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PKG 1998 27

Graubünden · 1998-04-21 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

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her, das heisst zufolge funktioneller Unzuständigkeit, keine Rechtswirkun- gen entfalten. Es ist von Amtes wegen seine Unbeachtlichkeit festzustellen. Hat das Konkurserkenntnis vom 25. März 1998 als Anfechtungsobjekt dem- zufolge noch Bestand, ist die Beschwerde nicht gegenstandslos, und es be- steht nach wie vor ein Interesse an ihrer Beurteilung. SKG 98 17 Urteil vom 21. April 1998 27 - Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG). An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Arrestforde- rung und an die Glaubhaftmachung von Einwendungen gegen den Bestand der Arrestforderung. Aus den Erwägungen:

1. a. Gegen Einspracheentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Arrestsachen (Art. 278 Abs. 1 SchKG, Art. 15 Abs. 1 Ziff. 16 GVV zum SchKG) kann innert 10 Tagen Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss geführt werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 GVV zum SchKG). In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Be- gründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Abänderun- gen beantragt werden, wobei das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweis- mittel im Beschwerdeverfahren zulässig ist (Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 25 Abs. 1 und 2 GVV zum SchKG). Auf die am 29. Mai 1998 gegen den am

18. Mai 1998 mitgeteilten Entscheid, mithin fristgerecht und bei der zustän- digen Instanz eingelegte, konkrete Abänderungsanträge und eine Begrün- dung enthaltende Beschwerde ist daher einzutreten.

b. Im Gegensatz zur früheren Arrestaufhebungsklage (altArt. 279 SchKG), welche lediglich die Bestreitung des Arrestgrundes sowie die Ein- wendungen der Pfanddeckung und des fehlenden Arrestobjekts zuliess, ist das Thema der neuen Arresteinsprache nicht beschränkt. Es kann alles gel- tend gemacht werden, was die Zulässigkeit des Arrests in Frage stellt, na- mentlich ist es auch zulässig, Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung vorzutragen. Dies muss auch für das Beschwerdeverfah- ren gegen Einspracheentscheide gelten, kann doch Art. 278 Abs. 3 SchKG keine Beschränkung des Beschwerdethemas entnommen werden (vgl. auch Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A. Bern 1997, § 51 N 67 f. und 74). C. Nach Art. 271 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn einer der Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG gegeben ist. Bei der «Forderung» muss es sich des Weiteren um einen auf dem Betreibungsweg vollstreckba-

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ren Anspruch handeln (Amonn/Gasser, a.a.O., § 51 N 5). Der Richter am Ort, an dem sich die Vermögensstücke befinden, bewilligt den Arrest, wenn der Gläubiger kumulativ glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensstücke vorhanden sind, die dem Schuld- ner gehören. Kein materieller Arrestgrund im eigentlichen Sinne, aber die wichtigste und in allen Fällen zu erfüllende materielle Grundvoraussetzung für die Bewilligung eines Arrests ist demnach der Bestand einer Forderung des Gläubigers, welche überdies - abgesehen von den Fällen der Arrest- gründe zufolge fehlenden Wohnsitzes (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und unredlichen Verhalten des Schuldners (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) - fäl- lig sein muss.

