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PKG 1998 24

Graubünden · 1998-08-18 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

b) Schuldbetreibungs-

und Konkursbeschwerden

(Gerichtsverfahren)

Definitive Rechtsöffnung; Verwaltungsverfügungen (Art.

80 Abs. 2 SchKG; Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG). Die in

PKG 1992 Nr. 29 begründete Rechtsprechung, dass bei in

grosser Zahl mittels Computer erlassenen Veranlagungs-

verfügungen für Steuern vom Gültigkeitserfordernis der

Unterschrift abgesehen wird, wird auf alle Massenver-

fügungen ausgedehnt und gilt auch für Veranlagungsver-

fügungen der Wehrpflichtersatzverwaltung.

SKG 98 44

Urteil vom 18. August 1998

25 - Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG; Art. 27 GVV

zum SchKG).

- Veranlagungsverfügung eines (privatrechtlich organi-

sierten) Kur- und Verkehrsvereins als definitiver Rechts-

öffnungstitel (Erw. 3).

- Der Rechtsöffnungsrichter hat eine allfällige Nichtigkeit

der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Verfügung zu

beachten und diese unter anderem auch auf ihre Ver-

einbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu überprü-

fen. Nichtigkeit im vorliegenden Fall verneint (Erw. 4 ff.).

Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung

unter zwei Voraussetzungen gewährt: Die Forderung muss einerseits auf ei-

nem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Ur-

teilssurrogaten und gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80

Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungs-

behörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das

kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. Unter Verfügungen kantona-

ler Verwaltungsbehörden sind auch Verfügungen der Gemeinden zu subsu-

mieren (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon-

kursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 30 zu § 19). Unbestrittenermassen stellen

Verfügungen privatrechtlicher Organisationen ebenfalls Urteilssurrogate im

Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG dar, soweit sie in Erfüllung öffentli-

cher Verwaltungsaufgaben handeln, ansonsten deren Durchsetzung auf dem

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