Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
72 19 - Ausstand von Gerichtspersonen; Anschein der Befangen- heit (Art. 17 ff., Art. 18 lit. g GVG). Anschein der Befangen- heit bejaht in einer Mietstreitigkeit einer Gemeinde bei einem Richter, dessen Ehefrau Stellvertreterin im Ge- meindevorstand und Mitglied der Betriebskommission für die in Frage stehende Alterswohnung ist (Erw. 1).
- Miete; Beginn der dreissigtägigen Klagefrist bei Nichtzu- standekommen einer Einigung vor der Schlichtungs- behörde (Art. 274f OR). Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekom- men einer Einigung ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung den Parteien mündlich oder schriftlich mit- geteilt hat (Erw. 2). Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab die Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter (Art. 58 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Sie begründet diese Rüge unter anderem damit, dass der Be- zirksgerichtspräsident langjähriger Einwohner der Gemeinde T. und über- dies dessen Ehefrau Stellvertreterin im Gemeindevorstand sowie Mitglied der Betriebskommission Alterswohnungen «Q.» sei. Von letzteren Umstän- den, welche den urteilenden Bezirksgerichtspräsidenten als befangen er- scheinen liessen, habe sie im übrigen erst am 26. Oktober 1998 Kenntnis er- halten. Nachdem dies nicht ausgeschlossen werden kann, sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hiezu äusserten und die Aktenlage jedenfalls keine gegenteilige Annahme erlaubt, ist auf die nachträgliche Aus- standseinrede einzutreten (Art. 23 GVG). Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Richters gewährleisten, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidri- ger Weise oder zugunsten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll ver- hindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Ein- flüssen steht und deshalb kein «rechter Mittler» mehr sein kann. Dabei genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise (und nicht bloss nach dem subjektiven Empfinden eines Beteiligten) geeig- net sind, den Anschein von Befangenheit zu begründen und Misstrauen ge- gen die Unparteilichkeit des betreffenden Justizangehörigen zu erregen. Sol- che Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in bestimmten äusseren Gegebenheiten funktioneller oder or- ganisatorischer Art begründet sein (vgl. BGE 114 Ia 50; PKG 1992 Nr. 13).
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- Allein nun der Umstand, dass der Bezirksgerichtspräsident in der Ge- meinde T. wohnhaft und diese Partei des vorliegenden Verfahrens ist, genügt offenkundig nicht, um hinsichtlich dessen Unparteilichkeit Misstrauen zu
74 hegen. Wegen alltäglicher Beziehungen soll ein Richter nicht am Einsitz ge- hindert werden, und bloss im Wohnsitz sind weder ein Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnis (vgl. Beschwerde vom 27. Oktober 1998, S. 8) noch andere Umstände zu sehen, welche auch nur andeutungsweise den Anschein der Befangenheit zu begründen vermöchten. Ebenso wenig Grund hierfür bietet für sich allein - sie hat in dieser Funktion am fraglichen Geschäft'nicht mitgewirkt - die Tatsache, dass die Ehefrau des Bezirksgerichtspräsidenten Stellvertreterin im Gemeindevorstand T. ist. Hinzu kommt indes die Tat- sache, dass sie Mitglied der Betriebskommission Alterswohnungen «Q.» ist, welche die Grundsätze für die Vermietung der Wohnungen festgelegt hat und welche über die vorliegende Angelegenheit auch orientiert wurde (vgl. Protokoll der Sitzung der Betriebskommission Alterswohnungen vom 29. Oktober 1997). All dies zusammen ergibt eine Konstellation, die mit der vom Richter geforderten Unvoreingenommenheit nicht vereinbar ist und durch- aus auch bei objektiver Betrachtungsweise geeignet ist, den Anschein von Befangenheit zu begründen. Die von der Beschwerdeführerin nachträglich erhobene Ausstandseinrede ist deshalb gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil - soweit es angefochten wurde - aufzuheben. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erweist sich dabei im vorliegenden Fall nicht als erforderlich, ist doch der Sachverhalt an sich un- bestritten und sind lediglich die sich daraus stellenden Rechtsfragen zu be- antworten, erweist sich mithin die Sache als spruchreif, so dass der Kan- tonsgerichtsausschuss ohne weiteres einen Entscheid fällen kann (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als auch keine der Par- teien selbst eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt hat bzw. die Be- schwerdeführerin solches bloss subeventuell will, beide Parteien sich in den Rechtsschriften noch einmal ausführlich zu den sich stellenden Fragen äus- sern konnten und der Kantonsgerichtsausschuss hierüber - nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides - mit voller Kognition entscheidet.