d. Die Vorinstanz hat zum Verfahren des Weiteren ausgeführt, die Unterstellung des Arresteinspracheverfahrens unter das summarische Ver- fahren nach Art. 137 ff. ZPO bedeute, dass klares Recht, das heisst liquide und sofort beweisbare Verhältnisse vorliegen müssten, damit ein Entscheid in die eine oder andere Richtung gefällt werden könne, andernfalls sei die umfassende Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dem ordentlichen Richter vorbehalten. Diese Ansicht ist unzutreffend. Sie würde die gerichtliche Zuständigkeitsordnung verwischen und zur Rechtsverwei- gerung führen. Zur Beurteilung der Arresteinsprache ist ausschliesslich der Arrestrichter sachlich zuständig; die Überweisung einer Arresteinsprache an den ordentlichen Zivilrichter ist undenkbar. Der mit mangelnden liquiden Verhältnissen begründete Verzicht, ein Arrestbefehlsgesuch oder einen Ein- spracheentscheid «in die eine oder andere Richtung zu entscheiden», wäre schlichte Rechtsverweigerung. Die Beweisanforderungen des bündnerischen Befehlsverfahrens finden hier in keiner Weise Anwendung. Den vollen Be- weis aufgrund liquider Verhältnisse im Sinne von Art. 146 Abs. 2 ZPO ver- langt das in dieser Frage ausschliesslich massgebende Bundesrecht (Art 272 Abs. 1 SchKG) eben gerade nicht. Richtig ist vielmehr, dass der Arrestgläu- biger die Voraussetzungen für die Gewährung des Arrests (Arrestforderung, Arrestgrund und Arrestgegenstand) und der Arrestschuldner die arresthin- dernden Tatsachen lediglich glaubhaft machen müssen. Blosses Behaupten ist nicht hinreichend; Beweisen ist nicht erforderlich. Glaubhaftigkeit liegt dazwischen. Sie darf angesichts der einschneidenden Wirkung des Arrests für den Schuldner nicht leichthin angenommen werden. Scheinbare persön- liche Glaubwürdigkeit des Gläubigers allein genügt nicht. Um objektive Glaubhaftigkeit herzustellen, muss neben persönlicher Glaubwürdigkeit des Gläubigers die Plausibilität seiner Tatsachendarstellung treten (Hans Ulrich Walder, Fragen der Arrestbewilligungspraxis, Zürich 1982, S. 4 N 5 Anm. 5 und 5a). Der Richter muss zwar nicht vollends von der Richtigkeit der auf- gestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt

sein, hingegen ist zu ver- langen, dass aufgrund ernsthafter, sachlicher Prüfung von objektiven, be- 107

weismässigen Anhaltspunkten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit besteht (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 323 Anm. 27 f.; BGE 107 III 36: commencement de preuve; ZR 86,57).

e. Würde man vorliegend für die Frage des Bestandes der Arrestfor- derung im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG allein auf den Mietvertrag ab- stellen, so käme man zweifelsohne zum Schluss, dass die Arrestforderung genügend glaubhaft und fällig ist. Denn der Mietvertrag war erstmals auf Ende April 1998 kündbar, der Mietzins dreimonatlich im Voraus zahlbar und die letzte Mietzinszahlung für Januar 1998 erfolgt. Nun macht die Arrest- schuldnerin, gestützt auf einen Vertrag mit der Arrestgläubigerin, einrede- weise geltend, die einmal bestandene Arrestforderung sei durch Verrech- nung untergegangen. Dazu stellt sich vorab die prozessuale Frage, mit welcher Intensität dieser Umstand beziehungsweise die Tatsachen, welche zur Verrechnungsfolge führen, belegt werden müssen. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses muss dafür genügen, dass der Schuldner einre- deweise gegenläufige Tatsachen namhaft macht, welche die zuvor festge- stellte Glaubhaftigkeit der Forderung derart erschüttern, dass ihr Bestand unglaubhaft, wenig wahrscheinlich geworden ist. Hingegen muss für den Er- folg der Einwendung - dem Charakter des summarischen Verfahrens ent- sprechend - nicht voller (Gegen-)Beweis dafür erbracht werden, dass die Forderung nicht besteht. Für die Bewilligung oder Ablehnung des Arrestge- suches ist entscheidend, ob die Arrestforderung glaubhaft oder unglaubhaft ist. Unglaubhaftigkeit in diesem Sinne kann schon durch eine bloss glaub- hafte Einwendung erzeugt werden. Denn wird für den Eintritt einer Rechts- folge eine geringere Beweishöhe als üblich verlangt, so muss zum einen schon im Sinne einer prozessualen Gleichbehandlung der Kontrahenten da- von ausgegangen werden, dass es auch weniger als üblich braucht, um diese Beweishöhe derart zu verringern, dass die Rechtsfolge nicht eintritt. Auch sachlich ist diese Betrachtungsweise mit dem Institut des Arrests vereinbar. Der Gläubiger muss den Richter überzeugen, dass er zur vorläufigen Siche- rung seiner Rechte auf den Arrest angewiesen ist. Ein leiser Hinweis, dass es so sein könnte, reicht nicht; es braucht ein gewisses Mass an Überzeugung. Auch eine lediglich glaubhaft gemachte, nicht bewiesene Einwendung kann geeignet sein, dieses erforderliche Mass an Überzeugung zu verhindern. SKG 98 30 Urteil vom 8. Juli 1998

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