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PKG 1998 34

Graubünden · 1998-11-18 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Berufung von B. und J. wurde am 23. Dezember 1997 erhoben und richtet sich gegen die beiden Urteile des Kreisgerichts- ausschusses M. vom 24. Oktober 1997, mitgeteilt am 4. Dezember 1997. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung (Art. 141 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 StPO) ist demnach einzutreten. 34 -

133

E. 2 Im konkreten Fall wurde aufgrund der Anzeige des Polizeibeam- ten X. vom 30. September 1995 ein Strafverfahren gegen J. und B. eingeleitet. Den Berufungsklägern wurde das Überfahren von Sicherheitslinien gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG und das Überholen im Tunnel gemäss Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgeworfen. Demnach handelte es sich bei den zu beurteilenden Straftatbeständen um leichte Verkehrsregel- verletzungen, mithin um blosse Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 101 StGB. Am 20. November 1995 erliess der Kreispräsident M. jeweils ein Strafmandat gegen J. und B. wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dabei ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Strafsache mittels Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO an den Kreispräsidenten M. zur Untersuchung überwiesen wurde, auch wenn dies aus den Akten nicht ersichtlich wird. Ge- gen die beiden Strafmandate des Kreispräsidenten M. vom 20. November 1995 erhob Rechtsanwalt P am 4. Dezember 1995 namens und im Auftrage beider Verurteilter Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung kam der Kreispräsident M. schliesslich zum Ergebnis, dass es sich vorliegend um gro- be Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handle. In der Folge erhob er am 28. August 1997 Anklage gegen J. und B., worauf die Angeklagten mit Urteilen des Kreisgerichtsausschusses M. vom 24. Oktober 1997 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schul- dig gesprochen wurden. Die Berufungskläger machen nun geltend, dass im Strafmandatsver- fahren nach Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Strafuntersuchung den Untersu- chungsrichtem obliegt. Soweit der Kreispräsident im konkreten Fall nach Ergänzung der Untersuchung zum Schluss gekommen sei, vorliegend müsse eine grobe Verkehrsregelverletzung in Betracht gezogen werden, hätte er demnach die weitere Untersuchung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Der Staatsanwalt hätte dann zu entscheiden gehabt, ob nach Ergänzung der Untersuchung Anklage zu erheben oder das Ver- fahren einzustellen gewesen wäre. Der Kreispräsident selbst hätte demge- genüber lediglich Anklage wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erheben dürfen. Im konkreten Fall wäre demnach höchstens eine Verurtei- lung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsvorschriften möglich gewe- sen. Allerdings sei in Bezug auf die einfachen Verkehrsregelverletzungen mittlerweile die Verjährung eingetreten.

134

a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 170 StPO ist bei Übertretungstatbeständen, deren Be- urteilung nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, der Kreispräsident für die Untersuchung zuständig: Jener hat den Fall nach den

