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PKG 1998 35

Graubünden · 1998-01-21 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

aufgrund der genannten Verfahrensfehler aufzuheben und die Sache ist in analoger Anwendung von Art. 175 Abs. 2 StPO der für die Untersuchung von Vergehen und Verbrechen zuständigen Staatsanwaltschaft zu überwei- sen. Diese kann sodann, falls sie es nach ihren Abklärungen für notwen- dig hält, die nichtigen Untersuchungshandlungen des Kreispräsidenten nochmals durchführen, womit die vorliegenden Verfahrensmängel behoben würden. Mit andern Worten hat der Staatsanwalt zu überprüfen, ob die Un- tersuchung zu ergänzen und allenfalls Anklage zu erheben ist. Zusammenfassend steht demnach fest, dass das vorliegende Verfah- ren mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet ist. Sowohl die im An- schluss an die Einsprache vorgenommenen Untersuchungshandlungen wie auch die nachfolgende Anklageerhebung sind infolge Unzuständigkeit des Kreispräsidenten M. nichtig und haben somit für die Betroffenen als unbe- achtlich zu gelten. Im Ergebnis erweist sich demnach die vorliegende Beru- fung als teilweise begründet und ist somit teilweise gutzuheissen. Die ange- fochtenen Urteile des Kreisgerichtsausschusses M. vom 24. Oktober 1997, mitgeteilt am 4. Dezember 1997, sind somit aufzuheben. Aufgrund der Tat- sache, dass die nichtigen Handlungen des Kreispräsidenten M. keine Rechts- wirkungen zeitigen und daher für die Betroffenen unverbindlich sind, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft zu überweisen, welche zu überprüfen hat, ob die Untersuchung nochmals zu ergänzen und allenfalls Anklage zu er- heben ist. SB 97 90 / 97 91 Urteil vom 21. Januar 1998 Fristwahrung bei Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO). Allein durch eine polizeiliche Einvernahme wird noch kein (Straf-)Prozessrechtsverhältnis begründet, wel- ches eine Empfangspflicht für Gerichtsurkunden bewirkt. Die Einsprachefrist beginnt diesfalls nicht mit der fingier- ten Zustellung am letzten Tag der Abholfrist der Post zu l aufen, sondern erst mit dem tatsächlichen Empfang des Strafmandats. Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staats- anwalt innert 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats schriftlich beim Kreispräsidenten Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist peremptori- scher Natur und daher nicht erstreckbar (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 446). Sie beginnt für den Betroffenen vom Empfang des Mandats an zu laufen (PKG 1983 Nr. 32). Wird das Strafmandat eingeschrieben gesendet, 137 35 -

so ist die Gerichtsurkunde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als in jenem Zeitpunkt zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der auf der Abholungseinladung verzeichneten Frist, so gilt die Zustellung als am letzten Tag dieser Frist er- folgt (BGE 104 Ia 466; PKG 1986 Nr. 33). Wird nach dem Gesagten vorge- gangen, ist das Strafmandat als am 11. November 1997, dem letzten Tag der Frist auf der Abholungseinladung, zugestellt zu betrachten, die Frist hätte am 12. November 1997 zu laufen begonnen und am 21. November 1997 ge- endet. Weil der Berufungskläger bis dahin keine Einsprache der Post über- geben hatte, wäre die Frist ungenutzt abgelaufen.

