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PKG 1998 13

Graubünden · 1998-06-02 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 a) Die Widerkläger verlangen in ihrer Anschlussberufung weiter, die Widerbeklagten seien zu verpflichten, ihnen die (notwendige) Zustim- mung zur Herstellung von zusätzlichen Schlüsselkopien für vier Türen (Haus- türe Nordeingang, Türe zur Veulta, Verbindungstüre im Erdgeschoss und Türe im 1. Stock) zu erteilen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wi- derbeklagten im Dezember 1993 die Schlösser an den vorerwähnten Türen hätten auswechseln lassen, dass sie den Widerklägern nur gerade einen ein- zigen Schlüssel ausgehändigt hätten und dass die Widerkläger damit in ihren ihnen (am 14. Mai 1996) gerichtlich zugesprochenen Durchgangsrechten be- hindert würden. Dass die Widerkläger in der Sache offenkundig Recht ha- ben und dass das diesbezügliche Verhalten der Widerbeklagten als offen- sichtlich mutwillig und trölerisch bezeichnet werden muss, entbindet das Kantonsgericht indessen nicht davon zu prüfen, ob die entsprechenden Be- gehren der Widerkläger im vorliegenden Verfahren überhaupt beurteilt wer- den dürfen oder ob die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren mangels Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist.

b) Vorliegend wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 1996 bestätigt, dass zugunsten der widerklägerischen Parzelle und zulasten der widerbeklagtischen Parzelle Grunddienstbarkeiten in Form eines Durch- gangsrechts durch die Korridore und die Veulta sowie eines Nutzungsrechts an der Veulta vereinbart wurden, und das Grundbuchamt wurde angewie- sen, diese Dienstbarkeiten im Grundbuch der Gemeinde X. einzutragen. Mit der Zusprechung von Grunddienstbarkeiten mit dem vorerwähnten Inhalt wurde rechtskräftig entschieden, dass die Widerbeklagten (und damaligen Beklagten) gegenüber den heutigen Widerklägern (und damaligen Klägern) entsprechende Duldungspflichten treffen. Wenn aber diese Duldungspflich- ten zwischen den Parteien bereits materiell rechtskräftig beurteilt wurden, so schliesst dies die nochmalige Beurteilung derselben Pflichten zwischen denselben Parteien durch den (Erkenntnis-)Richter aus. Denn mit dem da- maligen Entscheid über den Bestand bestimmter Dienstbarkeiten hat der (Erkenntnis-)Richter zwingend auch den Umfang dieser Dienstbarkeiten festgelegt. Wenn der (Erkenntnis-)Richter nun nochmals entscheiden müss- te, ob ein von den Dienstbarkeitsbelasteten vor Zusprechung der Dienst- 13 -

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barkeiten (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 1996) geschaffenes Hin- dernis (Austausch der Schlösser im Dezember 1993) ihre sie treffenden Duldungspflichten verletzt, so müsste er nochmals über den (von ihm be- reits beurteilten) Umfang der Dienstbarkeiten und damit über eine bereits materiell rechtskräftig beurteilte Frage entscheiden.

c) Grundsätzlich besteht die Aufgabe des Vollstreckungsrichters dar- in, das richtige Vollstreckungsmittel zu bestimmen. Mit der Wahl des Voll- streckungsmittels wird dabei lediglich festgelegt, auf welche Art und Weise eine im zu vollziehenden Urteil (durch den Erkenntnisrichter) angeordne- te Massnahme zwangsweise gegen den renitenten Beklagten durchgesetzt wird, etwa mittels physischen Zwangs oder mittels Ersatzvornahme. Es ist indessen nicht Sache des Vollstreckungsrichters zu bestimmen, welche Mass- nahme zur Durchsetzung eines eingeklagten Anspruchs die richtige ist; Letzteres liegt in der alleinigen Kompetenz des erkennenden Gerichts. So geht es also insbesondere nicht an, im Erkenntnisverfahren nur allgemein ei- nen Anspruch festzulegen (z.B. den Anspruch auf Behebung eines bestimm- ten Baumangels) und dem Vollstreckungsrichter den Entscheid zu übertra- gen, auf welche Art und Weise dieser Mangel zu beheben ist (vgl. hierzu PKG 1988 Nr. 33 S. 130 f.). Eine besondere Situation ergibt sich nun aber in jenen Fällen, in welchen der Erkenntnisrichter zwischen den Parteien über den Bestand einer Dienstbarkeit entschieden hat und die belastete Partei sich in der Folge gegen die Beseitigung von Hindernissen - welche die Aus- übung dieser Dienstbarkeit erschweren oder verhindern - zur Wehr setzt. In derartigen Fällen steht dem Vollstreckungsrichter - anders als in jenen Fällen, in welchen der Erkenntnisrichter konkrete Leistungs- oder Un- terlassungspflichten festlegt - ein grösserer Entscheidungsspielraum zu. Denn der Erkenntnisrichter kann in dieser Situation die konkreten Vollstreckungsmassnahmen in seinem Urteil nicht vorwegnehmen, weil es für den Beklagten beliebig viele (vom Erkenntnisrichter nicht vorhersehba- re) Möglichkeiten gibt, wie er sich gegen die Beseitigung von Hindernissen zur Wehr setzen kann, welche die Ausübung der zugesprochenen Dienstbar- keit erschweren oder verhindern. Aus diesem Grunde muss der Voll- streckungsrichter durch Auslegung der vom Erkenntnisrichter statuierten Duldungspflicht ermitteln, ob und auf welche Art und Weise zur Voll- streckung eben dieser Duldungspflicht ein bestehendes Hindernis beseitigt werden muss. Das Gesagte schliesst allerdings nicht aus, dass der Erkennt- nisrichter eine Duldungspflicht derart ungenau und unbestimmt formuliert, dass eine vernünftige Auslegung dieser Pflicht gar nicht möglich und das Ur- teil darum - analog dem eingangs erwähnten Beispiel - nicht vollstreckbar ist.

