Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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f) Verwaltungsrechtliche Berufungen Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer und -führerinnen; wöchentliche Ruhezeit (Art. 11 ARV 1).
- Motorfahrzeugführer im Nebenberuf haben die vorge- schriebene wöchentliche Ruhezeit bereits in der Woche vor der Aufnahme der Tätigkeit als Chauffeur einzuhal- ten (Erw. 3).
- Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit; zu den Begrif- fen Wohnort, Standort des Fahrzeugs und anderer Ort (Art. 11 Abs. 2 ARV 1) (Erw. 4). Aus den Erwägungen:
3. a) Die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufs- mässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1, Chauffeurverord- nung, SR 822.221) regelt die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber. Sämtliche berufsmässigen Führer und Führerin- nen schwerer Motorwagen, mit Ausnahme von Art. 4 ARV 1, sind dieser Verordnung unterstellt (Art. 3 ARV 1 in Verbindung mit Art. 56 SVG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 ARV 1 muss der Führer oder die Führerin in jeder Woche eine tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 - das heisst 11 zusammenhän- gende Stunden - als wöchentliche Ruhezeit auf insgesamt 45 zusammen- hängende Stunden ausdehnen. Die wöchentliche Ruhezeit kann jedoch am Wohnort des Führers oder der Führerin oder am Standort des Fahrzeugs auf eine Mindestdauer von 36 zusammenhängenden Stunden, an einem an- deren Ort auf eine Mindestdauer von 24 zusammenhängenden Stunden ver- kürzt werden (Art. 11 Abs. 2 ARV 1).
b) Im vorliegend zu beurteilenden Fall absolvierte R. in der Woche 40, das heisst vom Montag, 30. September 1996, bis zum Sonntag,
6. Oktober 1996, seinen Dienst bei der Verkehrspolizei S. im Umfang von 60 Stunden. Am darauffolgenden Montag, 7. Oktober 1996, nahm er um 11.20 Uhr seine Arbeit als Chauffeur im Nebenberuf auf und lenkte in der Folge den Last- wagen täglich bis zum Samstag, 12. Oktober 1996. Es ist zutreffend - wie sowohl die Vorinstanz als auch der Beru- fungskläger behaupten - dass R. während seines Dienstes bei der Verkehrs- polizei S. in der Woche 40 nicht der Chauffeurverordnung 48 -
196 unterstand. Allerdings gibt der Wortlaut von Art. 11 ARV 1 keine Antwort auf die Fra- ge, ob für die Kontrolle der Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit auch die
197 Woche vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Chauffeur mit einzubeziehen ist. Zu beachten sind hingegen sowohl Art. 2 lit. e ARV 1, wonach die Dauer der Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auch zur Arbeits- zeit zu zählen ist, als auch Art. 20 Abs. 1 ARV 1, wonach Führer und Führe- rinnen im Nebenberuf in ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit die in der Chauffeurverordnung festgelegten Grenzen nicht überschreiten dürfen. Aus diesen beiden Verordnungsbestimmungen ergibt sich somit, dass die vor- geschriebene wöchentliche Ruhezeit ebenfalls in der Woche vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Chauffeur einzuhalten ist. Dieses Resultat über- zeugt umso mehr, als man den Inhalt des verordnungsgeberischen Gedan- kens ermittelt. Der Zweck von Art. 11 ARV 1 ist nämlich in erster Linie der, die Sicherheit des Verkehrs auf der Strasse zu gewährleisten, indem vorwie- gend versucht wird, eine Übermüdung auszuschalten, die geeignet wäre, den Verkehr zu gefährden (R. Bollag, Die Arbeits- und Ruhezeit der berufs- mässigen Motorfahrzeugführer, Diss. 1994, S. 97). Es soll gewährleistet wer- den, dass der Chauffeur nicht zu lange arbeitet und über die nötige Ruhe- zeit verfügt, denn ein ermüdeter Fahrzeugführer beeinträchtigt die Ver- kehrssicherheit in hohem Masse. Es widerspräche somit dem Sinn und der Bedeutung dieser Verordnungsbestimmung, wenn die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit nur für künftige Arbeitswochen gelten würde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass berufsmässige Motorfahrzeugführer ihre Tä- tigkeit bereits ermüdet antreten könnten. Unzutreffend ist daher die Ansicht des Berufungsklägers, dass der Bundesrat bezüglich der Frage, ob Art. 11 Abs. 1 ARV 1 bereits in der Wo- che vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Chauffeur