135 allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung so weit zu klären, bis er erkennen kann, ob er ein verurteilendes Strafmandat oder eine Einstel- lungsverfügung erlassen muss. Erachtet der Kreispräsident nach Durch- führung der Untersuchung die Schuld als erwiesen, so erlässt er ein Straf- mandat (vgl. Art. 173 Abs. 1 StPO), gegen welches gemäss Art. 174 StPO der Angeschuldigte und der Staatsanwalt innert zehn Tagen seit Zustellung Einsprache beim Kreispräsidenten erheben können. Wird fristgerecht Ein- sprache erhoben, so ergänzt der Kreispräsident bei Übertretungen die Un- tersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und erhebt nach deren Abschluss Anklage oder stellt das Verfahren ein (Art. 175 Abs. 1 StPO, vgl. zum Ganzen W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 21, 39 f., 443 f., 449 f.). Das Strafmandatsverfahren bei leichten Fällen von Vergehen und Verbrechen sieht demgegenüber gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Trennung von Untersuchung und Beurteilung vor. Mit andern Worten obliegt die Untersuchung im erweiterten Strafmandats- verfahren ausschliesslich dem Untersuchungsrichter. Der Kreispräsident ist hier nicht Untersuchungsorgan, sondern Sachrichter. Ist der Tatbestand hin- reichend abgeklärt, sind also die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt, überweist die Staatsanwaltschaft somit den Fall mit einem ent- sprechenden Antrag dem Kreisamt (vgl. Art. 172 Abs. 1 StPO). Der Kreis- präsident erlässt daraufhin ein Strafmandat, soweit er nicht gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangt (Art. 173 Abs. 1 StPO). Wird sodann fristgerecht Ein- sprache erhoben, überweist der Kreispräsident gemäss Art. 175 Abs. 2 StPO die Akten der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Ver- fahrens (vgl. PKG 1978 Nr. 54). Mit andern Worten obliegt die Untersu- chung im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 175 Abs. 2 StPO nach erhobener Einsprache dem Untersuchungsrichter. Der Staatsanwalt hat daraufhin zu entscheiden, ob er Anklage erheben will oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. PKG 1997 Nr. 43 sowie zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 35 f., 439 ff., 452).

b) Im vorliegenden Fall wurde zunächst das Übertretungsstrafman- datsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b, 49 Abs. 1 lit. b und Art. 170 StPO eingeleitet und bis zur Einsprache seitens der Verurteilten durchgeführt. Demgemäss lautete der Schuldspruch im Strafmandat des Kreispräsidenten M. vorerst auf blosse Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG.

136 Erst im Anschluss an die Einsprache kam der Kreispräsident nach Ergän- zung der Untersuchung zum Ergebnis, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Straftatbeständen um grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beziehungsweise um Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB handelte.

137 Die oben zitierte Bestimmung von Art. 175 Abs. 2 StPO regelt dem- gegenüber das Vorgehen bei fristgerechter Einsprache in Bezug auf Situa- tionen, in welchen bereits vor Erhebung der Einsprache das erweiterte Strafmandatsverfahren durchgeführt wurde. Mit andern Worten regelt Art. 175 Abs. 2 StPO jene Fälle, in denen schon bei Erlass des Strafmandates und nicht erst nach Ergänzung der Untersuchung Vergehen und Verbrechen zur Diskussion standen. Die nachfolgenden Erwägungen werden jedoch zeigen, dass der Kreispräsident auch bei der gegebenen Sachlage dazu verpflichtet gewesen wäre, die Akten nach fristgerechter Einsprache und Ergänzung der Untersuchung entsprechend der Regelung in Art. 175 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu über- weisen, nachdem er zur Überzeugung gelangt war, dass vorliegend grobe Verkehrsregelverletzungen respektive Vergehenstatbestände zur Frage stan- den. Diesbezüglich gilt es zunächst zu erwähnen, dass bereits die Bestim- mungen von Art. 43 Abs. 1 lit. a und b StPO zum Ausdruck bringen, dass die Untersuchung von Vergehen und Verbrechen sowohl im ordentlichen als auch im Strafmandatsverfahren nicht dem Kreispräsidenten, sondern allein dem Untersuchungsrichter obliegt. Mit andern Worten liegt allein schon auf- grund der gesamten Systematik des Strafverfahrens die Zuständigkeit der Untersuchung im Falle von Vergehen und Verbrechen - abgesehen von we- nigen Ausnahmen, wie zum Beispiel dem Ehrverletzungsverfahren (vgl. Art. 165 StPO) - stets beim Untersuchungsrichter. Dementsprechend ist im Zu- sammenhang mit Vergehen und Verbrechen der Staatsanwalt, nicht aber der Kreispräsident für die Erhebung der Anklage zuständig. Eine von einer sachlich unzuständigen Instanz erlassene Verfügung ist aber absolut unwirk- sam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen für den Betroffenen. Die Nich- tigkeit einer solchen Verfügung ist überdies von Amtes wegen zu be- rücksichtigen (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 40 B). Wie bereits mehrmals erwähnt, hat im vorliegenden Fall nicht der Staatsanwalt, sondern der Kreispräsident M. Anklage gegen die Berufungskläger erhoben. Dies, obwohl B. und J. grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bezie- hungsweise Vergehenstatbestände gemäss Art. 9 Abs. 2 StGB vorgeworfen wurden. Die vom Kreispräsidenten M. am 28. August 1997 erlassenen An- klageverfügungen sind demnach infolge Unzuständigkeit rechtlich als nicht vorhanden und daher als unverbindlich zu betrachten, ohne dass es dazu ei- ner besonderen

