Praxis Kantonsgericht |
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40 - Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden; rechtliches Gehör (Art. 178 Abs. 2 StPO; Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Der Gehörsanspruch gibt keinen Anspruch, vor Einleitung einer Strafuntersuchung auf die Strafbarkeit eines Verhaltens hingewiesen zu werden mit der Mass- gabe, dass nur nach diesem Hinweis erfolgte Wider- handlungen bestraft werden können. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 36 des Gesetzes über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) können Ärzte, Spitäler, Kliniken, Heilbäder und Pflegeheime eine Privatapotheke führen (Abs. 1). Die Bewil- ligung wird erteilt, wenn die Praxis in einer Ortschaft ausgeübt wird, wo kei- ne öffentliche Apotheke besteht oder die dauernde Versorgung der öffentli- chen Apotheke nicht sichergestellt ist und wenn für die fachgerechte Lagerung und Abgabe der Heilmittel Gewähr besteht (Abs. 2). Dabei ist der freie Verkauf oder die Belieferung von Wiederverkäufern jedoch nicht er- laubt (Abs. 3). Auch ohne Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke sind Ärzte jedoch berechtigt, Heilmittel zur unmittelbaren Anwendung am Patienten während der Konsultation, in Notfällen und bei Hausbesuchen sowie zur Sicherstellung der Erstversorgung abzugeben (Abs. 4). In Art. 49 Gesundheitsgesetz wird sodann bestimmt, dass vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Verord- nungen oder Verfügungen unter Vorberhalt besonderer Strafbestimmungen mit Busse bis Fr. 10000.- geahndet werden. Vorliegend wurde die Strafver- fügung aufgrund des Umstandes erlassen, dass es die Vorinstanz als erwiesen erachtet hat, der keine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke in- nehabende Arzt Dr. X. habe Medikamente nicht nur in den in Art. 36 Abs. 4 des Gesundheitsgesetzes aufgezählten Fällen abgegeben.
2. Der Berufungskläger rügt vorab eine Verletzung seines An- spruches auf rechtliches Gehör. Aus diesem Anspruch sei abzuleiten, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement ihn vor Einleitung einer Straf- untersuchung und unter Strafandrohung bei Zuwiderhandlung über den ge- nauen Inhalt des unklar formulierten Art. 36 Abs. 4 Gesundheitsgesetz hät- te informieren müssen. Einzig unter dieser Voraussetzung und nur für allfällige Verfehlungen, die Dr. X. nach der entsprechenden Anweisung vor- geworfen werden können, sei eine Verurteilung zulässig. Vorliegend seien gegen Dr. X. bereits seit dem Frühjahr 1996 Ermittlungen eingeleitet worden. Insbesondere seien ihm vor dem 23. Oktober 1996 keine konkreten Vorhal- tungen dahingehend gemacht worden, er habe gegen Art. 36 Abs. 4 des Ge- sundheitsgesetzes verstossen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm auch erstmals die genaue Tragweite dieser Bestimmung erläutert worden; so beispielswei-
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se, dass es demnach verboten sei, Grosspackungen abzugeben, oder inner- halb einer therapeutischen Gruppe einen Medikamentenwechsel vorzuneh- men. Gleiches gelte bezüglich des Umstandes, dass unter der Sicherstellung der Erstversorgung nur die einmalige Abgabe der kleinsten Originalpackung zu verstehen sei. Zusammenfassend scheint der Berufungskläger somit aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör zweierlei abzuleiten: Erstens sei einem Betroffenen vor Einleitung einer Strafuntersuchung unmissverständlich klar zu machen, was nach dem Gesetz erlaubt beziehungsweise verboten ist. Zweitens könne dieser erst für Zuwiderhandlungen nach diesem Zeitpunkt bestraft werden. Insofern ist es angezeigt, kurz auf den Inhalt des Anspru- ches auf rechtliches Gehör einzugehen. Schon an dieser Stelle sei jedoch dar- auf hingewiesen, dass die Argumentation des Berufungsklägers inhaltlich eher auf einen behaupteten Rechtsirrtum von Dr. X. abzielt. Ob ein solcher vorliegt, wird sodann an gegebener Stelle zu prüfen sein.
a) Gemäss BGE 118 Ia 19 E. 1 c dient das rechtliche Gehör einer- seits der Sachverhaltsaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines in die Rechtsstellung des Ein- zelnen eingreifenden Entscheides dar. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines entsprechen- den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. In Wiederholung des Gesagten bestimmt Art. 178 Abs. 2 StPO, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden gewahrt sei, wenn der Angeschuldigte vor Aus- fällung einer Busse Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Ver- nehmlassung erhält oder wenn dem Gebüssten das Recht zur Einsprache ein- geräumt ist, wobei ihm auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besitzt der Angeschuldigte sodann das Recht, in- nert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschul- digungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dabei soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekanntzugeben, die begangen zu haben der Beschuldigte verdächtigt wird, sodern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (vgl. hierzu Frowein / Peukert, EMRK-Kommentar,
2. Aufl., Kehl / Strassburg/Arlington 1996, S. 295).
b) Angesichts des eben dargelegten Inhalts des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird ersichtlich, dass daraus keinesfalls abgeleitet werden kann, eine Verurteilung dürfe nur für die Handlungen ergehen, die ein An- geklagter nach einer entsprechenden Erläuterung der in Frage kommenden
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und in Kraft stehenden Strafbestimmung vorgenommen hat. Dies hätte näm- lich zur Folge, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung einzig als War- nung für die Zukunft zu verstehen wäre. Solches ist jedoch von vornherein auszuschliessen. Bestehen Strafbestimmungen, so sind Zuwiderhandlungen dagegen selbstredend zu ahnden. Die dem Verdächtigen zu machenden An- gaben über die juristische Einordnung der ihm vorgehaltenen Taten - womit in beschränktem Umfang eine Erläuterung der anzuwendenden Strafbe- stimmungen einhergeht - hat denn auch einzig zum Zweck, diesem eine aus- reichende Vorbereitung der Verteidigung zu ermöglichen. Die entsprechen- de Rüge des Berufungsklägers erweist sich demnach als unbegründet. VB 97 6 Urteil vom 2. Juli 1997 166