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PKG 1998 23

Graubünden · 1998-02-18 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Der Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtes ist nicht im Sta- dium der Prozesseinleitung oder -vorbereitung ergangen, sondern erst nach Durchführung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Anschluss an die Hauptverhandlung. Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid der Beru- fung an das Kantonsgericht oder der Beschwerde an den Kantonsgerichts- ausschuss unterliegt. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann beim Kantons- gerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Bereits in PKG 1989 Nr. 16 hat das Kantonsgericht festgehalten, dass nach der Terminologie des Gesetzes mit nicht berufungsfähigen Urteilen Sachur- teile und mit prozesserledigenden Entscheiden das Verfahren beendigende Prozessurteile gemeint seien und gegen alle das Verfahren abschliessende Prozessurteile die Beschwerde gegeben sei. Gegen Prozessurteile ist also auch in berufungsfähigen Streitsachen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Im Regelfall bietet die Unterscheidung nach der Rechtsnatur des Anfechtungsobjektes keine praktischen Probleme, da sich aus Dispositiv und Begründung des Entscheides ohne weiteres ergibt, ob ein 23 -

Sach- oder Prozessurteil vorliegt. Letztlich entscheidet sich aber die Frage, ob ein Sach- oder Prozessurteil vorliegt, nicht nach der Bezeichnung des Ur- 96

teils oder nach dem Wortlaut des Dispositivs, sondern allein nach dessen Ge- halt (BGE 115 II 191). Das Bezirksgericht hat in Ziffer 1 des Dispositives, welche unange- fochten geblieben ist, erkannt, dass die Forderung des W. gegen M. im Be- trag von Fr. 45 014.90 nebst 7% Zins seit 1. August 1996 nicht bestehe. Die- se Formulierung ist irreführend. Sie erweckt den Eindruck, dass über die Streitsache - den Bestand der Forderung - materiellrechtlich entschieden worden sei. Aus dem Ablauf des Verfahrens, dem Schreiben des beklagti- schen Rechtsvertreters vom

19. August 1997, und dessen anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erfolgten Anerkennung der Klage im Sinne der Tilgung der Forderung per 1. Februar 1997, und der Begründung des vorinstanzlichen Urteils wird deutlich, dass keine Sachbeurteilung er- folgte. Zur Auffassung, dass die Forderung (zum Urteilszeitpunkt) nicht be- stehe, gelangte die Vorinstanz allein aufgrund des Umstandes, dass mit Ab- schluss des kreisamtlichen Vergleiches das Guthaben von M. gegenüber W. per 1. Februar 1997 als fällig erklärt wurde, was M. per dieses Datum die Til- gung der Forderung von W durch Verrechnung ermöglichte. Das Bezirksge- richt hielt in den Erwägungen diesbezüglich ausdrücklich fest, dass der An- spruch im Zeitpunkt der Anmeldung der Aberkennungsklage bei der Schlichtungsbehörde grundsätzlich bestanden habe, weshalb die Klage zu Unrecht erhoben worden sei. Mit der Eröffnung der Verrechnungsmöglich- keit sei der Anspruch jedoch während hängigen Verfahrens zum Erlöschen gebracht worden, weshalb er zum Urteilszeitpunkt nicht bestehe. Bei diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine Beurteilung in der Sache selbst infolge Tilgung der Forderung durch Verrechnung nach Anhebung der Aberken- nungsklage hinfällig wurde. Inhaltlich liegt damit ein Prozessurteil vor, wo- mit sich zumindest die Bezeichnung des vorinstanzlichen Entscheides als Abschreibungsbeschluss als richtig erweist. Entsprechend hätte nun auch Ziffer 1 des Dispositives formuliert werden müssen. Ein Prozessurteil ändert seinen Charakter nun nicht, nur weil im Dispositiv einem Feststellungsbe- gehren fälschlicherweise sinngemäss stattgegeben wird, anstatt dass es - in- folge Gegenstandslosigkeit - abgeschrieben wird. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Kostendekret mit dem ein- zig zulässigen Rechtsmittel angeochten hat, weshalb darauf einzutreten ist. ZB 97 47 Urteil vom 5. Februar 1998

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

konkurs nur vorbeugend durch Kollokationsklage verhindert werden kann, so besteht derzeit kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis an einer solchen Klage. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angestrengte Kollokationsklage unter allen denkbaren Gesichtspunkten als zwecklos beziehungsweise als zweckwidrig zu qualifizieren und ihr daher das Rechtsschutzbedürfnis an einer solchen Klage abzusprechen ist. Der ange- fochtene Nichteintretensentscheid ist daher zu bestätigen. ZB 97 39 Urteil vom 18. Februar 1998 Auf die gegen dieses Urteil eingereichten Rechtsmittel ist das Bundesgericht mit Urteil vom 26. November 1998 nicht eingetreten. Gegen Prozessurteile ist auch in berufungsfähigen Streit- sachen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO gegeben. Ob ein Sach- oder ein Prozessurteil vorliegt, entscheidet sich nicht nach der Be- zeichnung des Urteils oder nach dem Wortlaut des Dispo- sitivs, sondern allein nach dessen Gehalt. Erwägungen:

