Praxis Kantonsgericht |
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3 - Vormundschaftsbehörde; Ausstand (Art. 361 ZGB; Art. 4, Art. 58 BV; Art. 42 ff. EG zum ZGB; Art. 18 GVG). Für den Ausstand von Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde gelten ähnlich strenge Ausstandsgründe wie für Gerichts- personen. Aus den Erwägungen: Die richtige Zusammensetzung einer kantonalen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde bestimmt sich in erster Linie nach dem kantonalen Orga- nisations- und Verwaltungsrecht. Dieses regelt auch, unter welchen Voraus- setzungen Behördenmitglieder (die Angehörigen von Vormundschaftsbe- hörden etwa) in den Ausstand treten müssen bzw. abgelehnt werden können (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1993, S. 108, Rz. 439; Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Das Vormundschaftsrecht, 3. Aufl., Bern 1984, N. 115 zu Art. 361 ZGB). Da- neben gewährleistet Art. 58 Abs. 1 BV, dass eine Streitsache durch ein un- parteiisches und unabhängiges Gericht beurteilt wird. Entscheidet nicht eine gerichtliche Instanz, sondern eine Verwaltungsbehörde oder ein Parla- ment, ergibt sich aus Art. 4 BV ein gleichartiger Anspruch (BGE 120 la 186 f., 119 V 465, 117 la 409; Häfelin/Müller, ebenda). Da politische Behör- den (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven etc.) anders als Gerichte nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung beru- fen sind, haben ihre Mitglieder nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gestützt auf Art. 4 BV nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben (ZBI 99 [1998] S. 291 f.). Geht es aber wie hier um Vormundschaftsbehörden, gilt es zu berücksichtigen, dass ihre Aufgaben in einzelnen Kantonen von gericht- lichen Instanzen wahrgenommen werden (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 378) und dass sie die Rechtsstellung des Betroffenen empfindlich beschränkende Zwangs- massnahmen anordnen können, die sonst grundsätzlich gerichtlichen Behörden vorbehalten sind. Dies legt es nahe, bei der Beurteilung der Be- fangenheit von Mitgliedern einer Vormundschaftsbehörde einen ähnlich strengen Massstab anzuwenden wie gegenüber Justizpersonen. Dann aber kann offen bleiben, ob die in Art. 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Graubünden aufgezählten, von den Justizpersonen zu beachten- den Ausstandsgründe trotz Fehlens eines Verweises im entsprechenden Ab- schnitt des bündnerischen EG zum ZGB (Art 42 ff.) auch für die Mitglieder von Vormundschaftsbehörden gelten. Art. 18 GVG konkretisiert lediglich die sich bereits aus Art. 58 Abs. 1 BV ergebenden Grundsätze und schafft keine weitergehenden Ansprüche. ZF 98 79 Urteil vom 1. Dezember 1998
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