zu beachten ist, nichts sagen wollte und dass somit diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen vor- liegen würde, da sich die Antwort darauf - wie bereits erwähnt - aus Art. 2 lit. e und Art. 20 Abs. 1 ARV 1 herleiten lässt. Zudem ergibt sich auch mit- tels Auslegung der Verordnungsbestimmung, dass der Bundesrat auf eine Regelung dieses Problems nicht verzichten wollte. Bei einer derartigen kla- ren Rechtslage erübrigt sich auch - entgegen der Meinung von R. - jeglicher Hinweis auf die Praxis. Des Weiteren erweist sich die Rüge des Be- rufungsklägers, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Lücke in der ARV 1 zu Ungunsten des Angeschuldigten ausgelegt, als unbegründet. Dazu ist zu be- merken, dass vorliegendenfalls keine Lücke vorliegt, da die ARV 1 die strei- tige Rechtsfrage beantwortet und, selbst wenn eine Lücke bestände, die- se gefüllt und nicht ausgelegt werden müsste. Zudem darf vom Wortlaut ei- ner Vorschrift auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgewichen werden, je- doch nur, wenn einzig diese Lösung der inneren
198 Logik und dem Zweck der Norm entspricht, wenn sie sich geradezu aufdrängt, während die dem Wort- laut entsprechende Auslegung vernünftigerweise nicht gemeint sein kann (G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. 1, Bern
199 1999, § 4 N 33; BGE 90 IV 187; 96 IV 85; 103 IV 129). Der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz (Art. 1 StGB) verbietet bloss, über den der Strafbestim- mung bei richtiger Auslegung zukommenden wahren Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn der Norm nicht mehr gedeckt ist (BGE 87 IV 118).
c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vom Verordnungs- geber vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit bereits in der Woche vor Auf- nahme der Erwerbstätigkeit als Chauffeur einzuhalten ist. Da R. in der Wo- che 40, dass heisst vom 30. September bis zum 6. Oktober 1996, auf keinen Fall eine Ruhezeit von 45 zusammenhängenden Stunden einzog, verstiess er gegen Art. 11 Abs. 1 ARV 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 1 ARV 1. 4.a) Am Samstag, 12. Oktober 1996, beendete R um 13.07 Uhr seine nebenamtliche Tätigkeit als Chauffeur bei der Firma A. & Co. Transporte. Nachdem er den Lastwagen in Rothenbrunnen stationiert hatte, fuhr er - anstatt nach S., wo er Wohnsitz hat - nach Chur, um dort das Wochenende bei seiner Familie zu verbringen. Von dort her begab er sich am Sonntag, 13. Oktober 1996, nach Rothenbrunnen, wo er um 22.00 Uhr die Arbeit als Chauffeur wieder aufnahm.
b) Art. 11 Abs. 2 ARV 1 räumt dem berufsmässigen Motorfahrzeug- führer die Möglichkeit ein, die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit von 45 zusammenhängenden Stunden auf 24 zu verkürzen, wenn er sie an einem anderen Ort als dem Wohnort des Führers oder dem Standort des Fahrzeugs antritt. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist es streitig, ob die Stadt Chur einem «anderen Ort» im Sinne dieser Verordnungsbestimmung entspricht. Ausgehend vom blossen Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 ARV 1 könnte man sich mit dem Berufungskläger auf den Standpunkt stellen, dass jeder andere Ort, der weder der Wohnort des Führers noch der Standort des Fahrzeugs ist, un- ter diesen unbestimmten Rechtsbegriff fällt. Wie jedoch bereits die Vorin- stanz festgestellt hat, vermag die rein grammatikalische Auslegung, die auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch abstellt, dem Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 ARV 1 nicht gerecht zu werden. Somit müssen - entgegen der Meinung des Berufungsklägers - neben der grammatikalischen die übrigen Auslegungsmethoden, vor allem die teleologische, angewendet werden. Die- se Auslegungsmethode stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Der Wortlaut soll im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Verordnungsgebers betrachtet werden (U. Häfelin/
200 W. Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998, S. 35 f.). Auch bei der teleologischen Auslegung ist der Ausgangspunkt stets der Wortlaut der auszulegenden Norm. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch vom Wortlaut abgewichen werden, wenn