1. Der Abschreibungsbeschluss des Bezirksgerichtes ist nicht im Sta- dium der Prozesseinleitung oder -vorbereitung ergangen, sondern erst nach Durchführung des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens im Anschluss an die Hauptverhandlung. Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid der Beru- fung an das Kantonsgericht oder der Beschwerde an den Kantonsgerichts- ausschuss unterliegt. Gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO kann beim Kantons- gerichtsausschuss wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes. Bereits in PKG 1989 Nr. 16 hat das Kantonsgericht festgehalten, dass nach der Terminologie des Gesetzes mit nicht berufungsfähigen Urteilen Sachur- teile und mit prozesserledigenden Entscheiden das Verfahren beendigende Prozessurteile gemeint seien und gegen alle das Verfahren abschliessende Prozessurteile die Beschwerde gegeben sei. Gegen Prozessurteile ist also auch in berufungsfähigen Streitsachen ausschliesslich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Im Regelfall bietet die Unterscheidung nach der Rechtsnatur des Anfechtungsobjektes keine praktischen Probleme, da sich aus Dispositiv und Begründung des Entscheides ohne weiteres ergibt, ob ein 23 -

Sach- oder Prozessurteil vorliegt. Letztlich entscheidet sich aber die Frage, ob ein Sach- oder Prozessurteil vorliegt, nicht nach der Bezeichnung des Ur- 96

teils oder nach dem Wortlaut des Dispositivs, sondern allein nach dessen Ge- halt (BGE 115 II 191). Das Bezirksgericht hat in Ziffer 1 des Dispositives, welche unange- fochten geblieben ist, erkannt, dass die Forderung des W. gegen M. im Be- trag von Fr. 45 014.90 nebst 7% Zins seit 1. August 1996 nicht bestehe. Die- se Formulierung ist irreführend. Sie erweckt den Eindruck, dass über die Streitsache - den Bestand der Forderung - materiellrechtlich entschieden worden sei. Aus dem Ablauf des Verfahrens, dem Schreiben des beklagti- schen Rechtsvertreters vom

19. August 1997, und dessen anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz erfolgten Anerkennung der Klage im Sinne der Tilgung der Forderung per 1. Februar 1997, und der Begründung des vorinstanzlichen Urteils wird deutlich, dass keine Sachbeurteilung er- folgte. Zur Auffassung, dass die Forderung (zum Urteilszeitpunkt) nicht be- stehe, gelangte die Vorinstanz allein aufgrund des Umstandes, dass mit Ab- schluss des kreisamtlichen Vergleiches das Guthaben von M. gegenüber W. per 1. Februar 1997 als fällig erklärt wurde, was M. per dieses Datum die Til- gung der Forderung von W durch Verrechnung ermöglichte. Das Bezirksge- richt hielt in den Erwägungen diesbezüglich ausdrücklich fest, dass der An- spruch im Zeitpunkt der Anmeldung der Aberkennungsklage bei der Schlichtungsbehörde grundsätzlich bestanden habe, weshalb die Klage zu Unrecht erhoben worden sei. Mit der Eröffnung der Verrechnungsmöglich- keit sei der Anspruch jedoch während hängigen Verfahrens zum Erlöschen gebracht worden, weshalb er zum Urteilszeitpunkt nicht bestehe. Bei diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine Beurteilung in der Sache selbst infolge Tilgung der Forderung durch Verrechnung nach Anhebung der Aberken- nungsklage hinfällig wurde. Inhaltlich liegt damit ein Prozessurteil vor, wo- mit sich zumindest die Bezeichnung des vorinstanzlichen Entscheides als Abschreibungsbeschluss als richtig erweist. Entsprechend hätte nun auch Ziffer 1 des Dispositives formuliert werden müssen. Ein Prozessurteil ändert seinen Charakter nun nicht, nur weil im Dispositiv einem Feststellungsbe- gehren fälschlicherweise sinngemäss stattgegeben wird, anstatt dass es - in- folge Gegenstandslosigkeit - abgeschrieben wird. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Kostendekret mit dem ein- zig zulässigen Rechtsmittel angeochten hat, weshalb darauf einzutreten ist. ZB 97 47 Urteil vom 5. Februar 1998

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