Praxis Kantonsgericht |
Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie liess ausführen, ihr Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 15. April 1996 bei der Staatsanwaltschaft darum er- sucht, dass ihm die Strafakten vor Abschluss der Untersuchung zugestellt und dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde. Dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. Mai 1997 das Gutachten von R. mitgeteilt wurde und danach am 11. August 1997 ohne weitere Mitteilung die Einstellungsverfügung erging, stellt nach sinngemässer Ausführung der Be- schwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie stützt sich dabei auf Art. 97 StPO, wonach die Untersuchungsbehörde nach Abschluss der Strafuntersuchung den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellung- nahme einzuräumen habe. Diese Bestimmung müsse gerade auch für Ein- stellungsverfügungen nach Art. 82 StPO gelten. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör des Geschädigten auch aus Art. 8 Abs. 1 OHG. Die Einstellung des Strafverfahrens ohne vorgängige Anhörung des Geschädigten verletze die Beteiligungsrechte des Opfers gemäss OHG.
a) Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörden aufgrund der Erhebungen nicht be- reits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangen, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im 36
144 ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet. Den Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie
145 im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung dagegen be- reits vom Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so kön- nen Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138f StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Straf- prozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichtes dar (vgl. dazu PKG 1994 Nr. 43). Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des recht- lichen Gehörs der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Immerhin wurde ihr während des ganzen Verfahrens Einsicht in die Akten gewährt, und sie hat nachweislich von diesem Recht auch Gebrauch gemacht. So hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. März 1996 und am 24. Juli 1996 auf Wunsch sämtliche bis dahin erstellten Akten zur Einsicht erhalten; am 30. August 1996 stellte er das Begehren, es sei eine Expertise zur Frage der Gefährlichkeit der Sprungschanze, einer allfälligen Sorgfaltspflichtver- letzung sowie zum Bestehen von Richtlinien für den Bau und den Unterhalt von Snowboardpisten einzuholen, welchem ebenfalls stattgegeben wurde. Am 1. April 1997 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin münd- lich über den Verfahrensstand orientiert und am 22. Mai 1997 erhielt er eine Kopie des erstellten Gutachtens. Bis zum Erlass der angefochtenen Einstel- lungsverfügung am 8. August 1997 äusserte sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin nicht mehr. Dass der Beschwerdeführerin nach Mitteilung des Gutachtens von R. keine ausdrückliche Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche gewährt wurde, stellt im Lichte der oben erwähnten kantonsrichterlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
b) Ein weitergehender Anspruch der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann ins- besondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechts- mitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Ver- fahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Die Beschwerdefüh- rerin hat im Rahmen ihrer Rügen Art. 9 OHG unberücksichtigt gelassen, welcher die Beteiligungsrechte des Opfers hinsichtlich der Zivilansprüche
146 konkretisiert. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur, sofern der Täter nicht frei- gesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt wird (Art. 9 Abs.1 OHG). Somit entfällt der Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforde-
147 rung durch das Strafgericht, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird (Gomm / Stein / Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 9 N 3). Folgerichtig steht dem Opfer im Falle der Einstellung der Strafuntersuchung auch keine Möglichkeit zur Einreichung einer Adhäsionsklage bezüglich seiner Zivilansprüche zu. Seine aus dem OHG fliessenden Rechte sind mit der Möglichkeit, gegen die Ein- stellungsverfügung den Entscheid eines Gerichtes zu erwirken (Art. 8 Abs. 1 lit. b; Gomm/Stein/Zehnter, a. a.O., Art. 8 N 5), gewahrt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkte abzuweisen, die angebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung von Aus- standsvorschriften geltend, ohne jedoch eine gesetzliche Grundlage dazu zu nennen. Sie beanstandet unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Bekannt- schaft zwischen dem Gutachter und beteiligten Drittpersonen, dass nicht ab- geklärt worden sei, in welcher Beziehung der Experte zu den Bergbahnen X. beziehungsweise zum Schanzenbauer E. stand. Die Strafprozessordnung enthält keine einschlägigen Ausstands- regeln. Sie hält in Art. 92 Abs. 2 StPO jedoch fest, niemand dürfe als Sach- verständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die entsprechenden Artikel zum Ausstand von Richtern finden sich ihrer- seits im Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden (GVG). Ge- mäss Art. 17 ff. GVG dürfen Ehegatten und Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad nicht gleichzeitig als Richter oder Ak- tuar an einer Gerichtssitzung teilnehmen (Art. 17 1. Satz GVG). Ein Richter oder Aktuar hat ferner in Ausstand zu treten, wenn die in Art. 18 lit. a-g GVG genannten Gründe eingetreten sind. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die betreffende Peson unter anderem mit einer Partei oder einem Geschädigten besonders befreundet oder verfeindet ist (lit. b), wenn sie zu einer Partei oder einem Geschädigten in einem besonderen Pflicht- oder Ab- hängigkeitsverhältnis steht (lit. c), wenn sie einer Partei oder einem Geschä- digten in gleicher Sache Rate erteilt hat (lit. d) oder wenn andere Umstände sie als befangen erscheinen lassen (lit. g). Zudem gewähren auch Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Einzelnen den Anspruch darauf, dass sei- ne Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefange- nen Richter beurteilt wird. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 1997 auf die internen Aktennotizen des Untersuchungsrichters vom 9. und 10. September 1997. Demnach war es für den zuständigen Un- tersuchungsrichter kein leichtes
148 Unterfangen, einen geeigneten Experten zu finden, was auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt wird. So musste dieser beinahe ein Dutzend Stellen angehen, bis sich schliesslich R. bereit er- klärte, das benötigte Gutachten zu erstellen. Zur vorliegenden Frage der Be-
149 fangenheit holte der Untersuchungsrichter beim Gutachter zusätzliche In- formationen ein. Letzterer gab zur Auskunft, dass er zu den Bergbahnen X. in keiner Beziehung stehe, sofern dies als technischer Leiter des SSBS (Schweizer Snowbord Schulungsverbandes) überhaupt möglich sei. Hin- sichtlich des Schanzenbauers E. führte R. aus, er sei in der gleichen Organi- sation tätig, sie seien beide Ausbildner in derselben Position, wobei der Gut- achter zusätzlich technischer Leiter sei. Die Zusammenarbeit betrage im Jahr etwa fünf Wochen. Während dreier Monate sei E. zudem bei ihm ange- stellt gewesen. Vorliegend kann es nicht angehen, dass jede noch so schwache Möglichkeit einer Bekanntschaft oder eines Pflicht- oder Abhängigkeits- oder ähnlichen Verhältnisses den Ausstand eines Gutachters nach sich zu zie- hen vermag. Eine Befangenheit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen liegt jedoch vor, wenn nach dem Urteil eines vernünftigen Menschen (und nicht bloss nach dem subjektiven Empfinden eines Beteiligten) Gründe be- stehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des betreffen- den Justizangehörigen beziehungsweise Gutachters zu erregen. Es braucht also nicht nachgewiesen zu werden, dass die betreffende Person tatsächlich befangen und zu einem unparteiischen Urteil nicht mehr fähig ist. Vielmehr genügt es, wenn gewisse Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Richters zu begründen vermögen (vgl. dazu BGE 120 V 365; PKG 1992 Nr. 13; 1995 Nr. 43 mit Hinweisen auf BGE 112 la 293). In speziellen Fachbereichen und in derart kleinen Verhältnissen wie der Snowboardszene wird es kaum je zu ver- meiden sein, dass zwischen den auf einen bestimmten Bereich spezialisierten Personen gewisse Berührungspunkte bestehen. Dabei lässt sich auch kaum ausschliessen, dass die involvierten Personen zumindest Kenntnis voneinan- der haben und sich gegebenenfalls auch persönlich bekannt sind. In derarti- gen Fällen ist es angebracht, eine Befangenheit erst zu bejahen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes vorliegen. An- dernfalls würde die Durchführung einer Untersuchung praktisch verunmög- licht. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Schwierig- keiten bei der Suche nach einem geeigneten Gutachter kann aus der Tatsache, dass zwischen dem Gutachter R. und dem Schanzenbauer E. eine gewisse Nähe, jodoch keine nähere Bekanntschaft, tatsächlich besteht, noch kein Ausstandsgrund abgeleitet werden, aufgrund dessen das erstellte Gut- achten im vorliegenden Fall keine Beachtung finden dürfte. Zu berücksich- tigen ist, dass es der als Gutachter ebenfalls angefragte D. als guter Kollege von E. seinerzeit wegen Befangenheit abgelehnt hatte, sich zur Begutachtung der
150 vorliegenden Sache zur Verfügung zu stellen. Die Untersuchungsbehör- de hat unter diesen Umständen ihr Möglichstes vorgekehrt, um einen geeig- neten und unbefangenen Experten zu finden; dass sie den Auftrag schliess-
151 lich R. erteilte, kann unter dem Gesichtspunkt der Ausstandspflicht nicht be- anstandet werden.
