Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29 - Parteiwechsel (Art. 36 ZPO). Der Erwerber des eingeklag- ten Rechts erlangt durch seine einseitige Erklärung, in den Prozess eintreten zu wollen, Parteistellung; die Zustim- mung der Gegenpartei ist in Fällen der Gesamt- oder Ein- zelrechtsnachfolge nicht erforderlich (Erw. a).
- Begründung der Beschwerde (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Ein ge- nereller Hinweis auf das Rechtsöffnungsgesuch und das Plädoyer vor erster Instanz genügt nicht (Erw. b). Aus den Erwägungen:
a. Ursprüngliche Gesuchstellerin der Rechtsöffnung ist die U. GmbH, Potsdam; Beschwerdeführerin auf derselben Seite und in der nämlichen Sache ist die U. AG, St. Gallen. Es handelt sich also um zwei verschiedene Rechts- subjekte. Der Rechtsvertreter der U. GmbH, Potsdam, hat an der Hauptver- handlung des erstinstanzlichen Verfahrens vom 5. Dezember 1997 den am 3. Dezember 1997 vereinbarten Übergang der materiellrechtlichen Berechti- gung am strittigen Rechtsverhältnis von der U. GmbH, Potsdam, auf die U. AG, St.Gallen, behauptet und hiefür den Beweis geliefert (Abtretungsverein- barung vom 3. Dezember 1997). Dabei wurde die Einzelrechtsnachfolge am Streitgegenstand mit sämtlichen Nebenrechten vereinbart, namentlich auch dahin, dass die Zessionarin in «diverse Prozesse und Verfahren im Zusam- menhang mit einem Arrestbegehren gegen Dr. Ing. K. im jetzigen Stadium eintritt, diese an Stelle der Zedentin bestmöglich weiterführt und die entspre- chenden Instanzen informiert». Die Erklärung dieses Parteiwechsels im Sinne von Art. 36 ZPO ist von der Erwerberin U. AG, St. Gallen, an der Hauptver- handlung vom 5. Dezember 1997 auch abgegeben worden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Parteiwechsel gelten auch im Rechtsöff- nungsverfahren (Art. 36 ZPO in Verbindung mit Art. 138 und 136 ZPO). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ZPO ist der Erwerber des eingeklagten Rechts be- rechtigt, anstelle der veräussernden Partei in den Prozess einzutreten. Einer Zustimmung bedarf es in diesem Fall nicht (Art. 36 Abs. 2 ZPO; vgl. auch PKG 1990 Nr. 8 Erw. 1; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A. Bern 1995, N 1 b und c zu Art. 41; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 1 zu § 56; Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A. Zürich 1982, N 5 zu § 49, welcher im wesentlichen gleich lautet wie Art. 36 der bündnerischen ZPO; Walter J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisa- tionsrecht, 2.A. Basel 1990, N 295). Ein «übriger Fall» im Sinne von Art. 36 Abs. 2 ZPO, welcher die Zustimmung der anderen Prozesspartei erfordern würde, liegt nur dann vor, wenn der Parteiwechsel verlangt wird, ohne dass ein Fall von Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge vorliegt (Studer/Rüegg/Eiholzer a.a.O. N 7). Die (zivilprozessuale) Zulässigkeit des Parteiwechsels ist wie eine 115
Prozessvoraussetzung vorfrageweise zu prüfen, aber nur bei Bestreitung durch die Gegenpartei (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals a.a.O. N 1 c). Eine Bestrei- tung ist hier unterblieben, so dass sich die Frage der Erteilung der richterli- chen Bewilligung im Sinne von Art. 51 Ziff. 3 ZPO, welche sich ohnehin nur auf die zivilprozessuale Wirkung einer Rechtsnachfolge beziehen kann, gar nicht stellt. Allenfalls muss angenommen werden, dass sie erteilt worden ist. Der Parteiwechsel ist diesfalls ohne weiteres und sofort wirksam. Der Erwer- ber erlangt durch seine einseitige Erklärung, in den Prozess eintreten zu wol- len, Parteistellung, und der Veräusserer des Streitgegenstandes verliert diese. Richtigerweise hätte daher bereits der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Oberlandquart auf die U. AG, St. Gallen, als Gläubigerin und Gesuchstellerin lauten müssen. Abgesehen von den bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Kosten, kann sich die (formelle) Rechtskraft ab dem Zeitpunkt des zivilprozessual wirksam und vor Eintritt der Rechtskraft erklärten Parteiwechsels nur noch auf die eingewechselte Partei erstrecken (vgl. Habscheid a.a.O. N 511). Die Rüge, das angefochtene Erkenntnis laute auf die falsche Partei, ist allerdings von keiner Seite erhoben worden. Ob die Beschwerdeinstanz eine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils dahin, dass es auf die U. AG, St. Gallen, zu lauten habe, von Amtes wegen vornehmen könn- te, braucht indes mangels eines aktuellen Interesses nicht geprüft zu werden, da das vorinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft erwächst, und der Rechts- mittelentscheid auf die eingewechselte Partei lautet.
b. Die Beschwerdeführerin beantragt - nach Aufhebung des vorm- stanzlichen Entscheids - in erster Linie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung (Rechtsbegehren Ziff. 2), eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellrechtlichen Beurteilung (Rechtsbegehren Ziff. 3). In der Beschwerdeschrift selbst finden sich keinerlei Ausführungen zur Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG gegeben sind. Die Beschwerde- führerin verweist statt dessen generell auf ihr früheres Rechtsöffnungsge- such und ihre anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz zu den Akten gegebenen Plädoyernotizen, welche sie «zum integrierenden Be- standteil der vorliegenden Beschwerde» erklärt haben will. Das ist jedenfalls unzulässig. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 233 Abs. 2 ZPO), und zwar in der Beschwerdeschrift selbst. Die Beschwerdeinstanz ist mitnichten gehalten, dem Rechtssuchenden diese Arbeit abzunehmen und sich die Beschwerdebegründung in verschiedenen Aktenstücken selbst zusammen- zusuchen (PKG 1960 Nr. 28 Erw. 1). Die Beschwerde steht - insoweit sie die provisorische Rechtsöffnung verlangt - also ohne jegliche materielle Be- gründung da. Welche Konsequenzen dies hat, braucht angesichts des Resul- tats der nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht entschieden zu werden. SKG 97 79 Urteil vom 11. Februar 1998
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