138 amtlichen Aufhebung bedürfte (vgl. BK vom 4. November 1985 in Sachen Lorenz). Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es ebenso fragwürdig, dass nach Erhebung der Einsprache der Kreispräsident M. und nicht die Staats- anwaltschaft beziehungsweise der Untersuchungsrichter die Untersuchung

136 weiterführte. Schliesslich bildeten die vom Kreispräsidenten vorgenomme- nen ergänzenden Untersuchungshandlungen die Voraussetzung zum Erlass der für nichtig befundenen Anklageverfügungen und haben somit zumindest indirekt zu einer Verurteilung der Berufungskläger wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln geführt. Mit andern Worten handelte es sich dabei um Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB. Gerade aber die Untersuchung von Vergehen und Ver- brechen liegt, wie auch die Erhebung der Anklage bei Vergehen und Ver- brechen, nach dem oben Gesagten gar nicht im Zuständigkeitsbereich des Kreispräsidenten. Aufgrund dessen müssen vorliegend neben den vom Kreis- präsidenten erlassenen Anklageverfügungen auch seine Untersuchungs- handlungen, wie zum Beispiel die von ihm durchgeführten diversen Zeu- geneinvernahmen, infolge Unzuständigkeit als nichtig qualifiziert werden. Aufgrund des Gesagten steht demnach fest, dass das vorliegend zur Frage stehende Strafverfahren mit erheblichen Verfahrensfehlern behaftet ist. Diese Feststellung bildet jedoch lediglich die Ausgangslage für die Beur- teilung der Frage, wie nun im konkreten Fall weiter vorzugehen ist. In den nachfolgenden Erwägungen gilt es demnach abzuklären, welche Folgen die festgestellten Verfahrensmängel unter den gegebenen Umständen nach sich ziehen müssen.

c) Entgegen der Ansicht der Berufungskläger darf das Verfahren im konkreten Fall nicht einfach eingestellt werden. Zwar trifft es zu, dass es sich bei den ursprünglich den Berufungsklägern vorgeworfenen Straftatbestän- den um Übertretungen im Sinne von Art. 101 StGB handelt, welche gemäss Art. 109 StGB mittlerweile verjährt sind. Diesbezüglich wäre eine Einstel- lung des Verfahrens deshalb ohne weiteres gerechtfertigt. Allerdings darf da- bei aber Folgendes nicht ausser Acht gelassen werden. Nach Erhebung der Einsprache war entsprechend des geschilderten Sachverhalts vom Vorliegen grober Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG auszu- gehen. Dabei handelte es sich um Vergehenstatbestände nach Art. 9 Abs. 2 StGB, welche gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB erst nach 5 Jahren verjähren. Die Verjährung der betreffenden Straftaten ist mithin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten. Unter diesem Blickwinkel kommt eine Einstellung des Verfahrens somit nicht in Frage. Im Übrigen sind die in Bezug auf die erwähnten groben Verkehrsre- gelverletzungen durchgeführten Untersuchungshandlungen sowie die ent- sprechenden Anklageverfügungen des Kreispräsidenten gemäss den vor- stehenden Erwägungen als nichtig zu qualifizieren, weshalb sie für die Betroffenen unbeachtlich sind. Im konkreten Fall ist folglich so zu verfah- ren, als ob der Kreispräsident M. die für nichtig befundenen Handlungen nie vorgenommen hätte. Auch aus diesem Grunde kommt eine Einstellung des Verfahrens daher nicht in Frage. Vielmehr sind die angefochtenen Urteile