b) Die Zustellung nicht abgeholter, eingeschrieben gesendeter Ge- richtsurkunden am letzten Tag der Abholfrist stellt nach der höchstrichterli- chen Rechtsprechung eine blosse Fiktion dar. Diese rechtfertigt sich nur dann, wenn für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können, mithin eine Empfangspflicht für Gerichtsurkunden begründet wird (BGE 115 Ia 15). Die genannte Empfangs- pflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Prozess- rechtsverhältnisses (BGE 116 Ia 92); erst bei Vorhandensein eines Prozess- rechtsverhältnisses sind die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die Zustellung von Entscheiden, welche das Verfahren betreffen, sicherzustellen, indem die Sendungen ihnen nachgeschickt werden oder sie ein Zustellungsdomizil und einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen (PKG 1986 Nr. 33). 4.Zu überprüfen bleibt nach dem soeben Ausgeführten, ob der Beru- fungskläger im vorliegenden Fall einer prozessualen Pflicht unterstand, von der Durchführung eines Strafverfahrens wusste und mit der allfälligen Zu- stellung eines Strafmandats oder eines anderen behördlichen Aktes rechnen musste (vgl. auch BGE 107 V 189). Nur wenn dies zu bejahen ist, hatte die Ein- sprachefrist überhaupt am letzten Tag der Abholfrist zu laufen begonnen. An- dernfalls würde die Zustellungsfiktion keine Wirkung entfalten, sondern wäre der tatsächliche Empfang des Strafmandats fristauslösendes Ereignis.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt das blosse Er- stellen eines Polizeirapportes die Durchführung eines Strafverfahrens noch nicht als derart wahrscheinlich erscheinen, dass dadurch eine Empfangs- pflicht für Gerichtsurkunden ausgelöst wird (vgl. BGE 101 Ia 7 ff.). Allein durch die Einvernahme im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen wird da- her noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet, welches den Verfahrens- beteiligten dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihm auch bei Abwesen- heit Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 93). Anders verhält es sich hingegen, wenn es über die polizeiliche Einvernahme hinaus gelingt, dem Verfahrensbeteiligten

nach der Eröffnung der Strafuntersu- chung durch die Staatsanwaltschaft eine diese betreffende Mitteilung zu- 138

kommen zu lassen. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass nach Kenntnisnahme einer solchen Mitteilung durch den Verfahrensbeteiligten diesem das Bestehen des mit der Untersuchungseröffnung entstehenden Strafprozessrechtsverhältnisses bekannt geworden ist und er mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf die Zustellung einer allfälligen Gerichtsur- kunde gefasst sein muss. Dementsprechend wird ihn die prozessuale Emp- fangspflicht für Gerichtsurkunden treffen.

b) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger nach be- sagtem Vorfall lediglich von der Polizei in S. im Rahmen des Ermitt- lungsverfahrens einvernommen wurde. Von weiteren Verfahrensschrit- ten wurde der Berufungskläger nicht in Kenntnis gesetzt, insbesondere wurde ihm nicht mitgeteilt, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wur- de. Die Eröffnungsverfügung selbst ist rein formaladministrativer Natur und muss dem Angeschuldigten nicht zugestellt werden (Padrutt, a.a.O., S. 118). In Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung ist es auch im vorliegenden Fall nicht vertretbar, ein Strafprozessverhältnis als begründet anzusehen, nur weil der Berufungskläger nach dem Vorfall von der Polizei einvernommen wurde. Demgemäss kann auch nicht gesagt werden, er habe vom im Gange befindlichen Verfahren gewusst und sei verpflichtet gewesen, dafür zu sor- gen, dass ihm Gerichtsurkunden nachgesendet werden können. Wenn aber keine prozessuale Empfangspflicht besteht, so fehlt es auch an einer Vor- aussetzung für die von der Rechtsprechung entwickelte Zustellungsfiktion. Mit anderen Worten rechtfertigt es sich nicht, die Zustellung der Gerichts- urkunden als am letzten Tag der Abholfrist erfolgt zu betrachten. Vielmehr vermag das Nichtabholen in diesem Fall hinsichtlich des Fristenlaufes keine Wirkungen zu entfalten. Die Zustellungsfiktion greift also nicht. Die Frist für die Einreichung der Einsprache begann daher nicht mit dem letzten Tag der Abholfrist zu laufen. Fristauslösendes Ereignis bildete erst der tatsächli- che Empfang des Strafmandats durch den Berufungskläger, welcher nach- weislich erst am 29. November 1997 aus seinen Ferien in Thailand zurück- kehrte. Weil er demnach das Strafmandat erst an diesem Tag zur Kenntnis nehmen konnte, begann die Einsprachefrist von 10 Tagen am 30. November 1997 zu laufen und endete am 9. Dezember 1997. Das vom Berufungskläger am 4. Dezember 1997 anbegehrte Wiederherstellungsgesuch wurde folglich noch während laufender Einsprachefrist gestellt. Einem Wiederherstel- lungsgesuch durfte gar nicht entsprochen werden, weil eine Wiederherstel- lung ihrer Natur nach immer eine Fristversäumnis voraussetzt. Im Folgenden stellt sich jedoch die Frage, ob das «Gesuch zur Wiederaufnahme der Ein- sprachefrist» in diesem Zusammenhang nicht als Einsprache verstanden wer- den musste und die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

SB 98 1 Urteil vom 11. Februar 1998 139