Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
12 - Abgrenzung zwischen Berufung und Beschwerde (Art.
218 ff., Art. 232 ff. ZPO). Gegen den - ein Prozessurteil dar-
stellenden und damit an sich der Beschwerde unter-
liegenden - Nichteintretensentscheid bezüglich eines von
mehreren weiteren, durch Sachurteil entschiedenen
Rechtsbegehren ist die Berufung gegeben, wenn gleich-
zeitig durch Sachurteil entschiedene Rechtsbegehren Ge-
genstand der Berufung bilden (Bestätigung der Recht-
sprechung). Dies gilt aufgrund des bundesrechtlichen
Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils insbeson-
dere auch im Scheidungsverfahren.
Aus den Erwägungen:
Das Bezirksgericht Oberlandquart ist auf die Begehren der
Wider- klägerin um Regelung der Scheidungsnebenfolgen überwiegend
nicht ein- getreten. In einem insoweit vergleichbaren Fall wird in PKG
1995 Nr. 2 S. 11 hierzu ausgeführt, der betreffende Dispositivpunkt
(Rentenbegehren der Ehefrau) stelle ein das Verfahren abschliessendes
Prozessurteil dar, welches an sich der Beschwerde an den
Kantonsgerichtsausschuss unterliegen wür- de. Da indessen auch der
Kostenpunkt angefochten worden sei und der Ent- scheid hierüber durch
jenen betreffend die Rentenforderung beeinflusst werde, rechtfertige es
sich, beides im Rahmen der Berufung zu behandeln. Im vorliegenden
Fall, in welchem zusätzlich noch der Scheidungspunkt Ge- genstand des
Weiterzuges bildet, ist diese Voraussetzung ebenfalls gegeben, weshalb
nichts entgegensteht, auf die Berufung von B. als Ganzes einzutre- ten.
Hinzu kommt noch, und darauf wurde im publizierten Urteil nicht hin-
gewiesen, dass die Berufungsinstanz allein schon wegen des im
Bundesrecht verankerten Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils
gehalten ist, im Rahmen der Berufungsanträge nicht nur jene Punkte neu
zu behandeln, in denen ein Sachurteil ergangen ist, sondern auch jene
Rügen zu beurteilen, die sich dagegen richten, dass die Vorinstanz auf
angeblich ungenügende An- träge zu den Nebenfolgen der Ehescheidung
(nicht bezifferte Rentenbegeh- ren etwa) nicht eingetreten ist. Dieses
Vorgehen drängt sich im Übrigen auch aus prozessökonomischen
Gründen auf, müsste doch sonst das Beru- fungsverfahren sistiert werden,
bis im Beschwerdeverfahren Klarheit darüb- er geschaffen wird, ob es
hinsichtlich einzelner Begehren betreffend Rege- lung der Nebenfolgen
beim Nichteintretensentscheid bleibt oder ob sie nicht doch materiell zu
beurteilen seien.
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Urteil vom 17. Februar 1998
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