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PKG 1998 31

Graubünden · · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

121 31 - Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB). Tatbestand bejaht bei einem Mann, der seine geschiede- ne Ehefrau anlässlich einer Festveranstaltung mit dem Er- schiessen bedroht, zu Hause das Sturmgewehr sowie ein Magazin mit zwanzig Schuss Munition geholt und der Frau beim Veranstaltungsort mit dem Sturmgewehr mit eingesetztem Magazin abgepasst hat. Strafbefreiender Rücktritt von den Vorbereitungshandlungen verneint, wenn der Täter das Sturmgewehr in der Folge an zwei Per- sonen, die ihm begegneten und ihn zur Unterlassung des Vorhabens überredeten, herausgegeben hat. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 260bis StGB (Strafbare Vorbereitungshandlungen) wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer plan- mässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, de- ren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine vorsätzliche Tötung, einen Mord, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Freiheitsbe- raubung und Entführung, eine Geiselnahme oder eine Brandstiftung auszu- führen. Der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass der Gesetz- geber die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen - um der Verfolgung blosser deliktischer Gesinnung oder Absicht vorzubeugen - nur vorgesehen hat, wo äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht. Dabei ist nicht zu übersehen, dass Vorbereitungshandlungen ih- rer Natur nach bloss Handlungen sein können, die nicht schon Beginn der Deliktsausführung sind. Mit dem Erlass von Art. 260bis StGB sollte die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Versuchs hinaus vorverlegt werden; bei der Vorbereitung schwerer Verbrechen soll nämlich möglichst früh eingegriffen werden können, damit nicht zugewartet werden muss, bis die strafbaren Handlungen geschehen sind. Andererseits hat aber der Ge- setzgeber mit der Formel «sich zur Ausführung anschicken» auch zum Aus- druck gebracht, dass nicht jede entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Vorbereitungshandlung genügt. Die Vorkehren, von denen das Gesetz spricht, müssen planmässig und konkret sein, d. h. es muss um mehrere über- legt ausgeführte Handlungen gehen, die im Rahmen eines deliktischen Vor- habens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben. Sie müssen ausserdem nach ihrer Art und ihrem Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftiger- weise angenommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestier- te

122 Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; er muss - mit anderen Worten - zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraus-

123 setzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzuset- zen (vgl. BGE 111 IV 155 ff.; Schultz, Strafbare Vorbereitungshandlungen nach StrGB Art. 260bis und deren Abgrenzung zum Versuch, in: ZStrR 107 [1990] 77 ff.). - Erstellt ist im vorliegenden Fall einmal, dass B. an der Bar im alten Schulhaus, wo die Knabengastig abgehalten wurde, gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau seine Tötungsabsicht bekundet hat. Eigenen Aussa- gen zufolge sagte er zu ihr, sie hätte zum letzten Mal getanzt und gelacht, er werde sie nämlich erschiessen. In der Folge begab er sich nach Hause und holte zu diesem Zwecke sein Sturmgewehr sowie ein mit zwanzig Schuss Munition abgefülltes Magazin, kehrte damit zum Schulhaus zurück, setzte das Magazin ein, stellte das Gewehr über die dortige Mauer in den Garten des Nachbarhauses und passte dort seine geschiedene Ehefrau ab in der Ab- sicht, diese zu erschiessen. Diese in ihrem Ablauf systematischen und auch über eine gewisse Zeit hinweg betriebenen Vorkehren waren von solcher In- tensität und derart eindeutig auf das Ziel der Erschiessung der geschiedenen Ehefrau gerichtet, dass mit aller Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass - wie im übrigen auch die Aussagen von B. selbst zeigen - er die Tat auch ausgeführt hätte, wenn diese in jenem Zeitpunkt aufgetaucht wäre. Jedenfalls aber hat er durch seine hiezu getroffenen zielstrebigen und kon- kreten Vorbereitungen eine derartige Deliktsbereitschaft manifestiert, dass sich ohne weiteres der Schluss rechtfertigt, er habe in jenem Moment psy- chologisch die Schwelle der Tatausführung erreicht. Als unbehelflich erweist sich schliesslich der Einwand des Verteidigers, es mangle an der erforder- lichen Planmässigkeit, da sich jeder potentielle Täter, welcher sein Vorgehen planmässig angehe, in der entsprechenden Situation hinter der Mauer ver- steckt hätte. Denn solches war gar nicht notwendig, um seine geschiedene Ehefrau abzupassen und allfällig vorher vorbeigehenden Dritten gegenüber seine Deliktsabsicht zu verbergen; hierfür genügte die getroffene Vorkeh- rung, das Sturmgewehr über die Mauer zu stellen, um es zu verstecken und so die wahre Absicht nicht vorzeitig zu Tage kommen zu lassen, vollauf. Ge- rade auch diese letzte Handlung reiht sich durchaus systematisch in die während doch einiger Zeit befolgte Ordnung der einzelnen auf die Bege- hung der Zieltat gerichteten Schritte ein; das gesamte Vorgehen in der Vor- bereitung der beabsichtigten Haupttat erscheint jedenfalls durchaus als planmässig. Nach dem Gesagten hat demnach die Vorinstanz zu Recht fest- gehalten, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand der strafbaren Vorberei- tungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB in jeder Hinsicht erfüllt ist. Der entsprechende Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden.

