Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (2 Absätze)
E. 46 191 Verfahren dann einzustel- len, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten, oder der Angeschuldigte gestorben ist. Damit sind die Einstellungsgründe aber keineswegs abschliessend aufge-
192 zählt. Die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung sind dem Grundsatze nach vielmehr immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahr- scheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind. Folgerichtig beschränkt sich das Beschwerderecht des Geschädigten auch nicht allein auf die in Anwendung von Art. 82 StPO ergangenen Einstellungsverfügungen (vgl. auch PKG 1992 Nr. 53 S. 199 mit Hinweisen). Durch die materielle Schadenszufügung ver- fügt der unmittelbar Geschädigte grundsätzlich ein eigenes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einstel- lungsentscheides. Er ist beschwert, wenn nach seiner Meinung zu Unrecht das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt wurde (vgl. R. Hau- ser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 1997, § 96 N. 13 und 24). Diese Legitimation und Beschwerde ist dem Geschädigten namentlich auch dann zuzugestehen, wenn die Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 66bis StGB ergangen ist. Fraglos handelt es sich hierbei um eine Strafzumessungsbestimmung. Zutreffend ist schliesslich der Hinweis des Be- schwerdegegners, dass eine solche eigentlich nur dann anzuwenden ist, wenn der Täter vorgängig schuldig erklärt wurde. Der Schuld- und Strafspruch ob- liegt dabei grundsätzlich dem Strafgericht (vgl. Art. 128 lit. d StPO). Art. 66bis StGB erlaubt es allerdings, bereits von der Strafverfolgung oder der Überweisung an das Gericht abzusehen. Wenn folglich die Staatsanwalt- schaft (vgl. hierzu PKG 1990 47 160) ermächtigt wird, gestützt auf eine Straf- zumessungsbestimmung von der Überweisung einer Strafsache abzusehen, so heisst dies indes nicht, dass ihr - gewissermassen in Durchbrechung des Akkusationsprinzips - in Art. 66bis StGB die Rechtsprechungskompetenzen eines Strafgerichts eingeräumt werden und ihr Entscheid in Bezug auf den Schuldvorwurf gegenüber einem Angeschuldigten mit dem Urteil eines Ge- richts gleichzusetzen ist. Das Gericht hat vorerst zu prüfen, ob das zu beur- teilende Verhalten strafrechtlich seinem Urheber zur persönlichen Verant- wortung gereicht. Bejaht es ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, so wird der Angeklagte - unbesehen davon, ob Art. 66bis StGB zur Anwendung gelangt - förmlich im Dispositiv des Erkennt- nisses schuldig gesprochen und insofern auch verurteilt (vgl. SJZ 92 [1996] Nr. 29; SOG 1993 Nr. 17 S. 55; G. Arzt, Verfolgungsverzicht und Unterlassung der Nothilfe, ZBJV 127 [1991] S. 455). Art. 66bis StGB ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und findet seinen Niederschlag im Straf- punkt des Urteils. Zwar hat auch die
193 Staatsanwaltschaft die Frage der Tat- bestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens zu prüfen. Bejaht sie die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Sanktion, spricht sie den Angeschuldigten aber nicht formell schuldig. Sie ermittelt im
194 Anschluss an ihre Feststellung einzig das Verschulden und stellt dieses den unmittelbaren Folgen der Tat für den Angeschuldigten gegenüber. Fallen die unmittelbaren Folgen gleich stark oder stärker ins Gewicht, verfügt sie im Dispositiv die Einstellung des Verfahrens. Somit kommt im Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gestützt auf Art. 66bis StGB einzustellen, ebenfalls eine strafrechtliche Missbilligung des Verhaltens des Angeschul- digten zum Ausdruck (PKG 1990 47 162); sie entspricht aber nicht jener, die ein Strafurteil beinhaltet. Durch den Entscheid, die Sache nicht an das Ge- richt zu überweisen, soll gerade verhindert werden, dass der Betroffene zu- sätzlich durch ein unnötiges Gerichtsverfahren belastet wird, an dessen Ende er zwar explizit schuldig gesprochen, für seine Tat aber nicht bestraft werden kann. Nachdem nur das Dispositiv, nicht aber die Erwägungen