Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass gegen Entscheide des Staatsanwaltes betref- fen den Ausstand eines Untersuchungsorgans kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht, auch nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. August 1986 i. S. L., BK 29/86). Offen stehen würde einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, welche innert dreissig Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist (vgl. Art. 89 OG; Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 5 in fine zu Art. 74a StPO). Die Verfügung des Staatsanwaltes vom
28. Oktober 1996, in welcher der Staatsanwalt das von der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1996 gestellte Ausstandsbegehren gegen den Untersu- chungsrichter und die Sachbearbeiterin ablehnte, enthielt daher zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). Es kann aufgrund
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des Gesagten im vorliegenden Verfahren im weiteren nicht darum gehen, diese Verfügung des Staatsanwaltes vom 28. Oktober 1996 zu überprüfen. Ebensowenig hat die Beschwerdekammer zu entscheiden, ob gegen die ge- nannten Personen des Untersuchungsrichteramtes zum jetzigen Zeitpunkt ein Ausstandsgrund vorliegen würde. Diese Entscheidung fällt auf kantona- ler Ebene einzig und allein in die Kompetenz des Staatsanwaltes, und es geht nicht an, auf Umwegen eine Überprüfung derselben zu erlangen bzw. eine andere Instanz darüber entscheiden zu lassen und damit die vom Gesetz vor- gesehene Ordnung zu umgehen. Insofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an ihrem Ausstandsbegehren festhält, kann aus diesen Gründen wegen fehlender Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. BK 96 80 Entscheid vom 15. Januar 1997 161
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
an Sorgfalt auf, ging von der Kuppe keine erhöhte Gefahr aus. Wenn der Be- schwerdeführer offensichtlich mit einem Tempo über die Kuppe fuhr, das es ihm nicht erlaubte, sofort anzuhalten, liegt ein Fehlverhalten vor, das er selbst verantworten muss und die Folgen des eingegangenen Risikos können strafrechtlich nicht den für die Skipistensicherung Verantwortlichen zur Last gelegt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Bergbahnunternehmung nachträglich bei der Kuppe eine Absperrung anbringen liess. Denn, wie dar- gelegt wurde, hätte bereits die bestehende Warnung und die konkreten Ver- hältnisse den Beschwerdeführer davon abhalten müssen, die Kuppe in einem Tempo zu befahren, das ihm nicht mehr erlaubte, auf die Ausaperung zu rea- gieren. Wäre die Angelegenheit gerichtlich zu beurteilen, müsste demnach ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Verantwortlichen verneint wer- den, da keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung oder Unterlassung seitens der Bahnunternehmung gegeben sind. BK 96 77 Entscheid vom 12. März 1997 38 - Ausstand von Untersuchungsorganen (Art. 74a StPO). Der Staatsanwalt entscheidet endgültig über die Aus- standspflicht von Untersuchungsorganen; ein kanto- nales Rechtsmittel ist nicht gegeben, auch nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantons- gerichts gemäss Art. 138 StPO. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass in Fragen des Ausstands eines Un- tersuchungsorgans der Staatsanwalt endgültig entscheidet (Art. 74a Abs. 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass gegen Entscheide des Staatsanwaltes betref- fen den Ausstand eines Untersuchungsorgans kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht, auch nicht die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. August 1986 i. S. L., BK 29/86). Offen stehen würde einzig das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, welche innert dreissig Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist (vgl. Art. 89 OG; Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 5 in fine zu Art. 74a StPO). Die Verfügung des Staatsanwaltes vom
28. Oktober 1996, in welcher der Staatsanwalt das von der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 1996 gestellte Ausstandsbegehren gegen den Untersu- chungsrichter und die Sachbearbeiterin ablehnte, enthielt daher zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). Es kann aufgrund
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des Gesagten im vorliegenden Verfahren im weiteren nicht darum gehen, diese Verfügung des Staatsanwaltes vom 28. Oktober 1996 zu überprüfen. Ebensowenig hat die Beschwerdekammer zu entscheiden, ob gegen die ge- nannten Personen des Untersuchungsrichteramtes zum jetzigen Zeitpunkt ein Ausstandsgrund vorliegen würde. Diese Entscheidung fällt auf kantona- ler Ebene einzig und allein in die Kompetenz des Staatsanwaltes, und es geht nicht an, auf Umwegen eine Überprüfung derselben zu erlangen bzw. eine andere Instanz darüber entscheiden zu lassen und damit die vom Gesetz vor- gesehene Ordnung zu umgehen. Insofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an ihrem Ausstandsbegehren festhält, kann aus diesen Gründen wegen fehlender Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den. BK 96 80 Entscheid vom 15. Januar 1997 161