E. 5 Gemäss Art. 82 StPO ist eine Untersuchung dann einzustellen, wenn aufgrund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch er- wartet werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2., er- gänzte Auflage 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beweisregel «in dubio pro reo» nur im Gerichtsverfahren, nicht aber bei Einstellungen gilt (W. Padrutt, a. a. 0., Ziff. 3.3 zu Art. 82). Im Zweifel ist deshalb Anklage zu erheben (W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3 zu Art. 82). Eine angefochtene Einstellungsverfügung kann gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit über- prüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desje- nigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersu- chungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und so- mit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweis- mittel ersichtlich sind, sie das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1975 Nr 58).
E. 6 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob Drittpersonen, ins- besondere der Snowboardlehrer E. oder Angestellte oder Organe der Berg- bahnen oder der Betreiberin des Snowboardparcours wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB oder gegebenenfalls weiterer strafrecht- licher Bestimmungen zur Rechenschaft zu ziehen sind. Zu beachten ist da- bei, dass die Staatsanwaltschaft das Augenmerk konsequenterweise beson- ders auf den Erbauer der Sprunganlage, E., gelegt hatte. Eine Verurteilung nach Art. 117 StGB setzt voraus, dass die Tötung des Opfers durch sorg- faltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
152 müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 118 IV 132f). Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Ein-
153 zelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf all- gemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt wer- den kann (BGE 116 IV 308). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässst sich nicht allgemein bestimmen, es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderm Art, Zweck und Not- wendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren so- wie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutzvorkehren gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den Sachverhalt auch dahingehend zu prüfen, inwie- fern eine Gefährdung sich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar zum StGB, 1989, N 23 ff. zu Art. 18 StGB). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrun- gen zum Schutz des Rechtsgutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren und welche effektiv ge- troffen wurden.
E. 7 Die Staatsanwaltschaft Graubünden stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten vom 14. Mai 1997, erstellt vom technischen Leiter des Schweizer Snowboard Schulungsverbandes (SSBS), R. Vorerst stellte dieser fest, dass es für den Bau und den Unterhalt von Snowboardparcours, einzelner Hindernisse und den Abstand zwischen zwei Hindernissen keine Vorschriften gebe. Somit muss bei der Beurteilung der bei der Erstellung der Sprunganlage anzuwendenden Sorgfalt auf die allge- meinen Rechtsgrundsätze abgestellt werden. Ferner beurteilte der Gutach- ter die fragliche Sprunganlage sowohl in ihrer ersten Version, am Vormittag, als auch in der zweiten Version, am Nachmittag, als fahrbar und als für Per- sonen im entsprechenden Könnensbereich bewältigbar. Demgegenüber ent- hält das Gutachten nach Ansicht der Beschwerdeführerin verschiedene Un- stimmigkeiten, welche zur Rückweisung der ganzen Strafsache führen müssten. Insbesondere sei es notwendig, das Gutachten zur Klärung der of- fenen Punkte auch in technisch physikalischer Hinsicht zu ergänzen.
a) Der Gutachter schliesst seine Ausführungen mit der Aussage, der Unfall von O. sei eher auf eine Übermüdung zurückzuführen und nicht auf eine fehlerhafte Sprunganlage. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellung stehe in Widerspruch zu den Zeugenaussagen von M. und K., welche den Unfallhergang vom Gletscherlift aus beobachtet hatten. Demgemäss sei der Sprung von O. entschlossen erfolgt (Zeugeneinvernah- me M.), und
154 er sei schnell auf die Schanze zugefahren (Zeugeneinvernahme K.). Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass nicht auf eine Übermü- dung von O. geschlossen werden könne, weshalb das Gutachten in diesem Punkte mit dem Beweisergebnis im Widerspruch stehe. Demgegenüber ist
149 festzuhalten, dass der Gutachter sein Augenmerk nicht auf den physischen Zustand von O. gelegt hat, sondern vielmehr auf die Erbauung und den Un- terhalt der von diesem benutzten Sprunganlage. Die entsprechenden Fragen des zuständigen Untersuchungsrichters enthalten denn auch lediglich Hin- weise auf die technische Beschaffenheit des Snowboardparcours und die in diesem Zusammenhang interessierenden Fragen bezüglich Hinweis- und Überprüfungspflicht des Erbauers. Die physische Verfassung des Verunfall- ten war nicht Gegenstand des Gutachterauftrages. Dass R. eine Vermutung hinsichtlich der Unfallursache in bezug auf die physische Verfassung des Ver- unfallten aufstellte, steht denn mit dem Beweisergebnis auch nicht weiter in einem unauflösbaren Widerspruch. Seine Aussage, welche nicht weiter be- gründet wird, bestätigte der einzige Zeuge, der über den körperlichen Zu- stand von 0. überhaupt etwas aussagen konnte. B. war am Unfalltag mit O. und weiteren Personen zum Snowboarden gefahren. Zusammen mit O. hat- te er am Vormittag die Hindernisse befahren und sich schliesslich um 14.10 Uhr von O. getrennt. Seinen Aussagen zufolge habe ihm der Verunfallte zu jenem Zeitpunkt mitgeteilt, er sei schon etwas müde und gedenke, die gros- se Schanze nicht mehr zu fahren. Folglich erscheint auch die diesbezügliche Aussage des Gutachters nicht bereits von vornherein als unglaubwürdig. Das Gutachten aus diesem Grunde in Frage zu stellen, ist auch deshalb nicht ge- rechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft bei der Begründung ihrer Einstel- lungsverfügung nicht auf diese Aussage abgestellt hat.
b) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung des Gutachters, wonach die fragliche Sprunganlage auch bei Nichterreichen der Landezone noch stehbar sei. Der Zeuge M. habe im Gegensatz dazu fest- gehalten, dass er drei Snowboarder beobachtet hätte, die an diesem Hinder- nis gestürzt seien. Damit sei erstellt, dass die Schanze eine erhebliche Sturz- gefahr in sich barg. Da sich jedoch sämtliche Beobachtungen der Zeugen auf die Zeit nach (recte: vor) der Abänderung der Schanze beziehen würden, sei- en keine objektiven Erkenntnisse hinsichtlich der Stehbarkeit des Sprunges in seiner Version am Nachmittag vorhanden. Tatsächlich trifft es zu, dass kei- ne Zeugenaussagen vorhanden sind, welche Aussagen über die Befahrbar- keit der Schanze am Nachmittag gemacht hätten. Sämtliche Beobachtungen der befragten Zeugen beziehen sich auf den Vormittag; zu jenem Zeitpunkt hatten, so die Zeugenaussagen, mehrere Snowboarder die Hindernisse be- fahren. Auch der verunfallte O. und sein Kollege B. befuhren die grosse Schanze am Vormittag, ohne dass sich dabei weitere Probleme ergaben. Un- ter diesen Umständen kann aus der Zeugenaussage von M., etwa drei Snow- boarder hätten sich am
150 Vormittag an der grossen Schanze versucht und sei- en dabei gestürzt, nicht bereits auf eine erhebliche Gefahr der grossen Schanze geschlossen werden. Immerhin hat derselbe Zeuge auch festgehal- ten, dass die Hindernisse von vielen Snowboardern benutzt worden waren.
