Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 In Zusammenhang mit der am 30. Juni 1997 durch das Zollin- spektorat Chiasso Strada angezeigten Beschlagnahme einer Möbelsendung beschuldigt die Klägerin A. (Meda/Milano) die drei Beklagten X. (La Punt- Chamues-ch), Y. (Certaldo/Firenze) und Z. (Milano), an der unerlaubten Einfuhr von Nachahmungen der Le Corbusier-Möbel LC 2, LC 3 und LC 4 aus Italien in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein. Darin liege eine Verlet- zung von Schutzrechten, die zu wahren sie (die Klägerin) berechtigt und ver- pflichtet sei. Solche Streitigkeiten gehören, da sie weder ausdrücklich noch sinn- gemäss ausgenommen sind, zu den Angelegenheiten im Sinne von Art. 1 des 14 -
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Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in 'Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR 0.275.11), dem sowohl die Schweiz wie Italien beigetreten sind. Von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Ge- richten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Für Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Vertragsstaaten belangt werden sollen, bestimmt Art. 6 Ziff. 1 LugÜ, der im Gegensatz zur eben genannten Vorschrift nicht nur die internationale, son- dern auch die örtliche Zuständigkeit regelt (vgl. Jan Kropholler, Europäi- sches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkom- men, 6. Aufl., Heidelberg 1998, S. 148 Rz. 5; Peter F Schlosser, EuGVÜ/ LugÜ, München 1996, S. 32 Rz. 2 und S. 63 Rz. 2; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, Einführung Rz. 47 und § 2 Rz. 47), es könne bei jenem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe, gegen alle geklagt wer- den. Dies ist freilich nicht voraussetzungslos möglich. Obwohl es im Über- einkommen nicht ausdrücklich gesagt wird, muss nämlich nach einhelliger Meinung zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten ein genü- gender Zusammenhang bestehen. Der Europäische Gerichtshof erachtet ihn als gegeben, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Beurteilung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. Kropholler, a.a.O., S. 149 f. Rz. 6 und 7; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz,
E. 2 Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 48). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um am Wohnsitz der einen Partei weitere Personen einzuklagen, ist im Einzel- fall von den nationalen Gerichten zu beurteilen. Angesichts des Umstandes, dass es hierzu, soweit ersichtlich, zur Zeit an näheren, vertragsautonom vor- zunehmenden Konkretisierungen durch den Europäischen Gerichtshof fehlt, erscheint es der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden in Anlehnung an in der Lehre vertretene Auffassungen als sachgerecht, ei- nen solchen Mehrparteiengerichtsstand nicht nur bei der notwendigen Streitgenossenschaft zuzulassen, sondern in aller Regel auch dann, wenn die gegen die verschiedenen Beklagten gerichteten Ansprüche im Wesentlichen auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen, also auch bei der einfachen Streitgenossenschaft (vgl. Kropholler, a.a.O., S. 150 f. Rz. 7; Walter, a.a.O., S. 192; Schlosser, a.a.O., S. 64 Rz. 4; David, a.a.O., S. 48; Pedrazzini/von Büren/Marbach,
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, Rz. 728). Immerhin darf dies nicht dazu führen, dass durch nich- tige Behauptungen ein fehlender Zusammenhang konstruiert wird, allein 47
zum Zweck, eine oder mehrere der Beklagten der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzstaates zu entziehen. Aufgestellt wird diese Schranke zwar in Art.
E. 6 Ziff. 2 Lugü. Als Konkretisierung des allgemein geltenden Miss- brauchsverbots ist sie aber auch bei der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ zu beachten (vgl. Kropholler, a.a.O., S. 152 f. Rz. 12). Bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ist nach einem allge- meinen prozessrechtlichen Grundsatz von den eingeklagten Ansprüchen und deren Begründung auszugehen; auf die hierzu erhobenen Einwendun- gen der Gegenpartei braucht demgegenüber erst bei der materiellen Be- handlung eingegangen zu werden (vgl. BGE 119 II 68, Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., § 17 Rz. 11). Nach der Sachdarstellung der Klägerin A. wurden vom Zollbeschlag Nachahmungen von Möbeln erfasst, zu deren Herstellung und Vertrieb sie allein berechtigt sei. Die Ware sei somit unbefugt in die Schweiz importiert worden. Bestellt habe sie X. und zwar über Z. bei der Y., die ihrerseits dann den Auftrag nach den Weisungen des Z. ausgeführt habe. Die Klägerin will nunmehr gegen die am widerrechtlichen Geschäft betei- ligten Störer die aus solchen Eingriffen in Ausschliesslichkeitsrechte er- wachsenden Ansprüche geltend machen. Daraus erhellt ohne weiteres, dass alle drei Beklagten gestützt auf den gleichen Lebensvorgang (das hier in- teressierende Importgeschäft) und