201 triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht dem Sinn der Norm entspricht. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn der Zweck ein- deutig feststeht und diesem Zweck innerhalb der rechtlichen Regelung eine grosse Bedeutung zukommt (BGE 99 Ib 505, 507 f.). Wie bereits erwähnt, dient Art. 11 ARV 1 in erster Linie dazu, die Übermüdung von berufsmässi- gen Motorfahrzeugführern auszuschalten, um dadurch die Sicherheit des Ver- kehrs auf der Strasse zu gewährleisten. Es zeigt sich nämlich oft, dass über- müdete Bus- und Lastwagenchauffeure Unfälle mit äusserst tragischen Fol- gen verursachen. Aus diesem Grund soll ein Chauffeur nicht zu lange ar- beiten und über die nötige Ruhezeit verfügen, welche ihm zu Erholungs- zwecken dienen soll. Als Ruhezeit gilt gemäss Art. 2 lit. g ARV 1 jeder un- unterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in welcher der Führer frei über die Zeit verfügen kann. Indem der Verordnungsgeber den Führern in Art. 11 Abs. 2 ARV 1 die Möglichkeit einräumt, die vorgeschrie- bene Ruhezeit zu verkürzen, wenn er diese an einem anderen als seinem Wohnort oder dem Fahrzeugstandort antritt, wollte er verhindern, dass vor allem die Überlandfahrer die ganze ihnen zustehende Ruhezeit an einem Ort einziehen müssen, zu dem sie keine Beziehungen haben und wo sie auch niemanden kennen. Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung ist so- mit, den berufsmässigen Motorfahrzeugführern zu ermöglichen, mindestens einen Teil ihrer frei verfügbaren Zeit zu Hause bei ihrer Familie, wo der Er- holungseffekt höher ist, zu verbringen. Unter dem Wortlaut des «anderen Ortes» ist - entgegen der Meinung des Berufungsklägers - offensichtlich ein Ort gemeint, der weder in der Umgebung des Wohnortes des Führers noch in derjenigen des Fahrzeugstandortes liegt, sondern vielmehr in einer gros- sen Entfernung davon. Wo die «Umgebung» aufhört und wo die «grosse Entfernung» beginnt, kann nicht generell in Kilometern oder in politischer Gebietseinteilung ausgedrückt werden, sondern muss vom Richter von Fall zu Fall gestützt auf die vorliegenden Umstände beurteilt werden. Vorliegen- denfalls ist die Stadt Chur, wo R. am Wochenende vom 12./13. Oktober 1996 seine Ruhezeit verbrachte, nur 15 Fahrtminuten von Rothenbrunnen, dem Fahrzeugstandort, oder etwas mehr als eine Stunde von S., seinem Wohnsitz, entfernt. Da sich seine Familie ebenfalls dort befand, war der Erholungsef- fekt beim Berufungskläger nicht viel kleiner, als dieser an seinem Wohnort gewesen wäre. Indem R. seine Ruhezeit in der Stadt Chur, einem «Beinahe- Nachbarort» des Fahrzeugstandorts, verbrachte, um eine Verkürzung der vorgeschriebenen Ruhezeit zu erschleichen, handelte er rechtsmissbräuch- lich. Sein Verhalten deckt sich nämlich keinesfalls mit dem Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 ARV 1. Es kann offensichtlich
202 nicht die Meinung des Ver- ordnungsgebers gewesen sein, eine Reduktion der vorgeschriebenen Ruhe- zeit zu erlauben, wenn der berufsmässige Motorfahrzeugführer diese einfach im Nachbarort oder sonstwo in der Umgebung seines Wohnortes oder des
203 Fahrzeugstandortes verbringt. Dies hätte der Berufungskläger, der Ver- kehrspolizist ist, wissen müssen.
c) Die Stadt Chur kann dadurch keinesfalls unter einem «anderen Ort» im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ARV 1 subsumiert werden. R. war somit nicht berechtigt gewesen, die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Ru- hezeit von 45 zusammenhängenden Stunden auf 24 Stunden zu verkürzen. Dadurch, dass er in der Woche 41, dass heisst vom
7. Oktober bis zum 13. Ok- tober 1996, nur eine Ruhezeit von 32 Stunden und 53 Minuten einhielt, ver- stiess er gegen Art. 11 Abs. 2 ARV 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 1 ARV 1. Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement hat dem- nach zu Recht R. für seine Verhaltensweise im Zeitraum vom 30. September 1996 bis Ende Mai 1997 der mehrfachen Nichteinhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Art. 11 ARV 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ARV 1 und Art. 21 Abs. 1 ARV 1) schuldig gesprochen. Die vorliegende Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. VB 98 8 Entscheid vom 23. September 1998