151 Zudem darf auch angenommen werden, dass Stürze im Snowboardsport, ins- besondere bei dessen Ausübung auf einem Hindernisparcours, nicht unüb- lich sind und häufiger als im Skisport vorkommen. Schon deshalb kann aus dem Umstand, dass drei Sportler am Vormittag an der grossen Schanze ge- stürzt waren, nicht bereits auf eine erhebliche Sturzgefahr der Schanze ge- schlossen werden. Zur Frage der Stehbarkeit der Schanze, insbesondere in ihrer Version am Nachmittag, liess sich der Gutachter dahingehend aus, dass die Sprunganlage am Nachmittag durch die über Mittag vorgenommenen Abänderungen vereinfacht worden und somit auch in ihrer Version am Nachmittag bewältigbar war. Die Überlegungen von Snowboardlehrer E. und die gestützt darauf vorgenommenen Abänderungen an der Schanze ha- ben gemäss R. zu einer Gefahrenreduktion geführt. Auf eine Gefahrener- höhung aufgrund der Bearbeitung des grossen Hindernisses könne wegen der gleichzeitigen Bearbeitung von Sprungtisch und Landungshügel nicht ge- schlossen werden. Die Ausführungen des Gutachters erscheinen plausibel und nachvollziehbar, weshalb auch die Staatsanwaltschaft bei der Beurtei- lung der Gefährlichkeit der Schanze durchaus von einer Gefahrenreduktion ausgehen durfte; indem nämlich von den Verhältnissen am Vormittag auf die Verhältnisse am Nachmittag und indem aufgrund der offenbar erfolgten Ge- fahrenreduktion auf die Stehbarkeit der Sprunganlage auch in ihrer Version am Nachmittag geschlossen wurde, hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten. Da kein begründeter Anlass zur Annahme bestand, dass die Anlage nach der Bearbeitung schwieriger geworden war, konnte auch eine erneute Prüfung durch den Snowboardlehrer unterbleiben, ohne dass er damit seine Sorgfaltspflicht verletzte.
c) Ferner ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu beachten, wonach durch das Abflachen des Absprunges die Gefahr erhöht worden sei, dass die erforderliche Höhe zur Überwindung des Landehügels nicht mehr erreicht werden könne. Dies ergebe sich aus den Aussagen von M, wonach die Flughöhe des Verunfallten für das erfolgreiche Bewältigen des Sprunges trotz des entschlossenen Absprunges an der unteren Grenze gewesen sei. Im übrigen weise der Gutachter darauf hin, dass der Absprungwinkel in einem richtigen Verhältnis zur Länge des Hindernisses zu stehen habe. Ob dies vor- liegend der Fall gewesen sei, gehe aus dem Gutachten jedoch nicht hervor. In der Tat kann dem Gutachten nicht entnommen werden, wie das Verhältnis zwischen Absprungwinkel und Länge des Hindernisses im konkreten Fall ausgestaltet sein musste, damit die Sprungschanze von einem Snowboarder im entsprechenden Könnensbereich erfolgreich bewältigt werden konnte. Es stellt sich somit die Frage, ob eine allfällige
152 Ergänzung des Gutachtens wei- tere Erkenntnisse bringen würde, die das Beweisergebnis entscheidend be- einflussen könnten. Die erfolgreiche Bewältigung der Sprunganlage setzt ei- nerseits voraus, dass der Absprungwinkel im richtigen Verhältnis zur Länge
153 der Flugbahn und zum Landehügel steht. Weitere Faktoren, welche dieses Verhältnis beeinflussen und somit ebenfalls zu einem erfolgreichen Sprung beitragen, sind u.a. die Anlaufgeschwindigkeit, der Absprung, Gewicht und Grösse des Springers, dessen Verhalten während der Flugphase und in der Landephase und andere individuelle Merkmale des jeweiligen Snowboar- ders sowie nicht zuletzt auch die Beschaffenheit des Untergrundes und die herrschenden Witterungsverhältnisse. So gibt denn der Zeuge M. zu Proto- koll, dass er und O. nach dem ersten Befahren der Schanze feststellten, dass mehr Anlauf genommen werden müsste; er beschrieb weiter, wie ein dritter Snowboarder beim Sprung mit Gleichgewichtsproblemen kämpfte und es ihn bei der Landung kurz auf das Gesäss drückte. Will man alle diese rele- vanten Faktoren berücksichtigen, müssen die von der Beschwerdeführerin verlangte Ergänzung des Gutachtens in technisch physikalischer Hinsicht und insbesondere derartige Berechnungen immer als theoretisch erscheinen, da auch im vorliegenden Fall genaue Angaben zu diesen Faktoren, die allein zu verlässlichen Aussagen führen könnten, fehlen. Zu beachten ist zudem, dass dem jeweiligen Schanzenspringer auch eine gewisse Selbstverantwortung auferlegt werden muss, dass dieser folglich auch selbst zu entscheiden hat, ob er ein Hindernis aufgrund seines Könnens und seiner Befindlichkeit im konkreten Zeitpunkt befahren darf und ob er dieses auch bei einem allenfalls nicht optimalen Sprung noch ohne Gefahr bewältigen kann. Da sich sowohl äussere Verhältnisse als auch die Befindlichkeit des Springers bei jedem Sprung ändern können, sind die oben genannten Faktoren vor jedem einzelnen Sprung durch den Schanzensprin- ger selbst eingehend zu prüfen. Mangels der Möglichkeit, weitere konkrete Aufschlüsse zu erhalten und aufgrund der Tatsache, dass nach den Angaben des Gutachters R. und des Erbauers des Hindernisses E. der Sprung am Nachmittag verbessert und vereinfacht worden war, ist es vertretbar, kein weiteres Gutachten beziehungsweise keine Ergänzung des eingeholten Gut- achtens in Bezug auf technisch physikalische Fragen einzuholen.
d) Die Beschwerdeführerin führt zu diesem Punkt weiter an, die Tatsache, dass durch die Abflachung der Schanze die Flugbahn verflacht worden sei, habe bewirkt, dass es danach nicht mehr möglich war, genügend weit zu springen. Deshalb sei auch der Verunfallte nach den Zeugenaussagen von M. und K. trotz eines technisch einwandfreien Sprunges im flachen bzw. aufsteigenden Teil des Landehügels aufgetroffen. Demgegenüber muss festgehalten werden, dass der Sprung von 0. aufgrund der Zeugenaussagen eben gerade nicht optimal
154 war. Einerseits führte der Zeuge M. aus, dass der Verunfallte bei der Landung zuviel Gewicht auf dem Vorderteil des Brettes hatte und dass er mit der vorderen rechten Kantenpartie zuerst auf dem Boden aufsetzte; anderseits bestätigte auch der Zeuge K., dass O. sich bei der Landung verkantet hatte und es ihn danach mehrere Male überschlug. Der
155 Sprung von O. war somit technisch nicht einwandfrei gelungen, weshalb nicht bereits aufgrund dieses Sturzes auf einen Mangel in der Sprunganlage geschlossen werden kann, dies umso weniger als aufgrund des Gutachtens ein solcher praktisch auszuschliessen ist. Jedenfalls hat die Staatsanwalt- schaft mit Erlass der gestützt auf dieses Beweisergebnis ergangenen Ein- stellungsverfügung ihr Ermessen nicht überschritten, und die angefochtene Einstellungsverfügung ist zu schützen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, es hätte zur Sorgfaltspflicht des Pistenbauers gehört, sicherzustellen, dass der Landehügel auf jeden Fall und auch bei nicht optimalen Sprüngen, hätte überwunden werden können. E. überprüfte die grosse Schanze am Vormittag, indem er diese selbst befuhr. Die vorgenom- menen Änderungen am Nachmittag durfte er ohne Prüfung vornehmen, da sie als Vereinfachung des Hindernisses zu werten sind, ohne damit seine Sorgfaltspflicht zu verletzen.
