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PKG 1998 51

Graubünden · 1998-02-23 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I V. Entscheide der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte 51 - Verstoss des Anwalts gegen das Verbot des Berichtens als disziplinarisch zu ahndende Verletzung von Standes- pflichten (Art. 38 f. GVG). Aus den Erwägungen:

2. Art. 18 GVG konkretisiert für das Verfahren vor den Gerichten des Kantons Graubünden den aus Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Anspruch des Einzelnen, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird (vgl. hierzu BGE 119 Ia 57,117 Ia 184,116 Ia 33 f.; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 35, Rz. 148 ff; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1997, S. 98 f; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,

4. Aufl., Bern 1995, S. 51; Gerard Piquerez, Precis de procedure p6nale suisse, 2. Aufl., Lausanne 1994, Rz. 491 ff.). Unter den Buchstaben a)-f) von Art. 18 GVG werden bestimmte Beziehungen angeführt, die für sich allein bereits den Eindruck erwecken, dass ein Richter oder Aktuar nicht mehr un- abhängig genug sei, während Buchstabe g) der gleichen Bestimmung auf an- dere, nicht näher beschriebene Umstände verweist, welche eine Gerichts- person als befangen erscheinen lassen. Aus der Existenz einer solchen Generalklausel muss geschlossen werden, dass die übrigen Bestimmungen von Art. 18 GVG extensiv auszulegen sind, dass sie also alle Tatbestände um- fassen, welche mit den ausdrücklich genannten vergleichbar sind. Wenn Art. 18 lit. d) GVG vorschreibt, ein Richter oder Aktuar habe in den Ausstand zu treten, sollte er einer Partei oder einem Geschädigten in der gleichen Sa- che Rat erteilt haben, betrifft dies zunächst den Fall, in welchem der Rich- ter oder Aktuar als Anwalt einer Partei in derselben Angelegenheit beige- standen ist. Darin eingeschlossen ist aber auch das in anderen kantonalen Verfahrensgesetzen ausdrücklich angeführte sogenannte Verbot des Berich- tens, dessen Zweck darin besteht, eine unlautere Beeinflussung des Richters oder gerichtlicher Beamter zu verhindern. Eine Missachtung hat aufseiten der Partei disziplinarische Ahndung und aufseiten des Richters oder des Ak- tuars die Ausstandspflicht zur Folge (so ausdrücklich das Bundesgericht in einem im hier interessierenden Zusammenhang in Sachen A. ergangenen Urteil vom 23. Februar 1998,1P 19/1998/odi). Nicht verletzt wird dieses Ver- bot nach der in einem anderen Fall vertretenen Auffassung des Bundesge- 209

richtes, wenn eine Prozesspartei mehrmals beim Gerichtspräsidenten und beim Gerichtsschreiber vorspricht, jedoch nie versucht, auf einen bevorste- henden Entscheid in einem hängigen Verfahren Einfluss zu nehmen, es bei den Begegnungen nie zu eigentlichen Gesprächen kommt und die beiden Justizpersonen die Partei immer wieder darauf hinweisen, dass es ihnen nicht erlaubt sei, über hängige Verfahren zu diskutieren. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass Aussenstehende nicht verlässlich abschätzen kön- nen, was Gegenstand solcher Treffen und anderer Kontaktaufnahmen ist, setzt doch in gewissem Masse jedes unter Ausschluss der einen Seite ge- führte Gespräch den Richter dem Verdacht aus, er könnte der anderen Sei- te Zusicherungen gemacht und Hinweise erteilt haben oder habe sich von ihr beeinflussen lassen (vgl. SJZ 93 [1997] Nr. 23 S. 465 f.).

3. Rechtsanwalt S. ist bei seinen eigenen Ausführungen zu behaften, die er mit Schreiben vom 12. November 1997 gegenüber seinem Klienten T. gemacht hatte. Selbst wenn er darin im Bestreben, den Auftraggeber zu be- eindrucken, die Bedeutung seines Einschreitens etwas überzeichnet haben sollte, steht immer noch fest, dass er sich am Vortag mit Angehörigen des Be- zirksgerichtes M. zu einem vertraulichen Gespräch getroffen hatte, in dessen Verlauf er von ihnen zumindest Zusicherungen zu erreichen trachtete, wo- nach die beim Gericht anhängigen Verfahren in Sachen A. in deren Sinne weitergeführt würden. Überdies will er das Zugeständnis erwirkt haben, dass die Gegenpartei, die über das Treffen nicht unterrichtet worden war, über die künftig zu treffenden Vorkehren im Unklaren gelassen werde, während ihm hierüber im Voraus Kenntnis gegeben würde. Derartige Versuche, unter Ausschluss der übrigen Verfahrensbeteiligten die richterliche Meinungsbil- dung zu beeinflussen, sind, wie der Verzeigte aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung ebenfalls zu erkennen vermochte, unzulässig. Sie verletzen klarerweise das oben dargestellte, zur Wahrung der Unbefangenheit der Gerichte erlassene Verbot des Berichtens. Überdies wird dadurch die Vertrauenswürdigkeit und die besondere Stellung gefähr- det, die einem Anwalt bei seiner Berufsausübung zukommt, entsteht doch durch solche Interventionen der Eindruck, dass sich aufgrund besonderer Beziehungen zu einem Richter bzw. durch Gespräche oder eigentliche Ab- sprachen mit ihm, die sich auf einen konkreten Fall beziehen und von denen die übrigen Prozessbeteiligten keine Kenntnis erhalten, Vorteile erreichen lassen, welche die Gegenpartei nicht zu erlangen vermag. Rechtsanwalt S. ist deshalb hierfür disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen. Dem Vorwurf, anwaltliche Standespflichten missachtet zu haben, will der Verzeigte freilich mit dem Hinweis begegnen, dass die persönliche Sicherheit von A. gefährdet und die ordnungsgemässe Verwaltung ihres Ver- mögens nicht mehr gewährleistet gewesen sei. In solchen Fällen seien die zu- ständigen Behörden berechtigt und

verpflichtet, von sich aus und je nach 210

den Umständen ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei die nötigen Schutzvorkehren zu treffen. Ihm als Rechtsvertreter des Inhabers der elter- lichen Gewalt des Mädchens müsse es dann aber bei zeitlicher Dringlichkeit unbenommen sein, persönlich bei den betreffenden Behörden vorzuspre- chen. Hierzu genügt es festzuhalten, dass Rechtsanwalt S. am 11. November 1997 keine konkreten Begehren auf Erlass vorsorglicher oder superproviso- rischer Massnahmen gestellt hat, andernfalls wäre in den folgenden Tagen oder Wochen eine entsprechende Verfügung ergangen, in welcher die An- träge abgelehnt oder eben die erforderlichen Anordnungen getroffen wor- den wären. Solches ist indessen nicht geschehen. Desgleichen finden sich im Protokoll über den Inhalt der Besprechung vom 11. November 1997, das den Parteien im Übrigen in der Folge vorerst vorenthalten wurde, keinerlei Hin- weise dafür, dass vonseiten des Vertreters von T. derartige Begehren erho- ben worden wären. Auch dies spricht gegen die Behauptung von Rechtsan- walt S., dass es sich nicht um eine informelle Unterredung gehandelt habe. Vielmehr ist es offenkundig darum gegangen, in Abwesenheit der griechi- schen Mitglieder des mit der Vermögensverwaltung betrauten Boards den Bezirksgerichtspräsidenten M. und die übrigen Anwesenden für die Belange von A. günstig zu stimmen. AK 98 6 Beschluss vom 16. Juni 1998 21 1