Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
deres lässt sich auch den Depositionen der letzteren vor dem Kreisamt ab- leiten, wonach diese aufgrund des bereitwilligen Aushändigens des Sturm- gewehrs nicht mehr überzeugt waren, dass er die Tat ausführen wollte bzw. den Eindruck hatten, dass er auch aus eigenem Willen von der Tat abgese- hen hat, beziehen sich diese Aussagen doch augenscheinlich auf die Zieltat und lässt sich überdies die dabei gestellte Frage nach der Entschlossenheit zur Ausführung derselben in einem derartigen Fall naturgemäss nicht mit Si- cherheit beantworten. Eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände und Aussagen lässt jedenfalls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger wegen der äusseren Gegebenheit des Zusammen- treffens mit A. und T. von den Vorbereitungshandlungen zurückgetreten ist, mithin ein Rücktritt aus eigenem Antrieb nicht gegeben ist und somit die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 260bis Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Die Berufung erweist sich folglich auch in dieser Hinsicht als un- begründet. SB 98 27 Urteil vom 17. Juni 1998 Zustellung; Berechnung der Fristen (Art. 64, Art. 65 StPO). Ist eine Partei (in casu der Geschädigte) durch einen Anwalt vertreten, so können Mitteilungen (in casu die Schlussverfügung) rechtsgültig nur an diesen erfolgen, und die daran geknüpfte Frist (in casu die zwanzigtägige Frist zur Adhäsionsklage; Art. 130 Abs. 2 StPO) beginnt erst zu laufen, wenn der Anwalt durch Vermittlung seines Mandanten in den Besitz der Verfügung gelangt (Bestäti- gung der Rechtsprechung) (Erw. a).
- Unterzeichnung einer Rechtsschrift durch einen in Graubünden nicht zugelassenen deutschen Rechtsan- walt; Ansetzung einer kurzen, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Eingabefrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung (analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 2 OG als allgemeiner Rechtsgrundsatz) (Erw. b). Aus den Erwägungen:
a) Wird nicht schon im Untersuchungsverfahren Adhäsionsklage er- hoben, ist sie innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Zugang der Schlussverfügung einzureichen (Art. 130 Abs. 2 StPO). R. ist der Auffassung, dass diese Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei und dass die Vorinstanz deshalb auf die Begehren der Adhäsionsklägerin gar nicht erst hätte eintreten dürfen. Dem kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anschliessen. Die Schlussverfügung vom 17. November 1997 wurde A. 124 32 -
persönlich an ihre Privatadresse in Ottobrunn/Deutschland zugestellt, wo sie sie gemäss ihren glaubhaften, jedenfalls nicht widerlegbaren Angaben am
25. November 1997 nach der Rückkehr aus ihren Ferien in Empfang ge- nommen hat. Einen früheren Zugang zu fingieren, besteht kein Anlass, wur- de doch der zuständige Untersuchungsrichter bereits mit Schreiben vom 2. Juni 1997 darüber unterrichtet, dass die Interessen der Geschädigten A. durch die in Wolfratshausen/Deutschland domizilierte Anwaltskanzlei B. ge- wahrt würden. Die Verunfallte durfte also damit rechnen, dass amtliche Mit- teilungen fortan direkt an ihren Rechtsvertreter gerichtet würden. Sie war also nicht gehalten, für die Dauer ihrer Ferienabwesenheit irgendwelche Vorkehren zu treffen. Weiter kommt in Fällen wie dem vorliegenden hinzu, dass die Zustellung behördlicher Anordnungen rechtsgültig nur gegenüber dem Anwalt der Betroffenen erfolgen kann. Der Eingang der Schlussverfü- gung bei A. vermochte die Frist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO somit noch nicht auszulösen (vgl. PKG 1986 Nr. 34 Erw. a); sie begann vielmehr erst in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem ihr Rechtsvertreter durch ihre Vermittlung in den Besitz der Schlussverfügung gelangte (vgl. PKG 1986 Nr. 34 Erw. b). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass der Adhäsionsklägerin aus der Fehlleistung der Untersuchungsbehörde kei- ne Nachteile erwachsen dürfen, ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass es nach dem 25. November 1997, ohne dass bereits von Trölerei gesprochen werden kann, noch mehrere Tage gedauert hat, bis die Anwälte B. die Schlussverfügung entgegennehmen konnten, musste A. doch zuvor abklären, ob sie hiervon ebenfalls Kenntnis erhalten hatten, und anschliessend, als dies verneint wurde, für die Weiterleitung des irrtümlich nur ihr zugestellten Do- kumentes besorgt sein. Dann aber durfte der Kreisgerichtsausschuss mit hin- länglicher Sicherheit davon ausgehen, dass die am 12. Dezember 1997 in Deutschland aufgegebene, die Adhäsionsklage enthaltende Sendung noch vor Ablauf der zwanzigtägigen Verwirkungsfrist in den Besitz der schweize- rischen Post gelangt ist, was bedeutet, dass die Zivilforderung rechtzeitig ein- geklagt wurde.
