Praxis Kantonsgericht |
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Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 14. November 1995 haben die Parteien einen Werkvertrag über die Erstellung eines Foliengewächshauses abgeschlossen. Nach termin- gerechter Fertigstellung des Werkes verweigerte die Topfpflanzen AG die definitive Abnahme, weil sie laut ihren eigenen Angaben seit der Inbetrieb- nahme fortlaufend Mängel feststellen musste.
E. 2 a) Die Bau AG und die Topfpflanzen AG haben beide ihren Sitz in der Schweiz. Hingegen wurde das hier zur Diskussion stehende Folienge- wächshaus in Österreich (Rankweil) erstellt. Es liegt somit ein Sachverhalt mit internationalen Berührungspunkten vor. In Art. 5 des Werkvertrages vom 14. November 1995 beziehungsweise 1. Dezember 1995 wurde Zizers als Gerichtsstand bestimmt. Im weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen soll.
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b) Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Pri- vatrecht (IPRG) behält ausdrücklich völkerrechtliche Verträge vor. Am 16. September 1988 haben die Staaten, die der EG oder EFTA angehören, das so- genannte Lugano-Übereinkommen gezeichnet, mit welchem sie die Zustän- digkeiten ihrer Gerichte sowie Anerkennung und Vollstreckung ihrer Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vereinheitlicht haben. Das Lugano-Übereinkommen ist somit auf Zivil- und Handelssachen anzuwen- den, wobei die Art der Gerichtsbarkeit unerheblich ist (Art. 1 LugÜ). Grundsätzlich unerheblich ist ebenfalls, ob ein Streitverfahren oder ein Ver- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt. Sowohl Österreich (Ratifika- tion: 27. Juni 1996; Inkrafttreten: 1. September 1996) als auch die Schweiz (Ratifikation: 18. Oktober 1991; Inkrafttreten: 1. Januar 1992) haben dieses Übereinkommen ratifiziert. Da das vorliegende Verfahren am
20. Februar 1997 anhängig gemacht wurde, sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens erfüllt (vgl. Art. 54 Abs. 1 LugÜ). Gemäss Art. 1 Abs. 2 LugÜ sind vier Gebiete vom Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens ausgenommen. Es betrifft dies (1.) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts, einschliesslich des Testamentsrechts; (2.) Konkurse, Verglei- che und ähnliche Verfahren; (3.) die soziale Sicherheit und schliesslich (4.) die Schiedsgerichtsbarkeit. Keine dieser Ausnahmen trifft auf den vorliegenden Fall zu, weshalb das Lugano-Übereinkommen zweifelsohne Anwendung fin- det. Art. 17 LugÜ regelt den Fall, dass eine Gerichtsstandsklausel vereinbart worden ist: «Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechts- streitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschliesslich zuständig.» Die Parteien ha- ben in ihrem Werkvertrag vom 14. November 1995 Zizers als Gerichtsstand bestimmt. Falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, wäre somit das Bezirksgericht Unterlandquart ausschliesslich zuständig.
