opencaselaw.ch

PKG 1998 47

Graubünden · 1998-03-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 168 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen, Ablehnungs- und Einstellungsverfü- gungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten im Ehrverlet- zungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwer- de geführt werden. Als Untersuchungshandlungen sind dabei sämtliche Tätigkeiten des Kreispräsidenten bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zu betrachten. Darunter fallen auch Verfügung, die der Kreispräsident im Zusammenhang mit dem Sühneverfahren erlässt (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer vom 5. Oktober 1987 i. S. E. S., BK 40/87). Die Beschwer- degegner machen zwar geltend, es sei zwischen nicht anfechtbaren prozess- leitenden Verfügungen in der Vorbereitungsphase der Strafuntersuchung und anfechtbaren Amtshandlungen und Verfügungen im Untersuchungsver- fahren zu unterscheiden. Eine solche Trennung macht das Gesetz jedoch nicht. Das Verfahren bei Ehrverletzung wird durch die Anhängigmachung der Klage eingeleitet. Der erste Verfahrensabschnitt findet seinen Abschluss mit einer Ablehnungs-, Einstellungs- oder Abschreibungsverfügung oder aber der Anklageerhebung. Dabei kann der Kreispräsident bereits vor Ansetzung der Sühneverhandlung erste Untersuchungen tätigen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO). Zwischen seiner Aufgabe im Rahmen des Sühneverfahrens und sei-

193

ner vorgängigen bzw. nachfolgenden Untersuchungstätigkeit wird - zumin- dest was die Anfechtbarkeit seiner Handlungen betrifft - nicht weiter diffe- renziert. BK 98 44 Entscheid vom 15. Juni 1998 194

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

des Beschwerdegegners schliesslich umso mehr bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer was an dieser Stelle nicht definitiv geklärt zu werden braucht, als Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu be- handeln wäre. Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG hält ausdrücklich fest, dass das Op- fer den Entscheid eines Gerichts verlangen kann, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Die Bestimmung macht dabei kei- ne Einschränkungen in Bezug auf den Grund der Verfahrenseinstellung. Das zwingende Recht des Opfers soll bewirken, dass die Wiedergutmachung des Schadens vermehrt in die Verfahrenserledigung einbezogen wird (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 5 f. zu Art. 8 OHG). Da eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 66bis StGB dieses Recht des Opfers tangiert, muss ihm auch die Möglichkeit ein- geräumt werden, diesen Entscheid mittels Beschwerde anzufechten. BK 97 47 Entscheid vom 11. März 1998

- Verfahren gegen die Ehre; Beschwerde gegen Unter- 47 suchungshandlungen des Kreispräsidenten (Art. 162 ff., Art. 168 Abs. 3 StPO). Dispensierung des Ehrverletzungs- klägers vom Erscheinen zur Sühneverhandlung (Art. 164 StPO) als anfechtbare Untersuchungshandlung. Erwägungen:

1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen, Ablehnungs- und Einstellungsverfü- gungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten im Ehrverlet- zungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwer- de geführt werden. Als Untersuchungshandlungen sind dabei sämtliche Tätigkeiten des Kreispräsidenten bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zu betrachten. Darunter fallen auch Verfügung, die der Kreispräsident im Zusammenhang mit dem Sühneverfahren erlässt (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer vom 5. Oktober 1987 i. S. E. S., BK 40/87). Die Beschwer- degegner machen zwar geltend, es sei zwischen nicht anfechtbaren prozess- leitenden Verfügungen in der Vorbereitungsphase der Strafuntersuchung und anfechtbaren Amtshandlungen und Verfügungen im Untersuchungsver- fahren zu unterscheiden. Eine solche Trennung macht das Gesetz jedoch nicht. Das Verfahren bei Ehrverletzung wird durch die Anhängigmachung der Klage eingeleitet. Der erste Verfahrensabschnitt findet seinen Abschluss mit einer Ablehnungs-, Einstellungs- oder Abschreibungsverfügung oder aber der Anklageerhebung. Dabei kann der Kreispräsident bereits vor Ansetzung der Sühneverhandlung erste Untersuchungen tätigen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO). Zwischen seiner Aufgabe im Rahmen des Sühneverfahrens und sei-

193

ner vorgängigen bzw. nachfolgenden Untersuchungstätigkeit wird - zumin- dest was die Anfechtbarkeit seiner Handlungen betrifft - nicht weiter diffe- renziert. BK 98 44 Entscheid vom 15. Juni 1998 194