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PKG 1997 30

Graubünden · 1997-11-06 · Deutsch GR

Praxis Kantonsgericht |

Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

d) Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden 30 - Ermittlung des Existenzminimums; Wohnkosten (Art. 93 SchKG). Einem selbständigerwerbenden Arzt, der in einer mit seiner Praxis verbundenen Wohnung wohnt, sind etwas höhere Wohnkosten zuzubilligen, zumal ein Umzug von Wohnung und Praxis, wenn überhaupt möglich, seine Leistungsfähigkeit gefährden und daher dem Gläubiger kaum etwas nützen würde, sodass eine dahingehende Auflage dem im Pfändungsverfahren geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 92 Abs. 2 SchKG) widerspricht. Aus den Erwägungen: In bezug auf den im Notbedarf anzurechnenden Wohnungsmiet- zins weist die Beschwerdeführerin auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 21. April 1997 hin, worin der Mietzins für den im Konkubinat lebenden Schuldner auf Fr. 1400.- monatlich festgelegt worden sei. Wenn nun aber der Schuldner alleine lebe, wie dies das Betreibungsamt annehme, so sei höch- stens ein Mietzins von Fr. 800.- einzusetzen. In der Tat darf dem alleinste- henden Schuldner betreibungsrechtlich in der Regel weniger an Wohnungs- kosten zugestanden werden, als einem Schuldner in Lebensgemeinschaft mit einer erwachsenen Person und einem Kleinkind. Im vorliegenden Fall herr- schen diesbezüglich jedoch in mehrfacher Hinsicht besondere Verhältnisse. Der Schuldner ist praktiziernder Arzt, von welchem betreibungsrechtlich ver- langt wird, dass er 15 000 Franken pro Monat verdient. Subjektiv und objek- tiv ist angemessen, dem Schuldner etwas grosszügigere Wohnverhältnisse als dem Normalverdiener zuzubilligen, besteht doch zwischen der Leistungs- fähigkeit und der Möglichkeit, sich auch in den eigenen vier Wänden zu er- holen, ein sachlicher Zusammenhang. Darüber hinaus wendet der Schuldner berechtigterweise ein, er habe gar keine Wahl, die Wohnung aufzugeben, da sie mit seiner Praxis eine Einheit bilde. Aus den früheren Pfändungen ist in der Tat bekannt beziehungsweise unbestritten geblieben, dass die im gleichen Haus sich befindliche Wohnung und die Arztpraxis unter denselben Mietver- trag fallen, mit einem Gesamtmietzins von Fr. 2500.- pro Monat (vgl. zur Aus- scheidung des Mietzinses für Praxis und Wohnung: Entscheid des Kantonsge- richtsausschusses vom 23. Oktober 1996, Jahresrechnung und Kontoblatt 2223 «Private Unkostenanteile»). Ganz abgesehen davon, dass es sehr frag- lich ist, ob in einem 700 Einwohner zählenden Dorf leichthin eine andere 119

Wohnung mit angeschlossener Arztpraxis für eine Miete von Fr. 2500.- mo- natlich zu finden ist, gefährdet ein Praxisumzug die Kundenbeziehungen und damit die Leistungsfähigkeit des Arztes, was nicht im Interesse der Gläubi- gerin sein kann. Die ebenfalls zum Notbedarf gehörenden Kosten für den Umzug von Wohnung und Arztpraxis würden sodann in keinem vernünftigen Verhältnis zum allenfalls für die Gläubigerin herausschauenden Mehrerlös stehen. Der bei der Pfändung geltende Art. 92 Abs. 2 SchKG, wonach nur sol- che Gegenstände zu pfänden sind, welche die Verwertung lohnen, ist eine Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gebots schonender Rechtsausübung beziehungsweise des Verbots nutzloser Rechtsausübung. Was dem Schuldner erheblich schadet und dem Gläubiger wenig bis gar nichts nützt, also objektiv betrachtet dem Zweck des Verfahrens nicht oder nur un- wesentlich dient, hat zu unterbleiben. Dieses Prinzip muss auch bei der Lohn- und Verdienstpfändung insoweit Berücksichtigung finden, als dem Schuldner indirekt Änderungen seiner Wohn- und Erwerbsverhältnisse auferlegt wer- den wollen. Angesichts der Erwartungen, dass eine Kündigung der Arztpra- xis mit einem grossen finanziellen Aufwand für den Schuldner verbunden wäre und zudem seine Leistungsfähigkeit gefährden würde, dient ein Umzug des Schuldners hier, objektiv betrachtet, keinem berechtigten Interesse. So- mit hat die Vorinstanz ihr Ermessen richtig betätigt, wenn sie dem Schuldner weiterhin den gesamten Mietzins im Notbedarf angerechnet hat. SKA 97 38 Entscheid vom 7. Oktober 1997 Auf den gegen diesen Entscheid eingereichten Rekurs ist das Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 1997 nicht eingetreten. 31 - Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG). Betreibungs- rechtliche Behandlung des Gegenstands einer Anwei- sung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB bildenden Einkommens. Aus den Erwägungen: Die richterliche «Anweisung» im Sinne von Art. 177 ZGB ist keine obligationenrechtliche Anweisung im Sinne von Art. 466 OR: Der Anwei- sungsempfänger wird nicht forderungsberechtigter Gläubiger. Der Anweisen- de beziehungsweise jener, an dessen Stelle der Eherichter die Anweisung an den Drittschuldner erlässt, bleibt Gläubiger des Angewiesenen (vgl. dazu Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Eherecht, Band I, Bern 1988, N 14-16). Es muss daher bei ihm und nicht etwa beim «Angewiesenen» ge- pfändet werden. Die Anweisung ist sodann eine «Zwangsvollstreckungsmass- nahme» sui generis; sie ist zivilrechtlicher Prägung und geht den betreibungs- 120