2. Vor der materiellen Behandlung der Streitigkeit ist zu prüfen, ob die Gemeinde T. die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art. 274f OR einge- halten hat, vertritt doch die Beschwerdeführerin die gegenteilige Auffassung und beantragt deshalb, auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Klage sei nicht einzutreten. Hat in einer Mietstreitigkeit die Schlichtungsbehörde das Nichtzu- standekommen der Einigung festgestellt, so muss nach Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR die Partei, die auf ihrem Begehren beharrt, innert 30 Tagen den Rich- ter anrufen. Im Interesse der einheitlichen Handhabung dieses bundes- rechtlichen Rechtsschutzanpruches ist die Regelung der Klagefrist in Art. 274f OR als abschliessend aufzufassen, ist mithin auch die Festlegung des Zeitpunkts, wann die Klagefrist zu laufen beginnt, eine Frage des Bundes- rechts. Das Bundesgericht geht dabei mit der herrschenden Lehre davon aus,
74 dass die Frist grundsätzlich bereits am Tag nach der gescheiterten Schlich- tungsverhandlung zu laufen beginnt. Präzisierend hat es allerdings festge- halten, dass die Tatsache des Scheiterns einer Schlichtungsverhandlung für sich allein nicht genügt, um die Frist auszulösen. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, bedarf es dazu vielmehr zusätzlich der in der Verhandlung von der Schlichtungsbehörde zumindest mündlich getroffenen Feststellung, dass keine Einigung zustande gekommen ist, wobei bloss konkludentes Verhalten, z. B. die Entlassung der Parteien, nicht genügt. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Schlichtungsbehörde den Parteien be- wusst gemacht hat, dass das Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist, indem sie das Nichtzustandekommen der Einigung ausdrücklich festgestellt hat. Fristauslösend ist stets die - mündliche oder schriftliche - Eröffnung dieser Feststellung. Eröffnet die Schlichtungsbehörde den Parteien mündlich in der Schlichtungsverhandlung, dass das Schlichtungsverfahren ohne Einigung be- endigt ist, so löst dies den Lauf der Klagefrist grundsätzlich unbesehen dar- um aus, ob die verfahrensbeendigende Feststellung den Parteien später auch noch schriftlich mitgeteilt wird. Stellt die Schlichtungsbehörde dagegen - aus welchen Gründen auch immer - das Nichtzustandekommen der Einigung nicht bereits in der Schlichtungsverhandlung, sondern erst in einer späteren schriftlichen Mitteilung an die Parteien fest, so beginnt die dreissigtägige Frist erst mit deren Zustellung zu laufen (BGE 122 III 316 ff.) Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Schlichtungsbehörde bereits anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 1997 das Nichtzu- standekommen der Einigung ausdrücklich festgestellt und damit der anwe- senden Partei bewusst gemacht hat, dass das Schlichtungsverfahren abge- schlossen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich solches auch nicht aus der Prozesseingabe, liess doch die Gemeinde T. hiezu bloss festhalten, dass die Schlichtungsbehörde wegen unentschuldigtem Nichterscheinen der Beklagten das Nichtzustandekommen einer Einigung festgestellt und dem Unterzeichneten mit Datum vom 18. Dezember 1997, mitgeteilt am
