedoch gänzlich fehlen würden. Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie mit dem Gegenanspruch in engem Zusammenhang steht oder beide Ansprüche verrechenbar sind und wenn für beide Klagen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Vermö- gensrechtliche Ansprüche können als Widerklage nur im Rahmen der sach- lichen Zuständigkeit des angerufenen Richters geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 2 ZPO). Während vorliegendenfalls sowohl für die Klage der Eheleute Sch. wie auch für diejenige des B. die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben und ebenfalls für beide Verfahren die gleiche Ver- fahrensart vorgesehen ist, ist zumindest die weitere Voraussetzung fraglich, ob die Widerklage, mithin der Gegenanspruch des B., in engem Zusammen- hang mit der Hauptklage der Eheleute Sch. steht, während eine Verrechen- barkeit als Alternativvoraussetzung vorliegendenfalls von vornherein ent- fällt. Die vom Gesetz verlangte Konnexität liegt dabei vor, wenn Haupt- und Widerklage aus dem gleichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden, oder wenn sie den gleichen Gegenstand betreffen; ferner auch, wenn ein Zusam- menhang besteht zwischen der Wiederklage und einem Verteidigungsmittel des Beklagten im Hauptprozess. Bei unterschiedlichen Sachverhalten muss eine enge rechtliche Beziehung von Haupt- und Widerklage gegeben sein. Haupt- und Widerklage müssen nicht unbedingt gleicher Natur sein, sondern einem dinglichen kann auch ein persönlicher und einem schuldrechtlichen ein familienrechtlicher Anspruch entgegengehalten werden. Im gleichen Sinn kann man einem Leistungsbegehren widerklageweise mit einer Fest- stellungs- oder einer Gestaltungsklage begegnen (vgl. Guldener, Schweizeri- sches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 9 zu § 15 und N 24 zu § 22). Den zwei vorliegenden Klagen ist einzig gemeinsam, dass es sich um nachbarrechtliche Streitigkeiten handelt, welche die zwei gleichen Grund- stücke betreffen und im Wesentlichen unter den gleichen
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subsumiert werden müssen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klage der Eheleute Sch. die Gegenpartei ihrerseits veranlasst haben mag, ebenfalls eine Beurteilung der nachbarrechtswidrigen Erstellung des Schopfes zu ver- langen. Die Klagen der Parteien betreffen hingegen weder den gleichen Gegenstand noch sind die Gegenstand der Klagen bildenden Bauten von- einander abhängig. Von einem engen Zusammenhang im Sinne obiger Aus- führungen kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Kommt hinzu, dass gemäss PKG 1957 Nr. 1 die Widerklage gegen eine Widerklage ausgeschlossen ist, weshalb die Eheleute Sch. gegen die Widerklage des B. gar keine (Quasi-)Wider-Widerklage auf zwangsweise Einräumung eines Näherbaurechts hätten einreichen können. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Klage des B. betreffend Abbruch des Schopfes Nr. 191 auf der Parzelle 29 mangels Konnexität nicht von einer Wi- derklage im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ZPO handeln kann. Dies bedeutet hin- gegen jedoch nicht, dass auf diese Klage von vornherein nicht eingetreten werden kann. Vielmehr bleibt noch zu prüfen, ob diese Klage sämtliche for- mellen Voraussetzungen erfüllt, um als selbständige Klage (Zweitklage) an die Hand genommen zu werden, was zu bejahen ist. B. hat an der Vermitt- lungsverhandlung vom 18. Juni 1996, welche aufgrund der am 30. April 1996 instanzierten Klage der Eheleute Sch. (Erstklage) stattfand, nebst der un- bestrittenermassen zulässigen Widerklage auf Einräumung eines Näher- baurechts beziehungsweise von Grunddienstbarkeiten (unter Ziffer 2 des beklagtischen Rechtsbegehrens als Eventualwiderklage bezeichnet), gleich- zeitig mündlich die Zweitklage zu Protokoll angemeldet, was gemäss Art. 64 ZPO zulässig ist. Der Vermittler hat denn auch gleichzeitig die erforderliche Sühneverhandlung durchgeführt, indem er die Erst- und Zweitklage verei- nigte und gleichzeitig vermittelte. Gegen dieses Vorgehen haben sich die Eheleute Sch. weder im Vermittlungsstadium noch während des Rechts- schriftenwechsels vor der Vorinstanz zur Wehr gesetzt (Art. 87 Abs. 1 ZPO). Nachdem vorliegendenfalls auch für die Zweitklage die nämliche örtliche Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 ZPO) sind sämtliche formel- len Voraussetzungen für die Behandlung der Klage des B. gegeben, so dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf diese Klage eingetreten ist. ZF 98 18 Urteil vom 18. Mai 1998
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