e) Eine weitere Sorgfaltspflicht, der der Ersteller des Snowboard- parcours nicht nachgekommen sei, sieht die Beschwerdeführerin in der Tat- sache, dass keine Hinweistafel auf die Schwierigkeit der Piste und auf Ände- rungen während des Tages hingestellt worden sei, da die Pistenbenützer auf Gefahren, welche aus der bestimmungsgemässen Benützung der Piste er- wachsen könnten, hinzuweisen seien. Sie stützt sich dabei insbesondere auf BGE 121 III 360 f. Demnach verlangt die Verkehrssicherungspflicht einer- seits, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne wei- teres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen, und an- derseits, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer Schädigung der Skifahrer führen, sofern die erforderlichen Massnahmen zumutbar sind (BGE 121 III 360 f mit zahlreichen Hinweisen). Dass Stürze zu den unver- meidbaren Gefahren des Skifahrens gehören, anerkennt auch das Bundes- gericht. Um jedoch Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, genügt es seiner Ansicht nach nicht, blosse Warnzeichen aufzustellen, vielmehr müssten Skiliftmasten und Bäume aus dem Pistenbereich entfernt oder durch geeignete Vorrichtungen gesichert werden, sofern dies zumutbar ist (BGE 121III361). Derartige Massnahmen waren im vorliegenden Fall nicht angebracht, da sich im Bereiche der Sprunganlage keine Hindernisse befan- den, welche bei allfälligen Stürzen von Snowboardern eine Gefahrenquelle darstellen konnten. Mithin gehört es jedoch zum Risiko einer Sprunganlage, dass ein Sprung nicht optimal gelingt und zu einem Sturz führen kann. Wie bereits ausgeführt, hängt die Gefährlichkeit eines Sprunges von objektiven und subjektiven
156 Verhältnissen ab, die sich je nach Situation sehr schnell verändern, so dass die Gefährlichkeit eines Sprunges zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden sein kann. Gemäss den Zeugenaussagen kann die grosse Schanze auf dem Hindernisparcours nur durch einen geübten Snow-
157 boarder erfolgreich befahren werden. Auch O. und sein Kollege B. begut- achteten die grosse Schanze eingehend, bevor sie sich zum ersten Sprung wagten. Der Zeuge B. beschrieb gar, wie sie die Bretter ausgezogen und sich auf den Schanzentisch begeben hatten. Gerade dieses Verhalten zeigt, dass die Schwierigkeit einer Schanze einem Snowboarder bewusst sein muss, auch ohne dass eine entsprechende Warntafel aufgestellt wird. Immerhin stellt eine Sprunganlage wie die vorliegende keine Falle im Sinne der zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung dar, derartige Sprunganlagen bergen je- doch per se eine gewisse Gefahr in sich, was für jeden Skisportler ohne wei- teres erkennbar ist. Dies war offensichtlich auch bei O. und B. der Fall. Da ferner die gesamten Verhältnisse tagsüber jederzeit ändern können und ein Hindernis von jedem Snowboarder jeweils neu eingeschätzt werden muss, er- weist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht als stichhaltig und das Aufstellen einer Warntafel im konkreten Fall nicht als zweckmässig. Auch die Tatsache, dass die fragliche Sprunganlage nach dem Unfall umgebaut wurde, vermag daran nichts zu ändern.
f) Schliesslich, so macht die Beschwerdeführerin geltend, fehlten im Gutachten auch Abklärungen zur Bodenbeschaffenheit der Schanze. Aus den Strafakten gehe hervor, dass Piste wie Schanze sehr hart, fast eisig wa- ren. Es sei fraglich und eben nicht abgeklärt worden, ob das eine richtige Ba- sis für das Erstellen bzw. Benutzen der Schanze war und ob die Schanze nach dem Eintauchen in den Schatten hätte gesperrt werden müssen. Allenfalls hätte sogar eine Weichschneeschicht in der Lande- und Auslaufzone erstellt werden müssen. Gemäss Aussagen des Gutachters war die Beschaffenheit der Schanze in Ordnung. Der Zeuge B. führte gar aus, dass ihm O. nach sei- ner ersten Fahrt über den Landungshügel mitgeteilt hatte, dieser sei recht weich. Abgesehen davon, dass weitere Ermittlungen zu diesem Punkt kaum mehr durchführbar sind - ist es doch fast unmöglich, weitere Angaben zur Bodenbeschaffenheit der Schanze am Tage des Unfalls einzuholen -, legt auch die Beschwerdeführerin nicht näher dar, inwiefern derartige Abklärun- gen einen Einfluss auf den Ausgang der Strafuntersuchung haben könnten. Vielmehr hängt das Gelingen eines Sprunges, wie bereits ausgeführt, von zahlreichen weiteren Faktoren ab, die jeder Snowboarder vor jedem Sprung zu prüfen hat. Weitere Abklärungen würden sich somit auch hier bloss als theoretisch und folglich untauglich erweisen, um auf das Beweisergebnis ei- nen entscheidenden Einfluss zu haben. Die Beschwerde ist somit auch in die- sem Punkte abzuweisen.
E. 8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staats- anwaltschaft aufgrund der vorstehenden Ausführungen mit
158 sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass im Zusammenhang mit dem tödli- chen Unfall von O. weder dem Erbauer der Sprunganlage noch anderen Drittpersonen ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, und dass
159 der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergeb- nis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch eine Ergänzung des eingeholten Gutachtens nicht zweckmässig und notwendig erscheint, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. BK 97 35 Entscheid vom B. Oktober 1997
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
143 -Einstellung der Untersuchung durch den Untersu- chungsrichter; Stellung des Geschädigten (Art. 82 StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG). Der Geschädigte - und ebenso das Opfer gemäss Opferhilfegesetz - hat keinen An- spruch auf eine vorgängige Stellungnahme zur Einstel- l ung, sondern kann seine Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138 f. StPO wahren (Erw. 3).
- Sachverständige; Ausstandsgründe (Art. 92 Abs. 2 StPO; Art. 18 GVG). Die Mitgliedschaft des Sachver- ständigen und des Angeschuldigten im selben Verband (in casu Schweizer Snowboard Schulungsverband) stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Erw. 4).
- Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB); Snowboardunfall. Zu den Sorgfaltspflichten beim Bau eines künstlichen Snowboardparcours mit Schanze und anschliessen- dem Landungshügel (Erw. 6 ff.). Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie liess ausführen, ihr Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 15. April 1996 bei der Staatsanwaltschaft darum er- sucht, dass ihm die Strafakten vor Abschluss der Untersuchung zugestellt und dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde. Dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 22. Mai 1997 das Gutachten von R. mitgeteilt wurde und danach am 11. August 1997 ohne weitere Mitteilung die Einstellungsverfügung erging, stellt nach sinngemässer Ausführung der Be- schwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie stützt sich dabei auf Art. 97 StPO, wonach die Untersuchungsbehörde nach Abschluss der Strafuntersuchung den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellung- nahme einzuräumen habe. Diese Bestimmung müsse gerade auch für Ein- stellungsverfügungen nach Art. 82 StPO gelten. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch auf rechtliches Gehör des Geschädigten auch aus Art. 8 Abs. 1 OHG. Die Einstellung des Strafverfahrens ohne vorgängige Anhörung des Geschädigten verletze die Beteiligungsrechte des Opfers gemäss OHG.
a) Eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 97 StPO ergeht nur dann, wenn die Untersuchungsbehörden aufgrund der Erhebungen nicht be- reits zu einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gelangen, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, die Verfolgungsverjährung eingetreten oder der Angeschuldigte gestorben ist (Art. 82 StPO), also nur dann, wenn nach erfolgter Untersuchung im 36
144 ordentlichen Verfahren die Staatsanwaltschaft über Anklageerhebung oder Einstellung entscheidet. Den Geschädigten wird diesfalls die Schlussverfügung zugestellt, worauf sie
145 im Hinblick auf eine allfällige Adhäsionsklage (Art. 130 StPO) Einsicht in die Akten nehmen und Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können (Art. 97 Abs. 2 und 3 StPO). Wird die Strafuntersuchung dagegen be- reits vom Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 82 StPO eingestellt, so kön- nen Geschädigte ihre Rechte allein im Rahmen der Beschwerde gemäss Art. 138f StPO wahren. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der Straf- prozessordnung und stellt gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichtes dar (vgl. dazu PKG 1994 Nr. 43). Unter diesem Blickwinkel kann somit keine Verletzung des recht- lichen Gehörs der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Immerhin wurde ihr während des ganzen Verfahrens Einsicht in die Akten gewährt, und sie hat nachweislich von diesem Recht auch Gebrauch gemacht. So hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. März 1996 und am 24. Juli 1996 auf Wunsch sämtliche bis dahin erstellten Akten zur Einsicht erhalten; am 30. August 1996 stellte er das Begehren, es sei eine Expertise zur Frage der Gefährlichkeit der Sprungschanze, einer allfälligen Sorgfaltspflichtver- letzung sowie zum Bestehen von Richtlinien für den Bau und den Unterhalt von Snowboardpisten einzuholen, welchem ebenfalls stattgegeben wurde. Am 1. April 1997 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin münd- lich über den Verfahrensstand orientiert und am 22. Mai 1997 erhielt er eine Kopie des erstellten Gutachtens. Bis zum Erlass der angefochtenen Einstel- lungsverfügung am 8. August 1997 äusserte sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin nicht mehr. Dass der Beschwerdeführerin nach Mitteilung des Gutachtens von R. keine ausdrückliche Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche gewährt wurde, stellt im Lichte der oben erwähnten kantonsrichterlichen Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
b) Ein weitergehender Anspruch der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen des OHG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen; es kann ins- besondere seine Zivilansprüche geltend machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird (lit. b) und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechts- mitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Ver- fahren beteiligt hat oder soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Die Beschwerdefüh- rerin hat im Rahmen ihrer Rügen Art. 9 OHG unberücksichtigt gelassen, welcher die Beteiligungsrechte des Opfers hinsichtlich der Zivilansprüche
146 konkretisiert. Demnach kann das Opfer verlangen, dass das Strafgericht über seine Zivilansprüche entscheidet, dies aber nur, sofern der Täter nicht frei- gesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt wird (Art. 9 Abs.1 OHG). Somit entfällt der Anspruch des Opfers auf Beurteilung seiner Zivilforde-
147 rung durch das Strafgericht, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird (Gomm / Stein / Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 9 N 3). Folgerichtig steht dem Opfer im Falle der Einstellung der Strafuntersuchung auch keine Möglichkeit zur Einreichung einer Adhäsionsklage bezüglich seiner Zivilansprüche zu. Seine aus dem OHG fliessenden Rechte sind mit der Möglichkeit, gegen die Ein- stellungsverfügung den Entscheid eines Gerichtes zu erwirken (Art. 8 Abs. 1 lit. b; Gomm/Stein/Zehnter, a. a.O., Art. 8 N 5), gewahrt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkte abzuweisen, die angebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
4. Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung von Aus- standsvorschriften geltend, ohne jedoch eine gesetzliche Grundlage dazu zu nennen. Sie beanstandet unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Bekannt- schaft zwischen dem Gutachter und beteiligten Drittpersonen, dass nicht ab- geklärt worden sei, in welcher Beziehung der Experte zu den Bergbahnen X. beziehungsweise zum Schanzenbauer E. stand. Die Strafprozessordnung enthält keine einschlägigen Ausstands- regeln. Sie hält in Art. 92 Abs. 2 StPO jedoch fest, niemand dürfe als Sach- verständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die entsprechenden Artikel zum Ausstand von Richtern finden sich ihrer- seits im Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden (GVG). Ge- mäss Art. 17 ff. GVG dürfen Ehegatten und Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad nicht gleichzeitig als Richter oder Ak- tuar an einer Gerichtssitzung teilnehmen (Art. 17 1. Satz GVG). Ein Richter oder Aktuar hat ferner in Ausstand zu treten, wenn die in Art. 18 lit. a-g GVG genannten Gründe eingetreten sind. Insbesondere ist dies der Fall, wenn die betreffende Peson unter anderem mit einer Partei oder einem Geschädigten besonders befreundet oder verfeindet ist (lit. b), wenn sie zu einer Partei oder einem Geschädigten in einem besonderen Pflicht- oder Ab- hängigkeitsverhältnis steht (lit. c), wenn sie einer Partei oder einem Geschä- digten in gleicher Sache Rate erteilt hat (lit. d) oder wenn andere Umstände sie als befangen erscheinen lassen (lit. g). Zudem gewähren auch Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Einzelnen den Anspruch darauf, dass sei- ne Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefange- nen Richter beurteilt wird. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 1997 auf die internen Aktennotizen des Untersuchungsrichters vom 9. und 10. September 1997. Demnach war es für den zuständigen Un- tersuchungsrichter kein leichtes
148 Unterfangen, einen geeigneten Experten zu finden, was auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt wird. So musste dieser beinahe ein Dutzend Stellen angehen, bis sich schliesslich R. bereit er- klärte, das benötigte Gutachten zu erstellen. Zur vorliegenden Frage der Be-
149 fangenheit holte der Untersuchungsrichter beim Gutachter zusätzliche In- formationen ein. Letzterer gab zur Auskunft, dass er zu den Bergbahnen X. in keiner Beziehung stehe, sofern dies als technischer Leiter des SSBS (Schweizer Snowbord Schulungsverbandes) überhaupt möglich sei. Hin- sichtlich des Schanzenbauers E. führte R. aus, er sei in der gleichen Organi- sation tätig, sie seien beide Ausbildner in derselben Position, wobei der Gut- achter zusätzlich technischer Leiter sei. Die Zusammenarbeit betrage im Jahr etwa fünf Wochen. Während dreier Monate sei E. zudem bei ihm ange- stellt gewesen. Vorliegend kann es nicht angehen, dass jede noch so schwache Möglichkeit einer Bekanntschaft oder eines Pflicht- oder Abhängigkeits- oder ähnlichen Verhältnisses den Ausstand eines Gutachters nach sich zu zie- hen vermag. Eine Befangenheit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen liegt jedoch vor, wenn nach dem Urteil eines vernünftigen Menschen (und nicht bloss nach dem subjektiven Empfinden eines Beteiligten) Gründe be- stehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des betreffen- den Justizangehörigen beziehungsweise Gutachters zu erregen. Es braucht also nicht nachgewiesen zu werden, dass die betreffende Person tatsächlich befangen und zu einem unparteiischen Urteil nicht mehr fähig ist. Vielmehr genügt es, wenn gewisse Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Richters zu begründen vermögen (vgl. dazu BGE 120 V 365; PKG 1992 Nr. 13; 1995 Nr. 43 mit Hinweisen auf BGE 112 la 293). In speziellen Fachbereichen und in derart kleinen Verhältnissen wie der Snowboardszene wird es kaum je zu ver- meiden sein, dass zwischen den auf einen bestimmten Bereich spezialisierten Personen gewisse Berührungspunkte bestehen. Dabei lässt sich auch kaum ausschliessen, dass die involvierten Personen zumindest Kenntnis voneinan- der haben und sich gegebenenfalls auch persönlich bekannt sind. In derarti- gen Fällen ist es angebracht, eine Befangenheit erst zu bejahen, wenn klare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes vorliegen. An- dernfalls würde die Durchführung einer Untersuchung praktisch verunmög- licht. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Schwierig- keiten bei der Suche nach einem geeigneten Gutachter kann aus der Tatsache, dass zwischen dem Gutachter R. und dem Schanzenbauer E. eine gewisse Nähe, jodoch keine nähere Bekanntschaft, tatsächlich besteht, noch kein Ausstandsgrund abgeleitet werden, aufgrund dessen das erstellte Gut- achten im vorliegenden Fall keine Beachtung finden dürfte. Zu berücksich- tigen ist, dass es der als Gutachter ebenfalls angefragte D. als guter Kollege von E. seinerzeit wegen Befangenheit abgelehnt hatte, sich zur Begutachtung der
150 vorliegenden Sache zur Verfügung zu stellen. Die Untersuchungsbehör- de hat unter diesen Umständen ihr Möglichstes vorgekehrt, um einen geeig- neten und unbefangenen Experten zu finden; dass sie den Auftrag schliess-
151 lich R. erteilte, kann unter dem Gesichtspunkt der Ausstandspflicht nicht be- anstandet werden.