aus identischem Rechtsgrund (Verstoss gegen das URG) belangt werden sollen. Die Voraussetzungen, um am schweizerischen Wohnsitz von X. auch gegen die Y. sowie gegen Z. vorgehen zu können, müssen deshalb als erfüllt angesehen werden. Dies ist umso eher anzunehmen, als bei getrennter Verfolgung mit sich widersprechenden Ur- teilen zu rechnen wäre, behauptet doch die Y. selber, dass in Italien jeder- mann Le Corbusier-Möbel nachbauen dürfe. Der in der Schweiz belangte X. liefe also Gefahr, sich als Einziger der am Geschäft Beteiligten wegen Ver- letzung des URG verantworten zu müssen. Ein Missbrauch schliesslich ist im prozessualen Vorgehen der Klägerin nicht zu erkennen. Es scheint unbe- stritten zu sein, dass es sich zumindest bei einem Teil der vom Zoll zurück- behaltenen Ware nach schweizerischer Auffassung um verbotene Nachah- mungen urheberrechtlich geschützter Werke handelt. Hinzu kommt, dass die Sendung laut den Begleitpapieren für X. in La Punt-Chamues-ch bestimmt war, der als Inhaber eines Architekturbüros durchaus als Empfänger einer grösseren Möbellieferung in Frage. kommt. Angesichts solcher Verdachts- momente kann nicht gesagt werden, es seien ohne hinlänglichen Anlass ge- gen eine in der Schweiz wohnhafte Person von vornherein haltlose Vorwür- fe erhoben worden, um die wahren (ausländischen) Verletzer nicht in Italien belangen zu müssen. ZF 98 1 Urteil vom 12. Oktober 1998
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
widerbeklagtischen Parzelle eine Grunddienstbarkeit in Form eines Durch- gangsrechts durch die Korridore und die Veulta sowie eines Nutzungsrechts an der Veulta vereinbart wurde und dass die Widerbeklagten (und damali- gen Beklagten) damit entsprechende Duldungspflichten treffen. Diese zwi- schen den Parteien des vorliegenden Verfahrens bereits rechtskräftig beur- teilten Duldungspflichten sind absolut genügend bestimmt, sodass nach dem vorstehend Ausgeführten der Vollstreckungsrichter zu entscheiden hat, ob durch die Aushändigung eines einzigen Schlüssels diese Duldungspflicht ver- letzt wurde und ob die Widerkläger zur Durchsetzung ihrer Dienstbarkeit die Aushändigung zusätzlicher Schlüssel verlangen können. Damit ist aber auch gesagt, dass die Vorinstanz auf das entsprechende Vollstreckungsbe- gehren der Widerkläger zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb die An- schlussberufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. ZF 98 26 Urteil vom 2. Juni 1998 Die gegen dieses Urteil eingereichten Rechtsmittel wurden vom Bundesge- richt mit Urteil vom 22. Dezember 1998 abgewiesen. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ; Gerichtsstand bei mehreren Beklagten. Der Mehrparteiengerichtsstand am Wohnsitz eines Be- klagten gilt nicht nur bei notwendiger Streitgenossen- schaft, sondern in aller Regel - unter dem Vorbehalt, dass nicht durch nichtige Behauptungen ein fehlender Zusam- menhang konstruiert wird, allein um die anderen Beklag- ten der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzstaates zu entzie- hen - auch dann, wenn die gegen die verschiedenen Beklagten gerichteten Ansprüche im Wesentlichen auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen, also auch bei einfacher Streitgenossenschaft. Aus den Erwägungen:
1. In Zusammenhang mit der am 30. Juni 1997 durch das Zollin- spektorat Chiasso Strada angezeigten Beschlagnahme einer Möbelsendung beschuldigt die Klägerin A. (Meda/Milano) die drei Beklagten X. (La Punt- Chamues-ch), Y. (Certaldo/Firenze) und Z. (Milano), an der unerlaubten Einfuhr von Nachahmungen der Le Corbusier-Möbel LC 2, LC 3 und LC 4 aus Italien in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein. Darin liege eine Verlet- zung von Schutzrechten, die zu wahren sie (die Klägerin) berechtigt und ver- pflichtet sei. Solche Streitigkeiten gehören, da sie weder ausdrücklich noch sinn- gemäss ausgenommen sind, zu den Angelegenheiten im Sinne von Art. 1 des 14 -
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Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in 'Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR 0.275.11), dem sowohl die Schweiz wie Italien beigetreten sind. Von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen abgesehen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Ge- richten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Für Fälle wie den vorliegenden, in denen mehrere Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Vertragsstaaten belangt werden sollen, bestimmt Art. 6 Ziff. 1 LugÜ, der im Gegensatz zur eben genannten Vorschrift nicht nur die internationale, son- dern auch die örtliche Zuständigkeit regelt (vgl. Jan Kropholler, Europäi- sches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkom- men, 6. Aufl., Heidelberg 1998, S. 148 Rz. 5; Peter F Schlosser, EuGVÜ/ LugÜ, München 1996, S. 32 Rz. 2 und S. 63 Rz. 2; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, Einführung Rz. 47 und § 2 Rz. 47), es könne bei jenem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz habe, gegen alle geklagt wer- den. Dies ist freilich nicht voraussetzungslos möglich. Obwohl es im Über- einkommen nicht ausdrücklich gesagt wird, muss nämlich nach einhelliger Meinung zwischen den Ansprüchen gegen die einzelnen Beklagten ein genü- gender Zusammenhang bestehen. Der Europäische Gerichtshof erachtet ihn als gegeben, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Beurteilung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. Kropholler, a.a.O., S. 149 f. Rz. 6 und 7; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz,