137 aufgrund der genannten Verfahrensfehler aufzuheben und die Sache ist in analoger Anwendung von Art. 175 Abs. 2 StPO der für die Untersuchung von Vergehen und Verbrechen zuständigen Staatsanwaltschaft zu überwei- sen. Diese kann sodann, falls sie es nach ihren Abklärungen für notwen- dig hält, die nichtigen Untersuchungshandlungen des Kreispräsidenten nochmals durchführen, womit die vorliegenden Verfahrensmängel behoben würden. Mit andern Worten hat der Staatsanwalt zu überprüfen, ob die Un- tersuchung zu ergänzen und allenfalls Anklage zu erheben ist. Zusammenfassend steht demnach fest, dass das vorliegende Verfah- ren mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet ist. Sowohl die im An- schluss an die Einsprache vorgenommenen Untersuchungshandlungen wie auch die nachfolgende Anklageerhebung sind infolge Unzuständigkeit des Kreispräsidenten M. nichtig und haben somit für die Betroffenen als unbe- achtlich zu gelten. Im Ergebnis erweist sich demnach die vorliegende Beru- fung als teilweise begründet und ist somit teilweise gutzuheissen. Die ange- fochtenen Urteile des Kreisgerichtsausschusses M. vom 24. Oktober 1997, mitgeteilt am 4. Dezember 1997, sind somit aufzuheben. Aufgrund der Tat- sache, dass die nichtigen Handlungen des Kreispräsidenten M. keine Rechts- wirkungen zeitigen und daher für die Betroffenen unverbindlich sind, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft zu überweisen, welche zu überprüfen hat, ob die Untersuchung nochmals zu ergänzen und allenfalls Anklage zu er- heben ist. SB 97 90 / 97 91 Urteil vom 21. Januar 1998 Fristwahrung bei Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO). Allein durch eine polizeiliche Einvernahme wird noch kein (Straf-)Prozessrechtsverhältnis begründet, wel- ches eine Empfangspflicht für Gerichtsurkunden bewirkt. Die Einsprachefrist beginnt diesfalls nicht mit der fingier- ten Zustellung am letzten Tag der Abholfrist der Post zu l aufen, sondern erst mit dem tatsächlichen Empfang des Strafmandats. Aus den Erwägungen:

E. 3 a) Nach Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staats- anwalt innert 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats schriftlich beim Kreispräsidenten Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist peremptori- scher Natur und daher nicht erstreckbar (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 446). Sie beginnt für den Betroffenen vom Empfang des Mandats an zu laufen (PKG 1983 Nr. 32). Wird das Strafmandat eingeschrieben gesendet, 35 -

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

132 fahren bei Vergehen oder Verbrechen untersucht wird. T., welche rechts- kräftig wegen Übertretung von Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt ist, hat diese Kosten allein schon durch ihr Tatver- halten schuldhaft verursacht und daher zu tragen. Insoweit sie beantragt, diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, ist ihre Berufung daher abzu- weisen.