d) Wie erwähnt hat das Bundesgericht vorliegend am 14. Mai 1996 bestätigt, dass zugunsten der widerklägerischen Parzelle und zulasten der

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widerbeklagtischen Parzelle eine Grunddienstbarkeit in Form eines Durch- gangsrechts durch die Korridore und die Veulta sowie eines Nutzungsrechts an der Veulta vereinbart wurde und dass die Widerbeklagten (und damali- gen Beklagten) damit entsprechende Duldungspflichten treffen. Diese zwi- schen den Parteien des vorliegenden Verfahrens bereits rechtskräftig beur- teilten Duldungspflichten sind absolut genügend bestimmt, sodass nach dem vorstehend Ausgeführten der Vollstreckungsrichter zu entscheiden hat, ob durch die Aushändigung eines einzigen Schlüssels diese Duldungspflicht ver- letzt wurde und ob die Widerkläger zur Durchsetzung ihrer Dienstbarkeit die Aushändigung zusätzlicher Schlüssel verlangen können. Damit ist aber auch gesagt, dass die Vorinstanz auf das entsprechende Vollstreckungsbe- gehren der Widerkläger zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb die An- schlussberufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. ZF 98 26 Urteil vom 2. Juni 1998 Die gegen dieses Urteil eingereichten Rechtsmittel wurden vom Bundesge- richt mit Urteil vom 22. Dezember 1998 abgewiesen. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ; Gerichtsstand bei mehreren Beklagten. Der Mehrparteiengerichtsstand am Wohnsitz eines Be- klagten gilt nicht nur bei notwendiger Streitgenossen- schaft, sondern in aller Regel - unter dem Vorbehalt, dass nicht durch nichtige Behauptungen ein fehlender Zusam- menhang konstruiert wird, allein um die anderen Beklag- ten der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzstaates zu entzie- hen - auch dann, wenn die gegen die verschiedenen Beklagten gerichteten Ansprüche im Wesentlichen auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen, also auch bei einfacher Streitgenossenschaft. Aus den Erwägungen:

1. In Zusammenhang mit der am 30. Juni 1997 durch das Zollin- spektorat Chiasso Strada angezeigten Beschlagnahme einer Möbelsendung beschuldigt die Klägerin A. (Meda/Milano) die drei Beklagten X. (La Punt- Chamues-ch), Y. (Certaldo/Firenze) und Z. (Milano), an der unerlaubten Einfuhr von Nachahmungen der Le Corbusier-Möbel LC 2, LC 3 und LC 4 aus Italien in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein. Darin liege eine Verlet- zung von Schutzrechten, die zu wahren sie (die Klägerin) berechtigt und ver- pflichtet sei. Solche Streitigkeiten gehören, da sie weder ausdrücklich noch sinn- gemäss ausgenommen sind, zu den Angelegenheiten im Sinne von Art. 1 des 14 -