des Entscheides der Rechtskraft teilhaftig werden können, fehlt den Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft zur Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und dem Verschulden grundsätzlich auch jegliche Verbind- lichkeit in einem späteren Verfahren. Als Einstellungsverfügung ist der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft der formellen, jedoch nur beschränkt der ma- teriellen Rechtskraft fähig (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O. § 79 N. 24). Die eingestellte Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld ergeben (Art. 82 StPO). Das Strafurteil erwächst demgegenüber - unter dem Vorbehalt der Revision (Art. 147 StPO) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch in mate- rielle Rechtskraft. Schon allein deshalb, weil es gar nicht zu einer gerichtlichen Beur- teilung der Sache kommt und es an einem verbindlichen Schuldspruch fehlt, lässt sich nicht sagen, der Geschädigte werde durch die Einstellungsverfü- gung gleichgestellt, wie wenn der Täter durch ein Gericht schuldig gespro- chen worden wäre. Ebensowenig lässt sich behaupten, die Beschwerde des Geschädigten richte sich in einem solchen Fall lediglich gegen die Strafzu- messung. Was der Geschädigte mit der Beschwerde erreichen will, ist - gleich wie bei einer gestützt auf Art. 82 StPO ergangenen Einstellungsver- fügung - die Fortführung des Verfahrens und die gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit. Von einer Gleichstellung kann schliesslich umso weniger gesprochen werden, als dem Geschädigten bei einer auf Art. 66bis StGB ba- sierenden Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit genommen wird, gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO beim Straf- gericht seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem
195 Angeschuldigten ad- häsionsweise geltend zu machen. Als unmittelbar Geschädigter besitzt N. demnach auch bei einer Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 66bis StGB ein eigenes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Auf seine Beschwerde ist folglich einzutreten.
b) Die Beschwerdelegitimation müsste entgegen den Darlegungen
193 des Beschwerdegegners schliesslich umso mehr bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer was an dieser Stelle nicht definitiv geklärt zu werden braucht, als Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu be- handeln wäre. Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG hält ausdrücklich fest, dass das Op- fer den Entscheid eines Gerichts verlangen kann, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Die Bestimmung macht dabei kei- ne Einschränkungen in Bezug auf den Grund der Verfahrenseinstellung. Das zwingende Recht des Opfers soll bewirken, dass die Wiedergutmachung des Schadens vermehrt in die Verfahrenserledigung einbezogen wird (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 5 f. zu Art. 8 OHG). Da eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 66bis StGB dieses Recht des Opfers tangiert, muss ihm auch die Möglichkeit ein- geräumt werden, diesen Entscheid mittels Beschwerde anzufechten. BK 97 47 Entscheid vom 11. März 1998
- Verfahren gegen die Ehre; Beschwerde gegen Unter-
E. 47 suchungshandlungen des Kreispräsidenten (Art. 162 ff., Art. 168 Abs. 3 StPO). Dispensierung des Ehrverletzungs- klägers vom Erscheinen zur Sühneverhandlung (Art. 164 StPO) als anfechtbare Untersuchungshandlung. Erwägungen:
1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen, Ablehnungs- und Einstellungsverfü- gungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten im Ehrverlet- zungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwer- de geführt werden. Als Untersuchungshandlungen sind dabei sämtliche Tätigkeiten des Kreispräsidenten bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zu betrachten. Darunter fallen auch Verfügung, die der Kreispräsident im Zusammenhang mit dem Sühneverfahren erlässt (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer vom 5. Oktober 1987 i. S. E. S., BK 40/87). Die Beschwer- degegner machen zwar geltend, es sei zwischen nicht anfechtbaren prozess- leitenden Verfügungen in der Vorbereitungsphase der Strafuntersuchung und anfechtbaren Amtshandlungen und Verfügungen im Untersuchungsver- fahren zu unterscheiden. Eine solche Trennung macht das Gesetz jedoch nicht. Das Verfahren bei Ehrverletzung wird durch die Anhängigmachung der Klage eingeleitet. Der erste Verfahrensabschnitt findet seinen Abschluss mit einer Ablehnungs-, Einstellungs- oder Abschreibungsverfügung oder aber der Anklageerhebung. Dabei kann der
