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PKG 1998 43

Graubünden · 1998-10-19 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 43 181

hauptet, noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte vor, dass ihm bei dieser Gelegenheit verwehrt wurde, selber Kopien dieser Originalakten am Sitz der Behörde zu erstellen. Der Beschwerdeführer rügt denn auch einzig, dass ihm die Akten nicht ausgehändigt worden seien. Hierzu hat er aufgrund der ein- gangs dargestellten Rechtslage hingegen keinen Anspruch. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Beizug eines Anwaltes nichts zu ändern. Das Recht auf Akteneinsicht ist auch ohne Beizug eines Anwaltes gewahrt. Wenn einzig patentierten Rechts- anwälten die Originalakten ausgehändigt werden, kann der Beschwerdefüh- rer aus dieser Praxis, die über das eigentliche Akteneinsichtsrecht hinaus- geht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere liegt darin auch keine ungleiche Behandlung vor (vgl. BGE 108 Ia 8). Das Vorgehen des Untersu- chungsrichters erweist sich demnach als korrekt und der üblichen Praxis ent- sprechend. BK 98 38 Entscheid vom 10. Juni 1998 Berechnung der Fristen (Art. 65 StPO). Die vor Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ent- scheids vermag unter den Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes eine neue Rechtsmittelfrist auszulösen (Prä- zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 1).

- Rechtsmissbräuchlicher Strafantrag (Art. 28 StGB; Art. 2 ZGB)? Rechtsmissbrauch verneint beim Strafantrag des Käufers gegen den Verkäufer, der in unerlaubter Selbst- hilfe oft (unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) in sein Geschäft eingedrungen und dort von ihm und von Dritten gelieferteWaren behändigte, weil der Käu- fer seine Warenlieferungen nicht bezahlte (Erw. 2 f.). Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen, seit der Betrof- fene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzu- reichen. Kenntnis erhält der Betroffene mit der Zustellung des Entschei- des. Nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, die mangels abweichender Vorschriften auch im bündneri- schen Prozessrecht anwendbar sind (vgl. PKG 1983 32 120), hat eine ein- geschriebene Postsendung in dem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird eine ein- 182

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

unzulässigen zweifachen Bestrafung (ne bis in idem) führen. BK 98 72 Entscheid vom 19. Oktober 1998 Akteneinsicht (Art. 76c StPO). Kein Anspruch auf Aushän- digung der Akten; Anspruch, auf einem Kopiergerät am Sitz der Behörde gegen Gebühr selbst Kopien herzu- stellen. Erwägungen Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht bemisst sich primär nach kantonalem Recht, subsidiär nach den aus Art. 4 BV abgeleiteten Min- destgarantien (vgl. BGE 121 I 227, Erw. 2a, mit zahlreichen Hinweisen). Dem Angeschuldigten beziehungsweise dem Verteidiger des Angeschuldig- ten steht gemäss Art. 76 a Abs. 1 StPO das Recht auf Akteneinsicht zu. Der Untersuchungsrichter darf dieses in begründeten Fällen soweit einschrän- ken, als es der Zweck der Untersuchung gebietet (Art. 76 c Abs. 1 und 5 StPO). Nach Schluss der Untersuchung hat der Angeschuldigte Anspruch auf volles Akteneinsichtsrecht (Art. 97 Abs. 3 StPO). Der Umfang des Ak- teneinsichtsrechts bezieht sich einzig auf die zur Prozedur gehörenden, als Urteilsgrundlage in Betracht fallenden offiziellen Verfahrensakten (BGE 119 Ib 20, Erw. 6b). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Art. 76 c Abs. 1 StPO besteht hingegen kein Anspruch auf Aktenaushändigung. Die Straf- prozessordnung spricht ausdrücklich nur von einem Akteneinsichtsrecht am Sitz der Behörde. Die Aushändigung der Akten liegt somit im Belieben des Untersuchungsrichters. In der Praxis wird diese Bestimmung so gehandhabt, dass Originalakten einzig patentierten Rechtsanwälten in der Schweiz aus- gehändigt werden (vgl. auch BGE 122 I112, Erw. 2b), es sei denn, dass auch in diesen Fällen zwingende Gründe dem entgegenstehen würden (vgl. Pa- drutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 134). In den anderen Fällen werden die Akten weder im Original noch in Kopie ausgehändigt. Hingegen dürfen am Sitz der Behör- de auf einem Kopiergerät normalformatige Kopien oder solche, die ohne besonderen Aufwand erstellt werden können, gegen Gebühr selbst herge- stellt werden, soweit dies für das Amt zu keinem unverhältnismässigen Auf- wand führt (vgl. BGE 117 Ia 429; Padrutt, a.a.O., S. 134). Diese Praxis steht auch mit den aus Art. 4 BV abgeleiteten Minimalgarantien des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Einklang (vgl. BGE 116 Ia 326 ff., Erw. 3). In casu steht fest, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der polizeilichen, aber auch insbesondere der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme vom 23. April 1998 Einsicht in die im damaligen Zeitpunkt vor- liegenden Akten gewährt wurde. Der Beschwerdeführer hat nun weder be- 43 -

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hauptet, noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte vor, dass ihm bei dieser Gelegenheit verwehrt wurde, selber Kopien dieser Originalakten am Sitz der Behörde zu erstellen. Der Beschwerdeführer rügt denn auch einzig, dass ihm die Akten nicht ausgehändigt worden seien. Hierzu hat er aufgrund der ein- gangs dargestellten Rechtslage hingegen keinen Anspruch. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Beizug eines Anwaltes nichts zu ändern. Das Recht auf Akteneinsicht ist auch ohne Beizug eines Anwaltes gewahrt. Wenn einzig patentierten Rechts- anwälten die Originalakten ausgehändigt werden, kann der Beschwerdefüh- rer aus dieser Praxis, die über das eigentliche Akteneinsichtsrecht hinaus- geht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere liegt darin auch keine ungleiche Behandlung vor (vgl. BGE 108 Ia 8). Das Vorgehen des Untersu- chungsrichters erweist sich demnach als korrekt und der üblichen Praxis ent- sprechend. BK 98 38 Entscheid vom 10. Juni 1998 Berechnung der Fristen (Art. 65 StPO). Die vor Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ent- scheids vermag unter den Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes eine neue Rechtsmittelfrist auszulösen (Prä- zisierung der Rechtsprechung) (Erw. 1).

- Rechtsmissbräuchlicher Strafantrag (Art. 28 StGB; Art. 2 ZGB)? Rechtsmissbrauch verneint beim Strafantrag des Käufers gegen den Verkäufer, der in unerlaubter Selbst- hilfe oft (unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) in sein Geschäft eingedrungen und dort von ihm und von Dritten gelieferteWaren behändigte, weil der Käu- fer seine Warenlieferungen nicht bezahlte (Erw. 2 f.). Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen, seit der Betrof- fene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzu- reichen. Kenntnis erhält der Betroffene mit der Zustellung des Entschei- des. Nach den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, die mangels abweichender Vorschriften auch im bündneri- schen Prozessrecht anwendbar sind (vgl. PKG 1983 32 120), hat eine ein- geschriebene Postsendung in dem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird eine ein- 182 44 -