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Vollziehung des Urteils (Art. 252 ff. ZPO). Die Aushändi- gung von (zusätzlichen) Schlüsseln fürTüren zu Räumen, an denen aufgrund eines rechtskräftigen Urteils Grund- dienstbarkeiten mit dem Inhalt von Durchgangs- und Nut- zungsrechten bestehen, ist vom Berechtigten nicht beim Sachrichter, sondern beim Vollstreckungsrichter anzube- gehren. Erwägungen:

7. a) Die Widerkläger verlangen in ihrer Anschlussberufung weiter, die Widerbeklagten seien zu verpflichten, ihnen die (notwendige) Zustim- mung zur Herstellung von zusätzlichen Schlüsselkopien für vier Türen (Haus- türe Nordeingang, Türe zur Veulta, Verbindungstüre im Erdgeschoss und Türe im 1. Stock) zu erteilen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Wi- derbeklagten im Dezember 1993 die Schlösser an den vorerwähnten Türen hätten auswechseln lassen, dass sie den Widerklägern nur gerade einen ein- zigen Schlüssel ausgehändigt hätten und dass die Widerkläger damit in ihren ihnen (am 14. Mai 1996) gerichtlich zugesprochenen Durchgangsrechten be- hindert würden. Dass die Widerkläger in der Sache offenkundig Recht ha- ben und dass das diesbezügliche Verhalten der Widerbeklagten als offen- sichtlich mutwillig und trölerisch bezeichnet werden muss, entbindet das Kantonsgericht indessen nicht davon zu prüfen, ob die entsprechenden Be- gehren der Widerkläger im vorliegenden Verfahren überhaupt beurteilt wer- den dürfen oder ob die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren mangels Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist.

b) Vorliegend wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 1996 bestätigt, dass zugunsten der widerklägerischen Parzelle und zulasten der widerbeklagtischen Parzelle Grunddienstbarkeiten in Form eines Durch- gangsrechts durch die Korridore und die Veulta sowie eines Nutzungsrechts an der Veulta vereinbart wurden, und das Grundbuchamt wurde angewie- sen, diese Dienstbarkeiten im Grundbuch der Gemeinde X. einzutragen. Mit der Zusprechung von Grunddienstbarkeiten mit dem vorerwähnten Inhalt wurde rechtskräftig entschieden, dass die Widerbeklagten (und damaligen Beklagten) gegenüber den heutigen Widerklägern (und damaligen Klägern) entsprechende Duldungspflichten treffen. Wenn aber diese Duldungspflich- ten zwischen den Parteien bereits materiell rechtskräftig beurteilt wurden, so schliesst dies die nochmalige Beurteilung derselben Pflichten zwischen denselben Parteien durch den (Erkenntnis-)Richter aus. Denn mit dem da- maligen Entscheid über den Bestand bestimmter Dienstbarkeiten hat der (Erkenntnis-)Richter zwingend auch den Umfang dieser Dienstbarkeiten festgelegt. Wenn der (Erkenntnis-)Richter nun nochmals entscheiden müss- te, ob ein von den Dienstbarkeitsbelasteten vor Zusprechung der Dienst- 13 -

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barkeiten (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 1996) geschaffenes Hin- dernis (Austausch der Schlösser im Dezember 1993) ihre sie treffenden Duldungspflichten verletzt, so müsste er nochmals über den (von ihm be- reits beurteilten) Umfang der Dienstbarkeiten und damit über eine bereits materiell rechtskräftig beurteilte Frage entscheiden.

