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PKG 1997 9

Graubünden · 1997-12-15 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Zu Recht rügt der eingerufene Kanton Graubünden dagegen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl zur anteilsmässigen Tragung der Gerichtskosten als auch zur Leistung einer entsprechenden ausserge- richtlichen Entschädigung an den obsiegenden Kläger verpflichtet wurde, darf doch nach Art. 34 ZPO das Urteil nur auf die Hauptparteien lauten und können den Nebenparteien lediglich die aufgrund ihrer Anträge entstande- nen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Solcher- lei zusätzliche, nach dem Verursacherprinzip abzuwälzende Kosten sind in- dessen nicht entstanden, hat sich der Kanton Graubünden doch darauf beschränkt, den Antrag der Hauptpartei auf Abweisung der Klage zu wie- derholen und unterstützen. Derartige Prozesshandlungen des Streithelfers werden aber der unterstützten Partei zugerechnet, nimmt doch der Streit- helfer dadurch bloss Interessen wahr, die im Rechtsverhlältnis zwischen ihm und der unterstützten Hauptpartei begründet sind, und an welchem der Pro- zessgegner nicht beteiligt ist. Der Streitberufene kann deshalb - die vorlie- gend nicht zutreffende Ausnahmeregelung vorbehalten - nicht mit gerichtli- chen oder aussergerichtlichen Kosten belastet werden. Diese sind vielmehr vollumfänglich von den unterliegenden Streitverkündern zu übernehmen (vgl. PKG 1989 Nr. 13). Die Berufung des Kantons Graubünden ist deshalb in diesem Punkte gutzuheissen, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.

E. 5 Im Zusammenhang mit der Verteilung der Kosten des Rechts- mittelverfahrens sticht ins Auge, dass der Kanton Graubünden selbständig

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Berufung erhoben hat. Ob nun dies allein und unabhängig davon, ob der Streitverkünder ebenfalls Berufung erhebt, für eine Überbindung der Ko- sten an den Eingerufenen genügt (vgl. Art. 30 Abs. 2 ZPO), oder ob eine sol- che erst dann erfolgen kann, wenn der Streitverkünder als Hauptpartei selbst kein Rechtsmittel ergreift und mithin den Prozess nicht weiterführt (vgl. Art. 31 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls liesse sich im konkreten Fall nicht rechtfertigen, dem Kanton Graubünden Kosten aufzuerlegen, hat dieser doch in dem ihn direkt betreffenden Punkt (Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) vollständig obsiegt und war im Hauptstreitpunkt - nachdem die Beklagten ebenfalls Berufung erho- ben haben - bloss als Streithelfer unterstützend tätig, so dass diese Hand- lungen jenen zuzurechnen sind. Kommt hinzu, dass das Interesse am Rechts- streit und mithin auch an der Berufung vorwiegend bei den Hauptparteien liegt, so dass sich gesamthaft betrachtet rechtfertigt, die Kosten des Rechts- mittelverfahrens ebenfalls bloss unter diesen aufzuteilen. Diese gehen somit

- ebenso wie jene des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der unterlie- genden Beklagten, welche den Berufungsbeklagten überdies auch für dessen Umtriebe im vorliegenden Verfahren aussergerichtlich angemessen zu ent- schädigen haben. ZF 97 66 Urteil vom 24. November 1997

E. 10 - Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Entgegen dem auf einem offensichtli- chen Versehen beruhenden Wortlaut ist die Berufung an das Kantonsgericht gegeben gegen Entscheide der Regierung gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 (und nicht Ziff. 2, 4 und 7-10). Erwägungen:

1. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Namensänderungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB liegt bei der Regierung (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; BR 210.100). Die Regierung hat diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 EGzZGB an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement delegiert (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente; BR 170.340). Eine Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt oder verweigert wird, kann gemäss der allgemeinen Regel von Art. 15 ff. VVG (BR 370.500) mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Gegen einen derartigen Regierungsentscheid kann innerkantonal schliesslich noch die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden,

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Als J. schliesslich Kenntnis über das hängige Berufungsverfahren erhielt, er- klärte sein Rechtsvertreter, seiner Ansicht nach sei man dem Streit nicht bei- getreten und man verzichte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht. War der nachträgliche Beitritt des Zeugen zum Streit nicht zulässig und entsprach ein Beitritt auch nicht der Absicht von J., so besteht kein Grund, seine Zeugenaussage als unbeachtlich zu erklären. ZF 97 67 Urteil vom 15. Dezember 1997 9

