Praxis Kantonsgericht |
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stellt kein Einzelfall dar. Dem Schuldner in solchen Fällen von vornherein das Recht abzusprechen, sich strafrechtlich gegen das rechtswidrige Vorge- hen des Gläubigers zur Wehr zu setzen, würde deshalb auch zu einer be- denklichen Ausweitung der unerlaubten, aber letztlich nicht sanktionierten Selbsthilfe führen. Die Einstellung lässt sich schliesslich umso weniger ver- treten, als der Gesetzgeber diese Art der Selbsthilfe mit dem neuen Vermö- gensstrafrecht noch umfassender unter Strafe stellt. Die in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgehandelte Tatvariante des Aneignungsdelikts war nach frü- herem Recht ein Fall der Sachentziehung (Art. 143 aStGB), wobei für die Strafbarkeit einschränkend eine Schädigung des Berechtigten verlangt wur- de (vgl. S. Trechsel, a.a.O., N. 7 zu Art. 137 StGB mit Hinweis). Da die Neu- fassung auf diese Bedingung verzichtet, macht sich nun auch strafbar, wer je- mandem, für dessen Gläubiger er sich hält, um sich schadlos zu halten, einen Gegenstand wegnimmt, dessen Wert seine Forderung nicht übersteigt, selbst wenn damit keine Schädigung des Schuldners verbunden ist. Dass sich eine Einstellung des Verfahrens unter den von der Staats- anwaltschaft dargelegten Umständen nicht rechtfertigt, heisst im Übrigen nicht, dass die für B. sprechenden Momente überhaupt nicht von Belang wären. Sollte B. für sein Verhalten strafrechtlich belangt werden, wäre näm- lich zu prüfen, inwiefern diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung (Art. 63 bzw. Art. 64 StGB) zu berücksichtigen sind. BK 98 17 Entscheid vom 22. April 1998 Legitimation zur strafrechtlichen Beschwerde (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die blosse Beteiligung an einem Verkehrs- vorgang (in casu als Überholender bzw. Überholter) be- gründet kein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der gegenüber einem anderen Beteiligten ergangenen Einstellungsverfügung. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Legitimation sinngemäss geltend, die Einstellung des Verfahrens gegen V und seine eige- ne Verurteilung mittels Strafmandat ständen in engem 45 -
Zusammenhang. Die 187
Feststellung, V habe sich korrekt verhalten, lasse sich nur machen, wenn man gleichzeitig ihm - H. S. - im Strafmandat ein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last lege. Gegen das Strafmandat habe er Einsprache erho- ben. Unabhängig davon habe er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung der unrichtigen Einstellungsverfügung.
a) Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer beson- ders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1975 Nr. 60). Ein recht- lich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Ein derart schutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erklärt, Ablehnungs- und Ein- stellungsverfügungen anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach vorherrschender Auffassung aner- kannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen droh- te. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit der tatbeständ- lich Verletzte, d. h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtete. Mittelbar zugefügte Schäden genügen nicht, um eine Geschä- digtenstellung zu begründen (statt vieler Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, N. 13 zu § 96; PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1987 Nr. 48). Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist auch der- jenige, dessen Schädigung im Zusammenhang mit einer Verkehrsregelver- letzung steht, zur Beschwerde legitimiert. Voraussetzung ist allerdings, dass effektiv eine Schädigung vorliegt. So verfügt der Kollisionsbeteiligte, der persönlich nicht geschädigt wurde, da er beispielsweise nur Lenker, nicht aber Halter des beschädigten Fahrzeuges ist, kein ausreichendes schutzwür- diges Interesse zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung, die bezüglich eines anderen Beteiligten ergeht (vgl. P Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 352, mit zahlreichen Hinweisen, ferner BK 49/96 vom 15. Oktober 1996 i. S. A. A.; BK 97 2 vom 12. Februar 1997 i. S. G. B.; BK 97 5 vom 16. April 1997 i. S. H. S.).
b) H. S. war an der Strafuntersuchung, die der angefochtenen Ein- stellungsverfügung gegen E.V voranging, ebenfalls als Angeschuldigter be- teiligt. Er steht in besonders naher Beziehung zu dieser Sache und kann des- halb als berührt im Sinne des Gesetzes gelten. Anlässlich des fraglichen Vorfalls kam es aber weder auf Seiten von H. S. noch jener von E.V zu einer Schädigung. Auf das schutzwürdige Interesse eines
Direktgeschädigten ver- 188
mag sich H. S. demnach nicht zu berufen. Somit fehlt es ihm aber - gleich wie dem Kollisionsbeteiligten, der nicht geschädigt wurde - an der Legitima- tion zur Anfechtung der Einstellungsverfügung. Wohl hat der Kreispräsident in ein und demselben Erlass zwei Entscheide getroffen und begründet, näm- lich die Einstellungsverfügung in Sachen V und das Strafmandat in Sachen S. Dies offensichtlich deshalb, weil der Einstellungsverfügung wie auch dem Strafmandat das gleiche Ereignis - der Vorfall auf der Promenade in Davos
- zu Grunde liegt. In Bezug auf die Beschwer ist aber klar zu trennen. Die Beschwer ergibt sich in beiden Fällen allein aus dem Dispositiv des jeweili- gen Entscheides (statt vieler Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess- recht, 3. Auflage, Basel 1997, § 96 N. 22). Das Dispositiv der Ein- stellungsverfügung, die Ziffer 5 des Erlasses, bezieht sich nicht auf H. S., und sie befasst sich auch nicht mit ihm. So lässt sich auch nicht sagen, die Ein- stellung des Verfahrens gegen E.V. gemäss Ziffer 5 des Dispositivs beinhal- te gleichzeitig die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von H. S.. Beschwert ist H. S. diesbezüglich durch das gegen ihn erlassene Straf- mandat (Ziffer 1-3 des Dispositivs). Seine eigenen Interessen vermag der Beschwerdeführer durch die bereits erfolgte Einsprache gegen dieses Straf- mandat zu wahren, wobei die Begründung, mit welcher das Verfahren gegen V eingestellt wurde, nicht unweigerlich zu einer Verurteilung von H. S. führen muss (vgl. PKG 1975 60 163; PKG 1994 44 145). Eine Schuldkom- pensation gibt es im Strafrecht nicht. Ebenso wenig vermag die Begründung einer Einstellungsverfügung gegen einen Verfahrensbeteiligten einen unmit- telbaren Beweis für die Schuld eines anderen Angeschuldigten darzustellen oder den Richter sonstwie zu binden. Allein der Umstand, dass H. S. am frag- lichen Vorfall beteiligt war und ebenfalls angeschuldigt wurde, reicht für die Beschwerdelegitimation nicht aus. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nicht die Durchsetzung des Strafanspruches an sich als schutzwürdiges Interesse anführen. Eine Kontrolle über die staatlichen Strafverfolgungs- behörden im Sinne einer Popularbeschwerde steht dem Einzelnen nicht zu. Der Strafanspruch und die Kontrolle darüber steht nur dem Staat und sei- nen dafür geschaffenen Behörden zu (PKG 1975 Nr. 60). Fehlt es H. S. an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. BK 98 12 Entscheid vom 31. März 1998
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