c) Grundsätzlich besteht die Aufgabe des Vollstreckungsrichters dar- in, das richtige Vollstreckungsmittel zu bestimmen. Mit der Wahl des Voll- streckungsmittels wird dabei lediglich festgelegt, auf welche Art und Weise eine im zu vollziehenden Urteil (durch den Erkenntnisrichter) angeordne- te Massnahme zwangsweise gegen den renitenten Beklagten durchgesetzt wird, etwa mittels physischen Zwangs oder mittels Ersatzvornahme. Es ist indessen nicht Sache des Vollstreckungsrichters zu bestimmen, welche Mass- nahme zur Durchsetzung eines eingeklagten Anspruchs die richtige ist; Letzteres liegt in der alleinigen Kompetenz des erkennenden Gerichts. So geht es also insbesondere nicht an, im Erkenntnisverfahren nur allgemein ei- nen Anspruch festzulegen (z.B. den Anspruch auf Behebung eines bestimm- ten Baumangels) und dem Vollstreckungsrichter den Entscheid zu übertra- gen, auf welche Art und Weise dieser Mangel zu beheben ist (vgl. hierzu PKG 1988 Nr. 33 S. 130 f.). Eine besondere Situation ergibt sich nun aber in jenen Fällen, in welchen der Erkenntnisrichter zwischen den Parteien über den Bestand einer Dienstbarkeit entschieden hat und die belastete Partei sich in der Folge gegen die Beseitigung von Hindernissen - welche die Aus- übung dieser Dienstbarkeit erschweren oder verhindern - zur Wehr setzt. In derartigen Fällen steht dem Vollstreckungsrichter - anders als in jenen Fällen, in welchen der Erkenntnisrichter konkrete Leistungs- oder Un- terlassungspflichten festlegt - ein grösserer Entscheidungsspielraum zu. Denn der Erkenntnisrichter kann in dieser Situation die konkreten Vollstreckungsmassnahmen in seinem Urteil nicht vorwegnehmen, weil es für den Beklagten beliebig viele (vom Erkenntnisrichter nicht vorhersehba- re) Möglichkeiten gibt, wie er sich gegen die Beseitigung von Hindernissen zur Wehr setzen kann, welche die Ausübung der zugesprochenen Dienstbar- keit erschweren oder verhindern. Aus diesem Grunde muss der Voll- streckungsrichter durch Auslegung der vom Erkenntnisrichter statuierten Duldungspflicht ermitteln, ob und auf welche Art und Weise zur Voll- streckung eben dieser Duldungspflicht ein bestehendes Hindernis beseitigt werden muss. Das Gesagte schliesst allerdings nicht aus, dass der Erkennt- nisrichter eine Duldungspflicht derart ungenau und unbestimmt formuliert, dass eine vernünftige Auslegung dieser Pflicht gar nicht möglich und das Ur- teil darum - analog dem eingangs erwähnten Beispiel - nicht vollstreckbar ist.

d) Wie erwähnt hat das Bundesgericht vorliegend am 14. Mai 1996 bestätigt, dass zugunsten der widerklägerischen Parzelle und zulasten der

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widerbeklagtischen Parzelle eine Grunddienstbarkeit in Form eines Durch- gangsrechts durch die Korridore und die Veulta sowie eines Nutzungsrechts an der Veulta vereinbart wurde und dass die Widerbeklagten (und damali- gen Beklagten) damit entsprechende Duldungspflichten treffen. Diese zwi- schen den Parteien des vorliegenden Verfahrens bereits rechtskräftig beur- teilten Duldungspflichten sind absolut genügend bestimmt, sodass nach dem vorstehend Ausgeführten der Vollstreckungsrichter zu entscheiden hat, ob durch die Aushändigung eines einzigen Schlüssels diese Duldungspflicht ver- letzt wurde und ob die Widerkläger zur Durchsetzung ihrer Dienstbarkeit die Aushändigung zusätzlicher Schlüssel verlangen können. Damit ist aber auch gesagt, dass die Vorinstanz auf das entsprechende Vollstreckungsbe- gehren der Widerkläger zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb die An- schlussberufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. ZF 98 26 Urteil vom 2. Juni 1998 Die gegen dieses Urteil eingereichten Rechtsmittel wurden vom Bundesge- richt mit Urteil vom 22. Dezember 1998 abgewiesen. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ; Gerichtsstand bei mehreren Beklagten. Der Mehrparteiengerichtsstand am Wohnsitz eines Be- klagten gilt nicht nur bei notwendiger Streitgenossen- schaft, sondern in aller Regel - unter dem Vorbehalt, dass nicht durch nichtige Behauptungen ein fehlender Zusam- menhang konstruiert wird, allein um die anderen Beklag- ten der Gerichtsbarkeit ihres Wohnsitzstaates zu entzie- hen - auch dann, wenn die gegen die verschiedenen Beklagten gerichteten Ansprüche im Wesentlichen auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen, also auch bei einfacher Streitgenossenschaft. Aus den Erwägungen:

1. In Zusammenhang mit der am 30. Juni 1997 durch das Zollin- spektorat Chiasso Strada angezeigten Beschlagnahme einer Möbelsendung beschuldigt die Klägerin A. (Meda/Milano) die drei Beklagten X. (La Punt- Chamues-ch), Y. (Certaldo/Firenze) und Z. (Milano), an der unerlaubten Einfuhr von Nachahmungen der Le Corbusier-Möbel LC 2, LC 3 und LC 4 aus Italien in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein. Darin liege eine Verlet- zung von Schutzrechten, die zu wahren sie (die Klägerin) berechtigt und ver- pflichtet sei. Solche Streitigkeiten gehören, da sie weder ausdrücklich noch sinn- gemäss ausgenommen sind, zu den Angelegenheiten im Sinne von Art. 1 des 14 -

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