b. Hingegen hat sie die Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 645.- nur in dem Umfang zu tragen, als diese auch bei einer Unter- suchung durch den Kreispräsidenten im Übertretungsstrafmandatsverfah- ren angefallen wären. Erfahrungsgemäss beschränkt sich die untersuchende Tätigkeit der Kreispräsidenten in einem vergleichbaren Verfahren darauf, die Registerauszüge einzuholen, die Steuerfaktoren zu erfragen und dem Ange- schuldigten die Möglichkeit zur Vernehmlassung einzuräumen. Mehr als 200 Franken Untersuchungskosten können dafür nicht veranschlagt werden. SB 98 60 Urteil vom 18. November 1998 Verfahren beim Wechsel vom Strafmandatsverfahren bei Übertretungen ins Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen nach erfolgter Einsprache (Art. 43 lit. a, Art. 49 lit. a und b, Art. 170 und Art. 175 StPO). Gelangt der Kreispräsident im Strafmandatsverfahren bei Übertretun- gen nach erfolgter Einsprache zur Überzeugung, es liege ein Vergehen und nicht eine Übertretung vor (grobe statt einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2), so hat er die Akten in analoger Anwendung von Art. 175 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu überweisen. Erhebt der Kreispräsident gegenteils selbst Anklage we- gen eines Vergehens, so sind seine Anklageverfügung und die dieser zugrunde liegenden Untersuchungshandlun- gen mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig und das ge- stützt darauf ergangene Urteil aufzuheben und die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentli- chen Verfahrens zu überweisen. Erwägungen:

1. Die vorliegende Berufung von B. und J. wurde am 23. Dezember 1997 erhoben und richtet sich gegen die beiden Urteile des Kreisgerichts- ausschusses M. vom 24. Oktober 1997, mitgeteilt am 4. Dezember 1997. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung (Art. 141 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 StPO) ist demnach einzutreten. 34 -

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2. Im konkreten Fall wurde aufgrund der Anzeige des Polizeibeam- ten X. vom 30. September 1995 ein Strafverfahren gegen J. und B. eingeleitet. Den Berufungsklägern wurde das Überfahren von Sicherheitslinien gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG und das Überholen im Tunnel gemäss Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgeworfen. Demnach handelte es sich bei den zu beurteilenden Straftatbeständen um leichte Verkehrsregel- verletzungen, mithin um blosse Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 101 StGB. Am 20. November 1995 erliess der Kreispräsident M. jeweils ein Strafmandat gegen J. und B. wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dabei ist offensichtlich davon auszugehen, dass die Strafsache mittels Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO an den Kreispräsidenten M. zur Untersuchung überwiesen wurde, auch wenn dies aus den Akten nicht ersichtlich wird. Ge- gen die beiden Strafmandate des Kreispräsidenten M. vom 20. November 1995 erhob Rechtsanwalt P am 4. Dezember 1995 namens und im Auftrage beider Verurteilter Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung kam der Kreispräsident M. schliesslich zum Ergebnis, dass es sich vorliegend um gro- be Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG handle. In der Folge erhob er am 28. August 1997 Anklage gegen J. und B., worauf die Angeklagten mit Urteilen des Kreisgerichtsausschusses M. vom 24. Oktober 1997 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schul- dig gesprochen wurden. Die Berufungskläger machen nun geltend, dass im Strafmandatsver- fahren nach Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Strafuntersuchung den Untersu- chungsrichtem obliegt. Soweit der Kreispräsident im konkreten Fall nach Ergänzung der Untersuchung zum Schluss gekommen sei, vorliegend müsse eine grobe Verkehrsregelverletzung in Betracht gezogen werden, hätte er demnach die weitere Untersuchung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Der Staatsanwalt hätte dann zu entscheiden gehabt, ob nach Ergänzung der Untersuchung Anklage zu erheben oder das Ver- fahren einzustellen gewesen wäre. Der Kreispräsident selbst hätte demge- genüber lediglich Anklage wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln erheben dürfen. Im konkreten Fall wäre demnach höchstens eine Verurtei- lung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsvorschriften möglich gewe- sen. Allerdings sei in Bezug auf die einfachen Verkehrsregelverletzungen mittlerweile die Verjährung eingetreten.