5. Gemäss Art. 82 StPO ist eine Untersuchung dann einzustellen, wenn aufgrund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch er- wartet werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2., er- gänzte Auflage 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beweisregel «in dubio pro reo» nur im Gerichtsverfahren, nicht aber bei Einstellungen gilt (W. Padrutt, a. a. 0., Ziff. 3.3 zu Art. 82). Im Zweifel ist deshalb Anklage zu erheben (W. Padrutt, a.a.O., Ziff. 3.3 zu Art. 82). Eine angefochtene Einstellungsverfügung kann gemäss Art. 138 StPO nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit über- prüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desje- nigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersu- chungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und so- mit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweis- mittel ersichtlich sind, sie das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1975 Nr 58).
6. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob Drittpersonen, ins- besondere der Snowboardlehrer E. oder Angestellte oder Organe der Berg- bahnen oder der Betreiberin des Snowboardparcours wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB oder gegebenenfalls weiterer strafrecht- licher Bestimmungen zur Rechenschaft zu ziehen sind. Zu beachten ist da- bei, dass die Staatsanwaltschaft das Augenmerk konsequenterweise beson- ders auf den Erbauer der Sprunganlage, E., gelegt hatte. Eine Verurteilung nach Art. 117 StGB setzt voraus, dass die Tötung des Opfers durch sorg- faltswidriges Verhalten des Täters verursacht worden ist, sei es durch ein Tun oder, falls er Garant ist, auch durch blosses Unterlassen. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter in jenem Zeitpunkt aufgrund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
152 müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 118 IV 132f). Wo besondere, der Unfallverhütung und Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Ein-
153 zelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften, was allerdings nicht ausschliesst, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf all- gemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt wer- den kann (BGE 116 IV 308). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässst sich nicht allgemein bestimmen, es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderm Art, Zweck und Not- wendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren so- wie die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Schutzvorkehren gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Der Richter hat den Sachverhalt auch dahingehend zu prüfen, inwie- fern eine Gefährdung sich im Rahmen des Tolerierbaren bewegt (vgl. S. Trechsel, Kommentar zum StGB, 1989, N 23 ff. zu Art. 18 StGB). Richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt nach den konkreten Umständen, so heisst dies auch, dass im Einzelfall zu unterscheiden ist, welche Vorkehrun- gen zum Schutz des Rechtsgutes an sich möglich gewesen wären, welche zur Vermeidung einer Gefahr konkret zu treffen waren und welche effektiv ge- troffen wurden.
7. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten vom 14. Mai 1997, erstellt vom technischen Leiter des Schweizer Snowboard Schulungsverbandes (SSBS), R. Vorerst stellte dieser fest, dass es für den Bau und den Unterhalt von Snowboardparcours, einzelner Hindernisse und den Abstand zwischen zwei Hindernissen keine Vorschriften gebe. Somit muss bei der Beurteilung der bei der Erstellung der Sprunganlage anzuwendenden Sorgfalt auf die allge- meinen Rechtsgrundsätze abgestellt werden. Ferner beurteilte der Gutach- ter die fragliche Sprunganlage sowohl in ihrer ersten Version, am Vormittag, als auch in der zweiten Version, am Nachmittag, als fahrbar und als für Per- sonen im entsprechenden Könnensbereich bewältigbar. Demgegenüber ent- hält das Gutachten nach Ansicht der Beschwerdeführerin verschiedene Un- stimmigkeiten, welche zur Rückweisung der ganzen Strafsache führen müssten. Insbesondere sei es notwendig, das Gutachten zur Klärung der of- fenen Punkte auch in technisch physikalischer Hinsicht zu ergänzen.
a) Der Gutachter schliesst seine Ausführungen mit der Aussage, der Unfall von O. sei eher auf eine Übermüdung zurückzuführen und nicht auf eine fehlerhafte Sprunganlage. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Feststellung stehe in Widerspruch zu den Zeugenaussagen von M. und K., welche den Unfallhergang vom Gletscherlift aus beobachtet hatten. Demgemäss sei der Sprung von O. entschlossen erfolgt (Zeugeneinvernah- me M.), und
154 er sei schnell auf die Schanze zugefahren (Zeugeneinvernahme K.). Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass nicht auf eine Übermü- dung von O. geschlossen werden könne, weshalb das Gutachten in diesem Punkte mit dem Beweisergebnis im Widerspruch stehe. Demgegenüber ist
149 festzuhalten, dass der Gutachter sein Augenmerk nicht auf den physischen Zustand von O. gelegt hat, sondern vielmehr auf die Erbauung und den Un- terhalt der von diesem benutzten Sprunganlage. Die entsprechenden Fragen des zuständigen Untersuchungsrichters enthalten denn auch lediglich Hin- weise auf die technische Beschaffenheit des Snowboardparcours und die in diesem Zusammenhang interessierenden Fragen bezüglich Hinweis- und Überprüfungspflicht des Erbauers. Die physische Verfassung des Verunfall- ten war nicht Gegenstand des Gutachterauftrages. Dass R. eine Vermutung hinsichtlich der Unfallursache in bezug auf die physische Verfassung des Ver- unfallten aufstellte, steht denn mit dem Beweisergebnis auch nicht weiter in einem unauflösbaren Widerspruch. Seine Aussage, welche nicht weiter be- gründet wird, bestätigte der einzige Zeuge, der über den körperlichen Zu- stand von 0. überhaupt etwas aussagen konnte. B. war am Unfalltag mit O. und weiteren Personen zum Snowboarden gefahren. Zusammen mit O. hat- te er am Vormittag die Hindernisse befahren und sich schliesslich um 14.10 Uhr von O. getrennt. Seinen Aussagen zufolge habe ihm der Verunfallte zu jenem Zeitpunkt mitgeteilt, er sei schon etwas müde und gedenke, die gros- se Schanze nicht mehr zu fahren. Folglich erscheint auch die diesbezügliche Aussage des Gutachters nicht bereits von vornherein als unglaubwürdig. Das Gutachten aus diesem Grunde in Frage zu stellen, ist auch deshalb nicht ge- rechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft bei der Begründung ihrer Einstel- lungsverfügung nicht auf diese Aussage abgestellt hat.
b) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung des Gutachters, wonach die fragliche Sprunganlage auch bei Nichterreichen der Landezone noch stehbar sei. Der Zeuge M. habe im Gegensatz dazu fest- gehalten, dass er drei Snowboarder beobachtet hätte, die an diesem Hinder- nis gestürzt seien. Damit sei erstellt, dass die Schanze eine erhebliche Sturz- gefahr in sich barg. Da sich jedoch sämtliche Beobachtungen der Zeugen auf die Zeit nach (recte: vor) der Abänderung der Schanze beziehen würden, sei- en keine objektiven Erkenntnisse hinsichtlich der Stehbarkeit des Sprunges in seiner Version am Nachmittag vorhanden. Tatsächlich trifft es zu, dass kei- ne Zeugenaussagen vorhanden sind, welche Aussagen über die Befahrbar- keit der Schanze am Nachmittag gemacht hätten. Sämtliche Beobachtungen der befragten Zeugen beziehen sich auf den Vormittag; zu jenem Zeitpunkt hatten, so die Zeugenaussagen, mehrere Snowboarder die Hindernisse be- fahren. Auch der verunfallte O. und sein Kollege B. befuhren die grosse Schanze am Vormittag, ohne dass sich dabei weitere Probleme ergaben. Un- ter diesen Umständen kann aus der Zeugenaussage von M., etwa drei Snow- boarder hätten sich am
150 Vormittag an der grossen Schanze versucht und sei- en dabei gestürzt, nicht bereits auf eine erhebliche Gefahr der grossen Schanze geschlossen werden. Immerhin hat derselbe Zeuge auch festgehal- ten, dass die Hindernisse von vielen Snowboardern benutzt worden waren.
151 Zudem darf auch angenommen werden, dass Stürze im Snowboardsport, ins- besondere bei dessen Ausübung auf einem Hindernisparcours, nicht unüb- lich sind und häufiger als im Skisport vorkommen. Schon deshalb kann aus dem Umstand, dass drei Sportler am Vormittag an der grossen Schanze ge- stürzt waren, nicht bereits auf eine erhebliche Sturzgefahr der Schanze ge- schlossen werden. Zur Frage der Stehbarkeit der Schanze, insbesondere in ihrer Version am Nachmittag, liess sich der Gutachter dahingehend aus, dass die Sprunganlage am Nachmittag durch die über Mittag vorgenommenen Abänderungen vereinfacht worden und somit auch in ihrer Version am Nachmittag bewältigbar war. Die Überlegungen von Snowboardlehrer E. und die gestützt darauf vorgenommenen Abänderungen an der Schanze ha- ben gemäss R. zu einer Gefahrenreduktion geführt. Auf eine Gefahrener- höhung aufgrund der Bearbeitung des grossen Hindernisses könne wegen der gleichzeitigen Bearbeitung von Sprungtisch und Landungshügel nicht ge- schlossen werden. Die Ausführungen des Gutachters erscheinen plausibel und nachvollziehbar, weshalb auch die Staatsanwaltschaft bei der Beurtei- lung der Gefährlichkeit der Schanze durchaus von einer Gefahrenreduktion ausgehen durfte; indem nämlich von den Verhältnissen am Vormittag auf die Verhältnisse am Nachmittag und indem aufgrund der offenbar erfolgten Ge- fahrenreduktion auf die Stehbarkeit der Sprunganlage auch in ihrer Version am Nachmittag geschlossen wurde, hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten. Da kein begründeter Anlass zur Annahme bestand, dass die Anlage nach der Bearbeitung schwieriger geworden war, konnte auch eine erneute Prüfung durch den Snowboardlehrer unterbleiben, ohne dass er damit seine Sorgfaltspflicht verletzte.
c) Ferner ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu beachten, wonach durch das Abflachen des Absprunges die Gefahr erhöht worden sei, dass die erforderliche Höhe zur Überwindung des Landehügels nicht mehr erreicht werden könne. Dies ergebe sich aus den Aussagen von M, wonach die Flughöhe des Verunfallten für das erfolgreiche Bewältigen des Sprunges trotz des entschlossenen Absprunges an der unteren Grenze gewesen sei. Im übrigen weise der Gutachter darauf hin, dass der Absprungwinkel in einem richtigen Verhältnis zur Länge des Hindernisses zu stehen habe. Ob dies vor- liegend der Fall gewesen sei, gehe aus dem Gutachten jedoch nicht hervor. In der Tat kann dem Gutachten nicht entnommen werden, wie das Verhältnis zwischen Absprungwinkel und Länge des Hindernisses im konkreten Fall ausgestaltet sein musste, damit die Sprungschanze von einem Snowboarder im entsprechenden Könnensbereich erfolgreich bewältigt werden konnte. Es stellt sich somit die Frage, ob eine allfällige
152 Ergänzung des Gutachtens wei- tere Erkenntnisse bringen würde, die das Beweisergebnis entscheidend be- einflussen könnten. Die erfolgreiche Bewältigung der Sprunganlage setzt ei- nerseits voraus, dass der Absprungwinkel im richtigen Verhältnis zur Länge
153 der Flugbahn und zum Landehügel steht. Weitere Faktoren, welche dieses Verhältnis beeinflussen und somit ebenfalls zu einem erfolgreichen Sprung beitragen, sind u.a. die Anlaufgeschwindigkeit, der Absprung, Gewicht und Grösse des Springers, dessen Verhalten während der Flugphase und in der Landephase und andere individuelle Merkmale des jeweiligen Snowboar- ders sowie nicht zuletzt auch die Beschaffenheit des Untergrundes und die herrschenden Witterungsverhältnisse. So gibt denn der Zeuge M. zu Proto- koll, dass er und O. nach dem ersten Befahren der Schanze feststellten, dass mehr Anlauf genommen werden müsste; er beschrieb weiter, wie ein dritter Snowboarder beim Sprung mit Gleichgewichtsproblemen kämpfte und es ihn bei der Landung kurz auf das Gesäss drückte. Will man alle diese rele- vanten Faktoren berücksichtigen, müssen die von der Beschwerdeführerin verlangte Ergänzung des Gutachtens in technisch physikalischer Hinsicht und insbesondere derartige Berechnungen immer als theoretisch erscheinen, da auch im vorliegenden Fall genaue Angaben zu diesen Faktoren, die allein zu verlässlichen Aussagen führen könnten, fehlen. Zu beachten ist zudem, dass dem jeweiligen Schanzenspringer auch eine gewisse Selbstverantwortung auferlegt werden muss, dass dieser folglich auch selbst zu entscheiden hat, ob er ein Hindernis aufgrund seines Könnens und seiner Befindlichkeit im konkreten Zeitpunkt befahren darf und ob er dieses auch bei einem allenfalls nicht optimalen Sprung noch ohne Gefahr bewältigen kann. Da sich sowohl äussere Verhältnisse als auch die Befindlichkeit des Springers bei jedem Sprung ändern können, sind die oben genannten Faktoren vor jedem einzelnen Sprung durch den Schanzensprin- ger selbst eingehend zu prüfen. Mangels der Möglichkeit, weitere konkrete Aufschlüsse zu erhalten und aufgrund der Tatsache, dass nach den Angaben des Gutachters R. und des Erbauers des Hindernisses E. der Sprung am Nachmittag verbessert und vereinfacht worden war, ist es vertretbar, kein weiteres Gutachten beziehungsweise keine Ergänzung des eingeholten Gut- achtens in Bezug auf technisch physikalische Fragen einzuholen.
