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PKG 1998 26

Graubünden · 1998-03-11 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

e) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Einrede der Nich- tigkeit im vorliegenden Falle nicht zu greifen vermag, da das GKAT we- der gegen verfassungsmässige Rechte noch gegen anderes übergeordnetes Recht verstösst und auch bei dessen Anwendung keine Nichtigkeit festzu- stellen ist. Folglich sind diese Einwände im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdegegner damit ein rechtskräftiges und demzufolge vollstreckbares Urteilssurrogat vorwei- sen kann, weshalb ihm für den Betrag der Abgabe für die Tourismusförde- rung die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. SKG 98 4 Urteil vom 11. März 1998 26 - Konkurseröffnung (Art. 171 ff. SchKG). Mit der schriftli- chen Eröffnung des Konkurserkenntnisses endet die Spruchbefugnis des Bezirksgerichtspräsidenten als erst- i nstanzlicher Konkursrichter, und der Konkurs kann nur noch auf dem Beschwerdeweg (Art. 174 Sch KG) durch den Kantonsgerichtsausschuss aufgehoben werden. Aus den Erwägungen: Die Vorinstanz hätte auf das nach Eröffnung des Entscheids einge- gangene Begehren der Gläubigerin, ihr Konkursbegehren zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben, materiell nicht mehr eintreten dürfen. Im gerichtlichen Verfahren ist die Spruchbefugnis des Gerichts mit der Urteils- verkündigung erschöpft, und das erlassene Konkursdekret konnte nur noch auf dem Wege eines Rechtsmittels in Diskussion gezogen werden. Mit der mündlichen oder schriftlichen Bekanntmachung ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Wird ein Urteil schriftlich eröffnet, so ist dafür der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Gericht das Urteil aus der Hand gibt, das heisst der Zeitpunkt, in welchem der Entscheid versandt wird. Nach diesem Zeitpunkt kann das Gericht das eigene Urteil nicht mehr abändern (ZR 1998 Nr. 7; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 362 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 3 zu § 190). Für ein solches Zu- rückkommen der erkennenden Instanz auf das eigene Urteil besteht na- mentlich im vorliegenden Fall, wo die Abänderung mit dem unechten, das heisst vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eingetretenen Novum der Schuldentilgung erreicht werden will, auch gar kein Bedürfnis, hat doch die Beschwerdeinstanz derartige Noven - wie der Beschwerdeführer zu Recht einwirft - nach ausdrücklicher Vorschrift von Art. 174 Abs. 1 SchKG im Be- schwerdeverfahren unbeschränkt zu berücksichtigen. Der Aufhebungsent- scheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 28. März 1998 kann da- 105

her, das heisst zufolge funktioneller Unzuständigkeit, keine Rechtswirkun- gen entfalten. Es ist von Amtes wegen seine Unbeachtlichkeit festzustellen. Hat das Konkurserkenntnis vom 25. März 1998 als Anfechtungsobjekt dem- zufolge noch Bestand, ist die Beschwerde nicht gegenstandslos, und es be- steht nach wie vor ein Interesse an ihrer Beurteilung. SKG 98 17 Urteil vom 21. April 1998 27 - Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG). An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Arrestforde- rung und an die Glaubhaftmachung von Einwendungen gegen den Bestand der Arrestforderung. Aus den Erwägungen:

1. a. Gegen Einspracheentscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Arrestsachen (Art. 278 Abs. 1 SchKG, Art. 15 Abs. 1 Ziff. 16 GVV zum SchKG) kann innert 10 Tagen Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss geführt werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 25 GVV zum SchKG). In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Be- gründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Abänderun- gen beantragt werden, wobei das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweis- mittel im Beschwerdeverfahren zulässig ist (Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 25 Abs. 1 und 2 GVV zum SchKG). Auf die am 29. Mai 1998 gegen den am

18. Mai 1998 mitgeteilten Entscheid, mithin fristgerecht und bei der zustän- digen Instanz eingelegte, konkrete Abänderungsanträge und eine Begrün- dung enthaltende Beschwerde ist daher einzutreten.

b. Im Gegensatz zur früheren Arrestaufhebungsklage (altArt. 279 SchKG), welche lediglich die Bestreitung des Arrestgrundes sowie die Ein- wendungen der Pfanddeckung und des fehlenden Arrestobjekts zuliess, ist das Thema der neuen Arresteinsprache nicht beschränkt. Es kann alles gel- tend gemacht werden, was die Zulässigkeit des Arrests in Frage stellt, na- mentlich ist es auch zulässig, Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit der Arrestforderung vorzutragen. Dies muss auch für das Beschwerdeverfah- ren gegen Einspracheentscheide gelten, kann doch Art. 278 Abs. 3 SchKG keine Beschränkung des Beschwerdethemas entnommen werden (vgl. auch Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A. Bern 1997, § 51 N 67 f. und 74). C. Nach Art. 271 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn einer der Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1-5 SchKG gegeben ist. Bei der «Forderung» muss es sich des Weiteren um einen auf dem Betreibungsweg vollstreckba-

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