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PKG 1998 12

Graubünden · 1998-02-17 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

12 - Abgrenzung zwischen Berufung und Beschwerde (Art.

218 ff., Art. 232 ff. ZPO). Gegen den - ein Prozessurteil dar-

stellenden und damit an sich der Beschwerde unter-

liegenden - Nichteintretensentscheid bezüglich eines von

mehreren weiteren, durch Sachurteil entschiedenen

Rechtsbegehren ist die Berufung gegeben, wenn gleich-

zeitig durch Sachurteil entschiedene Rechtsbegehren Ge-

genstand der Berufung bilden (Bestätigung der Recht-

sprechung). Dies gilt aufgrund des bundesrechtlichen

Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils insbeson-

dere auch im Scheidungsverfahren.

Aus den Erwägungen:

Das Bezirksgericht Oberlandquart ist auf die Begehren der

Wider- klägerin um Regelung der Scheidungsnebenfolgen überwiegend

nicht ein- getreten. In einem insoweit vergleichbaren Fall wird in PKG

1995 Nr. 2 S. 11 hierzu ausgeführt, der betreffende Dispositivpunkt

(Rentenbegehren der Ehefrau) stelle ein das Verfahren abschliessendes

Prozessurteil dar, welches an sich der Beschwerde an den

Kantonsgerichtsausschuss unterliegen wür- de. Da indessen auch der

Kostenpunkt angefochten worden sei und der Ent- scheid hierüber durch

jenen betreffend die Rentenforderung beeinflusst werde, rechtfertige es

sich, beides im Rahmen der Berufung zu behandeln. Im vorliegenden

Fall, in welchem zusätzlich noch der Scheidungspunkt Ge- genstand des

Weiterzuges bildet, ist diese Voraussetzung ebenfalls gegeben, weshalb

nichts entgegensteht, auf die Berufung von B. als Ganzes einzutre- ten.

Hinzu kommt noch, und darauf wurde im publizierten Urteil nicht hin-

gewiesen, dass die Berufungsinstanz allein schon wegen des im

Bundesrecht verankerten Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils

gehalten ist, im Rahmen der Berufungsanträge nicht nur jene Punkte neu

zu behandeln, in denen ein Sachurteil ergangen ist, sondern auch jene

Rügen zu beurteilen, die sich dagegen richten, dass die Vorinstanz auf

angeblich ungenügende An- träge zu den Nebenfolgen der Ehescheidung

(nicht bezifferte Rentenbegeh- ren etwa) nicht eingetreten ist. Dieses

Vorgehen drängt sich im Übrigen auch aus prozessökonomischen

Gründen auf, müsste doch sonst das Beru- fungsverfahren sistiert werden,

bis im Beschwerdeverfahren Klarheit darüb- er geschaffen wird, ob es

hinsichtlich einzelner Begehren betreffend Rege- lung der Nebenfolgen

beim Nichteintretensentscheid bleibt oder ob sie nicht doch materiell zu

beurteilen seien.

ZF 97 92

Urteil vom 17. Februar 1998

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