c) Im folgenden muss nun überprüft werden, ob der nunmehr zur Diskussion stehende Streitgegenstand ebenfalls vom Anwendungsbereich der vereinbarten Gerichtsstandsklausel erfasst wird. Streitig ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit für die Anord- nung der Prüfung des Gewächshauses durch einen Sachverständigen und die Beurkundung des Befundes im Sinne von Art. 367 Abs. 2 OR. Diese Prüfung und Beurkundung ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Tätigkeit des amtlichen
Sachverständigen dient der Sicherung des Beweises für die Mangelhaftigkeit oder die Mangelfreiheit des abgelieferten Werkes. 170
Die Ernennung geschieht, sobald eine Partei sie verlangt, ohne dass eine Be- weisgefährdung, die Wahrscheinlichkeit eines Mangels oder eines Prozesses dargetan zu werden braucht (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 419). Das Bundesgericht hat in BGE 96 II 270 festgehalten, dass der Sach- verständige durch die zuständige Behörde am Ort der Ablieferung zu er- nennen ist. Diese aus Sinn und Zweck von Art. 367 Abs. 2 ZGB abgeleitete Zuständigkeit kann selbstverständlich nur inner- und interkantonal gelten, zumal die Zuständigkeit bei internationalen Verhältnissen abschliessend durch das IPRG beziehungsweise allenfalls vorrangig anwendbare Staats- verträge geregelt wird. Vorliegend ist das Lugano-Übereinkommen und so- mit die von den Parteien vereinbarte Zuständigkeit massgebend. Denn ist das Bezirksgericht Unterlandquart für die Beurteilung sämtlicher Streitig- keiten aus dem Vertragsverhältnis und damit auch für die Durchführung der damit zusammenhängenden Beweisverfahren zuständig, ist es folgerichtig, dass derselbe Richter in derselben Sache auch eine Beweissicherungsmass- nahme im Sinne von Art. 367 Abs. 2 OR anordnen kann. Ob vorliegend auch der österreichische Richter die Prüfung des Gewächshauses durch einen Sachverständigen anordnen könnte, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Fest steht jedenfalls, dass die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zu bejahen ist. Demzufolge ist die vorinstanzliche Verfügung in Ab- weisung des vorliegenden Rekurses zu bestätigen. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens sich die Derogationswirkung im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich auch auf die Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes erstreckt. Dies bedeutet, dass die interna- tionale Zuständigkeit für einstweilige Massnahmen nur in dem Vertragsstaat gegeben ist, in welchem der vereinbarte Gerichtsstand liegt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Heidelberg 1993, N 97 zu Art. 17 EuGVÜ). Obwohl in der Schweiz Beweissicherungsmassnahmen nicht zu den Instituten des vorsorglichen Rechtsschutzes gezählt werden, bestehen mit vorsorglichen sichernden Massnahmen doch gewisse Ähnlichkeiten, so dass auch dies für einen zumindest alternativen Gerichtsstand am vereinbar- ten Ort spricht.
E. 3 Die Rekurrentin wendet gegen die Zuständigkeit des Bezirks- gerichtes Unterlandquart ein, bei den Vorkehren gemäss Art. 367 Abs. 2 OR handle es sich um Untersuchungsmodalitäten im Sinne von Art. 125 IPRG, weshalb letztere dem Recht des Staates unterstünden, in dem sie tatsächlich erfolgten. Dabei übersieht die Rekurrentin jedoch, dass diese Bestimmung zum einen einzig die Frage des anwendbaren Rechts, nicht aber die Frage der Zuständigkeit regelt. Zum anderen wird die Zuständigkeit vorliegend ab- schliessend durch
das anwendbare Lugano-Übereinkommen bestimmt. PZ 97 45 Verfügung vom 19. Juni 1997 171
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