- Streitverkündung; Kosten- und Entschädigungspflicht des Eingerufenen (Art. 34 ZPO). Dem Eingerufenen können nur die aufgrund seiner Anträge entstandenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Kosten- und Entschädigungspflicht des Einge- rufenen bei selbständiger Ergreifung von Rechtsmitteln neben der Hauptpartei (Frage offen gelassen)? Erwägungen:

4. Zu Recht rügt der eingerufene Kanton Graubünden dagegen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl zur anteilsmässigen Tragung der Gerichtskosten als auch zur Leistung einer entsprechenden ausserge- richtlichen Entschädigung an den obsiegenden Kläger verpflichtet wurde, darf doch nach Art. 34 ZPO das Urteil nur auf die Hauptparteien lauten und können den Nebenparteien lediglich die aufgrund ihrer Anträge entstande- nen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten auferlegt werden. Solcher- lei zusätzliche, nach dem Verursacherprinzip abzuwälzende Kosten sind in- dessen nicht entstanden, hat sich der Kanton Graubünden doch darauf beschränkt, den Antrag der Hauptpartei auf Abweisung der Klage zu wie- derholen und unterstützen. Derartige Prozesshandlungen des Streithelfers werden aber der unterstützten Partei zugerechnet, nimmt doch der Streit- helfer dadurch bloss Interessen wahr, die im Rechtsverhlältnis zwischen ihm und der unterstützten Hauptpartei begründet sind, und an welchem der Pro- zessgegner nicht beteiligt ist. Der Streitberufene kann deshalb - die vorlie- gend nicht zutreffende Ausnahmeregelung vorbehalten - nicht mit gerichtli- chen oder aussergerichtlichen Kosten belastet werden. Diese sind vielmehr vollumfänglich von den unterliegenden Streitverkündern zu übernehmen (vgl. PKG 1989 Nr. 13). Die Berufung des Kantons Graubünden ist deshalb in diesem Punkte gutzuheissen, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben und sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.

5. Im Zusammenhang mit der Verteilung der Kosten des Rechts- mittelverfahrens sticht ins Auge, dass der Kanton Graubünden selbständig

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Berufung erhoben hat. Ob nun dies allein und unabhängig davon, ob der Streitverkünder ebenfalls Berufung erhebt, für eine Überbindung der Ko- sten an den Eingerufenen genügt (vgl. Art. 30 Abs. 2 ZPO), oder ob eine sol- che erst dann erfolgen kann, wenn der Streitverkünder als Hauptpartei selbst kein Rechtsmittel ergreift und mithin den Prozess nicht weiterführt (vgl. Art. 31 ZPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls liesse sich im konkreten Fall nicht rechtfertigen, dem Kanton Graubünden Kosten aufzuerlegen, hat dieser doch in dem ihn direkt betreffenden Punkt (Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren) vollständig obsiegt und war im Hauptstreitpunkt - nachdem die Beklagten ebenfalls Berufung erho- ben haben - bloss als Streithelfer unterstützend tätig, so dass diese Hand- lungen jenen zuzurechnen sind. Kommt hinzu, dass das Interesse am Rechts- streit und mithin auch an der Berufung vorwiegend bei den Hauptparteien liegt, so dass sich gesamthaft betrachtet rechtfertigt, die Kosten des Rechts- mittelverfahrens ebenfalls bloss unter diesen aufzuteilen. Diese gehen somit

- ebenso wie jene des vorinstanzlichen Verfahrens - zu Lasten der unterlie- genden Beklagten, welche den Berufungsbeklagten überdies auch für dessen Umtriebe im vorliegenden Verfahren aussergerichtlich angemessen zu ent- schädigen haben. ZF 97 66 Urteil vom 24. November 1997 10

- Berufung gegen Entscheide der Regierung (Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Entgegen dem auf einem offensichtli- chen Versehen beruhenden Wortlaut ist die Berufung an das Kantonsgericht gegeben gegen Entscheide der Regierung gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 5-8 (und nicht Ziff. 2, 4 und 7-10). Erwägungen:

1. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Namensänderungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB liegt bei der Regierung (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB; BR 210.100). Die Regierung hat diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 EGzZGB an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement delegiert (Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente; BR 170.340). Eine Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, mit welcher eine Namensänderung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt oder verweigert wird, kann gemäss der allgemeinen Regel von Art. 15 ff. VVG (BR 370.500) mit Verwaltungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden. Gegen einen derartigen Regierungsentscheid kann innerkantonal schliesslich noch die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden,

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