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3. Nach Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt straflos, wer die Vorberei- tungshandlung aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt. Hierbei bezieht sich der Rücktritt auf die strafbare Vorbereitungshandlung und nicht auf die Ausführung der Haupttat. Sind bereits sämtliche Vorbereitungshandlungen

125 nach Plan getroffen worden, muss der Täter aktiv werden und wenigstens ei- nen Teil der Vorbereitung entwerten, indem er beispielsweise bereits getrof- fene Vorbereitungen rückgängig macht oder in anderer Weise die Aus- führung der Haupttat verunmöglicht oder zumindest wesentlich erschwert; ist die Vorbereitung noch nicht beendet, genügt es, wenn der Täter von der Weiterführung der Vorbereitung absieht. Der Rücktritt muss freiwillig er- folgen. Aus eigenem Antrieb tritt derjenige zurück, der aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten seinen Plan nicht mehr weiter ver- folgt (vgl. BGE 118 IV 369 f.; Schultz, a.a.O., S. 83; Trechsel, Kurzkommen- tar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 zu Art. 260bis StGB). - Im vorliegenden Fall fehlt es an letzterem, gelangte doch der Berufungskläger entgegen der Ansicht seines Verteidigers nicht von sich aus zu einer besseren Einsicht. Dies ergibt sich einmal schon aus seinen eigenen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei vom 1. Februar 1997, gemäss wel- chen er sich während des Gespräches mit A. und dessen Freundin habe über- zeugen lassen, dass sein Vorhaben ein Unsinn sei. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er gleichzeitig angibt, ziemlich sicher zu sein, dass er auch sonst von dieser Tat, also der Zieltat der Tötung, abgesehen hätte. Ebenfalls nicht abgestellt werden kann im Übrigen in diesem Zusammenhang auf sei- ne ersten Aussagen vom 13. Januar 1997 - wonach er die Vorbereitungs- handlungen bereits kurz vor dem Treffen mit A. und dessen Freundin auf- gegeben habe - vermochte er doch in diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht in umfassender Weise zu seiner Tat stehen, und stritt denn etwa auch die Drohungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ab. Dass er nicht be- reits vor dem fraglichen Treffen, sondern eben erst aufgrund des Gesprächs mit A. und dessen Freundin von der strafbaren Vorbereitungshandlung zu- rücktrat, ergibt sich des weiteren auch daraus, dass er in jenem Zeitpunkt mit dem Sturmgewehr nicht auf dem «Rückweg» war, sondern an jenen bei- den in Richtung Schulhaus vorbeilief. Dass dieses Treffen bzw. die dabei ge- führten Gespräche Anlass waren, von seinem Tun abzulassen, bestätigte der Berufungskläger schliesslich im wesentlichen auch in seinen Aussagen ge- genüber dem Untersuchungsrichter. Seine Einschränkung, er glaube aber trotzdem, dass er seine Frau auch ansonsten nicht erschossen hätte, bezieht sich dagegen auf das Unterlassen der Zieltat. Erhärtet wird die obige Ein- schätzung überdies durch die Angaben von A. upd T., gemäss welchen der Berufungskläger vorerst noch entschlossen gesagt habe, er werde seine ge- schiedene Ehefrau erschiessen, und sie ihn erst während des Gespräches hätten davon überzeugen können, von seinem Vorhaben abzulassen und ih- nen das Gewehr zu übergeben. Der

126 Rücktritt von den Vorbereitungshand- lungen - manifestiert in der Übergabe des Sturmgewehrs - erfolgte somit nicht aus eigenen Antrieb, sondern aufgrund der äusseren Gegebenheit des Zusammentreffens mit A. und T. und dem folgenden Gespräch. Nichts an-

127 deres lässt sich auch den Depositionen der letzteren vor dem Kreisamt ab- leiten, wonach diese aufgrund des bereitwilligen Aushändigens des Sturm- gewehrs nicht mehr überzeugt waren, dass er die Tat ausführen wollte bzw. den Eindruck hatten, dass er auch aus eigenem Willen von der Tat abgese- hen hat, beziehen sich diese Aussagen doch augenscheinlich auf die Zieltat und lässt sich überdies die dabei gestellte Frage nach der Entschlossenheit zur Ausführung derselben in einem derartigen Fall naturgemäss nicht mit Si- cherheit beantworten. Eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände und Aussagen lässt jedenfalls vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger wegen der äusseren Gegebenheit des Zusammen- treffens mit A. und T. von den Vorbereitungshandlungen zurückgetreten ist, mithin ein Rücktritt aus eigenem Antrieb nicht gegeben ist und somit die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 260bis Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Die Berufung erweist sich folglich auch in dieser Hinsicht als un- begründet. SB 98 27 Urteil vom 17. Juni 1998 Zustellung; Berechnung der Fristen (Art. 64, Art. 65 StPO). Ist eine Partei (in casu der Geschädigte) durch einen Anwalt vertreten, so können Mitteilungen (in casu die Schlussverfügung) rechtsgültig nur an diesen erfolgen, und die daran geknüpfte Frist (in casu die zwanzigtägige Frist zur Adhäsionsklage; Art. 130 Abs. 2 StPO) beginnt erst zu laufen, wenn der Anwalt durch Vermittlung seines Mandanten in den Besitz der Verfügung gelangt (Bestäti- gung der Rechtsprechung) (Erw. a).

- Unterzeichnung einer Rechtsschrift durch einen in Graubünden nicht zugelassenen deutschen Rechtsan- walt; Ansetzung einer kurzen, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Eingabefrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung (analoge Anwendung von Art. 30 Abs. 2 OG als allgemeiner Rechtsgrundsatz) (Erw. b). Aus den Erwägungen:

a) Wird nicht schon im Untersuchungsverfahren Adhäsionsklage er- hoben, ist sie innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit Zugang der Schlussverfügung einzureichen (Art. 130 Abs. 2 StPO). R. ist der Auffassung, dass diese Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sei und dass die Vorinstanz deshalb auf die Begehren der Adhäsionsklägerin gar nicht erst hätte eintreten dürfen. Dem kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anschliessen. Die Schlussverfügung 32 -

128 vom 17. November 1997 wurde A.