geändert haben, dass sich eine richterliche Ergänzung bzw. Anpassung des Vertrages bezüglich der Fälligkeit des Restkaufpreises geradezu aufdrängt (vgl. Schiedsspruch vom 21. April 1995/27. September 1996, S. 16). Denn dass die Erfüllung auf unbestimmte Zeit in Schwebe bzw. völlig im Belieben des Käufers bleiben sollte, wäre für den Verkäufer unzumutbar, nachdem für einen derartigen Parteiwillen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Daher ist durch Auslegung ein angemessener Zeitraum festzulegen, nach dessen Ab- lauf der Schwebezustand ein definitives Ende findet bzw. der Restkaufpreis ohne weiteres fällig wird. Diesen Zeitpunkt hat nun aber im Streitfall der Richter im ordentlichen Verfahren bzw. das durch die Parteien angerufene Schiedsgericht nach Treu und Glauben zu bestimmen (vgl. Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 34 zu Art. 75 OR mit weiteren Verweisen auf die Judikatur; Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 19 der Vorbemerkungen zu Art. 151- 157 OR). Nach dem Gesagten hat demnach der Bezirksgerichts- präsident das Gesuch der Rekurrentin um Nachfristansetzung gemäss Art. 107 Abs. 1 OR im summarischen Verfahren zu Recht abgewiesen bzw. ist dar- auf zu Recht nicht eingetreten. PZ 97 17 Verfügung vom 2. April 1997 42
- Werkvertrag; Prüfung des Werkes durch Sachverstän- dige und Beurkundung des Befundes (Art. 367 Abs. 2 OR; Art. 2 Ziff. 15 VV zum OR). I nternationale Zustän- digkeit nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent- scheide in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Überein- kommen); Zuständigkeit des Richters am Gerichts- stand der Vereinbarung (Art. 17 LugÜ). Erwägungen:
1. Am 14. November 1995 haben die Parteien einen Werkvertrag über die Erstellung eines Foliengewächshauses abgeschlossen. Nach termin- gerechter Fertigstellung des Werkes verweigerte die Topfpflanzen AG die definitive Abnahme, weil sie laut ihren eigenen Angaben seit der Inbetrieb- nahme fortlaufend Mängel feststellen musste.
2. a) Die Bau AG und die Topfpflanzen AG haben beide ihren Sitz in der Schweiz. Hingegen wurde das hier zur Diskussion stehende Folienge- wächshaus in Österreich (Rankweil) erstellt. Es liegt somit ein Sachverhalt mit internationalen Berührungspunkten vor. In Art. 5 des Werkvertrages vom 14. November 1995 beziehungsweise 1. Dezember 1995 wurde Zizers als Gerichtsstand bestimmt. Im weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass schweizerisches Recht zur Anwendung gelangen soll.
169
b) Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das internationale Pri- vatrecht (IPRG) behält ausdrücklich völkerrechtliche Verträge vor. Am 16. September 1988 haben die Staaten, die der EG oder EFTA angehören, das so- genannte Lugano-Übereinkommen gezeichnet, mit welchem sie die Zustän- digkeiten ihrer Gerichte sowie Anerkennung und Vollstreckung ihrer Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen vereinheitlicht haben. Das Lugano-Übereinkommen ist somit auf Zivil- und Handelssachen anzuwen- den, wobei die Art der Gerichtsbarkeit unerheblich ist (Art. 1 LugÜ). Grundsätzlich unerheblich ist ebenfalls, ob ein Streitverfahren oder ein Ver- fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt. Sowohl Österreich (Ratifika- tion: 27. Juni 1996; Inkrafttreten: 1. September 1996) als auch die Schweiz (Ratifikation: 18. Oktober 1991; Inkrafttreten: 1. Januar 1992) haben dieses Übereinkommen ratifiziert. Da das vorliegende Verfahren am
20. Februar 1997 anhängig gemacht wurde, sind die zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens erfüllt (vgl. Art. 54 Abs. 1 LugÜ). Gemäss Art. 1 Abs. 2 LugÜ sind vier Gebiete vom Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens ausgenommen. Es betrifft dies (1.) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts, einschliesslich des Testamentsrechts; (2.) Konkurse, Verglei- che und ähnliche Verfahren; (3.) die soziale Sicherheit und schliesslich (4.) die Schiedsgerichtsbarkeit. Keine dieser Ausnahmen trifft auf den vorliegenden Fall zu, weshalb das Lugano-Übereinkommen zweifelsohne Anwendung fin- det. Art. 17 LugÜ regelt den Fall, dass eine Gerichtsstandsklausel vereinbart worden ist: «Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaates über eine bereits entstandene Rechts- streitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschliesslich zuständig.» Die Parteien ha- ben in ihrem Werkvertrag vom 14. November 1995 Zizers als Gerichtsstand bestimmt. Falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte, wäre somit das Bezirksgericht Unterlandquart ausschliesslich zuständig.