194 Kreispräsident bereits vor Ansetzung der Sühneverhandlung erste Untersuchungen tätigen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO). Zwischen seiner Aufgabe im Rahmen des Sühneverfahrens und sei-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
190 Legitimation des Geschädigten zur strafrechtlichen Be- schwerde gegen eine in Anwendung von Art. 66bis StGB ergangene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 139 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG). Erwägungen: Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Begründung führt er aus, die Einstellungsverfügung ba- siere nicht auf Art. 82 StPO, sondern Art. 66bis StGB. Die Einstellung sei mit anderen Worten nicht deshalb erfolgt, weil kein Straftatbestand vorgelegen habe, sondern weil A. persönlich durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen worden sei, dass eine Strafe unangemessen erscheine. Art. 66bis StGB setze voraus, dass jemand objektiv und auch subjektiv einen Straftatbestand erfüllt habe. In der Einstellungsverfügung sei denn auch un- missverständlich festgehalten worden, dass sich A. einer ganzen Reihe von Verkehrsregelverletzungen schuldig gemacht habe. Sei A. aber schuldig ge- sprochen worden und gehe es nur noch um die Strafzumessung, vermöge der Geschädigte kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung mehr geltend zu machen. Daran habe sich auch nach dem Inkrafttreten des OHG nichts geändert. Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG gebe dem geschädigten Opfer zwar das Recht, den Entscheid eines Gerichts zu verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt werde. Diese Bestimmung betreffe jedoch nur den Fall, wo das Strafverfah- ren mangels Erfüllung des Tatbestandes eingestellt werde. Gelange der Un- tersuchungsrichter zum Schluss, das Verfahren sei trotz Erfüllung des Tatbe- standes gestützt auf Art. 66bis StGB nicht weiter zu verfolgen, bleibe für diese Bestimmung kein Platz.
a) Dem Beschwerdegegner ist insofern Recht zu geben, als nach ge- festigter Praxis ein durch- die Straftat Geschädigter unter anderem dann nicht legitimiert ist, ein Strafurteil im Strafpunkt mittels der kantonalen Be- rufung anzufechten, wenn er damit lediglich eine härtere Bestrafung des Tä- ters durchzusetzen versucht. Der Strafanspruch und die Kontrolle darüber steht nur dem Staat und seinen dafür geschaffenen Behörden zu. Anfech- tungsobjekt ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ein Strafurteil, sondern eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Art. 139 StPO erklärt den Geschädigten ausdrücklich für berechtigt, gegen eine Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu erheben. Zwar verweist Art. 139 StPO in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Art. 82 StPO. Gemäss dieser Bestimmung ist das 46 -
191 Verfahren dann einzustel- len, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten, oder der Angeschuldigte gestorben ist. Damit sind die Einstellungsgründe aber keineswegs abschliessend aufge-
