Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
b) Schuldbetreibungs-
und Konkursbeschwerden
(Gerichtsverfahren)
Definitive Rechtsöffnung; Verwaltungsverfügungen (Art.
80 Abs. 2 SchKG; Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG). Die in
PKG 1992 Nr. 29 begründete Rechtsprechung, dass bei in
grosser Zahl mittels Computer erlassenen Veranlagungs-
verfügungen für Steuern vom Gültigkeitserfordernis der
Unterschrift abgesehen wird, wird auf alle Massenver-
fügungen ausgedehnt und gilt auch für Veranlagungsver-
fügungen der Wehrpflichtersatzverwaltung.
SKG 98 44
Urteil vom 18. August 1998
25 - Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG; Art. 27 GVV
zum SchKG).
- Veranlagungsverfügung eines (privatrechtlich organi-
sierten) Kur- und Verkehrsvereins als definitiver Rechts-
öffnungstitel (Erw. 3).
- Der Rechtsöffnungsrichter hat eine allfällige Nichtigkeit
der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Verfügung zu
beachten und diese unter anderem auch auf ihre Ver-
einbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu überprü-
fen. Nichtigkeit im vorliegenden Fall verneint (Erw. 4 ff.).
Aus den Erwägungen:
3. a) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung
unter zwei Voraussetzungen gewährt: Die Forderung muss einerseits auf ei-
nem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Ur-
teilssurrogaten und gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80
Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungs-
behörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das
kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht. Unter Verfügungen kantona-
ler Verwaltungsbehörden sind auch Verfügungen der Gemeinden zu subsu-
mieren (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon-
kursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 30 zu § 19). Unbestrittenermassen stellen
Verfügungen privatrechtlicher Organisationen ebenfalls Urteilssurrogate im
Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG dar, soweit sie in Erfüllung öffentli-
cher Verwaltungsaufgaben handeln, ansonsten deren Durchsetzung auf dem
98
24 -