c) Im folgenden muss nun überprüft werden, ob der nunmehr zur Diskussion stehende Streitgegenstand ebenfalls vom Anwendungsbereich der vereinbarten Gerichtsstandsklausel erfasst wird. Streitig ist vorliegend die örtliche Zuständigkeit für die Anord- nung der Prüfung des Gewächshauses durch einen Sachverständigen und die Beurkundung des Befundes im Sinne von Art. 367 Abs. 2 OR. Diese Prüfung und Beurkundung ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Tätigkeit des amtlichen
Sachverständigen dient der Sicherung des Beweises für die Mangelhaftigkeit oder die Mangelfreiheit des abgelieferten Werkes. 170
Die Ernennung geschieht, sobald eine Partei sie verlangt, ohne dass eine Be- weisgefährdung, die Wahrscheinlichkeit eines Mangels oder eines Prozesses dargetan zu werden braucht (Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, S. 419). Das Bundesgericht hat in BGE 96 II 270 festgehalten, dass der Sach- verständige durch die zuständige Behörde am Ort der Ablieferung zu er- nennen ist. Diese aus Sinn und Zweck von Art. 367 Abs. 2 ZGB abgeleitete Zuständigkeit kann selbstverständlich nur inner- und interkantonal gelten, zumal die Zuständigkeit bei internationalen Verhältnissen abschliessend durch das IPRG beziehungsweise allenfalls vorrangig anwendbare Staats- verträge geregelt wird. Vorliegend ist das Lugano-Übereinkommen und so- mit die von den Parteien vereinbarte Zuständigkeit massgebend. Denn ist das Bezirksgericht Unterlandquart für die Beurteilung sämtlicher Streitig- keiten aus dem Vertragsverhältnis und damit auch für die Durchführung der damit zusammenhängenden Beweisverfahren zuständig, ist es folgerichtig, dass derselbe Richter in derselben Sache auch eine Beweissicherungsmass- nahme im Sinne von Art. 367 Abs. 2 OR anordnen kann. Ob vorliegend auch der österreichische Richter die Prüfung des Gewächshauses durch einen Sachverständigen anordnen könnte, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Fest steht jedenfalls, dass die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zu bejahen ist. Demzufolge ist die vorinstanzliche Verfügung in Ab- weisung des vorliegenden Rekurses zu bestätigen. Im übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens sich die Derogationswirkung im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich auch auf die Massnahmen des vorsorglichen Rechtsschutzes erstreckt. Dies bedeutet, dass die interna- tionale Zuständigkeit für einstweilige Massnahmen nur in dem Vertragsstaat gegeben ist, in welchem der vereinbarte Gerichtsstand liegt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Heidelberg 1993, N 97 zu Art. 17 EuGVÜ). Obwohl in der Schweiz Beweissicherungsmassnahmen nicht zu den Instituten des vorsorglichen Rechtsschutzes gezählt werden, bestehen mit vorsorglichen sichernden Massnahmen doch gewisse Ähnlichkeiten, so dass auch dies für einen zumindest alternativen Gerichtsstand am vereinbar- ten Ort spricht.
3. Die Rekurrentin wendet gegen die Zuständigkeit des Bezirks- gerichtes Unterlandquart ein, bei den Vorkehren gemäss Art. 367 Abs. 2 OR handle es sich um Untersuchungsmodalitäten im Sinne von Art. 125 IPRG, weshalb letztere dem Recht des Staates unterstünden, in dem sie tatsächlich erfolgten. Dabei übersieht die Rekurrentin jedoch, dass diese Bestimmung zum einen einzig die Frage des anwendbaren Rechts, nicht aber die Frage der Zuständigkeit regelt. Zum anderen wird die Zuständigkeit vorliegend ab- schliessend durch
das anwendbare Lugano-Übereinkommen bestimmt. PZ 97 45 Verfügung vom 19. Juni 1997 171