d) Die Beschwerdeführerin führt zu diesem Punkt weiter an, die Tatsache, dass durch die Abflachung der Schanze die Flugbahn verflacht worden sei, habe bewirkt, dass es danach nicht mehr möglich war, genügend weit zu springen. Deshalb sei auch der Verunfallte nach den Zeugenaussagen von M. und K. trotz eines technisch einwandfreien Sprunges im flachen bzw. aufsteigenden Teil des Landehügels aufgetroffen. Demgegenüber muss festgehalten werden, dass der Sprung von 0. aufgrund der Zeugenaussagen eben gerade nicht optimal
154 war. Einerseits führte der Zeuge M. aus, dass der Verunfallte bei der Landung zuviel Gewicht auf dem Vorderteil des Brettes hatte und dass er mit der vorderen rechten Kantenpartie zuerst auf dem Boden aufsetzte; anderseits bestätigte auch der Zeuge K., dass O. sich bei der Landung verkantet hatte und es ihn danach mehrere Male überschlug. Der
155 Sprung von O. war somit technisch nicht einwandfrei gelungen, weshalb nicht bereits aufgrund dieses Sturzes auf einen Mangel in der Sprunganlage geschlossen werden kann, dies umso weniger als aufgrund des Gutachtens ein solcher praktisch auszuschliessen ist. Jedenfalls hat die Staatsanwalt- schaft mit Erlass der gestützt auf dieses Beweisergebnis ergangenen Ein- stellungsverfügung ihr Ermessen nicht überschritten, und die angefochtene Einstellungsverfügung ist zu schützen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, es hätte zur Sorgfaltspflicht des Pistenbauers gehört, sicherzustellen, dass der Landehügel auf jeden Fall und auch bei nicht optimalen Sprüngen, hätte überwunden werden können. E. überprüfte die grosse Schanze am Vormittag, indem er diese selbst befuhr. Die vorgenom- menen Änderungen am Nachmittag durfte er ohne Prüfung vornehmen, da sie als Vereinfachung des Hindernisses zu werten sind, ohne damit seine Sorgfaltspflicht zu verletzen.
e) Eine weitere Sorgfaltspflicht, der der Ersteller des Snowboard- parcours nicht nachgekommen sei, sieht die Beschwerdeführerin in der Tat- sache, dass keine Hinweistafel auf die Schwierigkeit der Piste und auf Ände- rungen während des Tages hingestellt worden sei, da die Pistenbenützer auf Gefahren, welche aus der bestimmungsgemässen Benützung der Piste er- wachsen könnten, hinzuweisen seien. Sie stützt sich dabei insbesondere auf BGE 121 III 360 f. Demnach verlangt die Verkehrssicherungspflicht einer- seits, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne wei- teres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen, und an- derseits, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer Schädigung der Skifahrer führen, sofern die erforderlichen Massnahmen zumutbar sind (BGE 121 III 360 f mit zahlreichen Hinweisen). Dass Stürze zu den unver- meidbaren Gefahren des Skifahrens gehören, anerkennt auch das Bundes- gericht. Um jedoch Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, genügt es seiner Ansicht nach nicht, blosse Warnzeichen aufzustellen, vielmehr müssten Skiliftmasten und Bäume aus dem Pistenbereich entfernt oder durch geeignete Vorrichtungen gesichert werden, sofern dies zumutbar ist (BGE 121III361). Derartige Massnahmen waren im vorliegenden Fall nicht angebracht, da sich im Bereiche der Sprunganlage keine Hindernisse befan- den, welche bei allfälligen Stürzen von Snowboardern eine Gefahrenquelle darstellen konnten. Mithin gehört es jedoch zum Risiko einer Sprunganlage, dass ein Sprung nicht optimal gelingt und zu einem Sturz führen kann. Wie bereits ausgeführt, hängt die Gefährlichkeit eines Sprunges von objektiven und subjektiven
156 Verhältnissen ab, die sich je nach Situation sehr schnell verändern, so dass die Gefährlichkeit eines Sprunges zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden sein kann. Gemäss den Zeugenaussagen kann die grosse Schanze auf dem Hindernisparcours nur durch einen geübten Snow-
157 boarder erfolgreich befahren werden. Auch O. und sein Kollege B. begut- achteten die grosse Schanze eingehend, bevor sie sich zum ersten Sprung wagten. Der Zeuge B. beschrieb gar, wie sie die Bretter ausgezogen und sich auf den Schanzentisch begeben hatten. Gerade dieses Verhalten zeigt, dass die Schwierigkeit einer Schanze einem Snowboarder bewusst sein muss, auch ohne dass eine entsprechende Warntafel aufgestellt wird. Immerhin stellt eine Sprunganlage wie die vorliegende keine Falle im Sinne der zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung dar, derartige Sprunganlagen bergen je- doch per se eine gewisse Gefahr in sich, was für jeden Skisportler ohne wei- teres erkennbar ist. Dies war offensichtlich auch bei O. und B. der Fall. Da ferner die gesamten Verhältnisse tagsüber jederzeit ändern können und ein Hindernis von jedem Snowboarder jeweils neu eingeschätzt werden muss, er- weist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht als stichhaltig und das Aufstellen einer Warntafel im konkreten Fall nicht als zweckmässig. Auch die Tatsache, dass die fragliche Sprunganlage nach dem Unfall umgebaut wurde, vermag daran nichts zu ändern.
f) Schliesslich, so macht die Beschwerdeführerin geltend, fehlten im Gutachten auch Abklärungen zur Bodenbeschaffenheit der Schanze. Aus den Strafakten gehe hervor, dass Piste wie Schanze sehr hart, fast eisig wa- ren. Es sei fraglich und eben nicht abgeklärt worden, ob das eine richtige Ba- sis für das Erstellen bzw. Benutzen der Schanze war und ob die Schanze nach dem Eintauchen in den Schatten hätte gesperrt werden müssen. Allenfalls hätte sogar eine Weichschneeschicht in der Lande- und Auslaufzone erstellt werden müssen. Gemäss Aussagen des Gutachters war die Beschaffenheit der Schanze in Ordnung. Der Zeuge B. führte gar aus, dass ihm O. nach sei- ner ersten Fahrt über den Landungshügel mitgeteilt hatte, dieser sei recht weich. Abgesehen davon, dass weitere Ermittlungen zu diesem Punkt kaum mehr durchführbar sind - ist es doch fast unmöglich, weitere Angaben zur Bodenbeschaffenheit der Schanze am Tage des Unfalls einzuholen -, legt auch die Beschwerdeführerin nicht näher dar, inwiefern derartige Abklärun- gen einen Einfluss auf den Ausgang der Strafuntersuchung haben könnten. Vielmehr hängt das Gelingen eines Sprunges, wie bereits ausgeführt, von zahlreichen weiteren Faktoren ab, die jeder Snowboarder vor jedem Sprung zu prüfen hat. Weitere Abklärungen würden sich somit auch hier bloss als theoretisch und folglich untauglich erweisen, um auf das Beweisergebnis ei- nen entscheidenden Einfluss zu haben. Die Beschwerde ist somit auch in die- sem Punkte abzuweisen.
8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staats- anwaltschaft aufgrund der vorstehenden Ausführungen mit
158 sachlichen Gründen davon ausgehen konnte, dass im Zusammenhang mit dem tödli- chen Unfall von O. weder dem Erbauer der Sprunganlage noch anderen Drittpersonen ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, und dass
159 der zu beurteilende Sachverhalt für eine Anklage nicht ausreichend ist. Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergeb- nis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch eine Ergänzung des eingeholten Gutachtens nicht zweckmässig und notwendig erscheint, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. BK 97 35 Entscheid vom B. Oktober 1997