b) Nach Meinung von R. hätte die Vorinstanz auf die Adhäsionskla- ge vom 12. Dezember 1997 auch deshalb nicht eintreten dürfen, weil der ur- sprünglich für A. handelnde Rechtsvertreter aus Wolfratshausen/Deutsch- land zur Berufsausübung im Kanton Graubünden nicht zugelassen gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieser Mangel bereits in der Vernehmlassung zur Adhäsionsklage vor Kreisgerichtsausschuss Oberengadin und nicht erst im Berufungsverfahren hätte gerügt werden müssen (vgl. PKG 1990 Nr. 24 S. 95, 1988 Nr. 36 S. 138 f.,1978 Nr. 23 S. 78 f.), wäre das Nichteintreten auf die Adhäsionsklage einer Rechtsverweigerung im Sinne eines überspitzten For- malismus gleichgekommen, welche dann vorliegt, wenn eine Behörde for- melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe
handhabt oder an Rechts- 125
schriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Es stellt zwar noch keinen über- spitzten Formalismus dar, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechts- schriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach kantonalem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Ebenso wenig lag nach früherer Praxis ein Verstoss gegen Art. 4 BV dar- in, dass ein Richter den Verfasser einer Rechtsschrift nur dann auf das Feh- len einer gültigen Unterschrift aufmerksam zu machen hatte, wenn die bis zum Ablauf der Eingabefrist verbleibende Zeit die Heilung des Mangels überhaupt erlaubte. Mit der auf den 15. Februar 1992 in Kraft gesetzten neu- en Fassung von Art. 30 Abs. 2 OG wurde nun aber in diesem Bereich die bis- herige prozessuale Formstrenge für das Verfahren vor Bundesgericht ge- lockert. Fehlen die Unterschriften einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe. Mit Blick auf die der erwähnten Gesetzesänderung zugrunde liegenden Überlegungen hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit die gleichen Grundsätze auch auf das kantonale Ver- fahren übertragen und entschieden, dass der kantonale Richter gegen Treu und Glauben verstosse, wenn er eine nicht oder von einer nicht zur Vertre- tung berechtigten Person unterzeichnete Rechtsschrift als unzulässig be- handle, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Eingabe- frist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (vgl. zum Ganzen BGE 120 V 414 und 417 ff., mit Hinweisen; Padrutt, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubündens, 2. Aufl., Chur 1996, S. 343 f., ebenfalls mit Hinweisen, unter anderem auf PKG 1993 Nr. 43 S. 151 ff., wo die nunmehr geklärte Frage noch offen gelassen worden war). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Vorinstanz auf die Adhäsionsklage von A. zu Recht eingetreten ist. SB 98 46 Urteil vom 19. August 1998
126