134

a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 170 StPO ist bei Übertretungstatbeständen, deren Be- urteilung nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, der Kreispräsident für die Untersuchung zuständig: Jener hat den Fall nach den

135 allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung so weit zu klären, bis er erkennen kann, ob er ein verurteilendes Strafmandat oder eine Einstel- lungsverfügung erlassen muss. Erachtet der Kreispräsident nach Durch- führung der Untersuchung die Schuld als erwiesen, so erlässt er ein Straf- mandat (vgl. Art. 173 Abs. 1 StPO), gegen welches gemäss Art. 174 StPO der Angeschuldigte und der Staatsanwalt innert zehn Tagen seit Zustellung Einsprache beim Kreispräsidenten erheben können. Wird fristgerecht Ein- sprache erhoben, so ergänzt der Kreispräsident bei Übertretungen die Un- tersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und erhebt nach deren Abschluss Anklage oder stellt das Verfahren ein (Art. 175 Abs. 1 StPO, vgl. zum Ganzen W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 21, 39 f., 443 f., 449 f.). Das Strafmandatsverfahren bei leichten Fällen von Vergehen und Verbrechen sieht demgegenüber gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Trennung von Untersuchung und Beurteilung vor. Mit andern Worten obliegt die Untersuchung im erweiterten Strafmandats- verfahren ausschliesslich dem Untersuchungsrichter. Der Kreispräsident ist hier nicht Untersuchungsorgan, sondern Sachrichter. Ist der Tatbestand hin- reichend abgeklärt, sind also die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt, überweist die Staatsanwaltschaft somit den Fall mit einem ent- sprechenden Antrag dem Kreisamt (vgl. Art. 172 Abs. 1 StPO). Der Kreis- präsident erlässt daraufhin ein Strafmandat, soweit er nicht gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangt (Art. 173 Abs. 1 StPO). Wird sodann fristgerecht Ein- sprache erhoben, überweist der Kreispräsident gemäss Art. 175 Abs. 2 StPO die Akten der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Ver- fahrens (vgl. PKG 1978 Nr. 54). Mit andern Worten obliegt die Untersu- chung im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 175 Abs. 2 StPO nach erhobener Einsprache dem Untersuchungsrichter. Der Staatsanwalt hat daraufhin zu entscheiden, ob er Anklage erheben will oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. PKG 1997 Nr. 43 sowie zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 35 f., 439 ff., 452).

b) Im vorliegenden Fall wurde zunächst das Übertretungsstrafman- datsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b, 49 Abs. 1 lit. b und Art. 170 StPO eingeleitet und bis zur Einsprache seitens der Verurteilten durchgeführt. Demgemäss lautete der Schuldspruch im Strafmandat des Kreispräsidenten M. vorerst auf blosse Übertretungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG.

136 Erst im Anschluss an die Einsprache kam der Kreispräsident nach Ergän- zung der Untersuchung zum Ergebnis, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Straftatbeständen um grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beziehungsweise um Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB handelte.