2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1997, S. 191 f., Schlosser, a.a.O., S. 64 Rz. 4; Lucas Da- vid, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR I/2,
2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 48). Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um am Wohnsitz der einen Partei weitere Personen einzuklagen, ist im Einzel- fall von den nationalen Gerichten zu beurteilen. Angesichts des Umstandes, dass es hierzu, soweit ersichtlich, zur Zeit an näheren, vertragsautonom vor- zunehmenden Konkretisierungen durch den Europäischen Gerichtshof fehlt, erscheint es der Zivilkammer des Kantonsgerichtes von Graubünden in Anlehnung an in der Lehre vertretene Auffassungen als sachgerecht, ei- nen solchen Mehrparteiengerichtsstand nicht nur bei der notwendigen Streitgenossenschaft zuzulassen, sondern in aller Regel auch dann, wenn die gegen die verschiedenen Beklagten gerichteten Ansprüche im Wesentlichen auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen, also auch bei der einfachen Streitgenossenschaft (vgl. Kropholler, a.a.O., S. 150 f. Rz. 7; Walter, a.a.O., S. 192; Schlosser, a.a.O., S. 64 Rz. 4; David, a.a.O., S. 48; Pedrazzini/von Büren/Marbach,
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, Rz. 728). Immerhin darf dies nicht dazu führen, dass durch nich- tige Behauptungen ein fehlender Zusammenhang konstruiert wird, allein 47
zum Zweck, eine oder mehrere der Beklagten der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzstaates zu entziehen. Aufgestellt wird diese Schranke zwar in Art. 6 Ziff. 2 Lugü. Als Konkretisierung des allgemein geltenden Miss- brauchsverbots ist sie aber auch bei der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 LugÜ zu beachten (vgl. Kropholler, a.a.O., S. 152 f. Rz. 12). Bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ist nach einem allge- meinen prozessrechtlichen Grundsatz von den eingeklagten Ansprüchen und deren Begründung auszugehen; auf die hierzu erhobenen Einwendun- gen der Gegenpartei braucht demgegenüber erst bei der materiellen Be- handlung eingegangen zu werden (vgl. BGE 119 II 68, Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., § 17 Rz. 11). Nach der Sachdarstellung der Klägerin A. wurden vom Zollbeschlag Nachahmungen von Möbeln erfasst, zu deren Herstellung und Vertrieb sie allein berechtigt sei. Die Ware sei somit unbefugt in die Schweiz importiert worden. Bestellt habe sie X. und zwar über Z. bei der Y., die ihrerseits dann den Auftrag nach den Weisungen des Z. ausgeführt habe. Die Klägerin will nunmehr gegen die am widerrechtlichen Geschäft betei- ligten Störer die aus solchen Eingriffen in Ausschliesslichkeitsrechte er- wachsenden Ansprüche geltend machen. Daraus erhellt ohne weiteres, dass alle drei Beklagten gestützt auf den gleichen Lebensvorgang (das hier in- teressierende Importgeschäft) und aus identischem Rechtsgrund (Verstoss gegen das URG) belangt werden sollen. Die Voraussetzungen, um am schweizerischen Wohnsitz von X. auch gegen die Y. sowie gegen Z. vorgehen zu können, müssen deshalb als erfüllt angesehen werden. Dies ist umso eher anzunehmen, als bei getrennter Verfolgung mit sich widersprechenden Ur- teilen zu rechnen wäre, behauptet doch die Y. selber, dass in Italien jeder- mann Le Corbusier-Möbel nachbauen dürfe. Der in der Schweiz belangte X. liefe also Gefahr, sich als Einziger der am Geschäft Beteiligten wegen Ver- letzung des URG verantworten zu müssen. Ein Missbrauch schliesslich ist im prozessualen Vorgehen der Klägerin nicht zu erkennen. Es scheint unbe- stritten zu sein, dass es sich zumindest bei einem Teil der vom Zoll zurück- behaltenen Ware nach schweizerischer Auffassung um verbotene Nachah- mungen urheberrechtlich geschützter Werke handelt. Hinzu kommt, dass die Sendung laut den Begleitpapieren für X. in La Punt-Chamues-ch bestimmt war, der als Inhaber eines Architekturbüros durchaus als Empfänger einer grösseren Möbellieferung in Frage. kommt. Angesichts solcher Verdachts- momente kann nicht gesagt werden, es seien ohne hinlänglichen Anlass ge- gen eine in der Schweiz wohnhafte Person von vornherein haltlose Vorwür- fe erhoben worden, um die wahren (ausländischen) Verletzer nicht in Italien belangen zu müssen. ZF 98 1 Urteil vom 12. Oktober 1998
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