22. Dezember 1997 das Protokoll der Schlichtungsverhandlung zugestellt habe. Damit wurde einzig der Inhalt des das Ergebnis der Schlich- tungsverhandlung vom 18. Dezember 1997 festhaltenden Protokolls wieder- gegeben. Mitnichten lässt sich daraus aber ableiten, dass die Schlichtungsbe- hörde das Nichtzustandekommen der Einigung bereits in der Verhandlung ausdrücklich festgestellt hätte. Lässt sich aber solches nicht nachweisen und sind nicht einmal konkrete Anhaltspunkte hierfür ersichtlich, so ist auf die Behauptung des klägerischen
75 Rechtsvertreters abzustellen, wonach er bloss mit dem - im Übrigen in Zivilverfahren in Graubünden durchaus nicht unüblichen - Hinweis aus der Verhandlung entlassen worden sei, das Proto- koll werde ihm schriftlich zugestellt. Wurde aber das Nichtzustandekommen der Einigung erst mit der schriftlichen Mitteilung des Protokolls an die Par-
76 teien ausdrücklich festgestellt, so begann die dreissigtägige Frist auch erst mit dessen Zustellung - womit die Klagefrist unbestrittenermassen einge- halten wurde - zu laufen. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass bereits in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung darauf hingewie- sen wurde, die Einigung gelte als gescheitert, wenn die Gegenpartei ohne Entschuldigung nicht erscheine (vgl. hiezu auch Art. 23 VV zOR). Denn zum einen schliesst solches nicht aus, dass die Schlichtungsbehörde trotzdem wei- tere Bemühungen zu einer Einigung unternimmt und die Parteien etwa gar nochmals vorlädt, und zum anderen kann ein derartiger Hinweis in der Vor- ladung auch die ausdrückliche Feststellung des Nichtzustandekommens der Einigung in der Verhandlung nicht ersetzen, muss doch den Parteien seitens der Schlichtungsbehörde unmissverständlich bewusst gemacht werden, dass das Schlichtungsverfahren abgeschlossen ist. Hat aber nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin die dreissigtägige Frist mit der Einreichung der Prozesseingabe am 20. Januar 1998 gewahrt, so ist auf deren Klage einzu- treten. Offen bleiben kann damit, ob die spätere Zustellung des korrigierten Protokolls auf den Fristenlauf allenfalls Auswirkungen zeitigte und ob die Beschwerdegegnerin zudem nicht auch nach Treu und Glauben davon aus- gehen durfte, die Frist beginne erst mit der schriftlichen Mitteilung des Pro- tokolls (vgl. hiezu BGE 122 III 319). ZB 98 39 Urteil vom 26. März 1999 20 - Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien (Art. 329c OR). Frage offen gelassen, ob vom Prinzip der Unteilbarkeit der Ferien im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer abge- wichen werden kann. Rechtsmissbräuchliche Geltend- machung des Anspruchs auf zwei zusammenhängende Ferienwochen durch einen Arbeitnehmer, der sämtliche Freizeitansprüche (Ruhe-, Feier- und Ferientage) teils in zusammenhängenden Arbeitsunterbrechungen von neun bis elf Tagen und zudem einen Monat unbezahlten Urlaub bezogen hatte. Aus den Erwägungen:
2. Nach den in dieser Hinsicht unangefochten gebliebenen Feststel- lungen der Vorinstanz hat der Kläger an sich sämtliche ihm aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der jeweils geltenden Bestimmungen zustehenden Freizeitansprüche (Ruhe-, Feier- und Ferientage) in natura bezogen. Beschwerdethema bildet
77 somit - die bloss eventuelle Widerklage vorbehalten - allein die Frage, ob - wie dies die Vorinstanz annahm - durch den tage- und blockweisen Ferienbezug des Arbeitnehmers sein Anspruch