137 Die oben zitierte Bestimmung von Art. 175 Abs. 2 StPO regelt dem- gegenüber das Vorgehen bei fristgerechter Einsprache in Bezug auf Situa- tionen, in welchen bereits vor Erhebung der Einsprache das erweiterte Strafmandatsverfahren durchgeführt wurde. Mit andern Worten regelt Art. 175 Abs. 2 StPO jene Fälle, in denen schon bei Erlass des Strafmandates und nicht erst nach Ergänzung der Untersuchung Vergehen und Verbrechen zur Diskussion standen. Die nachfolgenden Erwägungen werden jedoch zeigen, dass der Kreispräsident auch bei der gegebenen Sachlage dazu verpflichtet gewesen wäre, die Akten nach fristgerechter Einsprache und Ergänzung der Untersuchung entsprechend der Regelung in Art. 175 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zu über- weisen, nachdem er zur Überzeugung gelangt war, dass vorliegend grobe Verkehrsregelverletzungen respektive Vergehenstatbestände zur Frage stan- den. Diesbezüglich gilt es zunächst zu erwähnen, dass bereits die Bestim- mungen von Art. 43 Abs. 1 lit. a und b StPO zum Ausdruck bringen, dass die Untersuchung von Vergehen und Verbrechen sowohl im ordentlichen als auch im Strafmandatsverfahren nicht dem Kreispräsidenten, sondern allein dem Untersuchungsrichter obliegt. Mit andern Worten liegt allein schon auf- grund der gesamten Systematik des Strafverfahrens die Zuständigkeit der Untersuchung im Falle von Vergehen und Verbrechen - abgesehen von we- nigen Ausnahmen, wie zum Beispiel dem Ehrverletzungsverfahren (vgl. Art. 165 StPO) - stets beim Untersuchungsrichter. Dementsprechend ist im Zu- sammenhang mit Vergehen und Verbrechen der Staatsanwalt, nicht aber der Kreispräsident für die Erhebung der Anklage zuständig. Eine von einer sachlich unzuständigen Instanz erlassene Verfügung ist aber absolut unwirk- sam und entfaltet keinerlei Rechtswirkungen für den Betroffenen. Die Nich- tigkeit einer solchen Verfügung ist überdies von Amtes wegen zu be- rücksichtigen (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 40 B). Wie bereits mehrmals erwähnt, hat im vorliegenden Fall nicht der Staatsanwalt, sondern der Kreispräsident M. Anklage gegen die Berufungskläger erhoben. Dies, obwohl B. und J. grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bezie- hungsweise Vergehenstatbestände gemäss Art. 9 Abs. 2 StGB vorgeworfen wurden. Die vom Kreispräsidenten M. am 28. August 1997 erlassenen An- klageverfügungen sind demnach infolge Unzuständigkeit rechtlich als nicht vorhanden und daher als unverbindlich zu betrachten, ohne dass es dazu ei- ner besonderen

138 amtlichen Aufhebung bedürfte (vgl. BK vom 4. November 1985 in Sachen Lorenz). Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es ebenso fragwürdig, dass nach Erhebung der Einsprache der Kreispräsident M. und nicht die Staats- anwaltschaft beziehungsweise der Untersuchungsrichter die Untersuchung

136 weiterführte. Schliesslich bildeten die vom Kreispräsidenten vorgenomme- nen ergänzenden Untersuchungshandlungen die Voraussetzung zum Erlass der für nichtig befundenen Anklageverfügungen und haben somit zumindest indirekt zu einer Verurteilung der Berufungskläger wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln geführt. Mit andern Worten handelte es sich dabei um Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Vergehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 StGB. Gerade aber die Untersuchung von Vergehen und Ver- brechen liegt, wie auch die Erhebung der Anklage bei Vergehen und Ver- brechen, nach dem oben Gesagten gar nicht im Zuständigkeitsbereich des Kreispräsidenten. Aufgrund dessen müssen vorliegend neben den vom Kreis- präsidenten erlassenen Anklageverfügungen auch seine Untersuchungs- handlungen, wie zum Beispiel die von ihm durchgeführten diversen Zeu- geneinvernahmen, infolge Unzuständigkeit als nichtig qualifiziert werden. Aufgrund des Gesagten steht demnach fest, dass das vorliegend zur Frage stehende Strafverfahren mit erheblichen Verfahrensfehlern behaftet ist. Diese Feststellung bildet jedoch lediglich die Ausgangslage für die Beur- teilung der Frage, wie nun im konkreten Fall weiter vorzugehen ist. In den nachfolgenden Erwägungen gilt es demnach abzuklären, welche Folgen die festgestellten Verfahrensmängel unter den gegebenen Umständen nach sich ziehen müssen.