192 zählt. Die Voraussetzungen zur Einstellung der Untersuchung sind dem Grundsatze nach vielmehr immer dann gegeben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahr- scheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind. Folgerichtig beschränkt sich das Beschwerderecht des Geschädigten auch nicht allein auf die in Anwendung von Art. 82 StPO ergangenen Einstellungsverfügungen (vgl. auch PKG 1992 Nr. 53 S. 199 mit Hinweisen). Durch die materielle Schadenszufügung ver- fügt der unmittelbar Geschädigte grundsätzlich ein eigenes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einstel- lungsentscheides. Er ist beschwert, wenn nach seiner Meinung zu Unrecht das Verfahren gegen den Angeschuldigten eingestellt wurde (vgl. R. Hau- ser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 1997, § 96 N. 13 und 24). Diese Legitimation und Beschwerde ist dem Geschädigten namentlich auch dann zuzugestehen, wenn die Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 66bis StGB ergangen ist. Fraglos handelt es sich hierbei um eine Strafzumessungsbestimmung. Zutreffend ist schliesslich der Hinweis des Be- schwerdegegners, dass eine solche eigentlich nur dann anzuwenden ist, wenn der Täter vorgängig schuldig erklärt wurde. Der Schuld- und Strafspruch ob- liegt dabei grundsätzlich dem Strafgericht (vgl. Art. 128 lit. d StPO). Art. 66bis StGB erlaubt es allerdings, bereits von der Strafverfolgung oder der Überweisung an das Gericht abzusehen. Wenn folglich die Staatsanwalt- schaft (vgl. hierzu PKG 1990 47 160) ermächtigt wird, gestützt auf eine Straf- zumessungsbestimmung von der Überweisung einer Strafsache abzusehen, so heisst dies indes nicht, dass ihr - gewissermassen in Durchbrechung des Akkusationsprinzips - in Art. 66bis StGB die Rechtsprechungskompetenzen eines Strafgerichts eingeräumt werden und ihr Entscheid in Bezug auf den Schuldvorwurf gegenüber einem Angeschuldigten mit dem Urteil eines Ge- richts gleichzusetzen ist. Das Gericht hat vorerst zu prüfen, ob das zu beur- teilende Verhalten strafrechtlich seinem Urheber zur persönlichen Verant- wortung gereicht. Bejaht es ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, so wird der Angeklagte - unbesehen davon, ob Art. 66bis StGB zur Anwendung gelangt - förmlich im Dispositiv des Erkennt- nisses schuldig gesprochen und insofern auch verurteilt (vgl. SJZ 92 [1996] Nr. 29; SOG 1993 Nr. 17 S. 55; G. Arzt, Verfolgungsverzicht und Unterlassung der Nothilfe, ZBJV 127 [1991] S. 455). Art. 66bis StGB ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen und findet seinen Niederschlag im Straf- punkt des Urteils. Zwar hat auch die
193 Staatsanwaltschaft die Frage der Tat- bestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens zu prüfen. Bejaht sie die Voraussetzungen einer strafrechtlichen Sanktion, spricht sie den Angeschuldigten aber nicht formell schuldig. Sie ermittelt im
194 Anschluss an ihre Feststellung einzig das Verschulden und stellt dieses den unmittelbaren Folgen der Tat für den Angeschuldigten gegenüber. Fallen die unmittelbaren Folgen gleich stark oder stärker ins Gewicht, verfügt sie im Dispositiv die Einstellung des Verfahrens. Somit kommt im Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gestützt auf Art. 66bis StGB einzustellen, ebenfalls eine strafrechtliche Missbilligung des Verhaltens des Angeschul- digten zum Ausdruck (PKG 1990 47 162); sie entspricht aber nicht jener, die ein Strafurteil beinhaltet. Durch den Entscheid, die Sache nicht an das Ge- richt zu überweisen, soll gerade verhindert werden, dass der Betroffene zu- sätzlich durch ein unnötiges Gerichtsverfahren belastet wird, an dessen Ende er zwar explizit schuldig gesprochen, für seine Tat aber nicht bestraft werden kann. Nachdem nur das Dispositiv, nicht aber die Erwägungen des Entscheides der Rechtskraft teilhaftig werden können, fehlt den Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft zur Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und dem Verschulden grundsätzlich auch jegliche Verbind- lichkeit in einem späteren Verfahren. Als Einstellungsverfügung ist der Ent- scheid der Staatsanwaltschaft der formellen, jedoch nur beschränkt der ma- teriellen Rechtskraft fähig (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O. § 79 N. 24). Die eingestellte Untersuchung kann wieder aufgenommen werden, wenn sich neue Anhaltspunkte für die Täterschaft oder die Schuld ergeben (Art. 82 StPO). Das Strafurteil erwächst demgegenüber - unter dem Vorbehalt der Revision (Art. 147 StPO) - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch in mate- rielle Rechtskraft. Schon allein deshalb, weil es gar nicht zu einer gerichtlichen Beur- teilung der Sache kommt und es an einem verbindlichen Schuldspruch fehlt, lässt sich nicht sagen, der Geschädigte werde durch die Einstellungsverfü- gung gleichgestellt, wie wenn der Täter durch ein Gericht schuldig gespro- chen worden wäre. Ebensowenig lässt sich behaupten, die Beschwerde des Geschädigten richte sich in einem solchen Fall lediglich gegen die Strafzu- messung. Was der Geschädigte mit der Beschwerde erreichen will, ist - gleich wie bei einer gestützt auf Art. 82 StPO ergangenen Einstellungsver- fügung - die Fortführung des Verfahrens und die gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit. Von einer Gleichstellung kann schliesslich umso weniger gesprochen werden, als dem Geschädigten bei einer auf Art. 66bis StGB ba- sierenden Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit genommen wird, gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO beim Straf- gericht seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem
195 Angeschuldigten ad- häsionsweise geltend zu machen. Als unmittelbar Geschädigter besitzt N. demnach auch bei einer Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 66bis StGB ein eigenes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides. Auf seine Beschwerde ist folglich einzutreten.
b) Die Beschwerdelegitimation müsste entgegen den Darlegungen
193 des Beschwerdegegners schliesslich umso mehr bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer was an dieser Stelle nicht definitiv geklärt zu werden braucht, als Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) zu be- handeln wäre. Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG hält ausdrücklich fest, dass das Op- fer den Entscheid eines Gerichts verlangen kann, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird. Die Bestimmung macht dabei kei- ne Einschränkungen in Bezug auf den Grund der Verfahrenseinstellung. Das zwingende Recht des Opfers soll bewirken, dass die Wiedergutmachung des Schadens vermehrt in die Verfahrenserledigung einbezogen wird (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 5 f. zu Art. 8 OHG). Da eine Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 66bis StGB dieses Recht des Opfers tangiert, muss ihm auch die Möglichkeit ein- geräumt werden, diesen Entscheid mittels Beschwerde anzufechten. BK 97 47 Entscheid vom 11. März 1998
- Verfahren gegen die Ehre; Beschwerde gegen Unter- 47 suchungshandlungen des Kreispräsidenten (Art. 162 ff., Art. 168 Abs. 3 StPO). Dispensierung des Ehrverletzungs- klägers vom Erscheinen zur Sühneverhandlung (Art. 164 StPO) als anfechtbare Untersuchungshandlung. Erwägungen:
1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen, Ablehnungs- und Einstellungsverfü- gungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten im Ehrverlet- zungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwer- de geführt werden. Als Untersuchungshandlungen sind dabei sämtliche Tätigkeiten des Kreispräsidenten bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung zu betrachten. Darunter fallen auch Verfügung, die der Kreispräsident im Zusammenhang mit dem Sühneverfahren erlässt (vgl. Entscheid der Be- schwerdekammer vom 5. Oktober 1987 i. S. E. S., BK 40/87). Die Beschwer- degegner machen zwar geltend, es sei zwischen nicht anfechtbaren prozess- leitenden Verfügungen in der Vorbereitungsphase der Strafuntersuchung und anfechtbaren Amtshandlungen und Verfügungen im Untersuchungsver- fahren zu unterscheiden. Eine solche Trennung macht das Gesetz jedoch nicht. Das Verfahren bei Ehrverletzung wird durch die Anhängigmachung der Klage eingeleitet. Der erste Verfahrensabschnitt findet seinen Abschluss mit einer Ablehnungs-, Einstellungs- oder Abschreibungsverfügung oder aber der Anklageerhebung. Dabei kann der
194 Kreispräsident bereits vor Ansetzung der Sühneverhandlung erste Untersuchungen tätigen (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO). Zwischen seiner Aufgabe im Rahmen des Sühneverfahrens und sei-