c) Entgegen der Ansicht der Berufungskläger darf das Verfahren im konkreten Fall nicht einfach eingestellt werden. Zwar trifft es zu, dass es sich bei den ursprünglich den Berufungsklägern vorgeworfenen Straftatbestän- den um Übertretungen im Sinne von Art. 101 StGB handelt, welche gemäss Art. 109 StGB mittlerweile verjährt sind. Diesbezüglich wäre eine Einstel- lung des Verfahrens deshalb ohne weiteres gerechtfertigt. Allerdings darf da- bei aber Folgendes nicht ausser Acht gelassen werden. Nach Erhebung der Einsprache war entsprechend des geschilderten Sachverhalts vom Vorliegen grober Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG auszu- gehen. Dabei handelte es sich um Vergehenstatbestände nach Art. 9 Abs. 2 StGB, welche gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB erst nach 5 Jahren verjähren. Die Verjährung der betreffenden Straftaten ist mithin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten. Unter diesem Blickwinkel kommt eine Einstellung des Verfahrens somit nicht in Frage. Im Übrigen sind die in Bezug auf die erwähnten groben Verkehrsre- gelverletzungen durchgeführten Untersuchungshandlungen sowie die ent- sprechenden Anklageverfügungen des Kreispräsidenten gemäss den vor- stehenden Erwägungen als nichtig zu qualifizieren, weshalb sie für die Betroffenen unbeachtlich sind. Im konkreten Fall ist folglich so zu verfah- ren, als ob der Kreispräsident M. die für nichtig befundenen Handlungen nie vorgenommen hätte. Auch aus diesem Grunde kommt eine Einstellung des Verfahrens daher nicht in Frage. Vielmehr sind die angefochtenen Urteile

137 aufgrund der genannten Verfahrensfehler aufzuheben und die Sache ist in analoger Anwendung von Art. 175 Abs. 2 StPO der für die Untersuchung von Vergehen und Verbrechen zuständigen Staatsanwaltschaft zu überwei- sen. Diese kann sodann, falls sie es nach ihren Abklärungen für notwen- dig hält, die nichtigen Untersuchungshandlungen des Kreispräsidenten nochmals durchführen, womit die vorliegenden Verfahrensmängel behoben würden. Mit andern Worten hat der Staatsanwalt zu überprüfen, ob die Un- tersuchung zu ergänzen und allenfalls Anklage zu erheben ist. Zusammenfassend steht demnach fest, dass das vorliegende Verfah- ren mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet ist. Sowohl die im An- schluss an die Einsprache vorgenommenen Untersuchungshandlungen wie auch die nachfolgende Anklageerhebung sind infolge Unzuständigkeit des Kreispräsidenten M. nichtig und haben somit für die Betroffenen als unbe- achtlich zu gelten. Im Ergebnis erweist sich demnach die vorliegende Beru- fung als teilweise begründet und ist somit teilweise gutzuheissen. Die ange- fochtenen Urteile des Kreisgerichtsausschusses M. vom 24. Oktober 1997, mitgeteilt am 4. Dezember 1997, sind somit aufzuheben. Aufgrund der Tat- sache, dass die nichtigen Handlungen des Kreispräsidenten M. keine Rechts- wirkungen zeitigen und daher für die Betroffenen unverbindlich sind, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft zu überweisen, welche zu überprüfen hat, ob die Untersuchung nochmals zu ergänzen und allenfalls Anklage zu er- heben ist. SB 97 90 / 97 91 Urteil vom 21. Januar 1998 Fristwahrung bei Einsprache gegen ein Strafmandat (Art. 174 StPO). Allein durch eine polizeiliche Einvernahme wird noch kein (Straf-)Prozessrechtsverhältnis begründet, wel- ches eine Empfangspflicht für Gerichtsurkunden bewirkt. Die Einsprachefrist beginnt diesfalls nicht mit der fingier- ten Zustellung am letzten Tag der Abholfrist der Post zu l aufen, sondern erst mit dem tatsächlichen Empfang des Strafmandats. Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staats- anwalt innert 10 Tagen seit Zustellung des Strafmandats schriftlich beim Kreispräsidenten Einsprache erheben. Die Einsprachefrist ist peremptori- scher Natur und daher nicht erstreckbar (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 446). Sie beginnt für den Betroffenen vom Empfang des Mandats an zu laufen (PKG 1983 Nr. 32). Wird das Strafmandat eingeschrieben gesendet, 35 -